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P2 24 29 • BZG VS P2 24 29 Généré par l'IA

Appeal Detention for Convicted Foreign National

Numéro de cause P2 24 29
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Admis (Allowed)

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

The situation involves an accused person who was convicted by the lower court for attempted intentional homicide, property damage, attempted coercion, insult, and gross traffic violations, and sentenced to an unconditional prison term of 54 months, leading to the initial court ordering pre-trial detention to secure the execution of the sentence pending appeal. The court reasoned that the conviction established a strong suspicion of a crime, and the significant sentence, combined with the defendant's foreign nationality and the canton's border location, presented a clear flight risk that could not be mitigated by less severe measures; therefore, the detention must be extended until the appellate court issues its final decision on the merits.

Regeste Legislator

Officiel

P2 24 29 PRÄSIDIALVERFÜGUNG VOM 14. MAI 2024 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Michael Steiner, Präsident; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Lara Lochmatter, und W _________ AG, Privatklägerin X _________, Privatkläger gegen Y _________, Beschuldigter und Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bell- wald, Visp und Z _________, Beschuldigter und Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Ko- ketek Burger, Zürich (Sicherheitshaft)

Mots-clés

Généré par l'IA
arrêts tentative de meurtre extension de l'extradition crime contre les biens ressortissants étrangers homicide

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 221 StPO

This article defines the conditions for ordering custody (Sicherheitshaft), which is the subject of the extension order in point 1.

Art. 237 Abs. 1 StPO

This article is mentioned in the reasoning regarding the possibility of ordering milder measures instead of custody, which influences the decision to extend the custody based on the inadequacy of milder means.

Art. 233 StPO

The right of the accused to file an application for release from custody is referenced in point 2.

Art. 236 StPO

The right of the accused to file an application for early commencement of the sentence execution is referenced in point 2.

Art. 421 Abs. 1 StPO

This article determines that the costs of the proceedings are reserved for the final decision, as stated in point 3.

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Texte complet

P2 24 29

PRÄSIDIALVERFÜGUNG VOM 14. MAI 2024

Kantonsgericht Wallis

I. Strafrechtliche Abteilung

Michael Steiner, Präsident; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Lara Lochmatter,

und

W _________ AG, Privatklägerin

X _________, Privatkläger

gegen

Y _________, Beschuldigter und Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald, Visp

und

Z _________, Beschuldigter und Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Koketek Burger, Zürich

(Sicherheitshaft)

Eingesehen

das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Visp vom 23. Februar 2024, mit welchem Y _________ der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Sachbeschädigung, der versuchten Drohung, der Beschimpfung und der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 54 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.00 bestraft wurde;

den gleichentags ergangenen Beschluss des Kreisgerichts, mit welchem gegen Y _________ zur Sicherung des Strafund Massnahmenvollzuges für die Dauer von drei Monaten bzw. bis zum Vollzugsbefehl der Vollzugsbehörde oder (im Fall der Berufung) bis zu einem gegenteiligen Entscheid der Verfahrensleitung der Berufungsinstanz Sicherheitshaft angeordnet wurde;

die Berufungsanmeldungen von Y _________ und Z _________ vom 27. Februar bzw.

4. März 2024;

das am 28. März 2024 an die Parteien versandte begründete Urteil des Kreisgerichts;

die Berufungserklärungen der Beschuldigten vom 15. bzw. 22. April 2024;

die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2024;

die übrigen Akten;

erwägend,

dass gegen Urteile der erstinstanzlichen Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig ist;

dass das Kantonsgericht in Dreierbesetzung als Berufungsinstanz amtet, wenn erstinstanzlich eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgefällt wurde (Art. 14 EGStPO);

dass die Verfahrensleitung mit Übermittlung der Akten nach Art. 399 Abs. 2 StPO an das Berufungsgericht übergeht und dieses somit zur Anordnung oder Verlängerung von Sicherheitshaft bzw. allfälliger Ersatzmassnahmen zuständig ist (Art. 231 ff. StPO; BGE

139 IV 186 E. 2.2.3);

dass in Verfahren, die in die Zuständigkeit eines Kollegialgerichts fallen, dessen Präsident zum Erlass verfahrensleitender Entscheide zuständig ist (Art. 61 lit. c StPO);

dass damit der Präsident der I. Strafrechtlichen Abteilung zuständig ist, über die Verlängerung der vom Kreisgericht angeordneten Sicherheitshaft zu entscheiden;

dass Sicherheitshaft angeordnet werden kann, wenn die beschuldigte Person dringend einer Straftat verdächtig ist und zudem die Gefahr besteht, dass sie (a.) sich der Strafe durch Flucht entzieht, (b.) Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen oder (c.) durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet (Art. 221 StPO);

dass das zuständige Gericht an Stelle der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen anordnet, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs.

1 StPO);

dass eine erstinstanzliche Verurteilung einen hinreichenden Tatverdacht begründet (BGE 139 IV 186 E. 2.2.3; Bundesgerichtsurteil 1B_556/2019 vom 12. Dezember 2019

E. 2.1);

dass die Vorinstanz den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Sachbeschädigung, der versuchten Drohung, der Beschimpfung und der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig befunden hat und damit der dringende Tatverdacht ohne weiteres gegeben ist;

dass der Beschuldigte von der Vorinstanz zu einer 54-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, was ihm ein erhebliches Motiv verleiht, sich der Strafe durch Flucht zu entziehen und er weiter mit einem Landesverweis rechnen muss;

dass dieser Fluchtgefahr angesichts der Grenzlage des Wallis und der ausländischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nicht mit anderen, milderen Mitteln im Sinne von Art. 237 StPO begegnet werden kann;

dass Untersuchungsund Sicherheitshaft gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO nicht länger dauern dürfen, als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Verbot der Überhaft);

dass sich der Beschuldigte rund 1 Monat und 10 Tage in Untersuchungshaft befand und erst seit 23. Februar 2024 wieder in Sicherheitshaft ist;

dass sich die Verfahrensund Haftdauer damit in einem üblichen Rahmen bewegen und die Dauer einer drohenden Freiheitsstrafe noch nicht erreicht ist;

dass folglich die Sicherheitshaft bis zum Entscheid des Berufungsgerichts in der Sache zu verlängern ist (BGE 139 IV 186 E. 2.2), wobei es dem Beschuldigten freisteht, ein Haftentlassungsgesuch (Art. 233 StPO) oder ein Gesuch um Übertritt in den vorzeitigen Strafvollzug zu stellen (Art. 236 StPO);

dass über die Prozesskosten mit der Hauptsache entschieden wird (Art. 421 Abs. 1 StPO).

Demnach wird verfügt

1. Die Sicherheitshaft für Y _________ wird bis zum Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache verlängert.

2. Es steht Y _________ jederzeit frei, ein Gesuch um Haftentlassung oder Übertritt in den vorzeitigen Strafvollzug zu stellen.

3. Die Prozesskosten bleiben dem Endentscheid vorbehalten.

Sitten, 14. Mai 2024