Disability Benefits Appeal Remanded for Incomplete Medical Evidence
Synthèse Legislator
Généré par l'IAThe appellant challenged the denial of disability benefits, arguing that the medical documentation supporting the finding of full employability in an adapted role since August 2022 was incomplete, particularly concerning ongoing knee, hand, and psychological issues requiring surgery. The court found that the existing medical records, including an assessing physician's report which did not fully address the impact of individual conditions and lacked recent psychiatric evaluations, were insufficient to reliably determine the claimant's legal entitlement; furthermore, the opposing administrative body acknowledged the need for supplementary medical assessments. Therefore, the court upheld the appeal, remitting the case for necessary further clarification and a new decision based on those findings, while ordering the administrative body to bear the resulting court costs and pay the appellant's legal representation fees.
Regeste Legislator
OfficielS1 25 35 URTEIL VOM 1. SEPTEMBER 2025 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salz- mann, Naters gegen KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin (Art. 43 Abs. 1 ATSG, medizinische Abklärung) Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Januar 2025
Mots-clés
Généré par l'IADispositions légales citées
Généré par l'IAJurisprudence citée
Généré par l'IADécisions connexes
Généré par l'IAQuestions juridiques clés extraites par Legislator
Généré par l'IAThe case was remanded to the defendant to carry out necessary clarifications, as required by this provision for the Insurance to take action ex officio.
Cited in the operative part to award a party compensation to the appellant.
Cited in the reasoning leading to the finding that the procedure is subject to costs, which is reflected in order 2.
Texte complet
S1 25 35
URTEIL VOM 1. SEPTEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, Naters
gegen
KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin
(Art. 43 Abs. 1 ATSG, medizinische Abklärung)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Januar 2025
Eingesehen:
die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2025, mit welcher ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Dezember 2022 mit der Begründung abgewiesen wurde, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass es ihm seit dem
15. August 2022 zumutbar sei, eine angepasste Tätigkeit voll auszuüben und die Restarbeitsfähigkeit in diesem Rahmen entsprechend zu verwerten;
die Beschwerde vom 4. März ergänzt am 2. Juni 2025 an die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts, mit welcher u.a. eine Neubeurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beantragt wurde, da mit Blick auf die unvollständige medizinische Dokumentation und angesichts der hinterlegten ärztlichen Berichte Zweifel an der vom RAD-Arzt attestierten vollen Arbeitsfähigkeit beständen;
die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2025, in welcher diese darlegt, gemäss Stellungnahme des RAD vom 30. Juni 2025 würden sich ergänzende medizinische Abklärungen aufdrängen, weshalb die Rückweisung zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid beantragt werde;
die übrigen Akten;
erwägend,
dass die vorliegende Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 60 ATSG) bei der zuständigen Instanz (Art. 56 und 57 ATSG; Art. 69 Abs. 1 IVG und Art. 81a VVRG) eingereicht wurde und die übrigen formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen (Art. 61 lit. b ATSG) erfüllt sind, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass die Möglichkeit der Anerkennung im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich ausgeschlossen ist und den Prozess nicht gegenstandslos macht, sodass der Richter trotz der Anträge der Beschwerdegegnerin über die Beschwerde entscheiden muss (BGE 112 V 333 E. 5c mit Hinweis, 111 V 58 E. 1; Bundesgerichtsurteile 8C_331/2020 vom
4. März 2021 E. 2.1, 8C_18/2009 vom 31. Juli 2009 E. 3 und I 145/02 vom 18. Juni 2002
E. 1c);
dass der Beschwerdegegnerin die Verfügung über Ansprüche der Leistungen der Invalidenversicherung obliegt;
dass die Invalidenversicherung die zur Prüfung der Begehren notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen bzw. die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG);
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten;
dass der Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Akten u.a. an einer Knieund Handproblematik leidet, die eine operative Versorgung notwendig machen, wobei sich der Versicherte dieser in Berufung auf Angstund Panikattacken bis anhin entzogen hat;
dass der zuständige RAD-Arzt in seinen Stellungnahmen vom 9. Juli und 20. August 2024 die Angstund Panikstörung als nicht invalidisierend qualifizierte und eine Arbeitsfähigkeit von 100% in einer angepassten Tätigkeit attestierte, ohne eine differenzierte Auseinandersetzung der einzelnen Krankheiten hinsichtlich der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorzunehmen;
dass er sich in seiner Einschätzung auf keinen aktuellen fachärztlichen Bericht hinsichtlich der psychischen Problematik stützen kann;
dass der behandelnde Hausarzt aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten von einer dauerhaften Leistungsminderung ausgeht, solange die operativen Eingriffe nicht durchgeführt werden;
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2025 schreibt, gemäss beiliegendem RAD-Bericht vom 30. Juni 2025 würden sich ergänzende medizinische Abklärungen aufdrängen;
dass die antragsgemässen weiteren Abklärungen zur Klärung der Situation unbestrittenermassen der Aktenund Rechtslage entsprechen;
dass dies in Übereinstimmung mit den Parteianträgen in dem Sinne zur Gutheissung der Beschwerde führt, als die Sache zur Vornahme der notwendigen weiteren Abklärungen und gestützt darauf zum Erlass eines neuen Entscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist;
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren auf Fr. 350.00 festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, zumal die Voraussetzungen für eine
Kostenüberbindung an den Beschwerdeführer nicht gegeben sind (BGE 137 V 57 E. 2.1 und 132 V 215 E. 6);
dass der im Betrag von Fr. 500.00 geleistete Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer zurückbezahlt wird;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat (Art. 61 lit. g ATSG);
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und gestützt darauf zu einem neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 350.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer zurückbezahlt.
4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen.
Sitten, 1. September 2025