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P3 05 190 • BZG VS P3 05 190 Généré par l'IA

Pre-Trial Detention Upheld Due to Risk of Reoffending and Flight

Numéro de cause P3 05 190
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires à la charge du recourant

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

The court upheld the decision to keep the accused in pre-trial detention based on both the risk of reoffending and the risk of flight. For assessing the risk of reoffending, the court considered the accused's extensive criminal record both domestically and internationally, finding the prognosis very unfavorable as prior imprisonment had not deterred repeated serious offenses, and this risk is not negated by an impending deportation order. Regarding the risk of flight, the court found serious grounds for flight due to the expected long custodial sentence, the accused's foreign nationality, and lack of local ties, and this risk cannot be mitigated by a security deposit because the accused is financially unable to provide one, and furthermore, provisional release against security is precluded when detention is based on the risk of reoffending, which was established.

Regeste Legislator

Officiel

KGE (Strafkammer) vom 13. Oktober 2005 i.S. X. c. Untersuchungsrich- teramt Oberwallis (Beschwerde). Untersuchungshaft; Haftgründe der Wiederholungs- sowie der Fluchtgefahr. – Für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr (Art. 65 lit. c und 72 Ziff. 1 lit. c StPO) bzw. die Rückfallprognose ist das strafrechtliche Verhalten des Beschul- digten im In- und Ausland zu berücksichtigen (E. 3a). – Besteht Fluchtgefahr und ist der Beschuldigte nicht in der Lage, Sicherheit zu leisten, so ist die provisorische Freilassung ausgeschlossen (Art. 65 lit. a, 72 Ziff. 1 lit. c und 76 Ziff. 2 StPO; E. 3b). Détention préventive; motifs de détention fondés sur les risques de réitération et de fuite. – Pour l’appréciation du risque de réitération (art. 65 let. c et 72 ch. 1 let. c CPP), respectivement pour le pronostic de récidive, il faut tenir compte du comporte- ment sur le plan pénal du prévenu à l’intérieur du pays comme à l’étranger (con- sid. 3a). – Lorsqu’il existe un risque de fuite et que le prévenu n’est pas en mesure de four- nir des sûretés, la mise en liberté provisoire est exclue (art. 65 let. a, 72 ch. 1 let. c et 76 ch. 2 CPP; consid. 3b). Aus den Erwägungen 3. Im konkreten Fall hielt die Untersuchungsrichterin die Untersu- chungshaft wegen Wiederholungs

Mots-clés

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risque de récidive détention provisoire risque de fuite emprisonnement infractions pénales graves mise en liberté provisoire

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 76 Ziff. 2 StPO

Cited as the condition under which provisional release against security deposit is considered, which is found not to apply here because of the existing risk of reoffending.

Art. 72 Ziff. 1 lit. c StPO

Cited as one of the grounds for maintaining custody (risk of reoffending).

Art. 65 lit. c StPO

Cited in the headnote as a basis for assessing the risk of reoffending, implicitly informing the final order upholding detention.

Art. 65 lit. a StPO

Cited in the headnote as a ground for detention, implicitly informing the final order upholding detention.

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Texte complet

KGVS P3 05 190 KGE (Strafkammer) vom 13. Oktober 2005 i.S. X. c. Untersuchungsrichteramt Oberwallis (Beschwerde). Untersuchungshaft; Haftgründe der Wiederholungssowie der Fluchtgefahr.

– Für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr (Art. 65 lit. c und 72 Ziff. 1 lit. c StPO) bzw. die Rückfallprognose ist das strafrechtliche Verhalten des Beschuldigten im Inund Ausland zu berücksichtigen (E. 3a).

– Besteht Fluchtgefahr und ist der Beschuldigte nicht in der Lage, Sicherheit zu leisten, so ist die provisorische Freilassung ausgeschlossen (Art. 65 lit. a, 72 Ziff.

1 lit. c und 76 Ziff. 2 StPO; E. 3b). Détention préventive; motifs de détention fondés sur les risques de réitération et de fuite.

– Pour l’appréciation du risque de réitération (art. 65 let. c et 72 ch. 1 let. c CPP), respectivement pour le pronostic de récidive, il faut tenir compte du comportement sur le plan pénal du prévenu à l’intérieur du pays comme à l’étranger (consid. 3a).

– Lorsqu’il existe un risque de fuite et que le prévenu n’est pas en mesure de fournir des sûretés, la mise en liberté provisoire est exclue (art. 65 let. a, 72 ch. 1 let.

c et 76 ch. 2 CPP; consid. 3b).

Aus den Erwägungen

3. Im konkreten Fall hielt die Untersuchungsrichterin die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsund Fluchtgefahr aufrecht.

a) Nach Art. 72 Ziff. 1 lit. c StPO liegt Wiederholungsgefahr vor, wenn aufgrund der gesamten Umstände ernstlich zu befürchten ist, dass der Beschuldigte neue, schwere Straftaten begeht. Dieser Haftgrund ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zu bejahen, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig lautet und anderseits die zu befürchtenden Delikte schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um Präventivhaft zu begründen (BGE 125 I

62 E. 3a, 124 I 208 E. 5, 123 I 268 E. 2c).

Die Wiederholungsgefahr betreffend erwog die Untersuchungsrichterin, die zahlreichen Verurteilungen sowie die vollzogenen Freiheitsstrafen hätten X. nicht davon abgehalten, immer wieder von Neuem straffällig zu werden, weshalb die Untersuchungshaft als Sicherungshaft aufrechterhalten werde. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich einzig geltend, dass er den Strafregisterauszug nicht kenne, einer Beiholung weder zugestimmt noch diese veranlasst habe und dazu nicht habe Stellung nehmen können. Zudem werde er unmittelbar bei einer Entlassung aufgrund der Ausschaffungsund Einreisesperreverfügung vom 10. August 2005 über die Grenze geschafft, so dass für die Schweiz gar keine Wiederholungsgefahr bestehe.

Was den Einwand gegen die Einholung des Strafregisterauszugs betrifft, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, denn die Strafjustizbehörden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Einsicht in das Strafregister nehmen bzw. entsprechende Auskünfte einholen (vgl. Art. 360bis StGB; Art. 63 IRSG; Art. 13 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969). Auch steht die Ausschaffungsverfügung der Annahme der Wiederholungsgefahr nicht entgegen, zumal diese ein Untertauchen und neue Delinquenz nicht von vornherein ausschliesst und zudem der Rechtsgüterschutz grenzüberschreitend gilt. Schliesslich erscheint die Rückfallprognose aufgrund der zahlreichen Verurteilungen und vollzogenen Freiheitsstrafen als sehr ungünstig, welche nach den zutreffenden Ausführungen der Untersuchungsrichterin den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten haben, immer wieder von Neuem zu delinquieren. Insbesondere zufolge seiner erneuten Straffälligkeit nur wenige Monate seit seiner Entlassung aus dem jahrelangen Strafvollzug besteht nicht bloss die hypothetische Möglichkeit eines Rückfalls, wobei nach der Höhe der Deliktssumme auch schwerere Delikte zu befürchten sind. Die Wiederholungsgefahr ist mithin zu Recht bejaht worden.

b) Im Übrigen wird die Untersuchungshaft auch wegen Fluchtgefahr aufrechterhalten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die mit jener des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte übereinstimmt, braucht es für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Freiheitsstrafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a mit Hinweisen, 117 Ia 69 E. 4; ZWR 2004

S. 313 E. 2b).

Der Beschwerdeführer muss nach den bisherigen Akten mit einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe rechnen. Er ist deutscher Staatsangehöriger und hat in der Schweiz weder Wohnsitz, eine Arbeitsstelle noch Verwandte oder sonstige nähere Beziehungen, so dass ernsthafte Anhaltspunkte gegeben sind, dass er sich durch Flucht der Verantwortung entziehen würde. Zudem hat das Bundesgericht erkannt, dem Staat, welchem die Strafhoheit zustehe, sei es nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 36 f.). Der Beschwerdeführer erhebt denn auch keinen Einwand gegen die Annahme der Fluchtgefahr, sondern macht einzig geltend, dass er gegen Leistung einer Kaution freizulassen sei.

In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wegen mangelhafter Begründung. Diese Rüge ist unbegründet, denn im Entscheid wird hinlänglich ausgeführt, aufgrund welcher Umstände eine Kaution nicht zu verhindern vermöchte, dass sich der Beschwerdefrüher dem Strafverfahren bzw. dem Strafvollzug entzieht, was an sich nicht in Widerspruch zum früheren Entscheid steht, in welchem lediglich auch die Summe einer allfälligen Sicherheitsleistung erwähnt wird. Kommt hinzu, dass im angefochtenen Entscheid auch die finanzielle Situation des Beschwerdeführers berücksichtigt wird, so dass von einer mangelhaften Begründung nicht gesprochen werden kann.

Vorliegend gilt das zur Fluchtgefahr Gesagte auch hinsichtlich der Kaution, mit welcher der Zweck der Untersuchungshaft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann. Schliesslich ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage, eine Kaution zu leisten. Richtig ist, dass eine Kaution auch unter Mithilfe der Angehörigen erbracht werden kann (BGE 105 Ia 186 ff.). Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben, sondern beschränkt sich in der Beschwerde einzig darauf, als mögliche Dritte «zum Beispiel die Mutter oder die Freundin» zu nennen. Diese Angaben sind ungenügend.

c) Abgesehen davon kommt eine Freilassung gegen Sicherheitsleistung nur in Betracht, wenn der Beschuldigte einzig wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft ist (Art. 76 Ziff. 2 StPO) und nicht auch wegen Wiederholungsgefahr, welche vorliegend gegeben ist.

Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht am 2. Dezember 2005 abgewiesen.