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P3 12 25 • BZG VS P3 12 25 Généré par l'IA

Appealability of Prosecutor's Evidence Decisions in Preliminary Proceedings

Numéro de cause P3 12 25
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Irrecevable (Inadmissible)

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

The court addressed the appealability of decisions made by the Public Prosecutor during the investigation phase, specifically concerning evidence applications following an avalanche incident in a ski area that resulted in injury. The court reasoned that while an appeal against the rejection of evidence applications is permissible only if the application cannot be repeated without legal prejudice before the trial court (Art. 394 lit. b StPO), there is no right of appeal against the Public Prosecutor's approval of evidence applications under Articles 318 (2) and (3) of the Criminal Procedure Code, as supported by grammatical interpretation, legislative intent, and the overarching goal of efficient preliminary proceedings where the Prosecutor leads the fact-finding process. Therefore, the appeal filed by the accused challenging the admission of supplementary expert questions from the private party was deemed inadmissible, irrespective of an erroneous indication of the right to appeal in the prosecutor's decision.

Regeste Legislator

Officiel

Strafprozessrecht – Beweismittel – KGE (Richter der Strafkammer) vom 2. April 2012, X. c. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis – TCV P3 12 25 Beweisentscheid im Untersuchungsverfahren: Anfechtbarkeit – Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde bloss dann zulässig, wenn der Antrag vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht ohne Rechtsnachteil wiederholt werden kann (Art. 318 und 394 lit. b StPO ; E. 3b/bb). – Gegen die Gutheissung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft besteht keine Beschwerdemöglichkeit (Art. 318 Abs. 2 und 3 StPO ; E. 3b/cc). Ref. CH: Art. 318 StPO, Art. 393 StPO, Art. 394 StPO Ref. VS: – Décision sur les preuves en procédure d’instruction : voie de droit – Le recours est ouvert contre le rejet par le ministère public d’une réquisition de preuves, pour autant que cette réquisition ne puisse pas être réitérée sans préju- dice juridique devant le tribunal de première instance (art. 318 et 394 let. b CPP ;

Mots-clés

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décision préjudicielle enquête pénale procédure directrice preuves complémentaires recevabilité du recours incident examen des griefs formels

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 318 Abs. 2 und 3 StPO

The court used this provision to conclude that an appeal against the approval of evidence requests by the Public Prosecutor is inadmissible.

Art. 394 lit. b StPO

This provision was discussed in relation to the inadmissibility of appeals against the rejection of evidence requests, although the court ultimately found it did not apply to the approval of requests.

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Texte complet

320 RVJ / ZWR 2012

KGVS P3 12 25

Strafprozessrecht – Beweismittel – KGE (Richter der Strafkammer) vom

2. April 2012, X. c. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis – TCV P3 12 25

Beweisentscheid im Untersuchungsverfahren: Anfechtbarkeit

– Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist die

Beschwerde bloss dann zulässig, wenn der Antrag vor dem erstinstanzlichen

Gericht nicht ohne Rechtsnachteil wiederholt werden kann (Art. 318 und 394 lit. b

StPO ; E. 3b/bb).

– Gegen die Gutheissung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft besteht

keine Beschwerdemöglichkeit (Art. 318 Abs. 2 und 3 StPO ; E. 3b/cc).

Ref. CH: Art. 318 StPO, Art. 393 StPO, Art. 394 StPO

Ref. VS: –

Décision sur les preuves en procédure d’instruction : voie de droit

– Le recours est ouvert contre le rejet par le ministère public d’une réquisition de

preuves, pour autant que cette réquisition ne puisse pas être réitérée sans préju-

dice juridique devant le tribunal de première instance (art. 318 et 394 let. b CPP ;

consid. 3b/bb).

– Aucun recours n’est recevable contre l’admission d’une réquisition de preuves

par le ministère public (art. 318 al. 2 et 3 CPP ; consid. 3b/cc).

Réf. CH: art. 318 CPP, art. 393 CPP, art. 394 CPP

Réf. VS: –

RVJ / ZWR 2012 321

Verfahren und Sachverhalt (gekürzt)

Am 31. Dezember 2009 ereignete sich nachmittags im Skigebiet in

A. ein Lawinenniedergang. X., Y. sowie fünf Kinder wollten über einen

nicht als Skipiste präparierten Hang gelangen, als sich in einem Tief-

schnee-Couloir etwas oberhalb ihrer Position plötzlich eine Lawine

löste und vier der Kinder sowie Teile einer markierten Piste verschüt-

tete, auf welcher sich zum Zeitpunkt des Niederganges keine Personen

befanden. Ein Kind wurde verletzt. Am 11. Januar 2010 reichte die Berg-

bahn Z. eine Strafklage/Strafanzeige bei der Polizei ein und stellte sich

als Zivilpartei, woraufhin der Untersuchungsrichter gegen X. und Y.

eine Strafuntersuchung wegen Störung des öffentlichen Verkehrs

gemäss Art. 237 StGB eröffnete und am 27. Oktober 2010 einen Strafbe-

fehl erliess, der sowohl von X. als auch von Y. angefochten wurde.

Im Zuge des Untersuchungsverfahrens entsprach der Staatsanwalt

dem Beweisantrag der Beschuldigten auf Einholung eines Gutachtens

zur Klärung der Umstände des Lawinenniederganges. Mit der Erteilung

des Gutachterauftrages wurde den Parteien eine Frist von fünf Tagen

zur Beantragung von Ergänzungsfragen gesetzt, woraufhin Z. solche

hinterlegte. Als die Beschuldigten gegen dieses Vorgehen des Staatsan-

waltes intervenierten, verfügte dieser am 27. Januar 2012 mittels

Beweisergänzungsentscheid, dass die Bergbahn Z. als Privatklägerin

im Strafverfahren und die von ihr am 23. Januar 2012 eingereichten

Expertenfragen als Ergänzungsfragen zum Gerichtsgutachten zugelas-

sen würden. Laut Rechtsmittelbelehrung konnte der Entscheid mit

Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO beim Kantonsgericht angefochten

werden. Gegen diese Verfügung erhob X. am 7. Februar 2012

Beschwerde beim Kantonsgericht; sie verlangte, der Beweisergän-

zungsentscheid sei aufzuheben und die Fragen der Privatklägerin seien

nicht zur Begutachtung zuzustellen.

Aus den Erwägungen

1. a) Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staats-

anwaltschaft und Übertretungsbehörden können mittels Beschwerde

nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO angefochten werden.

b) aa) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als voll-

ständig, so kündigt sie den Parteien schriftlich den bevorstehenden

Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Ver-

fahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist,

Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO) ; ihren Entscheid eröff-

net sie schriftlich und mit kurzer Begründung (Art. 318 Abs. 2 StPO).

322 RVJ / ZWR 2012

Vorliegend hat der Staatsanwalt den Parteien am 22. März 2011 im

Sinne vorgenannter Bestimmung mitgeteilt, dass er eine Anklageerhe-

bung beim Gericht beabsichtige. Gleichzeitig räumte er den Parteien

die Möglichkeit ein, innert zehn Tagen Beweisergänzungsanträge zu

stellen. Nach Durchführung der jeweils beantragten Zeugeneinvernah-

men setzte der Staatsanwalt den Parteien am 16. Juni, 6. Oktober 2011,

11. und 16. Januar 2012 jeweils eine weitere Frist an zur Beantragung

zusätzlicher Beweismittel bzw. zur Stellung von Ergänzungsfragen in

Bezug auf das von den Beschuldigten beantragte Gutachten.

Bei diesen vom Staatsanwalt jeweils angesetzten Fristen handelt

es sich um Fristen im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO. Dies bestätigend

hat der Staatsanwalt schliesslich am 27. Januar 2012 einen Beweiser-

gänzungsentscheid gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO verfügt, der nun beim

Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten wird.

bb) Art. 318 Abs. 3 StPO hält fest, dass Mitteilungen nach Abs. 1

und Entscheide nach Abs. 2 nicht anfechtbar sind. Art. 394 lit. b StPO

bestimmt ausserdem, dass gegen die Ablehnung von Beweisanträgen

durch die Staatsanwaltschaft keine Beschwerde erhoben werden kann,

ausser wenn der Antrag vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht ohne

Rechtsnachteil wiederholt werden kann. Die Lehre ist sich einig, dass

die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 394 lit. b StPO auch auf Ent-

scheide nach Art. 318 Abs. 2 und 3 StPO anzuwenden ist, d.h. dass

ablehnende Beweisentscheide ausnahmsweise dann angefochten wer-

den können, wenn der Partei ansonsten ein Rechtsnachteil drohen

würde (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen-

tar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 9 zu Art. 318 StPO [fortan: Schmid, Praxis-

kommentar] ; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozess-

rechts, Zürich/St.Gallen 2009, N. 1245 FN 11 [fortan: Schmid,

Handbuch]; Cornu, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire Romand,

Code de procédure pénale suiss, Basel 2011, N. 19 zu Art. 318 StPO

[fortan: Autor, CR CPP] ; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],

Zürich 2010, N. 13 zu Art. 318 StPO [fortan: Autor, Donatsch/Hansja-

kob/Lieber] ; Steiner, Basler Kommentar, N. 14 zu Art. 318 StPO). Mithin

ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen nicht

generell ausgeschlossen, sondern lediglich dann, wenn der Beweisan-

trag vor dem erstinstanzlichen Gericht ohne Rechtsnachteil wieder-

holt werden kann.

Während sich Art. 318 Abs. 3 StPO also lediglich dazu äussert, dass

Entscheide nach Abs. 2 nicht anfechtbar sind, ist dem Wortlaut von Art.

394 Abs. 2 lit. b StPO explizit zu entnehmen, dass gegen die Ablehnung

RVJ / ZWR 2012 323

von Beweisanträgen die Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist.

Weder Art. 318 Abs. 3 StPO noch Art. 394 lit. b StPO kann jedoch ent-

nommen werden, ob auch bei Gutheissung eines Beweisantrages die

Beschwerde ausgeschlossen ist. Die Beschwerdeführerin bringt dies-

bezüglich in der Beschwerde vor, der Wortlaut von Art. 394 lit. b StPO

schliesse lediglich die Beschwerdemöglichkeit gegen ablehnende

Beweisentscheide aus und schlussfolgert, dass deshalb gutheissende

Entscheide über Beweisanträge mit Beschwerde angefochten werden

könnten. Nachfolgend gilt es daher, diese Frage mittels Auslegung der

relevanten Normen der StPO zu klären.

cc) Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der

Bestimmung. Ist der Text unklar und sind verschiedene Interpretatio-

nen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden

unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist

dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren

Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen

Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht

unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der

Norm zu erkennen (BGE 131 II 697 E. 4.1 f. ; 130 II 202 E. 5.1 f. ; 129 II 114

E. 3 ; 125 II 192 E. 3. a mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich bei

der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus lei-

ten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abge-

stellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab

(BGE 124 II 372 E. 5 mit Hinweisen). Sind mehrere Lösungen denkbar,

ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 130 II 65 E. 4.2).

Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung – auch bei fest-

gestellter Verfassungswidrigkeit – im klaren Wortlaut und Sinn einer

Gesetzesbestimmung ihre Schranke (BGE 129 II 249 E. 5.4 ; 128 V 20

E. 3. a ; 123 II 9 E. 2).

Zunächst ist eine grammatikalische Auslegung gemäss dem Wort-

laut der Bestimmung vorzunehmen. In Art. 318 Abs. 3 StPO wird von

Entscheiden gemäss Abs. 2 derselben Norm ausgegangen. Abs. 2

umschreibt im ersten Satz, wann Beweisanträge abgelehnt werden

können. In Satz zwei wird sodann festgehalten, dass der Entscheid

schriftlich und mit kurzer Begründung ergeht. Es steht fest, dass es

sich in Satz 2 um den Entscheid über die Ablehnung eines Beweisan-

trages gemäss Satz 1 handelt. Damit muss zugleich aber auch die Gut-

heissung eines Beweisantrags umfasst sein, da dem Begriff «Ent-

scheid» inhärent ist, dass er entweder gutheissend oder ablehnend

ausfallen muss ; andernfalls würde nicht von einem Entscheid gespro-

chen. Die grammatikalische Auslegung lässt daher eher darauf schliessen,

324 RVJ / ZWR 2012

dass auch gutheissende Entscheide über Beweisanträge unter die

Bestimmung von Abs. 3 von Art. 318 StPO fallen und demnach nicht mit

Beschwerde anfechtbar sind.

Die Interpretation anhand der Entstehungsgeschichte der Norm

ist vorliegend ein essentielles Element, da es sich bei der eidgenössi-

schen StPO um ein neues Gesetz zur Vereinheitlichung der Strafpro-

zesse auf Bundesebene handelt. Die Botschaft zur StPO äussert sich

jedoch nicht zu der Frage, ob die Beschwerde gegen eine Gutheissung

von Beweisanträgen möglich ist. Im Wesentlichen wird nämlich erläu-

tert, weshalb bei einer Ablehnung von Beweisanträgen die Beschwer-

demöglichkeit grundsätzlich verwehrt bleiben soll (Botschaft, BBl

2006 S. 1271, 1312). Immerhin wird in Bezug auf Art. 318 Abs. 2 StPO

festgehalten, dass bei Gutheissung eines Beweisantrages auf dessen

Begründung verwiesen werden kann. Auch aus diesem Grunde ist im

Sinne der hiervor dargelegten grammatikalischen Auslegung eher

davon auszugehen, dass der Begriff «Entscheid» gemäss Abs. 3 von Art.

318 StPO auch die Gutheissung eines Beweisantrages umfasst, mithin

die Beschwerde nicht zulässig ist.

Schliesslich sind der Zweck und die Bedeutung zu berücksichti-

gen, die der Norm von Art. 318 StPO im Kontext mit anderen Bestim-

mungen zukommt. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Aus-

führungen in der Botschaft einzugehen, welche die fehlende

Beschwerdemöglichkeit gegen ablehnende Beweisentscheide begrün-

den (Botschaft, BBl 2006 S. 1271). Zum einen wird angeführt, dass die

Zulassung von Beschwerden gegen ablehnende Beweisanträge zu

unabsehbaren Verfahrensverzögerungen führen könnte. Dieselbe

Befürchtung ist auch in Bezug auf die Zulassung von Beschwerden

gegen gutheissende Beweisanträge gegeben. Daneben wird die feh-

lende Zulassung der Beschwerde gegen ablehnende Beweisentscheide

damit begründet, dass sich eine mit der Sache bislang nicht vertraute

Behörde innert nützlicher Frist kaum ein hinreichendes Bild verschaf-

fen kann, um die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene antizi-

pierte Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Auch die-

ses Argument kann ohne Weiteres zur Begründung der fehlenden

Zulassung von Beschwerden gegen einen gutheissenden Beweisent-

scheid beigezogen werden. Schliesslich ist das Argument, wonach ein

abgelehnter Antrag im Verfahren vor erster Instanz erneut gestellt wer-

den kann, bei Gutheissung eines Beweisantrages nicht von Bedeutung.

Es kann demnach festgehalten werden, dass die Befürchtungen und

Absichten, welche in der Botschaft zur Begründung der fehlenden

Beschwerdemöglichkeit gegen einen ablehnenden Beweisentscheid

RVJ / ZWR 2012 325

genannt werden, genauso auch bei der vorliegend zur Diskussion ste-

henden Anfechtbarkeit von gutheissenden Beweisentscheiden ange-

führt werden können; mithin wäre also eine Zulassung der Beschwerde

gegen gutheissende Beschwerdeentscheide nicht im Sinne der Bot-

schaft.

Besondere Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Rolle und

Aufgabe der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren gemäss StPO beizu-

messen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 StPO hat sie alle für die

Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsa-

chen abzuklären. Ausgangspunkt des in Art. 6 StPO statuierten Unter-

suchungsgrundsatzes ist das Verfahrensziel der Ermittlung der mate-

riellen Wahrheit im Strafprozess. Die Strafbehörden haben demnach

als Grundlage ihres Handelns und ihrer Entscheide die Straftat als

historisches Ereignis und die Person des Täters von Amtes wegen

umfassend zu erforschen und zwar unabhängig von den Anträgen und

Erklärungen der Parteien (Botschaft, BBl 2006 S. 1130 ; Schmid, Praxis-

kommentar, N 1 zu Art. 6 StPO ; derselbe, Handbuch, N. 7, 153 f. ; Woh-

lers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, N. 1 zu Art. 6 StPO ; Riedo/Fiolka,

Basler Kommentar, N. 59 ff. zu Art. 6 StPO). Das Legalitätsprinzip

gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO verlangt sodann, dass die Strafbehörden mit

einem gewissen Automatismus alle ihnen zur Kenntnis gelangten

Delikte zu verfolgen und bei sich bestätigendem Verdacht zur Aburtei-

lung zu bringen haben (vgl. etwa Schmid, Praxiskommentar, N. 1 ff. zu

Art. 7 StPO mit weiteren Hinweisen). Die Strafbehörden sind demnach

verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten mit dem Ziel, abzuklären, ob ein

strafrechtlich relevantes Verhalten gegeben ist (Botschaft, BBl 2006 S.

1130 ; Wohlers, a.a.O., N. 1 zu Art. 7 StPO). Dabei hat die Staatsanwalt-

schaft im Vorverfahren die zentrale, leitende Stellung inne (Schmidt,

Praxiskommentar, N. 2 zu Art. 16 StPO). Soll Anklage erhoben werden,

hat sie im Rahmen der Untersuchung die für die Beurteilung von

Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern (Art. 308 Abs. 3

StPO), so dass die Akten es dem urteilenden Gericht ermöglichen, den

Fall ohne eigene Beweisabnahmen bezüglich der angeklagten Straftat-

bestände zu beurteilen (Botschaft, BBl 2006 S. 1263 ; Schmid, Praxis-

kommentar, N. 3 zu Art. 309 StPO ; Omlin, Basler Kommentar, N. 18 zu

Art. 308 StPO). Deshalb handelt der Staatsanwalt bei der Beweiserhe-

bung nach dem Untersuchungsgrundsatz in der Regel von sich aus

(Schmidt, Handbuch, N. 1226 ; Landshut, a.a.O., N. 8 zu Art. 308 StPO).

Betrachtet man nun Art. 318 Abs. 3 StPO im Kontext des Aufgaben-

bereiches der Staatsanwaltschaft, ist die Zulässigkeit der Beschwerde

gegen gutheissende Beweisentscheide zu verneinen. Wenn nämlich

326 RVJ / ZWR 2012

bereits ein ablehnender Beweisentscheid grundsätzlich nicht mit

Beschwerde angefochten werden kann, dann hat dies erst recht bei

einem gutheissenden Beweisentscheid zu gelten, da dieser aus Sicht

der Staatsanwaltschaft offensichtlich unmittelbar der Erfüllung der ihr

von Gesetzes wegen aufgetragenen Aufgaben und Pflichten dient. In

diesem Zusammenhang ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin,

wonach die zusätzlichen Fragen das Gutachten «unnötig» verteuern

würden, unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 426 Abs. 3 lit. a

StPO zu verneinen. Selbst eine verurteilte Person hat nämlich dann

nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen, wenn diese durch unnö-

tige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen von Seiten des Staates ver-

ursacht worden sind (vgl. Griesser, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber,

N. 18 zu Art. 426 StPO). Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn

die Kosten des Gutachtens aus dem Ufer laufen, weil vorgängig von Sei-

ten der Staatsanwaltschaft kein Kostenvoranschlag (Art. 184 Abs. 6

StPO) eingeholt worden ist (Schmid, Praxiskommentar, N. 18 zu Art.

184 StPO ; Heer, Basler Kommentar, N. 35 zu Art. 184 StPO) und sich das

Gutachten nicht auf die für das Strafverfahren relevanten Fragen

beschränkt.

In der Lehre äussern sich die Kommentatoren zu der Frage nach

der Beschwerdemöglichkeit gegen einen gutheissenden Beweisent-

scheid entweder überhaupt nicht (Steiner, Basler Kommentar, N. 11 zu

Art. 318 StPO ; Cornu, CR CPP, N. 19 zu Art. 318 StPO ; Rémy, CR CPP, N.

6 zu Art. 394 StPO ; Riedo/Fiolka/Niggli [Hrsg.], Strafprozessrecht sowie

Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N. 2365, 2876 ; Jositsch, Grund-

riss des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.Gallen 2009, N.

483) oder lehnen diese ab (Schmid, Praxiskommentar, N. 9 zu Art. 318

StPO ; derselbe, Handbuch, N. 1245 ; Landshut, a.a.O., N. 12 zu Art. 318

StPO).

Aufgrund dessen steht für das Kantonsgericht fest, dass die

Beschwerde gegen die Gutheissung eines Beweisentscheids gemäss

Art. 318 Abs. 2 und 3 StPO nicht zulässig ist. Dass der Staatsanwalt im

Beweisergänzungsentscheid dennoch eine Rechtsmittelbelehrung vor-

gesehen hat, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, da

eine falsche Rechtsmittelbelehrung keine Rechtsmittelmöglichkeit

schafft, die es gemäss Gesetz gar nicht gibt (Bundesgerichtsurteil

4A_592/2009 vom 10. Februar 2010, E. 1.3 ; BGE 129 IV 197, E. 1.5). Auf

die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.