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S2 25 8 • BZG VS S2 25 8 Généré par l'IA

Pension Fund v. Employer: Contribution Default and Interest Recovery

Numéro de cause S2 25 8
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Admis (Allowed)
Frais judiciaires à la charge de l'autorité

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

A pension fund sued an employer for outstanding pension contributions dating from December 2020 to March 2022, totaling over CHF 29,000, plus interest and costs, after the employer failed to pay despite reminders and subsequent debt enforcement proceedings which were met with an unfounded objection. The court ruled that it had jurisdiction, finding the employer liable based on the statutory obligations and the underlying affiliation agreement, noting that the employer failed to substantively challenge the fund's itemized claim, thus affirming the obligation to pay the principal contributions, the contractually agreed default interest of 5%, and the associated collection expenses, while also imposing court costs on the employer due to its willful conduct characterized by non-cooperation and failure to participate in the judicial process.

Regeste Legislator

Officiel

S2 25 8 URTEIL VOM 7. APRIL 2025 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kan- tonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________ VORSORGESTIFTUNG, Klägerin gegen Y _________ SÀRL, Beklagte (Art. 66 BVG, Pensionskassenbeiträge)

Mots-clés

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cotisation à la caisse de pensions intérêts de retard créance de cotisation prétention en poursuite obligation de paiement recouvrement des frais de poursuite

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 66 Abs. 2 BVG

Cited in the reasoning section regarding the basis for claiming default interest on unpaid contributions, which is implicitly confirmed by the granting of interest in order 1.

Art. 26 Abs. 1 GTar

Cited in conjunction with Art. 88 Abs. 5 VVRG as justification for imposing court costs on the defendant.

Art. 88 Abs. 5 VVRG

Cited in conjunction with Art. 26 Abs. 1 GTar as justification for imposing court costs on the defendant.

Art. 73 Abs. 2 BVG

Mentioned in the reasoning regarding the rule for cost-free cantonal proceedings, which the court decided to deviate from in order 2.

Art. 66 Abs. 1 BVG

Cited in the reasoning regarding the employer's obligation to pay contributions, which is the basis for the payment obligation ordered in point 1.

Art. 68 Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning concerning the right of the creditor to deduct collection costs from payments, which justifies the inclusion of these costs in the total amount ordered in point 1.

Art. 68 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning regarding the creditor's advance payment of collection costs, which is context for the costs included in the amount ordered in point 1.

Art. 79 SchKG

Cited in the reasoning to explain the nature of the proceedings as a claim when opposition is raised, which underpins the entire judgment leading to order 1.

Art. 73 BVG

Cited in the reasoning to establish the court's jurisdiction, which is a prerequisite for the final orders.

Art. 64 LTF

Not cited in the dispositive. (Excluded)

Art. 66 al. 1 LTF

Not cited in the dispositive. (Excluded)

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Not cited in the dispositive. (Excluded)

Art. 93 LTF

Not cited in the dispositive. (Excluded)

Art. 66 BVG

Cited in the reasoning regarding the employer's obligation to pay contributions and the claim for default interest, which forms the basis for order 1.

Art. 104 OR

Cited in the reasoning regarding the claim for default interest, supporting the interest awarded in order 1.

Art. 11 Abs. 1 BVG

Cited in the reasoning regarding the obligation of the employer to affiliate with a pension fund, which is the basis for the payment obligation ordered in point 1.

Art. 50 Abs. 1 lit. c BVG

Cited in the reasoning to establish the basis for financing, supporting the payment obligation ordered in point 1.

Art. 65 Abs. 1 und 2 BVG

Cited in the reasoning regarding the financing of the occupational pension scheme, supporting the payment obligation ordered in point 1.

Art. 7 und 8 BVG

Cited in the reasoning regarding the calculation of contributions, supporting the amount awarded in order 1.

Art. 3 und 5 BVV2

Cited in the reasoning regarding the calculation of contributions, supporting the amount awarded in order 1.

Art. 102 OR

Cited in the reasoning regarding the carry-forward of interest balances, context for the interest awarded in order 1.

Art. 5 Abs. 2 (Anschlussvertrag)

Cited in the reasoning regarding the charging of default interest, supporting the interest awarded in order 1.

Art. 12.4 (Anschlussvertrag)

Cited in the reasoning regarding termination, not directly applied in the dispositive orders.

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Texte complet

S2 25 8

URTEIL VOM 7. APRIL 2025

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen

X _________ VORSORGESTIFTUNG, Klägerin

gegen

Y _________ SÀRL, Beklagte

(Art. 66 BVG, Pensionskassenbeiträge)

Verfahren

A. Die Y _________ Sàrl (fortan: Arbeitgeberin oder Beklagte) ist zum Zweck der Durchführung der beruflichen Vorsorge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seit dem

1. Januar 2018 bei der [heutigen] X _________ Vorsorgestiftung (fortan: die Vorsorgestiftung oder die Klägerin) angeschlossen (Klagebeilage 3). Letztere stellte der Beklagten die Pensionskassenbeiträge monatlich in Rechnung. Trotz Mahnungen blieb die Beklagte die vertraglich vereinbarten Beiträge teilweise schuldig (Klagebeilage 5). Mit Zahlungsbefehl Nr. 472942 des Betreibungsamtes Sitten, Hérens und Conthey vom 24. April 2024, zugestellt am 26. April 2024, forderte die Klägerin die Beklagte zur Bezahlung der Beitragsforderungen von Dezember 2020 bis März 2022 im Betrag von insgesamt Fr. 29'534.50 (inkl. Fr. 100.00 Betreibungskosten) zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr.

104.00 auf. Der am 1. Mai 2024 von der Beklagten erhobene Rechtsvorschlag blieb unbegründet (Klagebeilage 6).

B. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 (Postaufgabedatum) klagte die Vorsorgestiftung bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis gegen die Beklagte auf Bezahlung der ausstehenden Pensionskassenbeiträge von Dezember 2020 bis März 2022 zuzüglich Zins zu 5%. Da die Beklagte der ersten Einladung zur Klageantwort vom 27. Januar 2025 keine Folge leistete, auferlegte ihr das Gericht mit Einschreiben vom 10. März 2025 eine zweite Frist mit dem Hinweis, nach unbenutzter Frist werde der Entscheid aufgrund der Akten gefällt. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen.

Auf weitere Parteivorbringen oder Beweismittel wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1 Gestützt auf Art. 73 BVG ist die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgericht Wallis die einzige zuständige kantonale Behörde, um über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten (Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG; BGE 115 V 375 ff. und 119 V 13 E. 2) zu entscheiden. Die Beklagte hat ihren Sitz im Wallis, die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Wallis ist somit gegeben.

1.2 Das BVG selbst räumt den Vorsorgeeinrichtungen nicht die Befugnis ein, Verfügungen zu erlassen. Das Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG ist daher nicht ein Beschwerdeverfahren, welches eine Verwaltungsverfügung als Anfechtungsgegenstand voraussetzen würde, sondern ein Klageverfahren, dem eine „Streitigkeit“ zwischen Vorsorgeeinrichtung, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten zugrunde liegt. Gemäss Art. 79 SchKG klagt der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben wird, auf dem ordentlichen oder verwaltungsrechtlichen Weg auf Anerkennung seines Rechts.

1.3 Auf die Klage kann somit eingetreten werden.

2.

2.1 Streitig und zu prüfen ist die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der eingeklagten Pensionskassenbeiträge von Dezember 2020 bis März 2022 zuzüglich Verzugszins zu 5% sowie Mahnund Bearbeitungsspesen und damit verbunden der Bestand des Versicherungsverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagter.

2.2 Im Bereich von Art. 73 BVG bestimmt sich die Streitigkeit nach den Klagebegehren des Klägers (Dispositionsmaxime). Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien indes nicht gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz kann aber nicht dazu dienen, den Streitgegenstand auf nicht eingeklagte Punkte auszudehnen (BGE 135 V 23 E. 3.1, 129 V 450 E. 3.2). Die Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Untersuchung des Falles eingeschränkt. Im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren in Bezug auf die berufliche Vorsorge umfasst diese Mitwirkungspflicht die Pflicht, die Behauptungen und Bestreitungen zum Sachverhalt im Wesentlichen zu formulieren, die in den Verfahrensakten enthalten sein müssen (BGE 146 V 240

E. 8.3.2 mit Hinweis). Es ist daher einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die von ihr geltend gemachte Beitragsforderung so zu begründen, dass sie überprüft werden kann. Der geforderte Betrag muss zeitlich und quantitativ spezifiziert sein, also auf einer Forderungsaufstellung beruhen, aus der hervorgeht, woraus er sich zusammensetzt. Es ist in diesem Zusammenhang nicht Aufgabe des für die berufliche Vorsorge zuständigen Gerichts, in den Akten die für die Höhe des Beitrags massgeblichen Posten zu suchen und zu identifizieren, um die Zusammensetzung des geforderten Betrags festzustellen (BGE 141 V 71 E. 5.2.2). Andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, darzulegen, warum und gegebenenfalls in welchen konkreten Punkten sich die fragliche Forderung als ungerechtfertigt erweist. Sofern die fragliche Forderung hinreichend nachgewiesen ist, werden Bestreitungen, die sich als unzureichend begründet erweisen, nicht

berücksichtigt. Umgekehrt darf das Gericht einer Forderung, die nicht hinreichend nachgewiesen oder nachvollziehbar ist, auch dann nicht stattgeben, wenn sie von der beklagten Partei nicht bestritten wird oder die Argumente der beklagten Partei unzureichend begründet sind (SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb).

3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss jeder Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt, die der obligatorischen Versicherung unterstehen, einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein. Die Finanzierung der beruflichen Vorsorge erfolgt über Beiträge, die von der Vorsorgeeinrichtung in ihren reglementarischen Bestimmungen festzulegen sind. Der Beitrag des Arbeitgebers muss dabei mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 BVG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 lit. c, Art. 65 Abs. 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Den Beitragsanteil des Arbeitnehmers zieht er von dessen Lohn ab und überweist ihn zusammen mit seinem Anteil. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 und 3 BVG sowie Art. 104 Abs. 1 OR; BGE 142 V 118 E. 7.2, 130 V 414 E. 5).

3.2 Gemäss Anschlussvertrag (Klagebeilage 5) erbringt die Klägerin einerseits Leistungen nach Massgabe des BVG, anderseits Leistungen, die über die BVG-Minimalvorschriften hinausgehen. Art. 4.2 des Anschlussvertrags verpflichtet den Arbeitgeber, alle für die Durchführung der beruflichen Vorsorge und deren vertragsgemässen Abwicklung erforderlichen Angaben und Unterlagen unverzüglich der Vorsorgestiftung zur Verfügung zu stellen, so z.B. die gemäss Vorsorgereglement in die Versicherung aufzunehmenden Personen zu melden und ebenso den Austritt einer versicherten Person aus dem Dienst des Arbeitgebers. Der Vorsorgestiftung ist jeweils der aktuelle Personalbestand unter Angabe der Jahreslöhne bekannt zu geben. Im Gegenzug erbringt die Stiftung für alle versicherten Personen die vertraglichen Leistungen.

Art. 5 des Anschlussvertrags regelt die Bezahlung der Beiträge. Der Arbeitgeber gilt als Schuldner für die gesamten von der Vorsorgestiftung in Rechnung gestellten ordentlichen Beiträge und die Kosten. Die Finanzierung wird auf einer pauschalen Basis (Durchschnittsbeiträge) der Risikokosten und des Garantiefonds entsprechend der Anzahl der Versicherten berechnet. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Beiträge vierteljährlich in Rechnung gestellt. Sie sind am Ende der jeweiligen Laufzeit fällig. Rechnungen, die nicht innerhalb von 20 Tagen beanstandet werden, gelten als angenommen. Die Stiftung kann auf fällige Beiträge und andere Forderungen einen Verzugszins gemäss OR

erheben. Bei Verzug ist die Stiftung berechtigt, die gesetzlich vorgesehenen Inkassomassnahmen einzuleiten (Art. 5 Abs. 2). Gemäss Art. 5 Abs. 3 akzeptiert das angeschlossene Unternehmen, dass bei Differenzen zwischen der Pauschalfinanzierung der Risikokosten und des Sicherheitsfonds und den tatsächlichen Kosten ein allfälliger positiver oder negativer Saldo dem Jahresergebnis des Vorsorgewerks gutgeschrieben bzw. belastet wird. Auf verspätete Zahlungen erfolgt eine Zahlungserinnerung. Bei Beitragsausständen oder bei grober Verletzung der Mitwirkungspflichten hat die Stiftung das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen (Art. 12.4).

Gemäss Kostenreglement (Klagebeilage 5) kann ferner die Vorsorgestiftung für diverse Aufwendungen Umtriebsentschädigungen erheben. Dabei hat sie im Rahmen von Beitragsausständen Pauschalbeträge festgesetzt. Für die die zweite Mahnung wird ein Betrag von Fr. 50.00 und für das Betreibungsbegehren ein solcher von Fr. 100.00 in Rechnung gestellt.

3.3

3.3.1 Im vorliegenden Fall ist die Beklagte Arbeitgeberin im AHV-rechtlichen Sinne. Sie ist der Klägerin zum Zweck der Durchführung der beruflichen Vorsorge ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen seit Januar 2018 angeschlossen. Mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrags genehmigte sie dessen Inhalt sowie das Kostenreglement (Art. 2.1) und ist mithin zur Bezahlung der Pensionskassenbeiträge verpflichtet. In der Folge berechnete die Klägerin zu Recht auf den beitragspflichtigen Löhnen die Beiträge (Art.

7 und 8 BVG; Art. 3 und 5 BVV2) und stellte diese der Beklagten fortlaufend in Rechnung. Die Rechnungen ab November 2020 für die Beiträge vom Dezember 2020 bis März 2022 blieben jedoch im Betrag von Fr. 29'434.50 (Abrechnung Beilage 5; Fr. 29’638.50 - Fr.

104.00 [Zahlungsbefehlskosten] - Fr. 100.00 [Betreibungskosten]) unbezahlt. Aufgrund der Akten steht weiter fest, dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte mit Ausnahme des Rechtsvorschlages weder vor noch während des vorliegenden Verfahrens je den Bestand und/oder die Höhe der BVG-Beitragsforderungen in Frage gestellt hat. Hinweise auf eine Fehlberechnung fehlen, weshalb im Grundsatz auf die geltend gemachte Beitragsforderung im Umfang von Fr. 29'434.50 abgestellt werden kann.

3.3.2 Da die Beklagte ihrer Beitragszahlungspflicht als Arbeitgeberin trotz Mahnungen nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist, hat die Klägerin richtigerweise die Betreibung eingeleitet. Aus dem Kontoauszug vom 8. November 2024 (Klagebeilage 5), den die Klägerin erstellte, geht der Saldo des in Betreibung gesetzten Beitragsausstandes in der Höhe von Fr. 29'638.50 inkl. der Umtriebsentschädigung für Mahnungen, die Betrei-

bung vom 24. April 2024 von Fr. 100.00 sowie den Zahlungsbefehl von Fr. 104.00 hervor. Für die von der Klägerin geltend gemachten Verwaltungskosten in Form von Umtriebsentschädigungen für die Betreibung und Mahnungen besteht die Anspruchsgrundlage in der Ziffer 2 des Kostenreglements. Da die Beträge dem Reglement entsprechen, sind diese zu vergüten, sofern sie geltend gemacht werden.

3.3.3 Zur Kapitalforderung wurde weiter der Zins zu 5% eingeklagt. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Stiftung gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG und Art. 5.2 des Anschlussvertrages einen OR-konformen Verzugszins verlangen. Ein am Ende eines Kalenderjahres bestehender Saldo zu Gunsten der Stiftung inkl. allfällig aufgelaufener Zinsbelastungen wird als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen (Art.

102 und 104 OR). Mithin ist in casu der eingeklagte Zins von 5% geschuldet.

3.3.4 In der eingeklagten Beitragsforderung wurden die Kosten des Zahlungsbefehls vom 24. April 2024 im Betrag von Fr. 104.00 (Fr. 885.20 [Rechnung vom 25.03.2022] + Fr. 104.00 [Zahlungsbefehl]) einbezogen. Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG hat der Gläubiger das Recht, die Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuldners abzuziehen. Das bedeutet, dass diese Kosten zur Schuld hinzugerechnet werden und der Schuldner sie zusätzlich zum Betrag, der dem Gläubiger zugestanden wird, bezahlen muss, ohne dass dieser sie beantragen muss. Der Schuldner trägt diese Kosten von Gesetzes wegen (BGE 149 III 210 E. 4.1.2). Der Vollständigkeit halber sei dazu ergänzt, dass diese Kosten nicht in eine allfällige Rechtsöffnung miteinbezogen werden können (BGE 149 III

210 E. 4.1.2, 147 III 358 E. 3.4.1, 144 III 360 E. 3.6.2), da sie von der Gläubigerin vorzuschiessen sind (Art. 68 Abs. 1 zweiter Satz SchKG) und eine endgültige Belastung des Schuldners mit sämtlichen Betreibungskosten (Art. 68 Abs. 1 erster Satz SchKG) vom Ausgang des Betreibungsverfahrens abhängt, der heute noch offen ist.

3.4 Nach dem Dargelegten ist die Klage begründet und gemäss den gestellten Rechtsbegehren gutzuheissen.

4.

4.1 Mit Bezug auf die Verfahrenskosten sieht das BVG die Möglichkeit eines Abweichens von der Regel des kostenfreien kantonalen Prozesses (Art. 73 Abs. 2 BVG) nicht ausdrücklich vor. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich indes, die Einschränkung der Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung als allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts anzuerkennen (BGE 124 V 285 E. 3a). Das Bundesgericht hat nämlich präzisiert, dass wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet,

sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlags zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, mutwillig handelt. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinauslaufe, dürfe durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden. In Anbetracht dessen werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 unter Berücksichtigung der Grundsätze der Kostendeckung und der Leistungsäquivalenz der Beklagten auferlegt, die als Säumige ihre Mitwirkungspflicht bei der Untersuchung des Falles verletzt und daher mutwillig gehandelt hat (BGE 128 V 323 E. 1, Art. 26 Abs. 1 GTar und 88 Abs. 5 VVRG).

4.2 Der obsiegenden Klägerin steht in casu nach den allgemeinen Grundsätzen keine Prozessentschädigung zu (BGE 149 II 381 E. 7.3.1, 134 III 625 E. 4).

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die ausstehenden Pensionskassenbeiträge wie folgt zu bezahlen:

Fr. 13'782.70 für die Zeitperiode 12.2020 zzgl. Zins zu 5% seit 23.11.2020;

Fr. 580.90 für die Zeitperiode 01.2021 zzgl. Zins zu 5% seit 25.01.2021;

Fr. 580.90 für die Zeitperiode 02.2021 zzgl. Zins zu 5% seit 25.02.2021;

Fr. 580.90 für die Zeitperiode 03.2021 zzgl. Zins zu 5% seit 25.03.2021;

Fr. 580.90 für die Zeitperiode 04.2021 zzgl. Zins zu 5% seit 26.04.2021;

Fr. 580.90 für die Zeitperiode 05.2021 zzgl. Zins zu 5% seit 25.05.2021;

Fr. 580.90 für die Zeitperiode 06.2021 zzgl. Zins zu 5% seit 25.06.2021;

Fr. 580.90 für die Zeitperiode 07.2021 zzgl. Zins zu 5% seit 26.07.2021;

Fr. 580.90 für die Zeitperiode 08.2021 zzgl. Zins zu 5% seit 25.08.2021;

Fr. 580.90 für die Zeitperiode 09.2021 zzgl. Zins zu 5% seit 24.09.2021;

Fr. 580.90 für die Zeitperiode 10.2021 zzgl. Zins zu 5% seit 25.10.2021;

Fr. 580.90 für die Zeitperiode 11.2021 zzgl. Zins zu 5% seit 25.11.2021;

Fr. 580.90 für die Zeitperiode 12.2021 zzgl. Zins zu 5% seit 23.12.2021;

Fr. 5'317.20 für die Zeitperiode 12.2021 zzgl. Zins zu 5% seit 30.12.2021;

Fr. 2'578.60 für die Zeitperiode 01.2022 zzgl. Zins zu 5% seit 25.01.2022;

Fr. 989.20 für die Zeitperiode 03.2022 zzgl. Zins zu 5% seit 25.03.2022.

2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.00 werden der Beklagten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Sitten, 7. April 2025