Defamation Jurisdiction Challenge Dismissed on Venue Grounds
Synthèse Legislator
Généré par l'IAThe appellate court dismissed a challenge against the jurisdiction of the lower court where the defendant was charged with defamation, stemming from statements made during a police interview in that district, establishing the location of the offense as the basis for proper venue. The court reasoned that the initial order setting the trial composition and evidence deadlines was a procedural decision generally not immediately appealable unless it caused an irremediable legal disadvantage, which was not found here; moreover, the substantive challenge regarding venue was unfounded because the location of the crime dictated the jurisdictional competence of the court in that district, and the potential need for translation did not constitute a sufficient procedural right violation to warrant transferring the case to a different language-region court.
Regeste Legislator
OfficielP3 21 245 VERFÜGUNG VOM 29. OKTOBER 2021 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Thomas Brunner, Richter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer / Antragssteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nicolas Rouiller gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis und Y _________, Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukas Wyss (Zuständigkeit / Gerichtsstand) Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Visp vom 24. September 2021/ Antrag um Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands
Mots-clés
Généré par l'IADispositions légales citées
Généré par l'IAJurisprudence citée
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Généré par l'IAThe court determined that the prerequisites for transferring jurisdiction to another court were not met.
Used to determine that the costs of the appeal proceedings must be imposed on the appellant because the appeal was dismissed.
Although cited extensively in the reasoning regarding admissibility, this provision does not explicitly appear in the dispositive orders (which only reject the appeal based on lack of merit/admissibility). The final dispositive only refers to the substantive rejection and costs.
Although cited extensively in the reasoning regarding admissibility, this provision does not explicitly appear in the dispositive orders.
Used in the reasoning to establish that Visp is the proper venue based on the place where the offense occurred, supporting the rejection of the jurisdiction change request.
Used to determine the amount of the court costs imposed.
Used to determine the applicable range for fixing the court fee for the cantonal court appeal proceedings.
Cited in the reasoning regarding the deadline for challenging jurisdiction, but not in the final orders.
Cited in the reasoning regarding the court's duty to check jurisdiction, but not in the final orders.
The underlying offense forming the basis of the dismissed appeal, but not cited in the dispositive orders.
Cited in the reasoning regarding the structure of the Public Prosecutor's Office, but not in the final orders.
Cited in the reasoning regarding the structure of the Public Prosecutor's Office, but not in the final orders.
Cited in the reasoning when discussing irreparable harm, but not in the final orders.
Cited in the reasoning regarding the appeal instance, but not in the final orders.
Cited in the reasoning regarding the appeal instance, but not in the final orders.
Cited in the reasoning regarding the appeal instance, but not in the final orders.
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Texte complet
P3 21 245
VERFÜGUNG VOM 29. OKTOBER 2021
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer / Antragssteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nicolas Rouiller
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
und
Y _________, Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukas Wyss
(Zuständigkeit / Gerichtsstand)
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Visp vom 24. September 2021/ Antrag um Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands
eingesehen
den Strafbefehl vom 7. August 2019 und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mittelwallis vom 27. August 2021 mit welcher X _________ vor dem Bezirksgericht Visp der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB angeklagt wird;
die Verfügung des Bezirksgerichts Visp vom 24. September 2021, in welcher die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben wird sowie den Parteien eine Frist für die Stellung von Beweisanträgen angesetzt wird;
die Beschwerde sowie den Antrag auf Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands von X _________ vom 7. Oktober 2021;
die Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Lukas Wyss vom 13. Oktober 2021;
das Schreiben des Bezirksgerichts Visp vom 22. Oktober 2021;
die übrigen Akten;
erwägend
dass Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte - ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide - innert zehn Tagen (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs.
1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]) angefochten werden können;
dass Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO im Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen ist, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte grundsätzlich nur mit dem Endentscheid angefochten werden können;
dass die unmittelbare Beschwerdeführung nach Art. 65 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 393 Abs.
1 lit. b 2. Teilsatz StPO bei Entscheiden, die den Gang des Verfahrens betreffen, ausgeschlossen ist (BGE 143 IV 1751 E. 2.2, 140 IV 202 E. 2.1, 138 IV 193 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteil 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3);
dass nach der Rechtsprechung entgegen dem Wortlaut von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO verfahrensleitende Entscheide nur dann von der Beschwerde ausgenommen sind, wenn sie keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können;
dass der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils demjenigen in Art. 93 Abs.
1 lit. a BGG entspricht und in Strafsachen der Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein muss;
dass "Nicht wieder gutzumachend" bedeutet, dass er auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden kann (zum Ganzen: BGE 143 IV 175 E. 2.3; Bundesgerichtsurteile 1B_457/2017 vom
22. November 2017 E. 2.1 f., 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4 je mit Hinweisen);
dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur nicht bereits dann vorliegt, wenn durch eine verfahrensleitende Anordnung (z.B. Sistierungsbzw. Rückweisungsentscheid) das Verfahren lediglich verzögert oder zusätzliche Kosten verursacht werden (Bundesgerichtsurteil 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4);
dass vorliegend die Verfügung vom 24. September 2021, welche die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gibt und den Parteien eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen ansetzt, angefochten wird und diese als verfahrensleitenden Entscheid zu qualifizieren ist;
dass es gemäss Bundesgerichtsurteil 1B_457/2017 vom 22. November 2017 als sachgerecht erscheint, die Frage des örtlich zuständigen Bezirksgerichts möglichst frühzeitig zu klären und die Vorinstanz im genannten Fall das Rechtsmittel nicht wegen des Fehlens eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils als unzulässig hätte erklären dürfen;
dass der Beschwerdeführer indes weder die Zusammensetzung des Gerichts noch die Frist für die Beweisanträge anficht, sondern die örtliche Zuständigkeit, welche jedoch nicht Gegenstand der Verfügung ist;
dass das Bezirksgericht mit dieser ersten Verfahrenshandlung jedoch implizit seine örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit anerkennt, zumal nach Eingang der Anklageschrift diese vom Gericht zu überprüfen ist (Art. 329 Abs. 1 StPO);
dass überdies festgestellt wird, dass weder der Beschuldigte noch sein Anwalt beim Erhalt der Anklageschrift reagiert haben;
dass sie, wenn sie zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte mit dem Gerichtsstand nicht einverstanden gewesen sind, die Möglichkeit gehabt hätten, innerhalb von 10 Tagen (Art.
41 Abs. 2 StPO analog) beim Kantonsgericht Beschwerde einzureichen;
dass die Beschwerde erst nach der ersten Verfahrenshandlung des Bezirksgerichts und mehr als einen Monat nach der Anklageerhebung erfolgte;
dass die Fragen, ob die Beschwerde rechtzeitig erfolgte und ob die Verfügung mit der vorgebrachten Begründung angefochten werden kann, vorliegend offen gelassen werden kann, zumal die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgende Ausführungen zeigen;
dass der gesamte Kanton Wallis über eine in der Rechtsanwendung unabhängige Staatsanwaltschaft verfügt (Art. 23 Abs. 1 RPflG);
dass die kantonale Staatsanwaltschaft aus einem zentralen Amt mit Sitz in Sitten und drei regionalen Ämtern mit Sitz in Brig-Glis, Sitten und St-Maurice besteht (Art. 23 Abs. 2 RPflG);
dass vorliegend eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Oberwallis erfolgt ist;
dass die Staatsanwaltschaft Mittelwallis die Strafuntersuchung eröffnete und führte, wobei keine Überweisung oder Vereinbarung unter den Staatsanwaltschaften aktenkundig ist und mithin nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die Staatsanwaltschaft Mittelwallis tätig wurde;
dass es weder im Bundesrecht noch im kantonalen Recht eine rechtliche Grundlage dafür gibt, dass ein Amt der Staatsanwaltschaft nur an bestimmten Gerichten Anklage erheben darf;
dass sich die örtliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte nach den Bestimmungen der StPO richtet;
dass für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO);
dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Äusserungen am 20. März 2017 anlässlich einer staatsanwaltlichen Einvernahme in Visp geäussert worden sind;
dass die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft in Visp eingereicht und mithin hier das Verfahren eingeleitet wurde;
dass mithin der Tatort in Visp liegt, sodass das Bezirksgericht Visp örtlich zuständig ist;
dass zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei die Beschwerdeinstanz des Kantons auf Antrag dieser Partei oder von Amtes wegen nach Erhebung der Anklage die Beurteilung in Abweichung der Gerichtsstandsvorschriften dieses Kapitels einem anderen sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen kann (Art. 38 Abs. 2 StPO);
dass der Beschwerdeführer subsidiär einen entsprechenden Antrag stellt und die Überweisung an ein französischsprachiges Gericht im Mittelwallis beantragt mit der Begründung, dass andernfalls für sämtliche Verfahrenshandlungen, an denen den Beschuldigte teilnimmt, eine Übersetzung nötig wäre und keine Übersetzung notwendig sei, wenn die Verhandlung im Mittelwallis geführt werde, da alle Verfahrensparteien des Französischen mächtig seien;
dass dem Beschwerdeführer Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB vorgeworfen wird;
dass die Strafanzeige auf Deutsch eingereicht wurde, hingegen die Strafuntersuchung auf Französisch geführt wurde;
dass der Umstand, dass die Verfahrensinstruktion in französischer Sprache erfolgte, allein nach Massgabe von Art. 38 Abs. 2 StPO keinen genügenden Grund darstellt, dass die Beurteilung in derselben Sprache zu erfolgen hat;
dass der Privatkläger deutscher Muttersprache ist, indes gut französisch spricht, zumal seine Einvernahme ohne Übersetzer stattfand, und sein Anwalt ebenfalls deutschsprachig ist;
dass der Beschuldigte und Antragsteller sowie sein Anwalt französischsprachig sind;
dass die zu beurteilenden Aussagen auf Deutsch protokolliert wurden;
dass der Beschuldigte im Verfahren das Anrecht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat;
dass der eindeutige Wortlaut von Art. 38 Abs. 2 StPO eine Überweisung zur Beurteilung an ein anderes sachlich zuständiges erstinstanzliches Gericht des Kantons ausschliesslich zur Wahrung der Verfahrensrechte der Parteien zulässt (Kuhn, Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N. 16 zu Art. 38 StPO; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N. 4 zu Art.
38 StPO; Schlegel, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 12 zu Art. 38 StPO);
dass allein der Umstand, dass ein Übersetzer benötigt wird, kein genügender Grund für die Überweisung an ein französischsprachiges Gericht darstellt;
dass der Verteidiger seine Eingaben auch vor den Bezirksgerichten im Oberwallis auf Französisch einreichen und sein Plädoyer auf Französisch halten kann;
dass schliesslich keine Anzeichen darauf hindeuten, dass der Bezirksrichter ungenügende Kenntnisse der französischen Sprache besitzt, um die vorliegende Angelegenheit zu beurteilen;
dass nicht ersichtlich ist, dass die Verfahrensrechte des Beschuldigten nicht gewährleistet sind, wenn die Angelegenheit vor dem Bezirksgericht Visp verhandelt wird;
dass aus den genannten Gründen das Gesuch um Zuweisung an ein anderes Gericht abzuweisen ist;
dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen und als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);
dass der Antrag und die Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten wird, abgewiesen werden und folglich die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
dass gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt wird und für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Kantonsgerichtes die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- beträgt (Art. 22 lit. g GTar) und im konkreten Fall die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der genannten Kriterien auf Fr. 1'000.-- festgesetzt wird;
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird.
2. Der Antrag wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden X _________ auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 29. Oktober 2021