Legislator Jurisprudence & Législation
S2 19 81 • BZG VS S2 19 81 Généré par l'IA

Occupational Disease Recurrence Appeal Dismissed; Insurer Sanctioned for Poor File Management

Numéro de cause S2 19 81
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires à la charge de l'autorité

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

The court dismissed the appeal seeking compensation for a recurrence of a previous occupational disease, a tenosynovitis attributed to cold exposure during repetitive work, as the medical evidence did not establish a natural and adequate causal link with the original condition after more than three years of apparent healing, suggesting instead a new issue triggered by subsequent work trauma or a chronic pain syndrome. Additionally, the court reprimanded the appealing insurer for failing to provide a systematic and chronologically ordered file with a proper index as required by law, significantly increasing the judicial workload, and therefore imposed litigation costs upon the insurer for this procedural deficiency.

Regeste Legislator

Officiel

110 RVJ / ZWR 2021 Unfallversicherung Assurance-accidents KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 31. März 2020 in Sachen X. c. Y S2 19 81 Berufskrankheiten; Aktenführungspflicht; Verfahrenskosten - Gemäss Art. 46 ATSG sind die für jedes Sozialversicherungsverfahren massgebenden Unterlagen vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (E. 2.1 und 2.2). - Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit aus- schliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (E. 3.1). - Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Versicherers (E. 5.2). Maladies professionnelles ; gestion des documents ; dépens - Selon l’art. 46 LPGA, l’assureur enregistre de manière systématique tous les docu- ments qui peuvent être déterminants (consid. 2.1 et 2.2).

Mots-clés

Généré par l'IA
dossier médical maladie professionnelle assureur frais de la procédure défaut de preuve conditions de travail

Dispositions légales citées

Généré par l'IA

Jurisprudence citée

Généré par l'IA
Généré par l'IA

Questions juridiques clés extraites par Legislator

Généré par l'IA
Art. 61 Abs. 1 li. a ATSG

Imposed court costs on the respondent due to significant extra effort caused by poor file management.

Art. 46 ATSG

Cited in the reasoning regarding the requirement for systematic record-keeping by the insurer, which was a ground for imposing costs.

Vous souhaitez savoir comment cet arrêt s'applique à votre dossier ?

Analysez cette décision avec la législation fédérale, le droit cantonal, la doctrine et la jurisprudence subséquente dans Legislator AI.

Ouvrir dans Legislator →

Texte complet

110 RVJ / ZWR 2021

Unfallversicherung

Assurance-accidents

KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 31. März 2020

in Sachen X. c. Y S2 19 81

Berufskrankheiten; Aktenführungspflicht; Verfahrenskosten

- Gemäss Art. 46 ATSG sind die für jedes Sozialversicherungsverfahren massgebenden

Unterlagen vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (E. 2.1 und 2.2).

- Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit aus-

schliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten

verursacht worden sind (E. 3.1).

- Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Versicherers (E. 5.2).

Maladies professionnelles ; gestion des documents ; dépens

- Selon l’art. 46 LPGA, l’assureur enregistre de manière systématique tous les docu-

ments qui peuvent être déterminants (consid. 2.1 et 2.2).

- Sont réputées maladies professionnelles les maladies dues exclusivement ou de

manière prépondérante, dans l’exercice de l’activité professionnelle, à des substances

nocives ou à certains travaux (consid. 3.1).

- Dépens à la charge de l’assureur (consid. 5.2).

Sachverhalt

A. Der xxx geborene X. war über seine Arbeitgeberin, die A. AG in B.

bei der Y. AG (nachfolgend: Y.) gegen die Folgen von Unfällen und

Berufskrankheiten versichert, als im Oktober 2013 eine Berufskrankheit

gemeldet wurde. Die Sehnenscheidenentzündung wurde auf die Kälte-

exposition bei der repetitiven Tätigkeit in der Fischverarbeitung zurück-

geführt. Die Y. erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Der Fall wurde

auf den 31. März 2015 abgeschlossen.

Im Rahmen einer Frühintervention finanzierte die IV eine Ausbildung

als Berufsfahrer (Lastwagen und Bus). X. fand eine Anstellung ab Juni

2015 bei der C. GmbH (D.) als Taxifahrer mit Einsätzen im Personen-

und Gütertransport.

B. Im März 2018 erfolgte eine Rückfallmeldung. Wie bereits im Jahr

2013 ersuchte die Y. auch jetzt die E. um eine Kausalitätsbeurteilung.

RVJ / ZWR 2021 111

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 (Dossier der Y. xxx) teilte die

Versicherung X. mit, es handle sich gemäss der versicherungsmedi-

zinischen Beurteilung der E. bei seinen Beschwerden nicht um einen

Rückfall. Die MRI-Aufnahmen von 2017 hätten keine dazu passenden

objektivierbaren Befunde struktureller Veränderungen gezeigt. Das

Schreiben wurde mit Verfügung vom 22. November 2018 (a.a.O. Z199)

bestätigt und die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom

19. Juli 2019 abgewiesen. Die Y. führte aus, die geklagten Beschwer-

den stünden weder in einem natürlichen noch in einem adäquaten

Kausalzusammenhang zur Berufskrankheit von 2013. Es liege keine

Tenosynovitis vor, sondern ein funktionelles Schmerzsyndrom. Wenn

eine Sehnenscheidenentzündung vollständig abgeheilt sei, könne eine

solche jederzeit wieder neu entstehen. Dabei handle es sich jedoch

nicht um einen Rückfall der ursprünglichen Entzündung, sondern um

eine neue Entzündung und es sei die Unfallversicherung jenes Betrie-

bes zuständig, bei dem die erkrankte Person zum Zeitpunkt der letzten

Gefährdung beschäftigt gewesen sei.

C. Dagegen erhob X. am 5. September 2019 Beschwerde bei der

Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis.

Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids.

Die Y. sei zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 24 696 (245 Tage

x CHF 100.80) zu bezahlen. Eventuell sei die Sache zur Abklärung und

ziffernmässigen Festsetzung der UVG-Leistungen an die Y. zurück-

zuweisen. Die behandelnde Handchirurgin sei zum Schluss gekommen,

dass es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um einen Rückfall zur

Berufskrankheit aus dem Jahr 2013 handle.

Mit Vernehmlassung vom 22. November 2019 beantragte die Y. die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Nachdem der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik ver-

zichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 16. Januar 2020 abge-

schlossen. Am 12. Februar 2020 wurde die Y. aufgefordert, ein den

gesetzlichen und bundesgerichtlichen Vorgaben entsprechendes Akten-

verzeichnis nachzureichen, das dem erkennenden Gericht die Arbeit

erleichtern würde. Die Y. stellte sich auf den Standpunkt, sie sei dazu

gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 18a Abs. 2 ATSV momen-

tan noch nicht verpflichtet.

Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

112 RVJ / ZWR 2021

Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversi-

cherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) sind die Bestimmungen

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-

rungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) auf das UVG

anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

1.2 Das Kantonsgericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich

die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die

Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse

sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes

wegen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Der Versi-

cherte hat seinen Wohnsitz im Wallis, weshalb die Sozialversicherungs-

rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des

Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG; SGS

173.1), Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m.

Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 (RVG;

SR 831.201) und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsver-

fahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG;

SGS 172.6) als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung

von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts

zuständig ist (BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch

den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2019 berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb auf seine

form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 59,

Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG).

2.1 Gemäss Art. 46 ATSG sind die für jedes Sozialversicherungsver-

fahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versiche-

rungsträger systematisch zu erfassen. Eine Präzisierung dazu enthält

Art. 8 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-

rungsrechts (ATSV; SR 830.11) vom 11. September 2002 (Stand am 1.

Oktober 2019), gemäss dem die Akten systematisch und chronologisch

geordnet geführt werden müssen (Abs. 1). Es ist ein vollständiges

Aktenverzeichnis zu führen, das klare und eindeutige Hinweise auf den

Inhalt der einzelnen Unterlagen liefert (Abs. 2). Aus den Übergangs-

bestimmungen geht hervor, dass die Versicherungsträger spätestens

drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung am 1. Oktober 2019

RVJ / ZWR 2021 113

die Akten nach Artikel 8 Abs. 2 führen müssen. Gemäss bundesge-

richtlicher Rechtsprechung sind für jedes Sozialversicherungsverfahren

alle Unterlagen systematisch zu erfassen, die massgeblich sein können.

Unbesehen der technischen Unterstützung ist eine systematische

Aktenführung stets nach festgelegten, sachgerechten und zweckmäs-

sigen Kriterien vorzunehmen, da nur auf diese Weise die Wirksamkeit

des Akteneinsichtsrechts, das Bestandteil des rechtlichen Gehörs bildet

(Art. 29 BV; SR 101), gewährleistet werden kann. Für eine systema-

tische Aktenführung listet das Bundesgericht die folgenden Voraus-

setzungen auf: die Pflicht der Vollständigkeit der geführten Akten, eine

chronologische Reihenfolge, eine durchgehende Paginierung, ein

Aktenverzeichnis, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher

Akten, eine Laufnummer, die Anzahl Seiten jedes erfassten Dokumen-

tes, das Eingangsdatum des Dokumentes, eine Dokumenten-ID sowie

eine kurze Beschreibung der Dokumentart oder des Inhalts enthält

(Bundesgerichtsurteil 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E.2).

2.2 Die von der Y. eingereichten Akten und das dazugehörige Akten-

verzeichnis entsprechen den Vorgaben des Bundesgerichts für eine

systematische Aktenführung, wie sie seit dem 1. Oktober 2019 auch in

Art. 8 Abs. 1 ATSV vorgesehen ist, in keinster Weise. Eines der drei

eingereichten Aktenbündel enthält ein äusserst rudimentäres, ungenü-

gendes Aktenverzeichnis, die beiden anderen Aktenbündel überhaupt

keines. Es kann nicht gehört werden, wenn die Y. sich auf die in den

Übergangsbestimmungen vorgesehene «Schonfrist» beruft. Diese

bezieht sich explizit auf Art. 8 Abs. 2 ATSV, der über die in Abs. 1

verlangte systematische Aktenführung hinausgehende Anforderungen

statuiert. Die Y. hat mit ihrem Verhalten dem erkennenden Gericht die

Arbeit nicht erleichtert, sondern erschwert. Ihr Aktenverzeichnis

erlaubte es dem Gericht nicht, sich innert nützlicher Frist eine zweck-

dienliche Übersicht zu verschaffen, es war dafür deutlich mehr Zeit

erforderlich, als normalerweise aufgewendet werden muss. Die Y. ist

zu ermahnen, der ihr obliegenden Aktenführungspflicht, die Bestandteil

des rechtlichen Gehörs gemäss Bundesverfassung bildet und damit

einhergehend der Pflicht zur Erstellung eines ordentlichen Aktenver-

zeichnisses in Zukunft nachzukommen.

3.1 Nach dem Unfallversicherungsgesetz sind grundsätzlich Berufs-

und Nichtberufsunfälle versichert. Dem Berufsunfall gleichgestellt wer-

den Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 UVG). Als Berufs-

krankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG Krankheiten (Art. 3

114 RVJ / ZWR 2021

ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend

durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden

sind. Der Bundesrat erstellt eine abschliessende Liste von Stoffen

(Listenstoffe) und arbeitsbedingten Erkrankungen im Zusammenhang

mit der Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Listenkrankheiten), welche

als Berufskrankheiten gelten (Bundesgerichtsurteil 8C_465/2011 vom

7. September 2011 E. 7.1; RKUV 1988 Nr. U 61 S. 449 E. 1a). Diese

Liste beinhaltet grundsätzlich jene Krankheiten, von denen man aus der

Erfahrung weiss, dass sie durch krankmachende Stoffe oder durch den

Beruf erworben worden sind (BGE 117 V 354 E. 4b mit Hinweisen;

Bundesgerichtsurteil 8C_598/2012 vom 6. März 2013 E. 4.2). In dem

Sinne handelt es sich dabei um bekannte, nicht aber notwendigerweise

auch typische Krankheitsbilder, wobei es in diesem Zusammenhang zu

präzisieren gilt, dass die Listenarbeiten und arbeitsbedingten Erkran-

kungen gemäss der Doppelliste stets mit bestimmten Krankheitsbildern

korrespondieren, während die Anerkennung als Berufskrankheit im

Rahmen der einfachen Liste des Stoffverzeichnisses kein bestimmtes,

typisches Krankheitsbild voraussetzt (BGE 117 V 354 E. 4c; Bundes-

gerichtsurteil U 26/07 vom 28. Januar 2008 E. 4.1).

Der ursächliche Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und

Berufskrankheit muss nachweislich mindestens „vorwiegend“ sein,

d.h., die Krankheit muss mehr als zu 50 % durch die berufliche Tätigkeit

verursacht worden sein (BGE 133 V 421 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil

8C_429/2013 vom 6. November 2014 E. 5.2). Blosse Möglichkeiten

eines Zusammenhangs genügen nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit

Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 8C_434/2012 vom 21. November

2012 E. 2, 8C_537/2009 vom 3. März 2010 E. 5.1). Ist die berufliche

Tätigkeit nur eine beliebige Teilursache der Erkrankung, handelt es sich

nicht um eine Berufskrankheit.

3.2 Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung vom

20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) werden Versicherungs-leis-

tungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall

handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten

Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar

zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Rückfälle und Spätfolgen

schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entspre-

chend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversiche-

rers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten

Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen

RVJ / ZWR 2021 115

Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusam-

menhang besteht. Es obliegt der versicherten Person, das Vorliegen

eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem neuen

Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht

geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzu-

weisen (Bundesgerichtsurteil 8C_521/2011 vom 5. Dezember 2011

E. 2.2.1 und 2.2.2).

3.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind

alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg

nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur

gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser

Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammen-

hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare

Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädi-

gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche

oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall

mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 E. 1,

118 V 289 E. 1b mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen

Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat-

frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozial-

versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-

scheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusam-

menhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht

(BGE 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b mit Hinweisen).

3.4 Für die Feststellung des Sachverhaltes im Bereich der Medizin ist

die Verwaltung bzw. der Richter bisweilen auf Angaben ärztlicher

Experten angewiesen (BGE 118 V 290 E. 1b). Solche im Verwaltungs-

verfahren eingeholte Gutachten durch anerkannte Spezialärzte, welche

aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie

nach Einsicht in die Akten erstattet wurden und bei denen die Ärzte bei

der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,

haben volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Locher, Grundriss des Sozial-

versicherungsrechts, 3. Auflage, S. 453). Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels

116 RVJ / ZWR 2021

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen

Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a; 122

V 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen), sondern vielmehr sein Inhalt bzw.

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-

sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,

in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur-

teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol-

gerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352; EVG-Urteil

492/00 vom 31. Juli 2001 E. 3b). Einem diesen Voraussetzungen ent-

sprechenden Bericht kommt volle Beweiskraft zu.

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das

Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden

hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht

bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess

nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere

medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt

Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar

begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen

ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte

Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,

lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit

schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer

Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen

wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb). Im Hinblick auf die erhebliche

Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht

zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein

strenger Massstab anzulegen (BGE 123 V 351 E. 3b; SVR 2003 UV Nr.

15 S. 45 E. 3.2.2; AHI 2001 S. 155 E. 3b ee). Soll ein Versicherungsfall

ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so

sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so

sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4).

RVJ / ZWR 2021 117

3.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt sodann der Beweisgrad der über-

wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 E. 2a und 208 E. 6b;

Maurer, Sozialversicherungsrecht, Band 1, S. 439). Die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-

derungen nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen; Bundesge-

richtsurteile 8C_434/2012 vom 21. November 2012 E. 2; 8C_537/2009

vom 3. März 2010 E. 5.1). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Ent-

scheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen geblie-

benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6;

Bundesgerichtsurteil 8C_429/2013 vom 6. November 2014 E. 7.2.1). In

casu ist dies der Beschwerdeführer, der zu beweisen hat, dass es sich

bei seinen Beschwerden tatsächlich um einen Rückfall zur Sehnen-

scheidenentzündung aus dem Jahr 2014 handelt. Diese Beweisregel

greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im

Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdi-

gung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich-

keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6).

4.1 Streitig ist, ob ein Rückfall zur Berufskrankheit aus dem Jahr 2013

vorliegt und mithin die Leistungspflicht des Unfallversicherers.

4.2 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die behan-

delnde Facharzt für xxx, Dr. G., sei zum Schluss gekommen, es handle

sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um einen Rückfall der Berufskrank-

heit aus dem Jahr 2013. Damit seien die rechtlichen Voraussetzungen

für die Übernahme durch die Y. erfüllt.

4.3 Die Y. stellt sich auf den Standpunkt, es bestehe mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen

den aktuellen Beschwerden und der Berufskrankheit von 2013/14.

Dieser Meinung ist auch der zu Rate gezogene Facharzt für Arbeitsme-

dizin der E., Dr. H. Er riet in seiner «arbeitsmedizinischen Beurteilung

einer Rückfallmeldung» vom 16. Oktober 2018 dazu, die Leistungs-

pflicht wegen eines Rückfalls abzulehnen. Ein Rezidiv der F. von 2013

bis 2014 wäre auf den beiden MRI-Aufnahmen 2017 deutlich zu sehen

gewesen. Die wegen der Beschwerden aufgesuchte xxxchirurgin Dr. G.

habe dem Hausarzt in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2017 über

«erneute Beschwerden nach Mehrbelastung mit Distorsionstrauma

Anfang Juni 2017» berichtet. Die second Opinion-Untersuchung in der

Schulthessklinik habe am 20. September 2018 zur Feststellung geführt,

118 RVJ / ZWR 2021

es liege ein chronisches Schmerzsyndrom vor, welches die Vorstellung

in einer interdisziplinären Schmerzklinik nahelege.

4.4 In Würdigung der ihm vorgelegten Arztberichte kommt das erken-

nende Gericht zum Schluss, dass zwischen den seit 2017 rezidivierend

auftretenden Handgelenksschmerzen und der als Berufskrankheit aner-

kannten F. ein natürlicher Kausalzusammenhang mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit verneint werden muss und es sich somit nicht um

einen Rückfall zur Sehnenscheidenentzündung von 2013/14 handelt.

4.4.1 Dr. G. ging in ihren Berichten an den Hausarzt des Beschwerde-

führers davon aus, dass es seit Juni 2017 zu erneuten Beschwerden

nach Mehrbelastung mit Distorsionstrauma gekommen sei (ZM49 bis

ZM55). Die seit September 2017 bestehende 100%ige Arbeitsunfähig-

keit schrieb sie einer psychosozialen Belastungssituation zu. Der

Patient habe angegeben, die Beschwerden an der Hand seien eher im

Hintergrund. Per Ende 2018 habe der Patient die Kündigung der D.

erhalten. Aufgrund seiner Beschwerden sei ein Wiedereinstieg in eine

Arbeit mit manuellen Belastungen (Autolenken mit Abladen von

Gewichten) nicht möglich.

4.4.2 Der um seine Beurteilung ersuchte Neurologe Dr. I. kam aufgrund

seiner Untersuchung vom 20. März 2018 (ZM56) zum Schluss, es

könne ein atypisches Karpaltunnelsyndrom links vermutet werden. Dif-

ferenzialdiagnostisch sollte auch an ein komplexes regionales Schmerz-

syndrom gedacht werden.

4.4.3 Die um eine second Opinion gebetene Schulthessklinik diagnosti-

zierte am 20. September 2018 (ZM63) eine chronische Schmerzsi-

tuation und empfahl die Vorstellung in einem interdisziplinären Schmerz-

team.

4.4.4 Auf Beschwerdeebene wurde ein Sprechstundenbericht von Dr.

G. vom 13. August 2018 vorgelegt, in dem die Handchirurgin auf

Verlangen des Beschwerdeführers zur Frage Stellung nahm, ob es sich

«ohne Zweifel um einen Rückfall der Berufskrankheit von 2013

handle». Die Handchirurgin bestätigte, dies sei mit grosser Wahr-

scheinlichkeit der Fall. Dies widerspricht ihren Berichten der Jahre

2017/18, in denen die erneuten Beschwerden auf ein Distorsions-

trauma im Juni 2017 zurückgeführt wurden. In diesem Zusammenhang

ist auf das zwischen behandelnden Ärzten und ihren Patienten

bestehende Vertrauensverhältnis hinzuweisen und auf die Tatsache,

RVJ / ZWR 2021 119

dass sie aufgrund ihrer besonderen Stellung zu ihren Patienten

mitunter in Zweifelsfällen eher zu deren Gunsten aussagen. Sie haben

vorweg selten Gründe, die Angaben ihrer Patienten in Zweifel zu

ziehen. In der Regel vertrauen sie ihren Patienten, was im Auftragsver-

hältnis auch erwünscht ist, jedoch ihre Objektivität beeinträchtigt (BGE

135 V 465 E. 4.5).

4.4.5 Falls aber in casu tatsächlich das Vorliegen einer Tenosynovitis

zu bejahen wäre, müsste ein Rückfall verneint werden, da die Ent-

zündung von 2013/14 auf die repetitive Arbeit in Kälteexposition zurück-

geführt worden und seit langem abgeheilt war. Eine abgeheilte

Entzündung flammt nicht nach mehr als drei Jahren wieder auf und der

Beschwerdeführer ging auch keiner kälteexponierten repetitiven Arbeit

mehr nach. Es müsste sich diesfalls mit überwiegender Wahrschein-

lichkeit um eine neue Entzündung handeln, die durch die Arbeit 2017

ausgelöst worden wäre. Dafür wäre indessen nicht mehr die Beschwer-

degegnerin zuständig.

4.5 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.1 Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegen-

den Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Orga-

nisationen darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen

werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische

Versicherungsgericht der E. und den privaten UVG-Versicherern sowie

- von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteient-

schädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-

rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 123 V 309 E. 10 mit

Hinweisen).

5.2 Aufgrund des beträchtlichen Mehraufwands, den die Y. dem Gericht

durch ihre Weigerung, ein ordentliches Aktenverzeichnis zu erstellen,

verursacht hat, rechtfertigt es sich, ihr Verfahrenskosten in der Höhe

von CHF 1 000 aufzuerlegen (Art. 61 Abs. 1 li. a ATSG, Art. 26 Abs. 1

i.V.m. Art. 25 GTar; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Bern/St. Gallen/

Zürich 2015 Rz. 66ff. zu Art. 61 ATSG).