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S1 17 287 • BZG VS S1 17 287 Généré par l'IA

Claimant v. Administrative Body: Disability Benefits Denial Upheld Based on External Psychiatric Evaluation

Numéro de cause S1 17 287
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

The claimant, previously engaged in self-employment, sought disability benefits due to a recurrent depressive disorder, with treating physician reports indicating significant work incapacity, sometimes as low as 35%. The administrative body, relying primarily on an external expert psychiatric evaluation which noted an unusual discrepancy between subjective complaints and objective findings, along with corroborating internal medical service opinions, concluded the claimant was fully capable of performing adapted work as of the date of that external assessment, thus leading to the denial of further benefits. The court reasoned that while all psychological conditions now require a structured assessment procedure, this is unnecessary where existing concise findings and consistent specialist opinions in credible reports already establish the diagnosis and functional limitations, and found that the expert opinion relied upon was convincing and comprehensive enough to preclude the need for a new structured assessment.

Regeste Legislator

Officiel

102 RVJ / ZWR 2019 Invalidenversicherung - KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abtei- lung) vom 30. August 2018 in Sachen X. c. IV-Stelle S1 17 287 Psychische Leiden; strukturiertes Beweisverfahren - Sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch depressive Störungen, sind einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (E. 5.2). - Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisver- fahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweis- bedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutach- ten auszeichnen (E. 5.2). Maladies psychiques; procédure structurée d'administration des preuves - La procédure structurée d'administration des preuves s'applique dorénavant à toutes les maladies psychiques (E. 5.2). - Pour des questions de proportionnalité, il peut être renoncé à la procédure structurée d’administration des preuves lorsque celle-

Mots-clés

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évaluation de l'invalidité incapacité de travail psychiatrique troubles psychiques expertise psychiatrique nouvelle demande de prestations d'invalidité conditions d'emploi

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

The court orders the appellant to pay the costs of the federal judicial proceedings.

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Texte complet

102 RVJ / ZWR 2019

Invalidenversicherung - KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abtei-

lung) vom 30. August 2018 in Sachen X. c. IV-Stelle S1 17 287

Psychische Leiden; strukturiertes Beweisverfahren

- Sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch depressive Störungen, sind einem

strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (E. 5.2).

- Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisver-

fahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die

Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweis-

bedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter

Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose

und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutach-

ten auszeichnen (E. 5.2).

Maladies psychiques; procédure structurée d'administration des preuves

- La procédure structurée d'administration des preuves s'applique dorénavant à toutes

les maladies psychiques (E. 5.2).

- Pour des questions de proportionnalité, il peut être renoncé à la procédure structurée

d’administration des preuves lorsque celle-ci n’est pas nécessaire ou qu’elle ne

convient pas. Cela dépendra du besoin concret de preuve. Cette notion de nécessité

fait défaut dans les cas où des résultats clairs ainsi que des appréciations émanant de

médecins spécialistes concernant des diagnostics et des incidences fonctionnelles

reposent sur des expertises et des rapports médicaux probants (consid. 5.2).

Sachverhalt

A.a Der xxx geborene X., gelernter G., wurde am 5. Mai 2014 von

seiner Taggeldversicherung zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet

(IV-Dossier Doc 3). Der selbständige G. war seit dem 22. November

2013 aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung zu 100 %

arbeitsunfähig. Aus einem Bericht der A. vom 23. April 2014 (a.a.O. Doc

13) über den stationären Aufenthalt vom 17. März 2014 bis zum 19.

April 2014, ging hervor, dass der Patient von seinem behandelnden

Psychiater Dr. B. zur psychosomatischen Rehabilitation zugewiesen

worden war. Die Diagnosen der Klinik lauteten

- Mittelschwere bis schwere Episode einer rezidivierend depressiven

Störung (F33.1)

- Burnout-Syndrom (E11.90)

- Diabetes mellitus Typ 2 (G47.31)

- Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (G47.31)

RVJ / ZWR 2019 103

Während des Aufenthaltes in der Höhenklinik hatte der körperliche und

psychische Zustand sich deutlich verbessert. Dr. B. teilte am 22. Mai

2014 (a.a.O. Doc 18 und 19) mit, der Patient sei seit dem Jahr 1990 bei

ihm in Behandlung. Damals habe eine schwere Depression vorgelegen.

In seiner Ehe habe es Probleme gegeben. Mittels einer Ehetherapie und

einer integriert-psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unter

Einsatz auch von Psychopharmaka sei eine Besserung eingetreten.

Eine zweite depressive Episode habe es in den Jahren 1994 bis 1996

gegeben und dann erneut im Jahr 2004. Zwischenzeitlich sei auch ein

Diabetes mellitus aufgetreten. Seit 2011 stehe der Patient ununterbro-

chen bei ihm in Behandlung. Die Depressionen seien seither nie mehr

verschwunden und hätten im letzten Jahr stark zugenommen. Es seien

auch mehrere stationäre Behandlungen notwendig gewesen. Momen-

tan sei der Patient noch zu 80 % arbeitsunfähig. Als G. sei keine

Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten. In einer angepassten Tätigkeit

könne er möglicherweise noch ein Arbeitspensum von 50 % erbringen.

A.b Die IV führte am 8. Juli 2014 ein Assessment-Gespräch durch

(a.a.O. Doc 24). Als Fazit ergab sich, dass aus finanziellen Gründen

eine Vorpensionierung nicht möglich sei und der Versicherte eine 40 %-

Tätigkeit im eigenen Betrieb anstrebe.

Dr. B. schrieb am 26. Oktober 2014 (a.a.O. Doc 32) zuhanden der IV,

der Patient vertrage weder körperlichen noch psychischen Stress,

sonst komme es zu schweren depressiven Verstimmungen. In einer

angepassten Tätigkeit in der G. (Lieferdienst, Büro und vereinzelt G.)

habe eine 35 %ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Mit einer

weiteren Verbesserung sei nicht zu rechnen. Die Leitung des Betriebes

sei vom O. übernommen worden.

A.c Die IV-Stelle legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst

RAD vor und Dr. C., Facharzt für Allgemeine Medizin FMH empfahl am

6. November 2014 (a.a.O. Doc 33) eine Beurteilung durch den RAD-

Psychiater Dr. D., der den Versicherten für den 12. März 2015 zu einer

psychiatrischen Untersuchung aufbieten liess. In seinem Untersu-

chungsbericht vom 30. März 2015 (a.a.O. Doc 37) hielt Dr. D. fest,

gegenwärtig sei keine schwerwiegende depressive Störung erkennbar.

Unter Zugrundelegung der Vorgeschichte sei allenfalls von einer rezi-

divierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, auszugehen.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Gesundheitsschaden, der die

Arbeitsfähigkeit schwerwiegend beeinträchtigen könnte, es liege eine

104 RVJ / ZWR 2019

80 %ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, bereits angepassten Tätig-

keit vor.

Mit Vorentscheid vom 26. Juni 2015 (a.a.O. Doc. 51) stellte die IV ihrem

Versicherten für die Zeit vom 1. November 2014 (Ablauf der einjährigen

Wartezeit) bis zum 31. Januar 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 82 %

eine ganze Rente, für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 30. Juni

2015 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente und ab

dem 1. Juli 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % die Einstellung

der Rente in Aussicht. Dagegen erhob X. am 25. Juli 2015 (recte:

25. August 2015) seine Einwände (a.a.O. Doc 60). Sein Gesundheits-

zustand habe sich nicht verbessert. Als Beweismittel reichte er einen

neuropsychologischen Abklärungsbericht des Psychiatriezentrum E.

vom 10. August 2015 (a.a.O. Doc 58) und eine Stellungnahme von

Dr. B. vom 24. August 2015 (a.a.O. Doc 59) zu den Akten. Das E.

empfahl dringend eine Reduktion des Arbeitspensums. Dr. B. teilte mit,

entgegen der Beurteilung durch Dr. D. könne von einer Remission der

Depression keine Rede sein. Die Testpsychologischen Untersuchun-

gen hätten deutlich symptomatische Ergebnisse gezeigt. Aufgrund des

schwer einstellbaren Diabetes mellitus sei die medikamentöse Behand-

lung der Depression erschwert. Die Depressivität, die Angstsympto-

matik und insbesondere die kognitiven Einbussen seien stark stress-

abhängig. Deshalb sei die Belastbarkeit massiv eingeschränkt und ein

höheres Arbeitspensum als 35 % in einer angepassten Tätigkeit sei

nicht denkbar. Die IV-Stelle legte die beiden Berichte dem RAD-Arzt

Dr. D., zur Stellungnahme vor. Dieser erachtete eine externe psychia-

trische Begutachtung als sinnvoll.

A.d Nachdem der Versicherte einem ersten Aufgebot zu einer psychia-

trischen Begutachtung bei Dr. F., Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, nicht Folge geleistet hatte, wurde er von der IV-

Stelle ermahnt und für den 21. Juni 2016 erneut aufgeboten. Die

Untersuchung fand am 21. Juni 2016 zwischen 8:50 Uhr und 12:50 Uhr

statt und Dr. F. erstattete das Gutachten am 9. August 2016 (a.a.O. Doc

73). Er stellte die Diagnose einer

- Neurasthenie (F48.0)

bei depressiver Störung (gegenwärtig remittiert, F33.4)

bei akzentuierten Persönlichkeitszügen

bei psychosozialen Belastungen

RVJ / ZWR 2019 105

In seine Beurteilung zog Dr. F. die Austrittsberichte der stationären

Aufenthalte, die Arztberichte von Dr. B., die RAD-Berichte, den

Assessment-Bericht sowie den neuropsychologischen Bericht des E.

mit ein. Er erhob eine ausführliche Anamnese und führte verschiedene

Tests durch. Letztere wiesen auf den Verdacht einer depressiven

Störung hin, zeigten allerdings eine undifferenzierte „alles ist schlecht

Haltung“ und die Möglichkeit einer Aggravation (möglicherweise sogar

Simulation) bei exzentrischem und autistischem Verhalten (S. 17 des

Gutachtens). Dr. F. hielt fest, die von Dr. B. gestellten Diagnosen

schlössen einander teilweise gemäss Definition der ICD 10 aus. In

seinen Berichten stünden vor allem die subjektiven Beschwerden im

Vordergrund. Die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit seien nicht kritisch

differenziert nachvollziehbar und könnten nicht bestätigt werden. Sie

seien als persönliche Meinung einer behandelnden Fachperson zur

Kenntnis zu nehmen. Die fachlichen Einschätzungen der A. vom April

2014, des RAD-Psychiaters vom März 2015 und des E. vom August

2015 enthielten objektivierbare psychopathologische Befunde, die sich

allerdings in der aktuellen Untersuchung am 21. Juni 2016 nicht mehr

oder maximal sehr leicht ausgeprägt, gezeigt hätten. Die ICD 10 Krite-

rien einer depressiven Episode F32/33 seien nicht (mehr) erfüllt. Sie

könnten auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der

Angaben in den Akten nachvollzogen werden. Die mit der diagnosti-

zierten Neurasthenie verbundenen objektiven psychopathologischen

Befunde seien gar nicht (bis maximal sehr leicht) ausgeprägt. Die Limi-

tierung des Aktivitätsniveaus durch die versicherte Person sei durch

deren Selbsteinschätzung begründet und eine Willensanstrengung zur

Bewältigung dieser rein subjektiven Defizite sei medizinisch zumutbar

und tatsächlich möglich (S. 22 des Gutachtens). Es sei eine ausser-

gewöhnliche Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen

und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit vorhanden. Ab dem 21. Juni

2016 sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine relevante

Arbeitsunfähigkeit mehr zu begründen. Davon könne mit überwie-

gender Wahrscheinlichkeit bereits seit März 2015 (klinische Unter-

suchung durch Dr. D.) ausgegangen werden.

Gestützt auf das Gutachten hielten die RAD-Ärzte Dr. D. und Dr. C. an

ihrer Beurteilung vom 8. April 2015 fest (a.a.O. Doc 75 und 77).

Mit Vorentscheid vom 22. Februar 2017 (a.a.O. Doc 78) sprach die IV-

Stelle ihrem Versicherten die gleichen Leistungen zu wie bereits am

26. Juni 2015 und hielt neu fest, ab dem 21. Juni 2016 betrage der

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Invaliditätsgrad 0 %. X. erhob am 21. März 2017 seine Einwände

(a.a.O. Doc 80). Der Vorentscheid berücksichtige die ärztlichen Gut-

achten von Dr. B. in keiner Weise. Ein angeblicher Untersuchungs-

bericht vom 21. Juni 2016 sei weder dem Versicherten noch dessen

Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht worden. Als Beweismittel wurde

ein Schreiben von Dr. B. vom 16. März 2017 eingereicht, in dem dieser

an seinen Diagnosen sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von

35% festhielt.

B. Mit Verfügung vom 8. November 2017 bestätigte die IV-Stelle den

Vorentscheid.

C. Dagegen erhob X. am 5. Dezember 2017 Beschwerde bei der

sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er

beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiter-

ausrichtung der IV-Rente. Es sei festzustellen, dass die Restarbeits-

fähigkeit aus medizinischer Sicht 35 % betrage. Dr. B. habe sich in

seinem Bericht vom 20. November 2017 ausführlich mit dem angebli-

chen Gutachten von Dr. F. auseinander gesetzt. Die Diagnose einer

Neurasthenie sei nicht haltbar. Dr. F. habe verschiedene, offensichtlich

vorhandene Symptome nicht berücksichtigt, was die abweichenden

Testresultate erkläre. Die Depression sei nicht remittiert, der Beschwer-

deführer werde nach wie vor hochdosiert antidepressiv behandelt. Die

angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet, die IV-Stelle setze

sich nicht mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen von Dr. B.

auseinander, sondern begnüge sich damit, auf den fragwürdigen Bericht

von Dr. F. abzustellen. Indem dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit

gegeben worden sei, am Gutachten mitzuwirken oder dazu Stellung zu

nehmen, sei sein verfassungsmässiges Recht auf rechtliches Gehör

verletzt worden (BGE 127 I 54). Die IV-Stelle, die sich auf einen einzigen

Gutachter abstütze, der zu wissenschaftlich falschen Schlussfolge-

rungen gelangt sei, verfalle in Willkür. Mit Beschwerdeergänzung vom

20. Dezember 2017 machte X. darauf aufmerksam, dass nach der

neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den psychischen Leiden

ein strukturiertes Beweisverfahren hätte durchgeführt werden müssen.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2018 beantragte die IV-

Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf

die Stellungnahme des RAD-Psychiaters Dr. H., der zum Schluss

gelangt war, dass dem Gutachten von Dr. F. gefolgt werden könne. Der

RAD-Psychiater Dr. D., der den Beschwerdeführer ebenfalls persönlich

RVJ / ZWR 2019 107

untersucht habe, sei zu vergleichbaren Resultaten gelangt. Die IV-

Stelle sei ihrer Untersuchungspflicht extensiv nachgekommen. Von

einer falschen Sachverhaltsfeststellung könne keine Rede sein. Die

angefochtene Verfügung nenne in nachvollziehbarer Weise die Überle-

gungen, auf die sie sich stütze. Der Vorwurf der ungenügenden Begrün-

dung gehe fehl. Ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege

nicht vor. Der Beschwerdeführer habe nach der Zustellung der IV-Akten

darauf verzichtet, sich im Vorentscheidverfahren dazu zu äussern.

Ebenfalls der Vorwurf der willkürlichen Abweisung des Rentengesuchs,

resp. Sachverhaltsfeststellung sei zurück zu weisen.

Der Beschwerdeführer replizierte am 30. März 2018. Er reichte einen

Bericht von Dr. B. vom 7. März 2018 zu den Akten.

Die IV-Stelle legte diesen Dr. H. vor und hielt gestützt darauf an ihren

bisherigen Ausführungen fest.

In einem dritten Schriftenwechsel wurde erneut eine Stellungnahme

von Dr. B. vom 3. Juni 2018 eingereicht, dem die IV-Stelle nichts mehr

beizufügen hatte.

Erwägungen

1. (…)

2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs geltend. Er sei vom Gutachter Dr. F. „durch-

geschleust“ worden, ohne sich detailliert zu den vorgenommenen

Untersuchungen äussern zu können. Dies wiederspreche der bundes-

gerichtlichen Rechtsprechung in BGE 127 I 54.

2.2 In BGE 127 V 54 äusserte sich das Bundesgericht zur nur aus-

nahmsweisen Zulässigkeit eines psychiatrischen Gutachtens ohne

persönliche Untersuchung des Betroffenen. In casu fand eine solche

statt, sie dauerte 4 Stunden. Das Gutachten wurde dem Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers zudem im Vorentscheidverfahren zur Kenntnis

gebracht und es wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme angesetzt

(a.a.O. Doc 86). Er verzichtete ausdrücklich darauf (a.a.O. Doc 88).

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann in diesem Vorgehen der

Beschwerdegegnerin nicht erkannt werden.

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3.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der ange-

fochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden

Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten

Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrens-

beteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-

deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder

anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend

Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

3.2 Streitig und zu prüfen ist somit die Frage, ob die Invalidenversiche-

rung die Untersuchungsmaxime verletzt und die Leistungsansprüche

des Beschwerdeführers gestützt darauf falsch beurteilt hat.

4.1 Als Invalidität gilt die aufgrund eines Geburtsgebrechens, Unfalls

oder einer Krankheit voraussichtlich bleibende oder längere Zeit

dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG

und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht jede Invalidität begründet einen

Anspruch auf eine Rente. Erforderlich ist eine gewisse Art und Schwere

(Art. 4 Abs. 2 IVG). Seit dem 1. Januar 2004 besteht bei einem Invali-

ditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei

einem solchen von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe

Rente, bei mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und

bei mindestens 70 % ein solcher auf eine ganze Rente (Art. 28 IVG).

4.2 Gegenstand der Invalidenversicherung ist mithin nicht der Gesund-

heitsschaden an sich, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung. In

diesem Sinne ist der Invaliditätsbegriff ein juristischer und kein

medizinischer Begriff (BGE 102 V 166). Dennoch sind Verwaltung und

Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben von

Ärzten angewiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der

Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann

eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-

leistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE

125 V 261 E. 4; 115 V 134 E. 2).

4.3 Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung haben

Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei,

d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und

pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet

RVJ / ZWR 2019 109

dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhän-

gig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere

darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi-

gen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf

die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts

eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht

oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a mit

Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das

Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden

hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht

bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess

nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere

medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt

Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar

begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen

ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte

Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,

lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit

schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer

Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen

wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb). Im Hinblick auf die erhebliche

Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht

zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein

110 RVJ / ZWR 2019

strenger Massstab anzulegen (BGE 123 V 351 E. 3b; SVR 2003 UV Nr.

15 S. 45 E. 3.2.2; AHI 2001 S. 155 E. 3b ee). Soll ein Versicherungsfall

ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so

sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so

sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4;

Bundesgerichtsurteil 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.3).

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der

versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungs-

internen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten

Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behan-

delnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fach-

personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten

Person stehen. Da diese Fachpersonen sich in erster Linie auf die

Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen ihre Berichte nicht den

Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungs-

ansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheits-

zustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen

an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Diese Erfahrungs-

tatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer

korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten

Person aufgelegten Berichte mit zu berücksichtigen sind. Diese sind

daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverläs-

sigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner

Ärztinnen und Ärzte wecken. Es würde einen Verstoss gegen die

Waffengleichheit und somit eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 der Euro-

päischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bedeuten, die Eignung

der Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zur Weckung

derartiger Zweifel von letztlich unerfüllbaren Anforderungen abhängig

zu machen. Damit die versicherte Person eine vernünftige Chance hat,

ihre Sache dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber dem Versi-

cherungsträger klar benachteiligt zu sein, darf bei Bestand solcher

Zweifel nicht aufgrund der von der versicherten Person aufgelegten

Berichte einerseits und der versicherungsinternen medizinischen

Berichte andererseits eine abschliessende Beweiswürdigung vorge-

nommen werden (BGE 135 V 465 E. 4.5 und 4.6).

RVJ / ZWR 2019 111

5.1 Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer Verfügung zur Festsetzung der

Arbeitsfähigkeit auf die Beurteilung ihres RAD-Arztes Dr. D., der das

gesamte Dossier mehrmals gesichtet und den Beschwerdeführer

persönlich untersucht hatte und auf das externe Gutachten von Dr. F.

Die beiden Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie kamen nach

einer ausführlichen Untersuchung (Dr. D. 2¼ Stunden und Dr. F. 4

Stunden) zum Schluss, gegenwärtig sei keine schwerwiegende depres-

sive Störung erkennbar und es bestehe eine 80 %ige bzw. am 21. Juni

2016 eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in der aktuellen, angepassten

Tätigkeit. Diese Schlussfolgerung bestätigte auf Beschwerdeebene der

RAD-Psychiater Dr. H., der auf die teilweise stark divergierenden Test-

ergebnisse und Diagnosestellungen der beurteilenden und behan-

delnden Ärzte einging und in nachvollziehbarer Weise aufzeigte,

warum die Beschwerdegegnerin dem externen Gutachten von Dr. F.

und der Beurteilung des RAD und nicht dem langjährig behandelnden

Arzt Dr. B. folgte.

Während Dr. B. die Depression als mittelschwer bis schwer und thera-

pieresistent beschrieb, beurteilten Dr. F. und Dr. D. diese - falls

überhaupt jemals vorhanden gewesen - als gegenwärtig remittiert. Wie

Dr. H. aufzeigte, sind bei einer depressiven Störung mit schweren

Episoden lege artis stationäre und halbstationäre Behandlungen in

psychiatrischen Kliniken mit den entsprechenden Fachärzten in

Psychiatrie und Psychotherapie dringend indiziert. Bei den beiden Klini-

ken, in denen der Beschwerdeführer stationär behandelt worden sei,

der I. in J. und der A. handle es sich in erster Linie um Kliniken zur

Behandlung psychosomatischer und neurotischer Störungen und evtl.

einer leicht bis mittelgradigen Depression (inkl. Burnout). Bei Vorliegen

einer depressiven Störung schweren Ausmasses wäre eine entspre-

chende erstmalige stationäre Behandlung in einer dafür geeigneten

psychiatrischen Klinik zumutbar und indiziert gewesen. Dass dies über

die Jahre nie der Fall gewesen sei, deute darauf hin, dass die Diagnose

einer rezidivierenden depressiven Störung mit schweren Episoden,

verbunden mit Therapieresistenz, nie im Vordergrund gestanden habe.

Dr. B. brachte am 3. Juni 2018 dagegen vor, in den Zeiten der Depres-

sionsepisoden schweren Ausmasses habe auch eine nicht zu unter-

schätzende Suizidgefährdung vorgelegen. Leider habe jeweils wegen

den äusseren Umständen keine stationäre psychiatrische Behandlung

durchgeführt werden können. Der Schweregrad der Depression sei

aufgrund genau umschriebener Kriterien der ICD-Klassifikation beur-

teilt worden. Dabei spiele es keine Rolle, ob stationär-psychiatrisch

112 RVJ / ZWR 2019

behandelt werde oder nicht. Die Einschätzung von Dr. H. sei willkürlich

und entspreche nicht der ICD-Klassifikation. Die Behandlungen in J.

und in A. hätten unter Leitung eines Psychiaters stattgefunden. Momen-

tan gehe es dem Patienten sehr schlecht, eine stationäre Behandlung

könnte bald nötig sein. Es gehe aber nicht an, dass quasi die IV

bestimme, wo diese stattzufinden habe.

5.2 Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht die

Therapierbarkeit eines psychischen Leidens dem Eintritt einer renten-

begründenden Invalidität nicht absolut entgegen. Die Behandelbarkeit

für sich allein betrachtet, sagt nichts über den invalidisierenden Charak-

ter einer psychischen Störung, so auch eines depressiven Leidens,

aus. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob es der versicherten Person

zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, was sich nach einem

weitgehend objektivierten Massstab beurteilt (BGE 143 V 409 E. 4.2.1).

Sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch depressive Störungen,

sind zu diesem Zweck einem strukturierten Beweisverfahren zu unter-

ziehen. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem

strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig

oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem

Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz

allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde

und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diag-

nose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arzt-

berichte und Gutachten auszeichnen (BGE 143 V 418 E. 7.1).

5.3 Im Gutachten vom 9. August 2016 beschrieb Dr. F. den Tages-

ablauf des Beschwerdeführers: „Er sei gegen 04:30 Uhr G. Gegen

07:00 werde er müde und mache 1 Stunde Pause. Dabei lese er Zei-

tung, trinke Kaffee und gehe spazieren. Von ca. 08:30 Uhr bis maximal

09:30 Uhr erledige er Büroarbeiten. Dann leide er unter Konzentrations-

und Sehstörungen sowie Kopfschmerzen. Er sei maximal 4 Stunden

pro Tag am Arbeitsplatz während maximal 5 Tagen pro Woche. Danach

mache er „nichts mehr“. Er koche für seine Familie, treffe sich mit

Kollegen, lese Zeitung, trinke Kaffee und gehe spazieren. Er spiele

regelmässig 2 Mal pro Woche P., jeweils 3 Stunden am Nachmittag. Er

fahre seit ca. einem Monat mit seinem xxx durch die Schweiz. Er habe

auch 2 Mal pro Woche Kontakt mit einer sehr guten Kollegin. Wegen

ihr unterstelle ihm seine Ehefrau eine aussereheliche Beziehung. Er

nehme auch an den 2-mal-jährlichen Treffen der „Ehemaligen“ in der

A. teil (zuletzt vor 14 Tagen in K.). Gegen 20:00 Uhr gehe er zu Bett.“

RVJ / ZWR 2019 113

Für das erkennende Gericht ist dieser Tagesablauf nicht vereinbar mit

der von Dr. B. für dieselbe Zeit diagnostizierten mittelschweren bis

schweren Episode einer rezidivierend depressiven Störung mit phasen-

weise Tendenz zur Verschlechterung und ernsthafter Suizidalität (vgl.

Bericht Dr. B. vom 20. November 2017, Ziffer 3). Zwei Monate nach der

IV-Anmeldung wurde mit dem Beschwerdeführer ein Assessment-

gespräch durchgeführt. Als Fazit ergab sich, dass aus finanziellen

Gründen eine Vorpensionierung nicht möglich sei und der Versicherte

eine 40 %-Tätigkeit im eigenen Betrieb anstrebe. Auf Beschwerde-

ebene teilte Dr. B. am 3. Juni 2018 mit, in den Zeiten der Depressions-

episoden schweren Ausmasses habe auch eine nicht zu unterschät-

zende Suizidgefährdung vorgelegen. Leider habe wegen den äusseren

Umständen keine stationäre psychiatrische Behandlung durchgeführt

werden können. Diese Angaben des Beschwerdeführers und des

behandelnden Psychiaters weisen stark darauf hin, dass der Beurtei-

lung von Dr. F., wonach die Limitierung des Aktivitätsniveaus bezüglich

der beruflichen Aktivitäten durch die versicherte Person und deren

Selbsteinschätzung begründet sei, zuzustimmen ist. Bei der Würdigung

der von Hausärzten oder behandelnden Ärzten vertretenen Stand-

punkte ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie aufgrund ihrer

besonderen Stellung zu ihren Patienten mitunter in Zweifelsfällen eher

zu deren Gunsten aussagen. Sie haben vorweg selten Gründe, die

Angaben ihrer Patienten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu

ziehen. In der Regel vertrauen sie ihren Patienten, was im Auftragsver-

hältnis auch erwünscht ist, jedoch ihre Objektivität beeinträchtigt (BGE

125 V 353 E. 3a/cc; Bundesgerichtsurteil I 419/03 vom 22. Oktober

2003 E. 4). Demgegenüber steht ein unbeteiligter Experte in einer

anderen Position gegenüber dem Versicherten, was eine neutrale und

objektive Schlussfolgerung ermöglicht. Insgesamt zeigt die psychia-

trische Begutachtung von Dr. F. ein überzeugendes Bild des psy-

chischen Zustandes des Beschwerdeführers auf. Die beiden RAD-

Psychiater Dr. D. und Dr. H. vermochten nachvollziehbar aufzuzeigen,

dass der behandelnde Psychiater und die begutachtenden Fachärzte

die Schwere des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers unter-

schiedlich bewerten, was die RAD-Ärzte auf die affektive Nähe und

Bindung eines jahrelang betreuenden Therapeuten im Gegensatz zu

einem unabhängigen Gutachter zurückführten. Die vorliegende

Expertise von Dr. F. lässt auch unter Berücksichtigung der Praxisände-

rung des Bundesgerichts eine schlüssige Beurteilung der Auswirkungen

114 RVJ / ZWR 2019

des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf seine Arbeits-

fähigkeit zu. Ihr ist voller Beweiswert zuzuerkennen, die Einholung

eines neuen oder ergänzenden Gutachtens zur Durchführung eines

strukturierten Beweisverfahrens erübrigt sich (BGE 143 V 418 E. 7.1).

6. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Renten-

anspruch zu Recht gestützt auf das Gutachten von Dr. F. und die

Stellungnahmen der beiden RAD-Psychiater Dr. D. und Dr. H. verneint.

Die angefochtene Verfügung vom 8. November 2017 erweist sich somit

als rechtens, die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.