Manager's Appeal of Criminal Non-Commencement Order Dismissed for Lack of Standing
Synthèse Legislator
Généré par l'IAThe case involved a complaint filed by a couple against a company's manager concerning alleged breaches of ancillary obligations following the sale of undeveloped land, which the prosecutor summarily dismissed without proceeding to an investigation, referring the complainants to civil court. The manager subsequently appealed this non-commencement order, arguing that some obligations were met or never contractual, but the court refused to entertain the appeal because neither the manager nor the company had a legally protected interest in having their position reviewed within the criminal proceedings, as the non-commencement order did not burden them and the substance of the dispute belonged in civil jurisdiction.
Regeste Legislator
OfficielP3 23 295 VERFÜGUNG VOM 12. FEBRUAR 2024 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beschwerdeführerin gegen Y _________, Beschwerdegegner und Z _________, Beschwerdegegnerin und STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, Vorinstanz (Nichtanhandnahme; Betrug) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. November 2023 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, 3900 Brig-Glis
Mots-clés
Généré par l'IADispositions légales citées
Généré par l'IADécisions connexes
Généré par l'IAQuestions juridiques clés extraites par Legislator
Généré par l'IAThis provision is cited implicitly as the main ground for not entering into the appeal (mangelnder rechtlich geschütztem Interesse, which relates to standing/legitimation defined in Art. 382 StPO).
This provision governs the allocation of legal costs in the appeal proceedings.
Texte complet
P3 23 295
VERFÜGUNG VOM 12. FEBRUAR 2024
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________, Beschwerdeführerin
gegen
Y _________, Beschwerdegegner
und
Z _________, Beschwerdegegnerin
und
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, Vorinstanz
(Nichtanhandnahme; Betrug)
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. November 2023 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, 3900 Brig-Glis
Verfahren und Sachverhalt
A. Mit am 15. November 2023 zur Post gegebenen Eingabe stellten Z _________ und Y _________ Strafanzeige gegen die Geschäftsführerin der A _________ GmbH, X _________. Hintergrund bildet der Verkauf einer nicht überbauten Parzelle von der A _________ GmbH an das Ehepaar Z _________ und Y _________, bei dem die Verkäuferin mehreren vertraglichen Nebenpflichten nicht nachgekommen sein soll. Ohne weitere Abklärungen zu treffen, erliess die Staatsanwaltschaft am 16. November 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung.
B. Am 29. November 2023 versandte X _________ auf dem Briefpapier der A _________ GmbH eine Eingabe ans Kantonsgericht, mit welcher sie sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zur Wehr setzen will. Namentlich macht sie geltend, dass sie gewissen Vertragspflichten noch nachgekommen worden wäre und dass andere nie Vertragsbestandteil waren. Das Kantonsgericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen, aber keine Stellungnahmen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1 Der Einzelrichter am Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, der Polizei und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Hauptund Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO).
X _________ ist bzw. war im vorliegenden Verfahren die potenziell Beschuldigte. Die A _________ GmbH als solche war in das Verfahren nicht involviert. Indem die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht anhand nahm und die Anzeiger auf den Zivilweg verwies, wurden weder die Gesellschaft noch deren Geschäftsführerin irgendwie belastet.
Die Staatsanwaltschaft zitiert in ihrer Verfügung vielmehr die von in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe, ohne diese einer Wahrheitsprüfung zu unterziehen. Sie kommt vielmehr zum Schluss, dass sich das beanzeigte Verhalten, selbst wenn es sich wie geschildert ereignet hätte, nicht strafbar wäre. Andererseits hat auch die Beschwerdeführerin und die A _________ GmbH kein rechtlich geschütztes Interesse daran, ihren Standpunkt im Strafverfahren überprüfen zu lassen. Dies obliegt – sollte ein entsprechendes Verfahren eingeleitet werden – dem Zivilgericht.
Auf die Eingabe von X _________ bzw. der A _________ GmbH ist daher mangels Beschwer und rechtlich geschütztem Interesse nicht einzutreten.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Vorliegend sind dem Kantonsgericht keine Auslagen entstanden und nur ein geringer Aufwand erwachsen. Es kann damit ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 14 GTar). Den übrigen Parteien ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, sodass auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.
Das Kantonsgericht erkennt
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 12. Februar 2024