Legislator Jurisprudence & Législation
S1 11 43 • BZG VS S1 11 43 Généré par l'IA

Unemployed Person v. Regional Placement Office (Right to Final Objection Decision)

Numéro de cause S1 11 43
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Admis (Allowed)

Synthèse Legislator

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An unemployed person whose request for commuter and lodging allowances was initially denied by the regional placement office, and whose subsequent objection was upheld by the cantonal authority which then remanded the case to the regional office for further investigation and a new decision, successfully challenged this procedure on appeal. The court reasoned that administrative procedure must be treated as a single unit encompassing both the initial decision and the objection stage, and therefore, the objecting party has a right to a final objection decision from the appeal authority, precluding the practice of issuing non-final, remanding decisions ("cassatorische Einspracheentscheide") even when the administrative structure involves separate units for decision-making and objection handling.

Regeste Legislator

Officiel

RVJ / ZVR 2013 101 Arbeitslosenversicherung Assurance-chômage KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 20. Mai 2011 in Sachen A. c. DIHA – TCV S1 11 43 Unzulässigkeit eines kassatorischen Einspracheentscheides - Die Kantone können in Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 ATSG die Behandlung von Einsprachen gegen Verfügungen, die im Rahmen von Artikel 85b von den Regio- nalen Arbeitsvermittlungszentren erlassen werden, den kantonalen Amtsstellen über- tragen (Art. 100 AVIG). - Das Verwaltungsverfahren ist als Einheit zu betrachten, die das Verfügungs- und das Einspracheverfahren umfasst. Die einsprechende Person hat daher Anspruch auf Erhalt eines instanzabschliessenden Einspracheentscheides. Ref. CH: Art. 100 AVIG; Art. 52 ATSG Ref. VS: - Irrecevabilité d’une décision sur opposition ayant un caractère cassatoire - Les cantons peuvent, en dérogation à l’art. 52 al. 1 LPGA, confier aux autorités cantonales le traitement des oppositions aux décisions rendues par les offices régio- naux de placement sur la base de l’art. 85b.

Mots-clés

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droit d'obtenir une décision obligation de chercher du travail autorité administrative droit de séjour qualité pour recourir ordre d'évacuation

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 100 Abs. 2 AVIG

Cited in the reasoning section regarding the organizational structure within the canton, although the main ground for the decision is that a cassatory opposition decision is inadmissible.

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Texte complet

RVJ / ZVR 2013 101

Arbeitslosenversicherung Assurance-chômage

KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 20. Mai 2011 in Sachen A. c. DIHA – TCV S1 11 43 Unzulässigkeit eines kassatorischen Einspracheentscheides

- Die Kantone können in Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 ATSG die Behandlung von Einsprachen gegen Verfügungen, die im Rahmen von Artikel 85b von den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren erlassen werden, den kantonalen Amtsstellen übertragen (Art. 100 AVIG).

- Das Verwaltungsverfahren ist als Einheit zu betrachten, die das Verfügungsund das Einspracheverfahren umfasst. Die einsprechende Person hat daher Anspruch auf Erhalt eines instanzabschliessenden Einspracheentscheides. Ref. CH: Art. 100 AVIG; Art. 52 ATSG Ref. VS: -

Irrecevabilité d’une décision sur opposition ayant un caractère cassatoire

- Les cantons peuvent, en dérogation à l’art. 52 al. 1 LPGA, confier aux autorités cantonales le traitement des oppositions aux décisions rendues par les offices régionaux de placement sur la base de l’art. 85b.

- La procédure administrative doit être considérée comme formant une unité, englobant à la fois la décision et la procédure d’opposition. L’opposant a, dès lors, un droit à recevoir une décision sur opposition susceptible de recours. Réf. CH: art. 100 LACI, art. 52 LPGA Réf. VS: -

Sachverhalt

A. A., geboren 1984, meldete sich am 31. Juli 2009 auf dem Gemeindearbeitsamt X. arbeitslos. Eine erste Rahmenfrist wurde eröffnet. Auf den 15. September 2009 fand A. eine auf ein Jahr befristete Anstellung im Hotel Y. Auf sein Gesuch hin bewilligte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Oberwallis (RAV) mit Verfügungen vom 16. Oktober 2009 bzw. vom 11. November 2009 Pendlerkostenund Wochenaufenthalterbeiträge für die Zeit vom 14. September 2009 bis zum 13. März 2010. Am 3. April 2010 wurde eine neue Rahmenfrist eröffnet. Per E-Mail teilte A. am 27. September 2010 mit, er habe vom Hotel Y. einen weiteren Arbeitsvertrag erhalten, der auf

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den 31. August 2011 befristet sei und ersuche daher erneut um Pendlerkostenund Wochenaufenthalterbeiträge. Mit Verfügung vom

7. Oktober 2010 wies das RAV das Gesuch mit der Begründung ab, es seien bereits für die maximal mögliche Dauer von sechs Monaten Wochenaufenthalterbeiträge gewährt worden, einen weiterer Anspruch bestehe nicht. Dagegen erhob A. am 8. November 2010 Einsprache.

B. Mit Entscheid vom 19. Januar 2011 hiess die DIHA die Einsprache gut und wies die Sache für zusätzliche Ermittlungen und zum Erlass einer neuen Verfügung ans RAV zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, da am 3. April 2010 eine neue Rahmenfrist eröffnet worden sei, hätte theoretisch wieder ein Anspruch auf Pendlerkostenund Wochenaufenthalterbeiträge bestanden und das RAV hätte prüfen müssen, ob die Bedingungen für die Gewährung erfüllt seien.

C. Am 18. Februar 2011 wies das RAV das Gesuch von A. mit der Begründung ab, obwohl die Arbeitslosenkasse eine neue Rahmenfrist eröffnet habe, sei A. nicht arbeitslos, womit die Grundvoraussetzungen für arbeitsmarktliche Massnahmen nicht gegeben seien.

D. Gegen den Einspracheentscheid der DIHA vom 19. Januar 2011 erhob A. am 21. Februar 2011 Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung an die DIHA zum Erlass eines materiellen reformatorischen Einspracheentscheids. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 16. März 2011, die Beschwerde sei unzulässig zu erklären. Im folgenden Schriftenwechsel hielten beide Parteien an ihren Positionen fest. Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. (Zuständigkeit)

2. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu einer neuen Verfügung an das RAV zurückweisen durfte. RVJ / ZVR 2013 103

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht zulässig, einen kassatorischen Einspracheentscheid zu erlassen (BGE 131 V

407 E. 2). Das Verwaltungsverfahren ist als Einheit zu betrachten, die das Verfügungsund das Einspracheverfahren umfasst. Es ist die Aufgabe der Einspracheinstanz, wenn nötig unter Wahrung der Parteirechte, weitere Abklärungen vorzunehmen und die Verfügung aufgrund des vervollständigten Sachverhalts zu überprüfen. Eine sachliche Notwendigkeit für eine Rückweisung ergibt sich nur im instanzübergreifenden Verhältnis, nicht aber innerhalb einer einzigen Instanz, auch dann nicht, wenn diese organisatorisch in verschiedene Einheiten gegliedert ist, wie dies im Kanton Wallis der Fall ist (Art. 100 Abs. 2 AVIG). Die einsprechende Person hat – auch im Sinne einer analogen Anwendung des Rechtsverzögerungsverbots (BGE 131 V

407 E. 1.1) – Anspruch auf Erhalt eines instanzabschliessenden Einspracheentscheids, mit dem ihr der Zugang zu einer gerichtlichen Instanz ermöglicht wird. Wenn die DIHA in ihrer Stellungnahme ihren Einspracheentscheid als Zwischenentscheid qualifiziert, aus dem dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachse und auf das Bundesgerichtsurteil BGE 133 V 477 verweist, stellt sie damit eine falsche Analogie zwischen einem Verwaltungsakt, um den es sich beim Einspracheentscheid handelt, und einem gerichtlichen Entscheid her.

3. Aufgrund dieser Darlegungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2011 und die gestützt darauf erlassene Verfügung vom 18. Februar 2011 sind aufzuheben und die Sache ist an die DIHA zurückzuweisen, damit diese einen instanzabschliessenden Einspracheentscheid erlasse.