Legislator Jurisprudence & Législation
S3 21 98 • BZG VS S3 21 98 Généré par l'IA

Denial of Free Legal Aid for Unsubstantiated Appeal

Numéro de cause S3 21 98
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Irrecevable (Inadmissible)

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

The court considered an application for free legal aid concerning an appeal against a decision by the cantonal disability insurance office. The court reasoned that granting free legal aid requires both indigence and a non-frivolous legal claim, where the chances of success are not significantly lower than the risks of loss. In this case, the chances of the appeal succeeding were deemed clearly lower because the appellant failed to substantiate any significant deterioration in health since the previous decision, notably by not submitting a crucial MRI report that likely would have shown pre-existing conditions, and offered no new convincing evidence, thus rendering the appeal without prospect of success and leading to the denial of the application for free legal aid.

Regeste Legislator

Officiel

- 3 - - dass der Gesuchsteller anlässlich seiner Neuanmeldung vom 17. September 2021 keine massgebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes belegen konnte und insbesondere der Bericht des MRI, das die behauptete Läsion des Thalamus und damit den Grund für die halbseitigen Schmerzen auf der rechten Körperhälfte, zeigen sollte, nie eingereicht wurde, dies obwohl auch der Hausarzt des Gesuchstellers in sei- nem Schreiben vom 18. Oktober 2021 an den Vertreter des Gesuchstellers, ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, der MRI-Befund sollte nachverlangt werden; - dass dieses MRI indessen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit diesel- ben Läsionen gezeigt hätte, wie in früheren MRIs, ergibt sich aus dem in der Beschwerde zitierten Schreiben von Dr. A _________ vom 6. Dezember 2021, in dem er festhielt, «die Tatsache, dass man im Thalamus nur die Läsionen sieht, die bereits von früheren MRIs waren, schliesst keinesfalls aus, dass der Patient eine neue Läsion erlitten hat, die den Schmerz verschlechtert hat»; - dass im Weiteren für die behauptete Progredienz der dementiellen Entwicklung mangels Vorliegens eines klaren Befundes keine Anhaltspunkte bestehen; - dass die koronare Herzkrankheit des Gesuchstellers erfolgreich behandelt werden konnte und keine längerfristige Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begrün- den vermag; -

Mots-clés

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assistance judiciaire gratuite nouveau moyen de preuve assurance d'invalidité état antérieur défaut de preuve dénuement

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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BGE 125 V 202
- dass damit der Rechtsbeistand doppelt voraussetzt, dass der Gesuchsteller bedürftig und sein Prozess nicht aussichtslos ist (BGE 125 V 202 E.
BGE 131 V 483
Missing Judge's Signature on Interim Decision Denying Legal Aid Constitutes Incurable Formal Defect
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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited in the dispositive for ordering the appellant to pay a security deposit for the main appeal proceedings.

Art. 90 VVRG

Cited in the dispositive to establish that failure to pay the security deposit will result in non-admission of the appeal.

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Texte complet

S3 21 98

URTEIL VOM 4. FEBRUAR 2022

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin

in Sachen

Basri ANIQI, Gesuchsteller, vertreten durch Procap Oberwallis, 3900 Brig

gegen

KANTONALE IV-STELLE, 1950 Sitten, Gesuchsgegnerin

(unentgeltliche Rechtspflege)

Gesuch in der Beschwerdesache gegen die Verfügung vom 9. November 2021

EINGESEHEN

- die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. Dezember 2021 gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Wallis vom 9. November 2021 und das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege;

- die vom Gesuchsteller hinterlegten Unterlagen sowie das IV-Dossier;

ERWÄGEND

- dass gemäss Art. 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom

11. Februar 2009 (GUR) i.V.m. Art. 5 der Verordnung über den gerichtlichen Rechtsbeistand vom 9. Juni 2010 (VGR) die Behörde, die sich mit dem Hauptverfahren befasst, den Rechtsbeistand gewährt und entzieht und im Falle eines Kollegialgerichts der Präsident darüber entscheidet;

- dass gemäss Art. 2 Abs. 1 GUR eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint;

- dass damit der Rechtsbeistand doppelt voraussetzt, dass der Gesuchsteller bedürftig und sein Prozess nicht aussichtslos ist (BGE 125 V 202 E. 4a und 372 E. 5b, je mit Hinweisen);

- dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren als aussichtslos gelten, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, ein Begehren hingegen dann nicht aussichtslos erscheint, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustrisiken in etwa die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese, und dass bei dieser Beurteilung massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde, da eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb soll anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 131 V 483 E. 1; 129 I 135 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; SVR 1996 UV Nr. 40 S. 123 E. 3);

- dass im vorliegenden Fall die Gewinnaussichten hinsichtlich Gutheissung der Beschwerde aus nachstehenden Gründen deutlich geringer sind als die Verlustgefahr;

- dass der Gesuchsteller anlässlich seiner Neuanmeldung vom 17. September 2021 keine massgebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes belegen konnte und insbesondere der Bericht des MRI, das die behauptete Läsion des Thalamus und damit den Grund für die halbseitigen Schmerzen auf der rechten Körperhälfte, zeigen sollte, nie eingereicht wurde, dies obwohl auch der Hausarzt des Gesuchstellers in seinem Schreiben vom 18. Oktober 2021 an den Vertreter des Gesuchstellers, ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, der MRI-Befund sollte nachverlangt werden;

- dass dieses MRI indessen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dieselben Läsionen gezeigt hätte, wie in früheren MRIs, ergibt sich aus dem in der Beschwerde zitierten Schreiben von Dr. A _________ vom 6. Dezember 2021, in dem er festhielt, «die Tatsache, dass man im Thalamus nur die Läsionen sieht, die bereits von früheren MRIs waren, schliesst keinesfalls aus, dass der Patient eine neue Läsion erlitten hat, die den Schmerz verschlechtert hat»;

- dass im Weiteren für die behauptete Progredienz der dementiellen Entwicklung mangels Vorliegens eines klaren Befundes keine Anhaltspunkte bestehen;

- dass die koronare Herzkrankheit des Gesuchstellers erfolgreich behandelt werden konnte und keine längerfristige Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begründen vermag;

- dass die Verfügung der kantonalen IV-Stelle vom Juni 2020 mit Urteil der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis vom 25. Februar 2021 bestätigt worden war und bereits in besagtem Urteil festgehalten wurde, die von Dr. A _________ erhobene Halbseitenproblematik rechts sei seit 2015 bekannt und habe nicht objektiviert werden können, auch nicht anlässlich der stationären neurologischen Abklärung im Spital B _________;

- dass ebenfalls die dementielle Entwicklung des Gesuchstellers durch ein neuropsychologisches Gutachten nicht hatte bestätigt werden können;

- dass in der Beschwerde vom 10. Dezember 2021 keine neuen Argumente vorgebracht oder überzeugende Beweismittel vorgelegt wurden;

- dass eine summarische Grobbeurteilung somit auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde schliessen lässt;

- dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung nach dem Gesagten nicht zu einem Prozess entschlossen hätte;

- dass demzufolge dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht stattzugeben ist und die Frage der Bedürftigkeit offen bleiben kann;

- dass der Gesuchsteller, da ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wird, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids einen Kostenvorschuss von CHF 500 zu bezahlen hat (Art. 69 Abs. 1bis IVG);

- dass für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Kosten erhoben werden, ausser bei Bösgläubigkeit oder mutwilligem Verhalten (Art. 8 Abs. 1 VGR);

WIRD ERKANNT:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Dem Gesuchsteller wird eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren S1 21 263 einen Kostenvorschuss von CHF 500 zu bezahlen (Art. 69 Abs. 1bis IVG); wird dieser nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 90 VVRG).

Sitten, 4. Februar 2022