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P3 22 69 • BZG VS P3 22 69 Généré par l'IA

Prosecutor's Suspension of Criminal Proceedings Overruled Due to Unreasonable Delay

Numéro de cause P3 22 69
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Admis (Allowed)
Frais judiciaires à la charge de l'autorité

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

The cantonal court reviewed an appeal against the public prosecutor's decision to suspend a criminal investigation, which was suspended on the grounds that the criminal proceedings depended on the outcome of a civil case regarding property rights and awaiting that outcome was deemed appropriate. The court ruled that the appellant, as the accused, was legitimate in appealing the suspension, which infringes upon the constitutional right to a decision within a reasonable time, especially as the prosecutor has the authority to clarify civil law questions preemptively within the criminal investigation, and since the expected civil proceedings had not even been initiated, the indefinite suspension violated the principle of expediency. Consequently, the court upheld the appeal, overturned the suspension order, and returned the case file to the prosecutor for continuation of the criminal proceedings, ordering the state to bear the procedural costs and pay a party compensation to the appellant.

Regeste Legislator

Officiel

P3 22 69 VERFÜGUNG VOM 17. MAI 2022 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Thomas Brunner, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig, 3900 Brig-Glis gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, 3900 Brig-Glis, Vorinstanz und Y _________, Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwältin Michaela Mangisch (Sistierung) Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 7. März 2022 [SAO 2021 104]

Mots-clés

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suspension de l'instruction délai légal de procédure retard du ministère public dossier pénal motif de police commandement de payer

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The costs of the appeal proceedings are imposed on the State of Valais due to the outcome of the case (granting the appeal).

Art. 436 Abs. 3 StPO

The appellant is entitled to a party compensation for his expenses in the appeal procedure because the decision was overturned (remitted the case).

Art. 429 Abs. 2 StPO

The right of the accused to party compensation is examined ex officio due to the outcome of the procedure.

Art. 397 Abs. 2 StPO

Cited as the basis for applying the rule regarding party compensation where the case is remitted.

Art. 409 StPO

Cited as the condition under which a party is entitled to compensation when a decision is overturned.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Used to confirm that the appellant was legitimate to appeal the suspension order.

Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO

This article defines the authority of the prosecutor to suspend an investigation, which was the subject of the appeal.

Art. 29 Abs. 1 BV

Cited in the reasoning to establish the right to a decision within a reasonable time, which underpins the decision to overturn the suspension.

Art. 5 StPO

Cited in the reasoning regarding the special importance of the acceleration requirement in criminal proceedings, justifying the overturning of the suspension.

Art. 393 ff. StPO

Cited regarding the manner in which the suspension order can be challenged via appeal.

Art. 322 Abs. 2 StPO

Cited alongside Art. 314 para. 5 StPO regarding the deadline for appealing the suspension order.

Art. 314 Abs. 5 StPO

Cited to establish the ten-day deadline for appealing the suspension order.

Art. 14 Abs. 1 StPO

Cited as a procedural basis concerning the court competence to review the appeal against the suspension order.

Art. 13 Abs. 1 EGStPO

Cited as the legal basis defining the court competent to hear the appeal against the suspension order.

Art. 20 Abs. 3 RPflG

Cited as part of the legal basis defining the court competent to hear the appeal.

Art. 20 Abs. 1 ORG

Cited as part of the legal basis defining the court competent to hear the appeal.

Art. 13 Abs. 1 GTar

Cited in determining the court fee amount.

Art. 11 GTar

Cited in determining the court fee amount.

Art. 22 lit. g GTar

Cited to determine the range for calculating the court fee.

Art. 27 Abs. 1 GTar

Cited as the basis for determining the amount of the party compensation.

Art. 36 GTar

Cited to determine the range for calculating the party compensation for the appeal procedure.

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Texte complet

P3 22 69

VERFÜGUNG VOM 17. MAI 2022

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Thomas Brunner, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig, 3900 Brig-Glis

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, 3900 Brig-Glis, Vorinstanz

und

Y _________, Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwältin Michaela Mangisch

(Sistierung)

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 7. März 2022 [SAO 2021 104]

eingesehen

die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis (hiernach Staatsanwaltschaft), vom 7. März 2022;

die Beschwerde von X _________ (hiernach Beschwerdeführer) vom 16. März 2022;

die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2022, womit diese auf eine Stellungnahme verzichtet;

die Stellungnahme von Y _________ (hiernach Beschwerdegegner) vom 29. März 2022, womit angekündigt wird, das Zivilverfahren werde in Kürze eingeleitet und damit seien die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen;

die übrigen Akten;

erwägend

dass die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden kann (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]; Art.

20 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1]; Art. 20 Abs. 1 Organisationsreglement der Walliser Gerichte vom 21. Dezember 2010 [ORG; SGS/VS 173.100]);

dass jede Partei zur Beschwerde legitimiert ist, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO); dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter durch die Sistierung direkt in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert ist;

dass die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, womit auf die Beschwerde einzutreten ist;

dass nach Art. 29 Abs. 1 BV jede Person in Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist hat; dass dem Beschleu-

nigungsgebot im Strafrecht eine besondere Bedeutung zukommt (Art. 5 StPO) und dieses der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen setzt; dass das Gebot verletzt wird, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert; dass die Sistierung von einer Abwägung der Interessen abhängt und mit Zurückhaltung anzuordnen ist; dass im Grenzoder Zweifelsfall das Beschleunigungsgebot vorgeht (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 90 E. 5, 119 II 386 E. 1b; Bundesgerichtsurteile 1B_406/2017 vom

23. Januar 2018 E. 2, 1B_329/2017 vom 11. September 2017 E. 3, 1B_21/2015 vom

1. Juli 2015 E. 2.3, 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 2.2);

dass die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO eine Untersuchung sistieren kann, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten;

dass nach der Rechtsprechung die Sistierung eines Strafverfahrens nur ausnahmsweise in Betracht fällt, etwa um den Ausgang anderer, präjudizieller Verfahren abzuwarten; dass zur Sistierung nur gegriffen werden kann, wenn sich das Urteil im anderen Verfahren tatsächlich auf das Strafverfahren auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert (Urteile des Bundesgerichts 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.1; 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 2.1; 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 2.2);

dass die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich denn auch verpflichtet sind, vorfrageweise Rechtsfragen aus anderen Rechtsgebieten abzuklären; dass das Strafverfahren besonders geeignet ist, die materielle Wahrheit zu erforschen, die Staatsanwaltschaft dazu von Amtes wegen verpflichtet ist und diese über Zwangsmittel und weitergehende Befugnisse verfügt; dass die Staatsanwaltschaft anders als beispielsweise der Zivilrichter sich nicht damit begnügen darf, bestrittene Behauptungen abzuklären und den Parteien die Erstellung des Sachverhalts zu überlassen (Urteile des Bundesgerichts 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 2.2, 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4; Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt BES-2019.11 vom 10. Dezember 2019

E. 3.1; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts P3 2013 89 vom 13. August 2013 E. 2.1; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Art. 314 StPO N. 13a);

dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 7. März 2022 das Strafverfahren SAO

21 104 mit der Begründung sistiert hat, die Parteien seien gehalten auf dem Zivilweg die Eigentumsverhältnisse zu klären und es ergebe sich aus den Akten, dass der Ausgang

des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhänge und es angebracht erscheine, dessen Ausgang abzuwarten;

dass der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend macht, es könne nicht Aufgabe der Strafuntersuchungsbehörden sein, mittels Verfahrenssistierung die Parteien zu einem Zivilprozess zu zwingen und bei einer mangelnden Klageeinreichung eine unbefristete Sistierung die Folge wäre, was dem Beschleunigungsgebot widerspräche; dass die A _________ AG zudem nicht Partei im Strafverfahren sei;

dass der Beschwerdegegner demgegenüber ausführt, das Zivilverfahren werde in Kürze eingeleitet und in diesem könne die Eigentumsverhältnisse geklärt werden, weshalb das Strafverfahren während dieser Zeit sistiert werden solle;

dass das Kantonsgericht den Beschwerdegegner am 4. April 2022 ersucht hat, es über die Einleitung des Zivilverfahrens in Kenntnis zu setzen und bis zum jetzigen Zeitpunkt keine entsprechende Mitteilung erfolgte, weshalb davon auszugehen ist, dass noch kein Zivilverfahren um Abklärung der Eigentumsverhältnisse eingeleitet wurde;

dass die Staatsanwaltschaft vorliegend die Weiterführung des Strafverfahrens von der Einleitung eines Zivilverfahrens abhängig macht und damit die Parteien zu einer Klageerhebung veranlasst werden;

dass die Beurteilung von zivilrechtlichen Fragen – wie die Eigentumsverhältnisse – indes nicht einzig dem Zivilgericht vorbehalten ist und die Staatsanwaltschaft gemäss oben zitierter Rechtsprechung die streitige Sachverhaltsfrage der Eigentumsverhältnisse vorfrageweise im Strafverfahren beurteilen kann;

dass zwar ein zivilrechtlicher Entscheid zur Eigentumsfrage konstitutiv für die strafrechtliche Beurteilung wäre, eine Sistierung vorliegend indes dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen würde, zumal aufgrund der Tatsache, dass das Zivilverfahren bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht eingeleitet wurde, ein Zivilurteil in der Sache nicht absehbar ist;

dass vor diesem Hintergrund die Beschwerde gutzuheissen ist und das Strafverfahren wieder aufzunehmen ist;

dass die Kosten des Verfahrens aufgrund des Verfahrensausgangs dem Staat Wallis aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr innerhalb des Kostenrahmens von Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 lit. g analog GTar) und aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie

ihrer finanziellen Situation und unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 1 GTar zu bestimmen ist (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar; Art. 424 Abs. 2 StPO sowie Art. 11 GTar);

dass unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und insbesondere, weil die Akten nicht umfangreich und lediglich die Zulässigkeit der Sistierung zu klären war, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.-- festzusetzen ist;

dass sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434 StPO richten (Art. 436 Abs. 1 StPO); dass die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens haben, wenn die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO aufhebt (Art. 436 Abs. 3 StPO); dass diese Bestimmung auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet, sofern eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Bundesgerichtsurteil 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., N. 4 f. zu Art. 436 StPO);

dass entsprechend dem Verfahrensausgang – die Sache wird zurückgewiesen – die Parteien grundsätzlich einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung ihrer Aufwendungen haben (Art. 436 Abs. 3 StPO) und der Anspruch des Beschuldigten von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 429 Abs. 2 StPO);

dass das Anwaltshonorar im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.-- bis Fr. 2'200.-- beträgt (Art. 36 GTar) und in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen ist (Art. 27 Abs. 1 GTar);

dass der Beschwerdeführer vorliegend eine fünfseitige Beschwerdeschrift deponiert hat, das Beschwerdedossier nicht umfangreich war und sich keine komplexen Fragen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht stellten; dass daher eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen erscheint und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Staat Wallis aufzuerlegen ist;

dass beim Beschwerdegegner mit Einreichung einer kurzen Stellungnahme ein geringer Aufwand entstanden ist und dieser ohnehin kein Antrag auf Parteientschädigung gestellt hat, weshalb ihm keine Parteientschädigung zugesprochen wird.

Das Kantonsgericht erkennt

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung vom 7. März 2022 aufgehoben und die Akten werden zur Weiterführung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.-- gehen zu Lasten des Staates Wallis.

3. Der Staat Wallis bezahlt dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.).

Sitten, 17. Mai 2022