Legislator Jurisprudence & Législation
S2 17 106 • BZG VS S2 17 106 Généré par l'IA

Appeal Admitted: Health Insurance Premium Notice Delivery Date and Timely Objection Filing

Numéro de cause S2 17 106
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Admis (Allowed)
Frais judiciaires à la charge de l'autorité

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

The court reviewed an appeal challenging the administrative rejection of an objection due to alleged untimeliness, which stemmed from a dispute over the delivery date of an A-Post Plus notice concerning overdue health insurance premiums. The court reasoned that while the administration bears the burden of proving the timely delivery of non-registered mail by a higher standard than mere reference to usual procedures, the specific tracking data, combined with the precise address including the recipient's name, made the appellant's assertion of misdelivery implausible, thus establishing the notice's delivery date for the purpose of starting the objection deadline. Crucially, however, the court found that the appellant had provided credible witness testimony, supported by documentary evidence like a stamped and time-stamped copy of the envelope, confirming that the objection was physically deposited in a mailbox before midnight on the final day of the deadline, thus leading to the decision to admit the appeal and remit the matter for substantive review, while limiting the appellant's claim for reimbursement of expenses due to the unrepresented party status and the excessive length of their submissions.

Regeste Legislator

Officiel

RVJ / ZWR 2020 105 Krankenversicherung - KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abtei- lung) vom 30. Juli 2018 in Sachen X. c. Y S2 17 106 Eröffnung der Verfügung; Einsprachefrist; Parteientschädigung - Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen admi- nistrativen Ablauf zu erbringen, weshalb im Zweifel auf die Darstellung des Empfän- gers abgestellt werden muss, wenn die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten wird (E. 3). - Fristgerechter Einwurf in einen Briefkasten unter glaubwürdiger Zeugenbestätigung (E. 4.2.1). - Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht in Anwendung von Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Wallis betreffend den Tarif der Kosten und Entschä- digung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) die Rückerstattung seiner Auslagen und, falls es die besonderen Umstände rechtfertigen, eine Abgeltung für Zeitverlust und entgangenen Gewinn zu (E. 5.1.1). Notification de la décision; délai d’opposition; dépens - D’après

Mots-clés

Généré par l'IA
production de créance prime d'assurance-maladie objet du litige allégations de santé surassurance durée du droit à la prestation d'assurance

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

Généré par l'IA
Généré par l'IA

Questions juridiques clés extraites par Legislator

Généré par l'IA
Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Wallis betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar)

Applied to grant the non-lawyer appellant compensation for expenses, loss of time, and lost profit.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited to explain why the appellant, not being represented by a lawyer, does not have a claim for party costs (representation costs).

Art. 59 ATSG

Cited to confirm the appellant's legitimacy to appeal (standing).

Art. 52 Abs. 1 ATSG

Cited in relation to the deadline for filing an appeal (objection).

Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG

Cited regarding the requirement for the objection deadline to be observed by submission to the administrative body or the Post.

Art. 38 Abs. 3 ATSG

Cited regarding the extension of the deadline if the last day falls on a weekend or public holiday.

Art. 38 Abs. 1 ATSG

Cited to establish that the deadline starts running the day after notification.

Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG

Cited concerning the principle that the aggrieved party should not suffer a disadvantage from a defective notification of the decision.

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG)

Cited in the context of the material and local jurisdiction of the court.

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Texte complet

RVJ / ZWR 2020 105

Krankenversicherung - KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abtei-

lung) vom 30. Juli 2018 in Sachen X. c. Y S2 17 106

Eröffnung der Verfügung; Einsprachefrist; Parteientschädigung

- Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für

die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen admi-

nistrativen Ablauf zu erbringen, weshalb im Zweifel auf die Darstellung des Empfän-

gers abgestellt werden muss, wenn die Tatsache oder das Datum der Zustellung

uneingeschriebener Sendungen bestritten wird (E. 3).

- Fristgerechter Einwurf in einen Briefkasten unter glaubwürdiger Zeugenbestätigung

(E. 4.2.1).

- Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht in Anwendung von Art. 4

Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Wallis betreffend den Tarif der Kosten und Entschä-

digung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) die

Rückerstattung seiner Auslagen und, falls es die besonderen Umstände rechtfertigen,

eine Abgeltung für Zeitverlust und entgangenen Gewinn zu (E. 5.1.1).

Notification de la décision; délai d’opposition; dépens

- D’après la jurisprudence, la preuve de la notification d’une décision administrative

incombe, en principe, à l’administration. Si la notification d’un acte envoyé sous pli

simple ou la date de la notification sont contestées et qu’il existe effectivement un

doute à ce sujet, il y a lieu de se fonder sur les déclarations du destinataire de la

communication. La procédure courante en ce qui concerne la notification des décisions

de l’administration ne suffit pas pour le fardeau de la preuve (consid. 3).

- Dépôt d’un recours dans une boîte aux lettres sous témoignage (consid. 4.2.1).

- Le recourant qui n’est pas représenté par un avocat a droit au remboursement de ses

débours et, lorsque des circonstances particulières le justifient, un dédommagement

pour la perte de temps ou de gain (consid. 5.1.1).

Sachverhalt

A. Der xxx geborene und in A. wohnhafte X. ist seit dem 1. Januar

2015 bei der Y. AG obligatorisch krankenversichert. Die KVG-Prämien

für das Quartal 10-2016/12-2016 im Betrag von CHF 771.90 wurden

per 1. November 2016 fällig. Infolge der nichtfristgemässen Bezahlung

dieser Prämien leitete die Y. im April 2017 die Betreibung ein. Gegen

den Zahlungsbefehl vom 4. April 2017 (act. 1 der Beschwerde) betref-

fend die Betreibung Nr. xxx im Gesamtbetrag von CHF 771.90 zuzüg-

lich CHF 70 (für administrative Spesen) und CHF 53.30 (Zahlungs-

befehl) und Zins von 5 % ab dem 1. November 2016 erhob X. am

26. April 2017 Rechtsvorschlag (act. 3 der Beschwerde).

106 RVJ / ZWR 2020

B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 (act. 4 und 5 der Beschwerde),

adressiert an „X., E., F., in A.“, hob die Y. in Anwendung von Art. 79

des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April

1889 (SchKG) den Rechtsvorschlag auf und forderte mit beiliegendem

Einzahlungsschein lautend auf „X., E., F. in A.“ die Bezahlung des

Betrages von CHF 895.20 zuzüglich 5 % Verzugszins. Die Verfügung

wurde mit A-Post Plus/1796‘376 (Sendungsnummer xxx) versandt (act.

5 + 46 der Beschwerde). Gemäss Track & Trace (act. 45 der

Beschwerde) erfolgte die Zustellung per 20. Mai 2017.

C. Gegen diese Verfügung erhob X., datiert vom 19. Juni 2017, Ein-

sprache (act. 8 der Beschwerde), wobei er auf Seite 9 der Einsprache

den Zeugen B. für den Briefeinwurf vor Mitternacht anrief (act. 14 der

Beschwerde). Zusätzlich übermittelte der Einsprecher am 19. Juni 2017

um 23:21:06 Uhr der Y. eine elektronisch signierte „Informationskopie“

der Eingabe (act. 24 der Beschwerde). Begründend wies der Versi-

cherte darauf hin, die angefochtene Verfügung sei lediglich mittels

A-Post Plus mit Sendungsnummer xxx zugestellt worden. Gemäss

Sendungsverfolgung habe die Post die Verfügung am 20. Mai 2017

„irgendwo und irgendwem“ in A. in einen Briefkasten gelegt. In welchen

Briefkasten bzw. an welche Adresse in A. diese Einlage jedoch tat-

sächlich erfolgt sei, gehe aus „Track & Trace“ nicht hervor. Somit sei

aufgrund der Sendungsverfolgung nicht erwiesen, dass die Verfügung

ihm je ordnungsgemäss zugestellt worden sei oder zu welchem

Zeitpunkt er davon habe überhaupt Kenntnis nehmen können. Die Y.

habe daher das Datum der Kenntnisnahme der strittigen Verfügung zu

beweisen. Gemäss Track & Trace sei die Kenntnisnahme frühestens

am 20. Mai 2017 möglich gewesen, womit die Frist zur Einsprache-

erhebung am Samstag 17. Juni 2017 bzw. Montag 19. Juni 2017 mittels

Briefeinwurf und Zeugenbestätigung - ungeachtet der A-Post Plus-

Problematik - gewahrt worden sei. Auf die Einsprache sei deshalb ein-

zutreten. Weiter beanstandete der Versicherte in formeller Hinsicht eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelnder Begründung der

Verfügung. Namentlich enthalte das Dispositiv der Verfügung keine

Angaben darüber, in welchem Umfang der Rechtsvorschlag des Versi-

cherten überhaupt aufgehoben worden sei und ob es sich um eine

provisorische oder definitive Rechtsöffnung handle. Ebenso wenig ent-

halte die Begründung in tatsächlicher Hinsicht irgendwelche Angaben

darüber, wie sich die beiden Beträge CHF 841.90 und CHF 895.20

überhaupt zusammensetzen würden. Die Verfügung sei daher auch

aus diesem Grund aufzuheben, evtl. zu erläutern. Bestritten wurden

RVJ / ZWR 2020 107

weiter die Rechtsöffnung bezüglich der Betreibungskosten und die

Zustellung des Zahlungsbefehls am 26. April 2017. Er beantragte eine

neue Frist bzw. die Wiederherstellung der Frist betreffend die Ein-

sprache. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Betrag von

CHF 250.

D. Am 26. Juli 2017 trat die Y. auf die Einsprache vom 19. Juni 2017

nicht ein. In ihrer Begründung legte sie dar, die angefochtene Verfü-

gung sei dem Versicherten am 20. Mai 2017 gemäss Track & Trace

korrekt zugestellt worden, weshalb die Einsprachefrist am 19. Juni 2017

geendet habe. Die Einreichung der Einsprache per E-Mail am 19. Juni

2017 mit digitaler Unterschrift vom 19. Juni 2017 um 23:21:06 Uhr

erfülle nicht die erforderliche Schriftform, weshalb sie gemäss konstan-

ter Rechtsprechung nicht fristwahrend sei. Eine Nachfristansetzung zur

Verbesserung habe sich einerseits aufgrund der Angaben, dass die

Originaleinsprache gleichentags der Post übergeben worden sei, und

andererseits mangels Fristablaufs erübrigt. Hinsichtlich der schriftlichen

Einsprache per Post gelte der Grundsatz, dass das Datum des Post-

stempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimme. Die

Einsprache sei am 21. Juni 2017 bei der Y. eingegangen. Es sei daher

zu vermuten, dass die Einsprache erst am 20. Juni 2017 der Post über-

geben worden sei. In der Einsprache werde angegeben, dass die

Übergabe an die Post mittels Briefeinwurf vor Mitternacht durch den

Zeugen B. bestätigt werden könne. Der Zeugenbeweis werde lediglich

angeboten. Eine Zeugenbestätigung liege aber nicht vor. Es würden

auch keine Angaben in Bezug auf das Verhältnis zum Zeugen sowie zu

den Umständen, wie dieser frühestens um 23:21:06 (Zeitangabe der

digitalen Unterschrift) habe bei der Poststelle sein können, gemacht.

Da keine Zeugenbestätigung vorliege, müsse der Nachweis der recht-

zeitigen Aufgabe der Einsprache a fortiori als nicht erbracht betrachtet

werden. Somit sei auch mit der schriftlichen Eingabe die Einsprachefrist

nicht gewahrt worden.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 (act. 33 der Beschwerde) ersuchte der

Versicherte um Zustellung der Kopie der Vorder- und Rückseite des

Briefumschlages, mit welchem die am 19. Juni 2017 eingereichte

Einsprache erfolgt sei. Am 15. August 2017 (act. 34 der Beschwerde)

liess die Y. mitteilen, die Umschläge von uneingeschriebenen Postsen-

dungen würden innert kurzer Zeit vernichtet. Es sei daher nicht mehr

möglich, eine Fotokopie des Briefumschlages zuzustellen, mit welcher

Einsprache erhoben worden sei. Am 16. August 2017 (act. 35 der

108 RVJ / ZWR 2020

Beschwerde) konnte der Versicherte nicht nachvollziehen, dass

Briefumschläge mit handschriftlichen Zeugenbestätigungen vernichtet

würden. Am 23. August 2017 (act. 45 der Beschwerde) sandte die

Y. dem Versicherten das Reglement der Y. über die Bearbeitung von

Daten zu (act. 50 der Beschwerde).

D. Gegen den Nichteintretensentscheid der Y. vom 26. Juli 2017

reichte X. Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abtei-

lung des Kantonsgerichts Wallis ein. Auf dem entsprechendem Brief-

umschlag bestätigte B., dass die Beschwerde am 14. September 2017

durch Briefeinwurf in den Postkasten vor 24 Uhr in A. aufgegeben

worden sei. X. beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die

Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der

Angelegenheit zur materiellen Beurteilung. Begründend legte er dar,

der Grossbriefumschlag für die Einsprache vom 19. Juni 2017 sei mit

einer WebStamp A-Post zum Preis von CHF 2 frankiert worden. Er hin-

terlegte eine mit seinem Absender versehene Kopie derselben (act. 25

der Beschwerde). Den Akten lag sodann die Quittung der WebStamp

mit der Auftragsnummer xxx samt Erstellungsdatum vom 19. Juni 2017

und Zeitangabe von „23:23:33“ Uhr bei (act. 27 und 28 der

Beschwerde). Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die

Einsprache am 19. Juni 2017 vor 24 Uhr in den Postkasten der Post A.

eingeworfen zu haben, was der Zeuge B. direkt auf der Rückseite des

Umschlages handschriftlich bestätigt habe. Er hinterlegte die Kopie des

Briefumschlages mit folgendem Wortlaut: „Als Zeuge, dass diese

Sendung am 19. Juni 2017 vor 24:00 Uhr bei der Poststelle xxx A. in

den dortigen Postkasten eingeworfen wurde (Unterschrift) B. CH-Pass-

Nummer xxx vom 23. Juli 2007 ; Tel xxx“ (act. 26 der Beschwerde). Der

Postkasten befinde sich gemäss GoogleMaps ca. 240m von seiner

Wohnung an der E. entfernt. Hinsichtlich der elektronischen

Übermittlung von Rechtsschriften und deren Unzulässigkeit liege eine

Verletzung von Art. 6 Ziff. 1, 8 und 13 der EMRK vor. Zudem habe er

sich nach Treu und Glauben darauf verlassen dürfen, dass er die

Einsprache auch qualifiziert elektronisch signiert fristwahrend

übermitteln durfte, zumal das Kundenportal der Y. ausdrücklich die

Sendung von Eingaben zulasse. Abgesehen davon sei der Nachweis

der rechtzeitigen Postaufgabe auch mittels Zeugenbestätigung er-

bracht. Aus der eingereichten Kopie des Briefumschlages gehe klar

hervor, dass sich eine hinreichende Zeugenbestätigung des rechtzeiti-

gen Einwurfs auf dem Umschlag befunden habe. Da die Beschwer-

degegnerin den Briefumschlag vernichtet habe, habe sie auch die

RVJ / ZWR 2020 109

Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen. Schliesslich bestritt

der Beschwerdeführer den Fristenlauf per 20. Mai 2017. Der Beschwer-

degegnerin sei der Nachweis einer entsprechenden Zustellung nicht

gelungen, da die angefochtene Verfügung lediglich mit A-Post Plus

versandt worden sei. Gemäss der Sendungsverfolgung der Post sei die

Zustellung am Samstag, 20. Mai 2017, um 07:57, irgendwo in A. erfolgt.

Wo dort jedoch genau bzw. an welcher Adresse gehe aus der

Sendungsverfolgung nicht hervor. Er habe jedenfalls am Samstag den

20. Mai 2017 keine Sendung in seinem Briefkasten gefunden, weshalb

er an diesem Datum auch keine Kenntnis von der Verfügung habe

nehmen können. Er habe die Sendung erst in der darauffolgenden

Woche in seinem Briefkasten vorgefunden, was leicht zu erklären sei.

In A. befänden sich drei Adressen mit der identischen Bezeichnung „F.“,

davon sogar zwei an der E. “. Die Möglichkeit einer Falschzustellung

sei deshalb wahrscheinlich. Nur schon aus diesem Grund sei der Nicht-

eintretensentscheid aufzuheben.

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2017 beantragte die Beschwer-

degegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei

diese vollumfänglich abzuweisen. Den angefochtenen Nichteintretens-

entscheid habe der Beschwerdeführer am 27. Juli 2017 erhalten,

weshalb die Beschwerde spätestens am 14. September 2017 zu erfol-

gen hatte. Aus den Akten liessen sich keine Rückschlüsse ziehen, ob

diese Frist gewahrt worden sei. Im Falle des Eintretens werde an den

Erwägungen des Nichteintretensentscheides vom 26. Juli 2017 festge-

halten. Strittig sei einerseits, wann die fristauslösende Zustellung erfolgt

sei. Gemäss Track & Trace sei die Zustellung am 20. Mai 2017 um

07:57 erfolgt. Von einer fehlerhaften Zustellung könne nur ausgegan-

gen werden, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheine.

Dass es drei Adressen mit der identischen Bezeichnung F. gebe, sei

eine unbelegte Behauptung. Ferner sei die Adresse mit der Anschrift

E. spezifiziert worden und seien die Postzustellbeamten über die

lokalen Gegebenheiten informiert, weshalb diese den Briefkasten mit

der Anschrift X. haben ausfindig machen können. Die Überlegungen,

dass die Verfügung an eine Drittperson hätte zugestellt werden können,

seien daher rein hypothetisch. Hinsichtlich der elektronischen Über-

mittlung der Einsprache habe keine Vertrauensgrundlage bestanden,

weshalb diese unbeachtlich bleibe. Was sodann den Zeitpunkt der tat-

sächlichen Postaufgabe betreffe, treffe es zu, dass der fragliche

Umschlag von der Beschwerdegegnerin kurz nach Erhalt vernichtet

worden sei. Aus dieser Vernichtung schliesse sie aber, dass sich

110 RVJ / ZWR 2020

gerade keine Bemerkung auf dem Umschlag befunden habe. Denn bei

der internen Postverarbeitungszentrale würden nur Umschläge bei den

Akten belassen, welche weitere Informationen enthielten. Hätte mithin

der Umschlag, mit welchen die Einsprache vom 19. Juni 2017 versandt

worden sei, eine Information enthalten, wäre der Umschlag in keinem

Fall vernichtet worden. In anderen Verfahren sei daher der Umschlag

mit Zeugenbestätigung aufbewahrt worden. Ferner habe der Beschwer-

deführer von einer Zeugenbestätigung auf dem Umschlag erst im

Rahmen der Beschwerde gesprochen. In der Einsprache habe er ledig-

lich eine Zeugenaussage erwähnt. Die vom Beschwerdeführer einge-

reichte Kopie des Umschlags und die Quittung des WebStamp der Post

vom 19. Juni 2017 würden die Zweifel nicht zu mindern vermögen.

Dass es sich bei der Kopie tatsächlich um den besagten Umschlag

handle, sei nicht erstellt. Es sei auch nicht ersichtlich, wann und in wel-

chem Zusammenhang diese Kopie angefertigt worden sei. Unmittelbar

vor dem Briefeinwurf bei der Poststelle habe zu besagter Uhrzeit kaum

eine Kopie erstellt werden können. Schliesslich sei kein Abdruck der

Zeugenbestätigung auf der ersten Seite der Einsprache zu erkennen,

was in einem anderen Verfahren der Fall gewesen sei. Es liege in der

Verantwortung des Beschwerdeführers, einen entsprechenden Hinweis

in der Einsprache anzubringen, damit der Umschlag nicht vernichtet

werde. Selbst wenn das Gericht überzeugt sei, dass es eine Zeugen-

bestätigung auf dem Umschlag gegeben habe oder B. anderweitig ein

Zeugnis über die angeblich rechtzeitige Postaufgabe ablegen könne,

ändere dies nichts im Ergebnis, denn es müsse die Glaubwürdigkeit

von solchen Zeugenbestätigungen geprüft werden. Diese müsse

bereits deshalb in Frage gestellt werden, weil sich die Zeugenbestä-

tigung auf einer Kopie des Umschlages in den Händen des Beschwer-

deführers befinde, obwohl eine Erstellung einer Kopie unmittelbar vor

Einwurf in den Briefkasten a priori nicht möglich gewesen sei. Hinzu

komme, dass die Aufgabe einer weiteren Einsprache sowie der

Beschwerde zur ungefähr gleichen Uhrzeit und durch dieselbe Person

bescheinigt werde. Unter solchen Umständen könne weder von einem

unabhängigen Zeugen gesprochen werden noch davon ausgegangen

werden, dass bestimmte Umstände den Verzicht auf den normalen

Wege der eingeschriebenen Sendung erklären würden. Die einzige

Erklärung sei, dass der Beschwerdeführer, aus welchen Gründen auch

immer, die Fristenregelung bewusst regelmässig ohne besonderen

Anlass bis auf das Äusserste (und darüber hinaus, wie in casu) aus-

reize, was gegen Treu und Glauben verstosse.

RVJ / ZWR 2020 111

Am 4. Dezember 2017 übermittelte der Beschwerdeführer, nach ent-

sprechender Anfrage, die Zustelladresse des angerufenen Zeugen.

Replizierend ergänzte er am 15. Dezember 2017, in formeller Hinsicht

fehle es der Beschwerdeantwort mangels der notwendigen zwei Kollek-

tivunterschriften an einer Gültigkeitsvoraussetzung. Ausserdem seien

nicht sämtliche amtliche Akten und kein chronologisches Verzeichnis

eingereicht worden. Die Beschwerdeantwort sei daher aus dem Recht

zu weisen. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung der Beschwer-

degegnerin ohne korrekte Strassennummer versehen gewesen. Die

Beschwerdegegnerin habe weiter ihre Mitteilungen wie Rechnungen,

Mahnungen und Police stets auf ihrem Kundenportal zugestellt. Somit

könne sie aus ihrer Behauptung, sie habe nie Postsendungen an den

Beschwerdeführer zurückerhalten, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Hinsichtlich der elektronischen Übermittlung von Eingaben, sei die

Beschwerdegegnerin kein Gericht. Es stehe ihr als Versicherungsträ-

gerin als Teilgehalt ihrer Vertragsfreiheit zu, die elektronische Kommu-

nikation als rechtgültig zu erklären. Genau dies habe sie denn auch

betreffend ihr Kundenportal getan. Die Beschwerdegegnerin aner-

kenne weiter, dass sie den Briefumschlag vernichtet habe. Der

Beschwerdeführer habe in weiser Voraussicht eine Kopie des Umschla-

ges mit der Zeugenbestätigung erstellt, welche mit einem Zeitstempel

des Bundesamtes für Justiz versehen sei: „19. Juni 2017 Uhrzeit

23:36:08“. Dieser Zeitstempel belege, dass sich die ins Recht gelegte

Zeugenbestätigung von B. unwiderlegbar bereits am 19. Juni 2017 vor

Mitternacht auf dem Umschlag befunden und dieser Umschlag mit

dieser Bestätigung zu diesem Zeitpunkt existiert habe. Dass dieser

Briefumschlag im Beisein von B. vor Mitternacht eingeworfen worden

sei, könne der Zeuge bestätigen. Zudem reiche er nicht grundlos seine

Eingaben kurz vor Mitternacht ein. Er arbeite als xxx im Hotel C. in D.,

weshalb er A. in der Regel morgens mit der Postautoverbindung nach

D. um 07:38 Uhr verlasse und erst nachts mit der an Wochentagen

letzten Verbindung um 23:17 Uhr zurückkehre.

Im zweiten Schriftenwechsel vom 29. Dezember 2017 hielt die Y. an

ihren Anträgen und Begründungen fest. Der Beschwerdeführer ver-

kenne, dass sich jede Partei vertreten lassen könne. Im vorliegenden

Verfahren gehe es ausserdem lediglich um die Eintretensfrage, weshalb

die eingereichten Akten vollständig seien. Ferner habe der Beschwer-

deführer kein einziges konkretes Beispiel einer fehlerhaften Postzu-

stellung nennen können. Die „E. xxx und xxx“ seien im Übrigen unter

demselben Dach zu finden, mitunter handle es sich um ein Haus. Der

112 RVJ / ZWR 2020

Online-Vertrag besage in Ziffer 9 ausdrücklich, dass im Übrigen die

gesetzlichen Bestimmungen gelten würden. Dies lasse keinen Raum für

die Akzeptierung einer elektronischen Eingabe. Selbst wenn sich auf

dem strittigen Briefumschlag nun ein Zeitstempel befinde, habe der

Beschwerdeführer nach wie vor nicht erklären können, wie er sich den

Einwurf vor Ort von einem Zeugen vor dem Einwurf direkt auf dem

Umschlag habe bestätigen lassen können. Möglich sei, dass der Ein-

wurf vor Ort auf dem Umschlag bestätigt worden sei, was aber die

Anfertigung einer Kopie ausschliesse, oder dass die Bestätigung bereits

zu einem früheren Zeitpunkt angebracht worden ist und eine entspre-

chende Kopie noch zuhause oder sonst irgendwo angefertigt worden

sei. Beide Möglichkeiten würden sich gegenseitig ausschliessen. Wie

von allen andern Pendlern könne schliesslich auch vom Beschwer-

deführer erwartet werden, dass er sich entsprechend organisiere, damit

die notwendigen Besorgungen getätigt werden könnten. Der Beschwer-

deführer mache somit keine Umstände glaubhaft, die den Verzicht auf

den normalen Weg der eingeschriebenen Sendung erkläre.

Am 25. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer das Gericht wissen,

dass er der Beschwerdegegnerin einen unpräjudiziellen Vergleichsvor-

schlag zur Bereinigung der offenen Gesamtsituation unterbreitet habe.

Am 28. Februar 2018 teilte er einen Vergleichsabschluss ohne

Anerkennung einer Rechtspflicht zwischen den Parteien mit und bean-

tragte eine Sistierung des Verfahrens bis zum 28. Februar 2019, welche

mit Zwischenentscheid vom 16. März 2018 abgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 20. März 2018 bestätigte B., dass er den Beschwer-

deführer am 19. Juni 2017, am 14. September 2017 und am

15. Dezember 2017 zum Briefeinwurfkasten der Poststelle in A. per-

sönlich begleitet hatte. Wie bereits aus seiner handschriftlichen Zeu-

genbestätigungen zusammen mit seiner Unterschrift auf den Rück-

seiten dieser Briefumschläge hervorgehe, welche verschlossen gewe-

sen seien, sei er bei der Poststelle A. ebenfalls anwesend gewesen, als

der Beschwerdeführer diese Umschläge an diesen Daten jeweils vor

Mitternacht dort eingeworfen habe. Er bestätigte ferner, dass er im

Zeitraum vom 24. März 2014 bis 14. Februar 2018 mehrere medizi-

nische Untersuchung bzw. Behandlungen in der Schweiz gehabt hatte,

welche sich aus den hinterlegten Akten korrekt ergeben würden.

Am 5. April 2018 bzw. 18. Mai 2018 teilte die Y. mit, die Forderung aus

der Betreibung Nr. xxx sei getilgt.

RVJ / ZWR 2020 113

Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.1 Das Kantonsgericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich

die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die

Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse

sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes

wegen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Die versi-

cherte Person hat ihren Wohnsitz im Kanton Wallis. Die sachliche und

örtliche Zuständigkeit der angerufenen Sozialversicherungsrechtlichen

Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art. 58 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-

rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG], Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über

die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Ver-

fahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis des

Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts-

pflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]).

1.2 Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schützwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände-

rung. Dieses Interesse besteht auch nach Bezahlung der Prämien-

schuld, zumal jene ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgte. Die

im Rahmen von Art. 79 SchKG ergangene Verfügung ist nicht nur betrei-

bungsrechtlich bedeutsam, sondern auch ein Sachentscheid, der mit

Wegfall der Betreibung nicht ohne Weiteres gegenstandslos wird (Urteil

des Bundesgerichts 9C_193/2010 vom 31. März 2010). Insofern hat der

Beschwerdeführer weiterhin ein schützenswertes Interesse an der

Beurteilung des Einspracheentscheides. Er ist somit zur Beschwerde

legitimiert (Art. 59 ATSG).

1.3 Der Beschwerdeführer liess dem Kantonsgericht seine Beschwerde

durch Einwurf in den Briefkasten der Post A. zukommen. Der Einwurf

erfolgte am letzten Tag der Beschwerdefrist bzw. am 14. September

2017 und der Zeuge B. bestätigte auf dem Briefumschlag den Einwurf

vor 24 Uhr. In seiner Beschwerdeschrift nimmt der Beschwerdeführer

in der Ziffer 1.6.3 der Beschwerde ausdrücklich Bezug auf die

Zeugenbestätigung auf dem Briefumschlag. B. bestätige am 20. März

114 RVJ / ZWR 2020

2018 erneut den Briefeinwurf in A. vor Mitternacht am letzten Tag der

laufenden Frist. X. erbrachte den Beweis für die Rechtzeitigkeit der

Beschwerde bzw. den Briefeinwurf mittels Arzttermin, den B., der

seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hat, ca. übereinstimmend mit dem

Datum des Briefeinwurfes in der Schweiz wahrgenommen hatte. Mithin

erfolgte die Beschwerde innert nützlicher Frist. Ergänzend wird aber X.

darauf hingewiesen, dass die Arzttermine, die nicht in jedem Fall genau

mit den Daten der Briefeinwürfe übereinstimmen, dem Gericht in

Zukunft unter Umständen als Beweis nicht mehr ausreichen werden.

1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-

treten.

1.5 X. pflegt sehr lange Rechtsschriften einzureichen. Auf mehreren

Seiten legt er dem Gericht in verfahrensrechtlicher und in materieller

Hinsicht dar, welche Gesetze anwendbar und wie diese auszulegen

sind und zitiert die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtspre-

chung ausführlich. Ebenfalls bezüglich des Sachverhalts, der vorlie-

gend nicht sehr komplex ist, ergeht er sich in zahlreichen, teilweise

seitenlangen Wiederholungen. Damit raubt er dem Gericht wertvolle

Zeit. Der von ihm betriebene hohe Aufwand steht in keinem vernünf-

tigen Verhältnis zur Wahrung seiner Interessen. X. ist zu ermahnen,

seine Anliegen zukünftig in angemessener Weise auf den Punkt zu

bringen, ansonsten das Gericht ihm seine Rechtsschriften zur Kürzung

zurückschicken wird.

2.1 Im Streite steht vorliegend die Rechtzeitigkeit der gegen die Ver-

fügung vom 19. Mai 2017 erhobenen Einsprache.

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Juli 2017 ging die

Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Verfügung vom 19. Mai 2017

vom Beschwerdeführer am 20. Mai 2017 entgegengenommen worden

sei, und dass die 30tägige Einsprachefrist demnach am 14. September

2017 geendet habe. Während sie die Rechtzeitigkeit der Einsprache

verneint, da der postalische Nachweis einer Aufgabe per 19. Juni 2017

nicht erbracht habe können, behauptet der Beschwerdeführer zu-

nächst, die Verfügung vom 19. Mai 2017 nicht am 20. Mai 2017 erhalten

zu haben, und im Weiteren den rechtzeitigen Versand der Einsprache

per 19. Juni 2017 sowohl auf elektronischem Weg als auch durch Ein-

wurf in den Briefkasten der Post A.

RVJ / ZWR 2020 115

2.2 Offen bleiben kann, ob im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die

Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung durch einen weiteren

Kollektivunterschriftberechtigten hätte unterzeichnen lassen müssen,

zumal die Beschwerdegegnerin die entsprechende Vollmacht im

Rahmen des Verfahrens nachreichte. Nicht von Belang sind sodann die

formellen Einreden, dass die amtlichen Akten nicht vollständig einge-

reicht und ein Aktenverzeichnis nicht erstellt worden seien, da vor-

liegend einzig die Eintretensfrage strittig ist.

3.1 Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht

aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet

daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen

Zustellung an; ob der Betroffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt

oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c).

Nach Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG darf der betroffenen Person aus einer

mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen. Die

Eröffnung der Verfügung ist dann mängelfrei, wenn die unter Berück-

sichtigung aller massgeblichen Elemente (Schriftlichkeit, Begründung,

Rechtsmittelbelehrung) ausgefertigte Verfügung ordnungsgemäss zu-

gestellt ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 60 zu Art. 49

ATSG).

3.1.1 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung

von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der - die Zustellung

veranlassenden - Behörde, welche die entsprechende (objektive)

Beweislast trägt (BGE 124 V 400 E. 2a, 117 V 261 E. 3b, je mit Hin-

weisen). Bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfü-

gungen der Verwaltung erheblich sind, gilt dabei der Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b, 121 V 5

E. 3b, je mit Hinweisen). Dies bedingt allerdings in der Regel die

Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Recht-

sprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für

die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den

üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (ZAK 1984 S. 124 E. 1),

weshalb im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt

werden muss, wenn die Tatsache oder das Datum der Zustellung

uneingeschriebener Sendungen bestritten wird (BGE 124 V 400 E. 2a,

103 V 63 E. 2a). Wählt die Verwaltung den Versand mit gewöhnlicher

Post, so kann sie auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen,

dass und wann eine Verfügung dem Adressaten ordnungsgemäss

116 RVJ / ZWR 2020

zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihr, die Zustellung mit

anderen Mitteln zu beweisen bzw. mindestens glaubhaft zu machen

(Volz, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 111 f. zu

§ 13, mit Hinweisen zur Rechtsprechung).

3.2 Gegen zugestellte Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der

verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der

Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung

zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein

Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen

Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag

(Art. 38 Abs. 3 ATSG).

3.2.1 Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die

dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache

spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle einge-

reicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über-

geben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in

(formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf

eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE

124 V 401 E. 1a).

3.2.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall -

das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,

wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungs-

recht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas

Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt

vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V

353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

4.1 Streitig ist zunächst die ordnungsgemässe Eröffnung der per A-

Post-Plus versandten Verfügung vom 19. Mai 2017.

4.1.2 Das ATSG schreibt den Krankenversicherern für die Eröffnung

von Verfügungen keine bestimmte Zustellungsform vor (anders Art. 85

RVJ / ZWR 2020 117

Abs. 3 StPO, vgl. dazu zur Publikation vorgesehenes Urteil 6B_773/2017

vom 21. Februar 2018 E. 2). Der Versand einer Verfügung mittels A-

Post Plus ist deshalb nicht zu beanstanden. Bei dieser Versand-

methode wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein

eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den

eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch

den Empfänger nicht quittiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch

erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des

Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des

von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems

„Track & Trace“ die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfän-

gers zu verfolgen.

Nach der Rechtsprechung liegt - auch bei der Zustellungsart A-Post-

Plus - ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahr-

scheinlichkeit; eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu

vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände

plausibel erscheint; auf die Darstellung des Adressaten, dass eine

fehlerhafte Zustellung vorliege, ist dann abzustellen, wenn seine

Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen

Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist

(Bundesgerichtsurteile 9C_609/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2.2 mit

Hinweisen, 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.2, 2C_165/2015 vom

21. Februar 2015 E. 2.2)

4.1.3 Im Falle des Beschwerdeführers wurde die Sendung mit der Ver-

fügung vom 19. Mai 2017 gemäss vorliegendem Track & Trace-Auszug

gleichentags aufgegeben und am Samstag, 20. Mai 2017, um 07:57

Uhr in den Briefkasten gelegt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der streitige Track & Trace-

Ausdruck dokumentiere nicht die Ablage der Briefsendung in seinen

Briefkasten, sondern lediglich den Zeitpunkt, in welchem der Brief in

irgendeinen Briefkasten in A. zugestellt worden sei. In A. gebe es drei

Häuser „F.“, wobei zwei sogar an der „E.“ lägen.

Gemäss Track & Trace-Auszug Nr. xxx wurde die Verfügung mit „Herr

X., E., F., in A.“ adressiert. Aufgrund dieser korrekten Adressierung ist

die Darstellung des Beschwerdeführers alles andere als plausibel. So

wie der Beschwerdeführer den Ablauf schildert, würde der Mitarbeiter

der Poststelle A. bei der Zustellung den Kundennamen gänzlich ausser

118 RVJ / ZWR 2020

Acht lassen, was zweifelsfrei nicht zutrifft. In Kenntnis der gleichna-

migen Häuser ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Kunden-

namen umso grössere Beachtung geschenkt wird. Die rein hypothe-

tische Überlegung des Adressaten, wonach die Sendung einem Nach-

barn in den Briefkasten (oder sonst einer Drittperson in den Briefkasten)

gelegt worden sein könnte, sind unbehelflich (StR 67/2012 S. 301,

Bundesgerichtsurteil 2C_570/2011 E. 4.3 mit Hinweisen; Bundesge-

richtsurteile 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.2, 2C_165/2015 vom

21. Februar 2015 E. 2.2). Mithin ist auf das im Track & Trace-Auszug

bescheinigte Zustelldatum (Samstag, 20. Mai 2017) als Eröffnungs-

zeitpunkt der Verfügung vom 19. Mai 2017 abzustellen. Dabei spielt es

keine Rolle, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bereits am Samstag

vom Verfügungsinhalt Kenntnis genommen hat oder nicht. Es genügt,

wenn sie in seinen Machtbereich gelangt war. Dies hat zur Folge, dass

die 30-tägige Frist am 21. Mai 2017 zu laufen begann, um am Montag,

19. Juni 2017 zu enden.

4.2 Ist somit die rechtmässige Eröffnung per 20. Mai 2017 erwiesen,

ist im Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Einsprache

fristgerecht eingereicht hat.

4.2.1 Unbestritten ist, dass der fristgerechte Einwurf in einen Brief-

kasten unter glaubwürdiger Zeugenbestätigung für die Wahrung der

Einsprachefrist genügt. Soweit sie sich im Beschwerdeverfahren

beweisen lässt, führt sie zu einer Gutheissung der Beschwerde und

damit zu einer Aufhebung des Einspracheentscheides und einem Ein-

treten auf die Einsprache.

4.2.2 Aktenkundig ist, dass X. seine vom 19. Juni 2017 datierte Ein-

sprache auf Seite 9 mit dem Vermerk: „Diese Einsprache erfolgt somit,

… , durch Übergabe an die Schweizerische Post mittels Briefeinwurf in

den Postkasten an der Poststelle A. vor Mitternacht, bestätigt durch die

unabhängige Zeugenaussage (…) von B. … „ ergänzte. Der Original-

briefumschlag ist nicht mehr vorhanden. Jedoch weist die vom

Beschwerdeführer hinterlegte Kopie des Briefumschlags eine Web-

Stamp sowie eine durch Unterschrift bestätigte Zeugenaussage von B.

auf, wonach der Briefumschlag vor Mitternacht am 19. Juni 2017 in den

Briefkasten in A. eingeworfen worden sei. Die Quittung der WebStamp

trägt die Auftragsnummer xxx (act. 27) und der entsprechende Doku-

mentauszug (act. 28) dieser Nummer enthält das Erstellungsdatum

vom 19. Juni 2017 sowie die Zeitangabe 23:23:33. Hinsichtlich des

RVJ / ZWR 2020 119

Dokumentinhalts wird auf die Betreibung Nr. xxx verwiesen, was der

strittigen Forderung entspricht. Aufgrund dieser Akten ist mithin erstellt,

dass der Einsprecher am 19. Juni 2017 vor Mitternacht eine WebStamp

erstellen liess und diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den

Briefumschlag mit der Einsprache klebte. Ausserdem ist die Kopie des

Umschlags mit einem elektronischen Zeitstempel 23:36:08 und dem

elektronischen Datum vom 19. Juni 2017 versehen. Wie der Beschwer-

deführer sodann glaubwürdig darlegt, befindet sich der nächstgelegen

Briefkasten lediglich 240 m von seiner Wohnung entfernt.

Hinsichtlich der Zeugenaussage auf dem Briefumschlag bringt die

Beschwerdegegnerin vor, eine solche sei auf dem Originalumschlag

nicht vorhanden gewesen. Diesbezüglich vermag sie aber keinen

Beweis zu hinterlegen, da das entsprechende Dokument ihrerseits

nicht aufbewahrt worden war. Der Beschwerdeführer stützt sich bei

seiner Aussage auf die hinterlegte Kopie, wobei er ungeklärt lässt, wie

es zur Erstellung einer solchen gekommen war. Dessen ungeachtet, ist

jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Einsprache

den Zeugenbeweis anbot, was er mit überwiegender Wahrscheinlich-

keit nicht getan hätte, wenn es gar nicht zu einem Briefeinwurf mittels

Zeugen gekommen wäre. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

wurde ausserdem der Zeuge B. schriftlich befragt. Mit Schreiben vom

20. März 2018 bestätigte dieser, auf der Rückseite des Briefumschla-

ges vom 19. Juni 2017, welcher verschlossen gewesen sei, mit seiner

Unterschrift den Briefeinwurf vor Mitternacht bestätigt zu haben. Er

habe den Einsprecher an jenem Abend persönlich begleitet. Dies sei

aufgrund der im Zeitraum vom 24. März 2014 bis 14. Februar 2018

durch medizinische Behandlungen/Untersuchungen bedingten Aufent-

halte in der Schweiz möglich gewesen, was er mittels der in den Akten

hinterlegten Tabelle 1 belegte. Die Übergabe der Einsprache zu Han-

den der Schweizerischen Post am 19. Juni 2017 kann mithin aufgrund

der unterschriftlichen Bestätigung des Zeugen B. als erwiesen gelten,

bestehen doch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der unterschriftlich

bestätigte Vorgang sich nicht, wie dargestellt, ereignet hätte. Die

Prüfung der Zeugenbestätigung hält der Glaubwürdigkeit stand. Es ist

denn nicht einzusehen, inwiefern der Zeuge ein Interesse an einer

unwahren Angabe hätte. Der Umstand, dass dieser mehrfach als

Zeuge angerufen wurde, ist jedenfalls nicht zu beanstanden.

4.2.3 Schliesslich schildert der Beschwerdeführer die Umstände,

weshalb es aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zu Briefeinwürfen

120 RVJ / ZWR 2020

samt Zeugenbestätigungen jeweils vor Mitternacht kommt, entgegen

den Darlegungen der Beschwerdegegnerin, glaubwürdig und nachvoll-

ziehbar. Darauf kann abgestellt werden.

4.3 Der Nachweis, dass die Einsprache fristwahrend am 19. Juni 2017

der Schweizerischen Post übergeben worden war, ist mithin erbracht.

Dabei kann offen bleiben, ob die Einsprachefrist auch mittels der elek-

tronisch signierten Eingabe vom 19. Juni 2017 vor Mitternacht gewahrt

worden wäre. Dies erscheint, zumindest unter Berücksichtigung des

zwischen den Parteien abgeschlossenen Online-Vertrages unter dem

Aspekt von Treu und Glauben, als nicht völlig ausgeschlossen.

4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde

gutzuheissen und der Nichteintretensentscheid der Beschwerde-

gegnerin vom 26. Juli 2017 aufzuheben ist. Die Sache wird zurückge-

wiesen, damit die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Ver-

fügung vom 19. Mai 2017, insofern sie nicht obsolet geworden ist,

materiell behandle.

5.1.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache

an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als

vollständiges Obsiegen.

Art. 61 lit. g ATSG verankert einen Anspruch auf Ersatz der Partei-

kosten, worunter namentlich die Vertretungskosten fallen, bestehend

aus der Entschädigung, welche die vertretende Person für ihren Auf-

wand geltend macht, und aus den Barauslagen der vertretenden

Person. Der Beschwerdeführer war während des Beschwerdever-

fahrens nicht anwaltlich vertreten, weshalb er gestützt auf Art. 61 ATSG

keinen Anspruch geltend machen kann.

Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht aber in

Anwendung von Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Wallis betref-

fend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Ver-

waltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) die Rückerstattung

seiner Auslagen und, falls es die besonderen Umstände rechtfertigen,

eine Abgeltung für Zeitverlust und entgangenen Gewinn zu.

5.1.2 Der Beschwerdeführer hat seine Auslagen mit Schreiben vom

4. Juni 2018 beziffert. Ein Auslagenersatz für die nicht vertretene Partei

fällt schon deshalb ausser Betracht, weil die Auslagen die Erheblich-

keitsschwelle nicht überschreiten (Bundesgerichtsurteil C 252/04 vom

RVJ / ZWR 2020 121

25. April 2005 E. 3.3). Die geringen Kosten rechtfertigen keine Partei-

entschädigung. Im Übrigen beschränkt sich der Anspruch auf die not-

wendigen Auslagen. Der Beschwerdeführer pflegt sehr lange Rechts-

schriften einzureichen, mit teilweise seitenlangen Wiederholungen.

Insofern er für diese Rechtsschriften pro Seite einen Auslagenersatz

verlangt, verkennt er, dass seine Anträge auch in einer kürzeren

Fassung hätten geltend gemacht werden können. Es geht daher nicht

an, die Papierkosten für diese übertrieben langen Rechtsschriften zu

ersetzen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer die fällige Prämien-

rechnung bezahlt und mit der verzögerten Tilgung der Grundschuld den

Prozess in Kauf genommen bzw. diesen selber verursacht. Für unnö-

tigen Aufwand hat in jedem Fall der Verursacher einzustehen, selbst

wenn er in der Sache obsiegt (Art. 88 Abs. 5 VVRG).

5.1.3 Eine Umtriebsentschädigung wird praxisgemäss nur unter beson-

deren Umständen gewährt und bedingt namentlich, dass die Interes-

senwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, welcher

den Rahmen dessen überschreitet, was die einzelne Person üblicher-

und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (BGE 110 V 82). Die

genannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, denn es muss berück-

sichtigt werden, dass sich die Streitigkeit vor Kantonsgericht lediglich

um die Eintretensfrage drehte. Die Sache war also weder komplex noch

war zur Interessenwahrung ein hoher Arbeitsaufwand notwendig. Der

entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

5.2 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abge-

sehen, kostenlos.