Claimant v. Administrative Body: Disability Benefits Denial Upheld Based on External Psychiatric Evaluation
Synthèse Legislator
Généré par l'IAThe claimant, previously engaged in self-employment, sought disability benefits due to a recurrent depressive disorder, with treating physician reports indicating significant work incapacity, sometimes as low as 35%. The administrative body, relying primarily on an external expert psychiatric evaluation which noted an unusual discrepancy between subjective complaints and objective findings, along with corroborating internal medical service opinions, concluded the claimant was fully capable of performing adapted work as of the date of that external assessment, thus leading to the denial of further benefits. The court reasoned that while all psychological conditions now require a structured assessment procedure, this is unnecessary where existing concise findings and consistent specialist opinions in credible reports already establish the diagnosis and functional limitations, and found that the expert opinion relied upon was convincing and comprehensive enough to preclude the need for a new structured assessment.
Regeste Legislator
Officiel102 RVJ / ZWR 2019 Invalidenversicherung - KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abtei- lung) vom 30. August 2018 in Sachen X. c. IV-Stelle S1 17 287 Psychische Leiden; strukturiertes Beweisverfahren - Sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch depressive Störungen, sind einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (E. 5.2). - Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisver- fahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweis- bedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutach- ten auszeichnen (E. 5.2). Maladies psychiques; procédure structurée d'administration des preuves - La procédure structurée d'administration des preuves s'applique dorénavant à toutes les maladies psychiques (E. 5.2). - Pour des questions de proportionnalité, il peut être renoncé à la procédure structurée d’administration des preuves lorsque celle-
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Généré par l'IAThe court orders the appellant to pay the costs of the federal judicial proceedings.
Texte complet
102 RVJ / ZWR 2019
Invalidenversicherung - KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abtei-
lung) vom 30. August 2018 in Sachen X. c. IV-Stelle S1 17 287
Psychische Leiden; strukturiertes Beweisverfahren
- Sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch depressive Störungen, sind einem
strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (E. 5.2).
- Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisver-
fahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die
Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweis-
bedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter
Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose
und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutach-
ten auszeichnen (E. 5.2).
Maladies psychiques; procédure structurée d'administration des preuves
- La procédure structurée d'administration des preuves s'applique dorénavant à toutes
les maladies psychiques (E. 5.2).
- Pour des questions de proportionnalité, il peut être renoncé à la procédure structurée
d’administration des preuves lorsque celle-ci n’est pas nécessaire ou qu’elle ne
convient pas. Cela dépendra du besoin concret de preuve. Cette notion de nécessité
fait défaut dans les cas où des résultats clairs ainsi que des appréciations émanant de
médecins spécialistes concernant des diagnostics et des incidences fonctionnelles
reposent sur des expertises et des rapports médicaux probants (consid. 5.2).
Sachverhalt
A.a Der xxx geborene X., gelernter G., wurde am 5. Mai 2014 von
seiner Taggeldversicherung zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet
(IV-Dossier Doc 3). Der selbständige G. war seit dem 22. November
2013 aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung zu 100 %
arbeitsunfähig. Aus einem Bericht der A. vom 23. April 2014 (a.a.O. Doc
13) über den stationären Aufenthalt vom 17. März 2014 bis zum 19.
April 2014, ging hervor, dass der Patient von seinem behandelnden
Psychiater Dr. B. zur psychosomatischen Rehabilitation zugewiesen
worden war. Die Diagnosen der Klinik lauteten
- Mittelschwere bis schwere Episode einer rezidivierend depressiven
Störung (F33.1)
- Burnout-Syndrom (E11.90)
- Diabetes mellitus Typ 2 (G47.31)
- Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (G47.31)
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Während des Aufenthaltes in der Höhenklinik hatte der körperliche und
psychische Zustand sich deutlich verbessert. Dr. B. teilte am 22. Mai
2014 (a.a.O. Doc 18 und 19) mit, der Patient sei seit dem Jahr 1990 bei
ihm in Behandlung. Damals habe eine schwere Depression vorgelegen.
In seiner Ehe habe es Probleme gegeben. Mittels einer Ehetherapie und
einer integriert-psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unter
Einsatz auch von Psychopharmaka sei eine Besserung eingetreten.
Eine zweite depressive Episode habe es in den Jahren 1994 bis 1996
gegeben und dann erneut im Jahr 2004. Zwischenzeitlich sei auch ein
Diabetes mellitus aufgetreten. Seit 2011 stehe der Patient ununterbro-
chen bei ihm in Behandlung. Die Depressionen seien seither nie mehr
verschwunden und hätten im letzten Jahr stark zugenommen. Es seien
auch mehrere stationäre Behandlungen notwendig gewesen. Momen-
tan sei der Patient noch zu 80 % arbeitsunfähig. Als G. sei keine
Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten. In einer angepassten Tätigkeit
könne er möglicherweise noch ein Arbeitspensum von 50 % erbringen.
A.b Die IV führte am 8. Juli 2014 ein Assessment-Gespräch durch
(a.a.O. Doc 24). Als Fazit ergab sich, dass aus finanziellen Gründen
eine Vorpensionierung nicht möglich sei und der Versicherte eine 40 %-
Tätigkeit im eigenen Betrieb anstrebe.
Dr. B. schrieb am 26. Oktober 2014 (a.a.O. Doc 32) zuhanden der IV,
der Patient vertrage weder körperlichen noch psychischen Stress,
sonst komme es zu schweren depressiven Verstimmungen. In einer
angepassten Tätigkeit in der G. (Lieferdienst, Büro und vereinzelt G.)
habe eine 35 %ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Mit einer
weiteren Verbesserung sei nicht zu rechnen. Die Leitung des Betriebes
sei vom O. übernommen worden.
A.c Die IV-Stelle legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst
RAD vor und Dr. C., Facharzt für Allgemeine Medizin FMH empfahl am
6. November 2014 (a.a.O. Doc 33) eine Beurteilung durch den RAD-
Psychiater Dr. D., der den Versicherten für den 12. März 2015 zu einer
psychiatrischen Untersuchung aufbieten liess. In seinem Untersu-
chungsbericht vom 30. März 2015 (a.a.O. Doc 37) hielt Dr. D. fest,
gegenwärtig sei keine schwerwiegende depressive Störung erkennbar.
Unter Zugrundelegung der Vorgeschichte sei allenfalls von einer rezi-
divierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, auszugehen.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Gesundheitsschaden, der die
Arbeitsfähigkeit schwerwiegend beeinträchtigen könnte, es liege eine
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80 %ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, bereits angepassten Tätig-
keit vor.
Mit Vorentscheid vom 26. Juni 2015 (a.a.O. Doc. 51) stellte die IV ihrem
Versicherten für die Zeit vom 1. November 2014 (Ablauf der einjährigen
Wartezeit) bis zum 31. Januar 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 82 %
eine ganze Rente, für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 30. Juni
2015 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente und ab
dem 1. Juli 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % die Einstellung
der Rente in Aussicht. Dagegen erhob X. am 25. Juli 2015 (recte:
25. August 2015) seine Einwände (a.a.O. Doc 60). Sein Gesundheits-
zustand habe sich nicht verbessert. Als Beweismittel reichte er einen
neuropsychologischen Abklärungsbericht des Psychiatriezentrum E.
vom 10. August 2015 (a.a.O. Doc 58) und eine Stellungnahme von
Dr. B. vom 24. August 2015 (a.a.O. Doc 59) zu den Akten. Das E.
empfahl dringend eine Reduktion des Arbeitspensums. Dr. B. teilte mit,
entgegen der Beurteilung durch Dr. D. könne von einer Remission der
Depression keine Rede sein. Die Testpsychologischen Untersuchun-
gen hätten deutlich symptomatische Ergebnisse gezeigt. Aufgrund des
schwer einstellbaren Diabetes mellitus sei die medikamentöse Behand-
lung der Depression erschwert. Die Depressivität, die Angstsympto-
matik und insbesondere die kognitiven Einbussen seien stark stress-
abhängig. Deshalb sei die Belastbarkeit massiv eingeschränkt und ein
höheres Arbeitspensum als 35 % in einer angepassten Tätigkeit sei
nicht denkbar. Die IV-Stelle legte die beiden Berichte dem RAD-Arzt
Dr. D., zur Stellungnahme vor. Dieser erachtete eine externe psychia-
trische Begutachtung als sinnvoll.
A.d Nachdem der Versicherte einem ersten Aufgebot zu einer psychia-
trischen Begutachtung bei Dr. F., Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, nicht Folge geleistet hatte, wurde er von der IV-
Stelle ermahnt und für den 21. Juni 2016 erneut aufgeboten. Die
Untersuchung fand am 21. Juni 2016 zwischen 8:50 Uhr und 12:50 Uhr
statt und Dr. F. erstattete das Gutachten am 9. August 2016 (a.a.O. Doc
73). Er stellte die Diagnose einer
- Neurasthenie (F48.0)
bei depressiver Störung (gegenwärtig remittiert, F33.4)
bei akzentuierten Persönlichkeitszügen
bei psychosozialen Belastungen
RVJ / ZWR 2019 105
In seine Beurteilung zog Dr. F. die Austrittsberichte der stationären
Aufenthalte, die Arztberichte von Dr. B., die RAD-Berichte, den
Assessment-Bericht sowie den neuropsychologischen Bericht des E.
mit ein. Er erhob eine ausführliche Anamnese und führte verschiedene
Tests durch. Letztere wiesen auf den Verdacht einer depressiven
Störung hin, zeigten allerdings eine undifferenzierte „alles ist schlecht
Haltung“ und die Möglichkeit einer Aggravation (möglicherweise sogar
Simulation) bei exzentrischem und autistischem Verhalten (S. 17 des
Gutachtens). Dr. F. hielt fest, die von Dr. B. gestellten Diagnosen
schlössen einander teilweise gemäss Definition der ICD 10 aus. In
seinen Berichten stünden vor allem die subjektiven Beschwerden im
Vordergrund. Die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit seien nicht kritisch
differenziert nachvollziehbar und könnten nicht bestätigt werden. Sie
seien als persönliche Meinung einer behandelnden Fachperson zur
Kenntnis zu nehmen. Die fachlichen Einschätzungen der A. vom April
2014, des RAD-Psychiaters vom März 2015 und des E. vom August
2015 enthielten objektivierbare psychopathologische Befunde, die sich
allerdings in der aktuellen Untersuchung am 21. Juni 2016 nicht mehr
oder maximal sehr leicht ausgeprägt, gezeigt hätten. Die ICD 10 Krite-
rien einer depressiven Episode F32/33 seien nicht (mehr) erfüllt. Sie
könnten auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der
Angaben in den Akten nachvollzogen werden. Die mit der diagnosti-
zierten Neurasthenie verbundenen objektiven psychopathologischen
Befunde seien gar nicht (bis maximal sehr leicht) ausgeprägt. Die Limi-
tierung des Aktivitätsniveaus durch die versicherte Person sei durch
deren Selbsteinschätzung begründet und eine Willensanstrengung zur
Bewältigung dieser rein subjektiven Defizite sei medizinisch zumutbar
und tatsächlich möglich (S. 22 des Gutachtens). Es sei eine ausser-
gewöhnliche Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen
und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit vorhanden. Ab dem 21. Juni
2016 sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine relevante
Arbeitsunfähigkeit mehr zu begründen. Davon könne mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit bereits seit März 2015 (klinische Unter-
suchung durch Dr. D.) ausgegangen werden.
Gestützt auf das Gutachten hielten die RAD-Ärzte Dr. D. und Dr. C. an
ihrer Beurteilung vom 8. April 2015 fest (a.a.O. Doc 75 und 77).
Mit Vorentscheid vom 22. Februar 2017 (a.a.O. Doc 78) sprach die IV-
Stelle ihrem Versicherten die gleichen Leistungen zu wie bereits am
26. Juni 2015 und hielt neu fest, ab dem 21. Juni 2016 betrage der
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Invaliditätsgrad 0 %. X. erhob am 21. März 2017 seine Einwände
(a.a.O. Doc 80). Der Vorentscheid berücksichtige die ärztlichen Gut-
achten von Dr. B. in keiner Weise. Ein angeblicher Untersuchungs-
bericht vom 21. Juni 2016 sei weder dem Versicherten noch dessen
Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht worden. Als Beweismittel wurde
ein Schreiben von Dr. B. vom 16. März 2017 eingereicht, in dem dieser
an seinen Diagnosen sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von
35% festhielt.
B. Mit Verfügung vom 8. November 2017 bestätigte die IV-Stelle den
Vorentscheid.
C. Dagegen erhob X. am 5. Dezember 2017 Beschwerde bei der
sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiter-
ausrichtung der IV-Rente. Es sei festzustellen, dass die Restarbeits-
fähigkeit aus medizinischer Sicht 35 % betrage. Dr. B. habe sich in
seinem Bericht vom 20. November 2017 ausführlich mit dem angebli-
chen Gutachten von Dr. F. auseinander gesetzt. Die Diagnose einer
Neurasthenie sei nicht haltbar. Dr. F. habe verschiedene, offensichtlich
vorhandene Symptome nicht berücksichtigt, was die abweichenden
Testresultate erkläre. Die Depression sei nicht remittiert, der Beschwer-
deführer werde nach wie vor hochdosiert antidepressiv behandelt. Die
angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet, die IV-Stelle setze
sich nicht mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen von Dr. B.
auseinander, sondern begnüge sich damit, auf den fragwürdigen Bericht
von Dr. F. abzustellen. Indem dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit
gegeben worden sei, am Gutachten mitzuwirken oder dazu Stellung zu
nehmen, sei sein verfassungsmässiges Recht auf rechtliches Gehör
verletzt worden (BGE 127 I 54). Die IV-Stelle, die sich auf einen einzigen
Gutachter abstütze, der zu wissenschaftlich falschen Schlussfolge-
rungen gelangt sei, verfalle in Willkür. Mit Beschwerdeergänzung vom
20. Dezember 2017 machte X. darauf aufmerksam, dass nach der
neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den psychischen Leiden
ein strukturiertes Beweisverfahren hätte durchgeführt werden müssen.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2018 beantragte die IV-
Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf
die Stellungnahme des RAD-Psychiaters Dr. H., der zum Schluss
gelangt war, dass dem Gutachten von Dr. F. gefolgt werden könne. Der
RAD-Psychiater Dr. D., der den Beschwerdeführer ebenfalls persönlich
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untersucht habe, sei zu vergleichbaren Resultaten gelangt. Die IV-
Stelle sei ihrer Untersuchungspflicht extensiv nachgekommen. Von
einer falschen Sachverhaltsfeststellung könne keine Rede sein. Die
angefochtene Verfügung nenne in nachvollziehbarer Weise die Überle-
gungen, auf die sie sich stütze. Der Vorwurf der ungenügenden Begrün-
dung gehe fehl. Ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege
nicht vor. Der Beschwerdeführer habe nach der Zustellung der IV-Akten
darauf verzichtet, sich im Vorentscheidverfahren dazu zu äussern.
Ebenfalls der Vorwurf der willkürlichen Abweisung des Rentengesuchs,
resp. Sachverhaltsfeststellung sei zurück zu weisen.
Der Beschwerdeführer replizierte am 30. März 2018. Er reichte einen
Bericht von Dr. B. vom 7. März 2018 zu den Akten.
Die IV-Stelle legte diesen Dr. H. vor und hielt gestützt darauf an ihren
bisherigen Ausführungen fest.
In einem dritten Schriftenwechsel wurde erneut eine Stellungnahme
von Dr. B. vom 3. Juni 2018 eingereicht, dem die IV-Stelle nichts mehr
beizufügen hatte.
Erwägungen
1. (…)
2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs geltend. Er sei vom Gutachter Dr. F. „durch-
geschleust“ worden, ohne sich detailliert zu den vorgenommenen
Untersuchungen äussern zu können. Dies wiederspreche der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung in BGE 127 I 54.
2.2 In BGE 127 V 54 äusserte sich das Bundesgericht zur nur aus-
nahmsweisen Zulässigkeit eines psychiatrischen Gutachtens ohne
persönliche Untersuchung des Betroffenen. In casu fand eine solche
statt, sie dauerte 4 Stunden. Das Gutachten wurde dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers zudem im Vorentscheidverfahren zur Kenntnis
gebracht und es wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme angesetzt
(a.a.O. Doc 86). Er verzichtete ausdrücklich darauf (a.a.O. Doc 88).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann in diesem Vorgehen der
Beschwerdegegnerin nicht erkannt werden.
108 RVJ / ZWR 2019
3.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der ange-
fochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden
Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten
Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrens-
beteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend
Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).
3.2 Streitig und zu prüfen ist somit die Frage, ob die Invalidenversiche-
rung die Untersuchungsmaxime verletzt und die Leistungsansprüche
des Beschwerdeführers gestützt darauf falsch beurteilt hat.
4.1 Als Invalidität gilt die aufgrund eines Geburtsgebrechens, Unfalls
oder einer Krankheit voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG
und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht jede Invalidität begründet einen
Anspruch auf eine Rente. Erforderlich ist eine gewisse Art und Schwere
(Art. 4 Abs. 2 IVG). Seit dem 1. Januar 2004 besteht bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei
einem solchen von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe
Rente, bei mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und
bei mindestens 70 % ein solcher auf eine ganze Rente (Art. 28 IVG).
4.2 Gegenstand der Invalidenversicherung ist mithin nicht der Gesund-
heitsschaden an sich, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung. In
diesem Sinne ist der Invaliditätsbegriff ein juristischer und kein
medizinischer Begriff (BGE 102 V 166). Dennoch sind Verwaltung und
Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben von
Ärzten angewiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE
125 V 261 E. 4; 115 V 134 E. 2).
4.3 Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung haben
Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei,
d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
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dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhän-
gig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi-
gen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts
eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht
oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a mit
Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht
bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess
nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere
medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte
Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer
Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen
wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb). Im Hinblick auf die erhebliche
Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht
zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein
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strenger Massstab anzulegen (BGE 123 V 351 E. 3b; SVR 2003 UV Nr.
15 S. 45 E. 3.2.2; AHI 2001 S. 155 E. 3b ee). Soll ein Versicherungsfall
ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so
sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so
sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4;
Bundesgerichtsurteil 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.3).
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der
versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungs-
internen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten
Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behan-
delnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fach-
personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten
Person stehen. Da diese Fachpersonen sich in erster Linie auf die
Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen ihre Berichte nicht den
Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungs-
ansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheits-
zustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen
an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Diese Erfahrungs-
tatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer
korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten
Person aufgelegten Berichte mit zu berücksichtigen sind. Diese sind
daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverläs-
sigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner
Ärztinnen und Ärzte wecken. Es würde einen Verstoss gegen die
Waffengleichheit und somit eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 der Euro-
päischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bedeuten, die Eignung
der Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zur Weckung
derartiger Zweifel von letztlich unerfüllbaren Anforderungen abhängig
zu machen. Damit die versicherte Person eine vernünftige Chance hat,
ihre Sache dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber dem Versi-
cherungsträger klar benachteiligt zu sein, darf bei Bestand solcher
Zweifel nicht aufgrund der von der versicherten Person aufgelegten
Berichte einerseits und der versicherungsinternen medizinischen
Berichte andererseits eine abschliessende Beweiswürdigung vorge-
nommen werden (BGE 135 V 465 E. 4.5 und 4.6).
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5.1 Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer Verfügung zur Festsetzung der
Arbeitsfähigkeit auf die Beurteilung ihres RAD-Arztes Dr. D., der das
gesamte Dossier mehrmals gesichtet und den Beschwerdeführer
persönlich untersucht hatte und auf das externe Gutachten von Dr. F.
Die beiden Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie kamen nach
einer ausführlichen Untersuchung (Dr. D. 2¼ Stunden und Dr. F. 4
Stunden) zum Schluss, gegenwärtig sei keine schwerwiegende depres-
sive Störung erkennbar und es bestehe eine 80 %ige bzw. am 21. Juni
2016 eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in der aktuellen, angepassten
Tätigkeit. Diese Schlussfolgerung bestätigte auf Beschwerdeebene der
RAD-Psychiater Dr. H., der auf die teilweise stark divergierenden Test-
ergebnisse und Diagnosestellungen der beurteilenden und behan-
delnden Ärzte einging und in nachvollziehbarer Weise aufzeigte,
warum die Beschwerdegegnerin dem externen Gutachten von Dr. F.
und der Beurteilung des RAD und nicht dem langjährig behandelnden
Arzt Dr. B. folgte.
Während Dr. B. die Depression als mittelschwer bis schwer und thera-
pieresistent beschrieb, beurteilten Dr. F. und Dr. D. diese - falls
überhaupt jemals vorhanden gewesen - als gegenwärtig remittiert. Wie
Dr. H. aufzeigte, sind bei einer depressiven Störung mit schweren
Episoden lege artis stationäre und halbstationäre Behandlungen in
psychiatrischen Kliniken mit den entsprechenden Fachärzten in
Psychiatrie und Psychotherapie dringend indiziert. Bei den beiden Klini-
ken, in denen der Beschwerdeführer stationär behandelt worden sei,
der I. in J. und der A. handle es sich in erster Linie um Kliniken zur
Behandlung psychosomatischer und neurotischer Störungen und evtl.
einer leicht bis mittelgradigen Depression (inkl. Burnout). Bei Vorliegen
einer depressiven Störung schweren Ausmasses wäre eine entspre-
chende erstmalige stationäre Behandlung in einer dafür geeigneten
psychiatrischen Klinik zumutbar und indiziert gewesen. Dass dies über
die Jahre nie der Fall gewesen sei, deute darauf hin, dass die Diagnose
einer rezidivierenden depressiven Störung mit schweren Episoden,
verbunden mit Therapieresistenz, nie im Vordergrund gestanden habe.
Dr. B. brachte am 3. Juni 2018 dagegen vor, in den Zeiten der Depres-
sionsepisoden schweren Ausmasses habe auch eine nicht zu unter-
schätzende Suizidgefährdung vorgelegen. Leider habe jeweils wegen
den äusseren Umständen keine stationäre psychiatrische Behandlung
durchgeführt werden können. Der Schweregrad der Depression sei
aufgrund genau umschriebener Kriterien der ICD-Klassifikation beur-
teilt worden. Dabei spiele es keine Rolle, ob stationär-psychiatrisch
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behandelt werde oder nicht. Die Einschätzung von Dr. H. sei willkürlich
und entspreche nicht der ICD-Klassifikation. Die Behandlungen in J.
und in A. hätten unter Leitung eines Psychiaters stattgefunden. Momen-
tan gehe es dem Patienten sehr schlecht, eine stationäre Behandlung
könnte bald nötig sein. Es gehe aber nicht an, dass quasi die IV
bestimme, wo diese stattzufinden habe.
5.2 Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht die
Therapierbarkeit eines psychischen Leidens dem Eintritt einer renten-
begründenden Invalidität nicht absolut entgegen. Die Behandelbarkeit
für sich allein betrachtet, sagt nichts über den invalidisierenden Charak-
ter einer psychischen Störung, so auch eines depressiven Leidens,
aus. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob es der versicherten Person
zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, was sich nach einem
weitgehend objektivierten Massstab beurteilt (BGE 143 V 409 E. 4.2.1).
Sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch depressive Störungen,
sind zu diesem Zweck einem strukturierten Beweisverfahren zu unter-
ziehen. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem
strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig
oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem
Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz
allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde
und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diag-
nose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arzt-
berichte und Gutachten auszeichnen (BGE 143 V 418 E. 7.1).
5.3 Im Gutachten vom 9. August 2016 beschrieb Dr. F. den Tages-
ablauf des Beschwerdeführers: „Er sei gegen 04:30 Uhr G. Gegen
07:00 werde er müde und mache 1 Stunde Pause. Dabei lese er Zei-
tung, trinke Kaffee und gehe spazieren. Von ca. 08:30 Uhr bis maximal
09:30 Uhr erledige er Büroarbeiten. Dann leide er unter Konzentrations-
und Sehstörungen sowie Kopfschmerzen. Er sei maximal 4 Stunden
pro Tag am Arbeitsplatz während maximal 5 Tagen pro Woche. Danach
mache er „nichts mehr“. Er koche für seine Familie, treffe sich mit
Kollegen, lese Zeitung, trinke Kaffee und gehe spazieren. Er spiele
regelmässig 2 Mal pro Woche P., jeweils 3 Stunden am Nachmittag. Er
fahre seit ca. einem Monat mit seinem xxx durch die Schweiz. Er habe
auch 2 Mal pro Woche Kontakt mit einer sehr guten Kollegin. Wegen
ihr unterstelle ihm seine Ehefrau eine aussereheliche Beziehung. Er
nehme auch an den 2-mal-jährlichen Treffen der „Ehemaligen“ in der
A. teil (zuletzt vor 14 Tagen in K.). Gegen 20:00 Uhr gehe er zu Bett.“
RVJ / ZWR 2019 113
Für das erkennende Gericht ist dieser Tagesablauf nicht vereinbar mit
der von Dr. B. für dieselbe Zeit diagnostizierten mittelschweren bis
schweren Episode einer rezidivierend depressiven Störung mit phasen-
weise Tendenz zur Verschlechterung und ernsthafter Suizidalität (vgl.
Bericht Dr. B. vom 20. November 2017, Ziffer 3). Zwei Monate nach der
IV-Anmeldung wurde mit dem Beschwerdeführer ein Assessment-
gespräch durchgeführt. Als Fazit ergab sich, dass aus finanziellen
Gründen eine Vorpensionierung nicht möglich sei und der Versicherte
eine 40 %-Tätigkeit im eigenen Betrieb anstrebe. Auf Beschwerde-
ebene teilte Dr. B. am 3. Juni 2018 mit, in den Zeiten der Depressions-
episoden schweren Ausmasses habe auch eine nicht zu unterschät-
zende Suizidgefährdung vorgelegen. Leider habe wegen den äusseren
Umständen keine stationäre psychiatrische Behandlung durchgeführt
werden können. Diese Angaben des Beschwerdeführers und des
behandelnden Psychiaters weisen stark darauf hin, dass der Beurtei-
lung von Dr. F., wonach die Limitierung des Aktivitätsniveaus bezüglich
der beruflichen Aktivitäten durch die versicherte Person und deren
Selbsteinschätzung begründet sei, zuzustimmen ist. Bei der Würdigung
der von Hausärzten oder behandelnden Ärzten vertretenen Stand-
punkte ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie aufgrund ihrer
besonderen Stellung zu ihren Patienten mitunter in Zweifelsfällen eher
zu deren Gunsten aussagen. Sie haben vorweg selten Gründe, die
Angaben ihrer Patienten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu
ziehen. In der Regel vertrauen sie ihren Patienten, was im Auftragsver-
hältnis auch erwünscht ist, jedoch ihre Objektivität beeinträchtigt (BGE
125 V 353 E. 3a/cc; Bundesgerichtsurteil I 419/03 vom 22. Oktober
2003 E. 4). Demgegenüber steht ein unbeteiligter Experte in einer
anderen Position gegenüber dem Versicherten, was eine neutrale und
objektive Schlussfolgerung ermöglicht. Insgesamt zeigt die psychia-
trische Begutachtung von Dr. F. ein überzeugendes Bild des psy-
chischen Zustandes des Beschwerdeführers auf. Die beiden RAD-
Psychiater Dr. D. und Dr. H. vermochten nachvollziehbar aufzuzeigen,
dass der behandelnde Psychiater und die begutachtenden Fachärzte
die Schwere des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers unter-
schiedlich bewerten, was die RAD-Ärzte auf die affektive Nähe und
Bindung eines jahrelang betreuenden Therapeuten im Gegensatz zu
einem unabhängigen Gutachter zurückführten. Die vorliegende
Expertise von Dr. F. lässt auch unter Berücksichtigung der Praxisände-
rung des Bundesgerichts eine schlüssige Beurteilung der Auswirkungen
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des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf seine Arbeits-
fähigkeit zu. Ihr ist voller Beweiswert zuzuerkennen, die Einholung
eines neuen oder ergänzenden Gutachtens zur Durchführung eines
strukturierten Beweisverfahrens erübrigt sich (BGE 143 V 418 E. 7.1).
6. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Renten-
anspruch zu Recht gestützt auf das Gutachten von Dr. F. und die
Stellungnahmen der beiden RAD-Psychiater Dr. D. und Dr. H. verneint.
Die angefochtene Verfügung vom 8. November 2017 erweist sich somit
als rechtens, die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.