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P3 23 157 • BZG VS P3 23 157 Généré par l'IA

Dismissal of Private Prosecution Appeal for Failure to Post Security for Costs

Numéro de cause P3 23 157
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Irrecevable (Inadmissible)
Frais judiciaires sans frais

Synthèse Legislator

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The appellant filed a complaint against a prosecutor's decision not to pursue charges of insult and defamation, and the court subsequently ordered the appellant, as a private prosecutor, to pay security for costs of CHF 1,000, threatening to dismiss the appeal if the security was not provided by the deadline of June 12th. Because the appellant failed to pay the required security despite proper notification, the court dismissed the appeal, equating non-entry to a complete loss for the appellant, but ultimately decided, given the limited proceedings and lack of costs incurred by other parties, to waive the imposition of any court fees.

Regeste Legislator

Officiel

P3 23 157 VERFÜGUNG VOM 26. JUNI 2023 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beschwerdeführerin gegen Y _________, Beschwerdegegnerin und Z _________, Beschwerdegegnerin und STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz (Beschimpfung; üble Nachrede; Nichtanhandnahme) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Mai 2023 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS,

Mots-clés

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procédure pour diffamation sûretés en garantie des dépens mise à la charge des émoluments action pénale privée retrait de la plainte pénale carence du ministère public

Dispositions légales citées

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the basis for applying cost allocation rules where failure to enter a decision is equivalent to full loss.

Art. 14 Abs. 1 GTar

Cited in the reasoning as the basis for reducing the court fee when the procedure is not concluded.

Art. 14 Abs. 2 GTar

Cited in the reasoning as the basis for waiving the collection of a court fee in exceptional cases, which the court decided to do.

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Texte complet

P3 23 157

VERFÜGUNG VOM 26. JUNI 2023

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin

gegen

Y _________, Beschwerdegegnerin

und

Z _________, Beschwerdegegnerin

und

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz

(Beschimpfung; üble Nachrede; Nichtanhandnahme)

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Mai 2023 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS,

eingesehen

die Eingabe von Lucia Engler an das Kantonsgericht Wallis datiert auf den 25. und zur Post gegeben am 26. Mai 2023, mit welcher sie gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 15. Mai 2023 Beschwerde erhob;

die Verfügung des Kantonsgerichts vom 30. Mai 2023, mit der es der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 auferlegte;

den Zustellnachweis der Schweizer Post, wonach diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2023 zugestellt wurde;

die Eingabe von Fürsprecher Andreas Imobersteg, mit der er die Beschwerde namens der Beschwerdeführerin zurückzog;

das Schreiben des Kantonsgerichts vom 12. Juni 2023, mit welchem der Fürsprecher gebeten wurde, eine Vollmacht der Mandantin nachzureichen;

die übrigen Akten;

erwägend

dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Mai 2023 als Privatklägerin im Sinne von Art. 383 StPO zur Leistung einer Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 verpflichtet wurde;

dass ihr im Säumnisfall angedroht wurde, auf die Beschwerde nicht einzutreten;

dass die Verfügung der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2023 ordnungsgemäss zugestellt wurde und die Zahlungsfrist damit am 12. Juni 2023 endete;

dass die Beschwerdeführerin die Kostensicherheit bis heute nicht geleistet hat;

dass demnach androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Obsiegen und Unterliegen zu verlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei das Nichteintreten dem vollumfänglichen Unterliegen gleichgestellt ist;

dass nach Art. 22 lit. g des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichtsoder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) für das Beschwerdeverfahren vor der Strafkammer eine Gerichtsgebühr zwischen Fr. 90.00 und Fr. 2'400.00 erhoben werden kann;

dass die Gebühr verhältnismässig zu reduzieren ist, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt wird (Art. 14 Abs. 1 GTar);

dass Gericht in Ausnahmefällen, namentlich wenn nur ein geringer Aufwand verursacht wurde und keine Spesen angefallen sind, auf die Erhebung einer Gebühr verzichten kann (Art. 14 Abs. 2 GTar);

dass vorliegend aufgrund der gesamten Umstände auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden kann;

dass der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei keine Parteientschädigung zusteht;

dass die Beschwerdegegnerinnen nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden und diesen weder Kosten aufzuerlegen sind noch entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist;

dass Fürsprecher Andreas Imobersteg bis heute keine Vollmacht nachgereicht hat, seine Vertretungsbefugnis folglich nicht nachgewiesen und der vorliegende Entscheid damit der Beschwerdeführerin persönlich zuzustellen ist.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 26. Juni 2023