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P3 06 18 • BZG VS P3 06 18 Généré par l'IA

Standing to File Complaint for Violation of Professional Secrecy

Numéro de cause P3 06 18
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)

Synthèse Legislator

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The court addressed whether the party filing a complaint regarding a violation of professional secrecy (Article 321 of the Criminal Code) was entitled to do so, noting that the investigating judge must review the validity of the criminal complaint, including the requisite private application, which is a procedural prerequisite for prosecution. The court reasoned that under Article 28 Paragraph 1 of the Criminal Code, the right to file a complaint belongs to the "master of the secret"—the person whose confidential sphere is protected—not the custodian of the secret, and in the context of professional secrecy, this generally means the client or patient, not the professional holding the secret or their assistant. Therefore, the court affirmed the investigating judge's decision that the complainant, acting as the custodian of the secret, lacked the legal standing to file the complaint concerning the patient's secrecy, resulting in the dismissal of the complaint due to the absence of a valid application.

Regeste Legislator

Officiel

KGE (Strafkammer) vom 11. Juli 2006 i.S. X. c. Untersuchungsrichteramt Oberwallis (Beschwerde). Strafantrag: Antragsrecht bei Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 i.V.m. Art. 28 StGB). Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Geheimnisherr, also die Person, deren Geheimsphäre geschützt wird, nicht aber der Geheimnisträger. Plainte pénale: droit de porte plainte en cas de violation du secret profession- nel (art. 321 et 28 CP). En principe, le droit de porter plainte appartient au maître du secret, c’est-à-dire aux personnes dont la sphère secrète est protégée, mais pas à son détenteur. Aus den Erwägungen (...) 3. Die Verletzung des Berufgeheimnisses (Art. 321 StGB) betref- fend, hält die Beschwerdeführerin dafür, dass die Frage der Antrags- berechtigung einer rechtlichen Überprüfung durch ein Gericht bedürfe und auf jeden Fall nicht geeignet sei, als einzige Argumenta- tion der Anzeige keine Folge zu geben. a) Nach Art. 46 Ziff. 1 StPO hat der Untersuchungsrichter, der eine Anzeige oder Strafklage erhält, unverzüglich zu prüfen, ob die vorge- brachten Tatsachen strafbar erscheinen und ob die gesetzlichen Vor- aussetzungen

Mots-clés

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secret professionnel dépôt d'une plainte pénale violation de garanties procédurales sphère privée violation du secret de fonction secret professionnel en matière de recherche médicale

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Texte complet

KGVS P3 06 18 KGE (Strafkammer) vom 11. Juli 2006 i.S. X. c. Untersuchungsrichteramt Oberwallis (Beschwerde).

Strafantrag: Antragsrecht bei Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 i.V.m. Art. 28 StGB). Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Geheimnisherr, also die Person, deren Geheimsphäre geschützt wird, nicht aber der Geheimnisträger. Plainte pénale: droit de porte plainte en cas de violation du secret professionnel (art. 321 et 28 CP). En principe, le droit de porter plainte appartient au maître du secret, c’est-à-dire aux personnes dont la sphère secrète est protégée, mais pas à son détenteur.

Aus den Erwägungen (...)

3. Die Verletzung des Berufgeheimnisses (Art. 321 StGB) betreffend, hält die Beschwerdeführerin dafür, dass die Frage der Antragsberechtigung einer rechtlichen Überprüfung durch ein Gericht bedürfe und auf jeden Fall nicht geeignet sei, als einzige Argumentation der Anzeige keine Folge zu geben.

a) Nach Art. 46 Ziff. 1 StPO hat der Untersuchungsrichter, der eine Anzeige oder Strafklage erhält, unverzüglich zu prüfen, ob die vorgebrachten Tatsachen strafbar erscheinen und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der öffentlichen Klage erfüllt zu sein scheinen. Ist dies nicht der Fall, hat er der Anzeige oder Strafklage die Folge zu verweigern. Der Untersuchungsrichter hat somit auch den Strafantrag, der nach Rechtsprechung und wohl herrschender Lehre eine Prozessvoraussetzung (BGE 129 IV 305 E. 4.2.3 mit Hinweisen) ist, von Amtes wegen auf seine Gültigkeit zu prüfen (vgl. Riedo, Basler Kommentar, StGB I, 2003 N. 67 zu Art. 28 StGB) und damit auch die Berechtigung dazu vorgängig zu klären. Fehlt ein gültiger Strafantrag, fällt nämlich eine Strafverfolgung und auch eine Bestrafung ausser Betracht (BGE

129 IV 305 E. 4.2.3).

b) Art. 28 Abs. 1 StGB bestimmt, dass jeder, der durch eine nur auf Antrag strafbare Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen kann. Als verletzt im Sinne dieser Norm gilt der Träger des angegriffenen Rechtsgutes und ausser diesem nur, wer an der Erhaltung des Rechtsgutes ein gleichartiges rechtlich geschütztes Interesse hat (Riedo, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 28 StGB). Das von Art. 321 StGB primär anvisierte Rechtsgut ist die Geheimsphäre desjenigen, der die Dienstleistung bei der betreffenden Person in Anspruch nimmt, wobei im Wesentlichen öffentliche Interessen die Art und den Umfang dieses besonderen Schutzes bestimmen (Oberholzer, Basler Kommentar, StGB II, 2003, N. 1 f. zu Art. 321 StGB).

Antragsberechtigt ist mithin der Geheimnisherr, also derjenige, den das entsprechende Geheimnis betrifft, und somit in der Regel der Auftraggeber. Im Zahnarzt-Patientenverhältnis sind der Zahnarzt und dessen Hilfspersonen Geheimnisträger (Oberholzer, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 321 StGB) und der Patient der Geheimnisherr, dem das Antragsrecht zusteht. Richtig ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Oberholzer, wonach Konstellationen denkbar sind, «in denen dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten das Geheimnis von einer Drittperson anvertraut worden ist.

In diesen Fällen ist diese Drittperson nur verletzt und damit auch antragsberechtigt, wenn ihr selbst in Bezug auf die geheimhaltungspflichtige Tatsache die Stellung eines Geheimnisherrn zukommt» (a.a.O., N. 26). Im konkreten Fall liegt eine solche Konstellation indessen nicht vor, da es nicht um ein Drittgeheimnis bzw. nicht ein die Zahnärztin selbst betreffendes Geheimnis geht, weshalb sie in Bezug auf das Patientengeheimnis gegenüber ihrer Hilfsperson Geheimnisträgerin und nicht selbst Geheimnisherrin ist. Der Untersuchungsrichter hat somit zu Recht erkannt, dass die Beschwerdeführerin als Geheimnisträgerin nicht antragsberechtigt ist und ein gültiger Strafantrag fehlt.

Im Übrigen hat der Untersuchungsrichter auch das Vorliegen eines Straftatbestandes verneint, wozu sich die Beschwerdeführerin nicht äusserte. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.