Public Prosecutor's Decision to Dismiss Case and Subsequent Evidence Review
Synthèse Legislator
Généré par l'IAWhere the public prosecutor has announced a decision to dismiss a case via communication to the parties, offering them an opportunity to submit further evidence, the prosecutor is generally not obligated to issue a subsequent formal decision accompanied by a new opportunity for evidence requests after the initially requested evidence has been gathered. A second communication is only necessary to uphold the principles of the right to be heard and fairness if the newly gathered evidence is so decisive that the prosecutor intends to alter the manner of concluding the proceedings on central issues.
Regeste Legislator
OfficielRVJ / ZWR 2015 205 Strafprozessrecht – Einstellungsverfügung – Parteimitteilung – KGE (Einzelrichter der Strafkammer) vom 13. Januar 2015, X. AG u. Y. AG c. Z. - TCV P3 14 151 Parteimitteilung und erneute Möglichkeit von Beweisanträgen - Hat die Staatsanwaltschaft den Parteien eine Verfahrenseinstellung mittels Parteimit- teilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO angekündigt, so ist sie nach Abnahme der im Anschluss daran erhobenen Beweise grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, eine neuerliche Schlussverfügung mit der Möglichkeit einer erneuten Beweisergänzung zu erlassen (Art. 318 Abs. 1 StPO; E. 3.2). - Eine erneute Parteimitteilung ist zur Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und des Fairnessgebots alleine dann angezeigt, wenn die neu erhobenen Beweise aus Sicht der Staatsanwaltschaft derart entscheidend sind, dass sie bei zentralen Punkten des Verfahrens die Erledigungsart ändern will (Art. 318 Abs. 1 StPO; E. 3.2). Communication aux parties et nouvelle possibilité de requérir des preuves
Mots-clés
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RVJ / ZWR 2015 205
Strafprozessrecht – Einstellungsverfügung – Parteimitteilung – KGE (Einzelrichter der Strafkammer) vom 13. Januar 2015, X. AG u. Y. AG c. Z. - TCV P3 14 151 Parteimitteilung und erneute Möglichkeit von Beweisanträgen
- Hat die Staatsanwaltschaft den Parteien eine Verfahrenseinstellung mittels Parteimitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO angekündigt, so ist sie nach Abnahme der im Anschluss daran erhobenen Beweise grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, eine neuerliche Schlussverfügung mit der Möglichkeit einer erneuten Beweisergänzung zu erlassen (Art. 318 Abs. 1 StPO; E. 3.2).
- Eine erneute Parteimitteilung ist zur Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und des Fairnessgebots alleine dann angezeigt, wenn die neu erhobenen Beweise aus Sicht der Staatsanwaltschaft derart entscheidend sind, dass sie bei zentralen Punkten des Verfahrens die Erledigungsart ändern will (Art. 318 Abs. 1 StPO; E. 3.2).
Communication aux parties et nouvelle possibilité de requérir des preuves
- Si le ministère public a annoncé le classement de la procédure par une communication aux parties au sens de l’art. 318 al. 1 CPP, il n’a pas l’obligation d’en notifier une seconde avec possibilité de requérir de nouveaux compléments de preuve, une fois administrés les premiers moyens de preuve requis (art. 318 al. 1 CPP ; consid. 3.2).
- Une nouvelle communication aux parties est uniquement indiquée, afin de garantir le respect du principe du droit d’être entendu et du droit à un procès équitable, lorsque les moyens de preuve nouvellement administrés sont à ce point déterminants pour le ministère public qu’il entend modifier sur des questions centrales sa façon de régler la procédure (art. 318 al. 1 CPP ; consid. 3.2).
Verfahren und Sachverhalt (gekürzt)
A. erhob als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der X. AG sowie der Y. AG am 15. März 2011 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis gegen Z. Strafklage wegen diverser Vermögensdelikte, welche dieser während seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der X. AG begangen habe. Die
X. AG und die Y. AG stellten sich gleichzeitig als Privatklägerinnen und forderten einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2 352 948.-. Nach Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens kündigte die verfahrensleitende Staatsanwältin am 15. Oktober 2013 den Erlass einer Einstellungsverfügung an und gewährte den Parteien
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gleichzeitig die Möglichkeit zu Beweisergänzungen. Mit Eingabe vom
31. Oktober 2013 stellten die X. AG und die Y. AG diverse Beweisanträge. Am 14. Januar 2014 hiess die Staatsanwältin die Beweisanträge der Privatklägerschaft teilweise gut und erhob diese Beweise in der Folge. Am 10. Juli 2014 stellte die Staatsanwältin das Verfahren mit vom Generalstaatsanwalt genehmigter Verfügung ein. Gegen diese Verfügung erhoben die X. AG und die Y. AG am 4. August 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht und beantragten nebst anderem die Feststellung der Nichtigkeit der Einstellungsverfügung vom 10. Juli 2014, eventualiter deren Aufhebung. Die Staatsanwältin und der Beschuldigte schlossen auf Beschwerdeabweisung.
Aus den Erwägungen
3. Die Beschwerdeführerinnen erblicken im Verhalten der Staatsanwaltschaft gravierende Verfahrensmängel, die eine Nichtigkeit der Einstellungsverfügung nach sich ziehen würden. Die Staatsanwältin habe ihre Einstellungsverfügung zwar vorgängig angekündigt, mit dieser Ankündigung jedoch keine Frist zur Stellung von Beweisanträgen verbunden, was eine Verletzung von Art. 318 Abs. 1 StPO darstelle. Damit habe sie den Beschwerdeführerinnen die Ausübung des rechtlichen Gehörs verunmöglicht, insbesondere das Vorbringen solcher Beweismittel, welche sie anlässlich ihrer Eingabe vom
31. Oktober 2013 noch nicht geltend gemacht habe.
3.1 Erachtet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nach deren Eröffnung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, um Beweisanträge zu stellen (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO).
3.2 Im laufenden Strafverfahren kündigte die Staatsanwältin den baldigen Verfahrensabschluss mittels einer Einstellungsverfügung mit Parteimitteilung vom 15. Oktober 2013 an, begründete ihre Ansicht summarisch und gewährte den Parteien eine Frist von 15 Tagen zur Stellung von Beweisanträgen, wovon die Beschwerdeführerinnen mit RVJ / ZWR 2015 207
Eingabe vom 31. Oktober 2013 in umfassender Weise Gebrauch machten. Diese ergänzenden Beweisanträge der Beschwerdeführerinnen hiess die Staatsanwältin mit Entscheid vom 14. Januar 2014 hinsichtlich dreier Einvernahmen gut und wies sie ansonsten mit summarischer Begründung ab. Die Einvernahmen wurden am 16. April 2014 durchgeführt. Im Anschluss holte die Staatsanwaltschaft die Klageantworten des parallel zum Strafverfahren laufenden Zivilverfahrens vor Bezirksgericht Visp ein. Mit Schreiben vom 3. Juni 2014, nicht jedoch mit formeller Schlussverfügung, kündigte die Staatsanwältin nach Sichtung der neuen Beweismittel abermals den Erlass einer Einstellungsverfügung an, welche sie in der Folge am 10.
Juli 2014 traf. Diese Erwägungen zeigen, dass die Staatsanwältin den Parteien die Art des voraussichtlichen Verfahrensabschlusses mittels Parteimitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO bereits am 15. Oktober 2013 angezeigt, ihnen dabei die Möglichkeit zu Beweisergänzungen eingeräumt und die beantragten Beweise in der Folge zum Teil auch abgenommen hat. Da sie von der vorgesehenen und den Parteien angekündigten Erledigungsart nicht abweichen wollte, vielmehr zu erkennen gab, dass auch die neu erhobenen Beweise sie in ihrer bereits bekannt gegebenen Ansicht bestätigten, war die Staatsanwältin nicht mehr zum Erlass einer neuerlichen Schlussverfügung samt der Möglichkeit zu erneuter Beweisergänzung gezwungen.
Zur Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und des Fairnessgebots wäre ein solches Vorgehen alleine dann angezeigt gewesen, wenn die erhobenen Beweise aus Sicht der Staatsanwältin derart entscheidend gewesen wären, dass sie bei zentralen Punkten des Verfahrens die Erledigungsart hätte ändern wollen (Landshut/ Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 7 zu Art. 318 StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St.
Gallen 2013, N. 7 zu Art. 318 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/ St. Gallen 2009, N. 1246; Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N. 2366; Pitteloud, Code de procédure pénale suisse [CPP], Zürich 2012, N. 801; ähnlich Steiner, Basler Kommentar, 2. A., N. 11 zu Art. 318 StPO). Die angefochtene Verfügung erweist sich in diesem Punkt als rechtens. Das von den Beschwerdeführerinnen proklamierte abweichende Vorgehen würde
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den Parteien erlauben, das Ende der Strafuntersuchung durch jeweils neue Beweisergänzungen beliebig hinauszuzögern (Cornu, in: Kuhn/ Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 21 zu Art. 318 StPO). Ein solches Vorgehen erscheint auch im konkreten Fall nicht als opportun, da mit Ausnahme der Einvernahme von A. sämtliche nunmehr im Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge bereits in der Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 31. Oktober 2013 enthalten waren und der Antrag auf die Einvernahme von A. seinen Ursprung nicht in den neu erhobenen Beweismitteln - diesbezüglich räumen die Beschwerdeführerinnen selbst ein, aus diesen Beweismitteln hätten sich kaum neue Erkenntnisse ergeben -, sondern in der Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung hat. Demzufolge erweist sich Ziffer 1 der Beschwerdebegehren, unabhängig von der Frage, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Folge hätte, als unbegründet.