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P2 16 8 • BZG VS P2 16 8 Généré par l'IA

Suspended Sentence for Attempted Grievous Bodily Harm and Pornography Commuted to Immediate Therapeutic Measure

Numéro de cause P2 16 8
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Admis (Allowed)
Frais judiciaires sans frais

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

The defendant was convicted of attempted instigation of grievous bodily harm (regarding HIV transmission) and multiple counts of illegal pornography, receiving a 24-month prison sentence, execution of which was suspended in favor of a therapeutic measure under Article 59 of the Criminal Code, and was placed in custody until the transfer to the therapeutic facility. The appellate court granted the defendant's request for the premature commencement of the ordered measure, reasoning that the procedural requirements for early commencement were met, particularly as neither the public prosecutor nor the execution authority raised objections, and it is contrary to purpose to keep a person requiring treatment unnecessarily inactive in custody pending a final judgment when an appropriate specialized therapeutic measure, focusing on the severe paraphilia identified in expert reports, can begin immediately.

Regeste Legislator

Officiel

P2 16 8 ENTSCHEID VOM 15. MÄRZ 2016 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber in Sachen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, vertreten durch Staatsanwalt M_________ gegen X_________, Beschuldigter, Berufungskläger und Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt N_________ (Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug)

Mots-clés

Généré par l'IA
mesure thérapeutique sursis à l'exécution de la peine lésion corporelle pornographie tentative en droit pénal acte d'ordre sexuel avec une personne détenue

Dispositions légales citées

Généré par l'IA

Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 236 Abs. 1 StPO

This provision governs the granting of early commencement of custodial sentences or measures, which is the subject of the granted request.

Art. 236 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 4 Abs. 3 EGStGB

These provisions concern the required hearing of the head of the penal and measures execution service before granting early commencement.

Art. 59 Abs. 1 StGB

This article defines the therapeutic measure that the appellant is allowed to commence early.

Art. 21 Abs. 1 EGStGB

This provision designates the service responsible for execution, which is relevant for determining the competent authority after granting the request.

Art. 236 Abs. 2 StPO

This provision pertains to the requirement to hear the public prosecutor's office when charging has already occurred, which was done as part of the procedure.

Art. 61 lit. c StPO

This provision establishes that the president of the court acts as the proceedings leader in collegial court cases, which defines who grants the request.

Art. 236 StPO

Cited in reference to jurisprudence supporting the granting of the request, although the specific paragraphs of Art. 236 are mentioned earlier.

Art. 21 Abs. 1 EGStGB

This provision designates the service responsible for execution, which is relevant for determining the competent authority after granting the request.

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Texte complet

P2 16 8

ENTSCHEID VOM 15. MÄRZ 2016

Kantonsgericht Wallis

I. Strafrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, vertreten durch Staatsanwalt M_________

gegen

X_________, Beschuldigter, Berufungskläger und Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt N_________

(Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug)

Verfahren und Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 21. Januar 2016 sprach das Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk A_________ X_________ der versuchten Anstiftung zu einer schweren Körperverletzung (betreffend HIV-Übertragung) gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen illegalen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig. Es verurteilte den Beschuldigten hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft zwischen dem

24. April 2010 bis zum 3. Juni 2010. Der Vollzug wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB aufgeschoben. X_________ wurde für eine Dauer von 3 Monaten, d.h. bis höchstens am 21. April 2016 bzw. bis zum Zeitpunkt des Übertritts in eine Einrichtung im Sinne von Art. 59 StGB in Sicherheitshaft versetzt.

B. Gegen dieses Urteil meldeten am 25. Januar 2016 die Staatsanwaltschaft und am

27. Januar 2016 X_________ beim Kreisgericht Berufung an. Letzteres stellte dem Kantonsgericht am 26. Januar 2016 die Akten und am 28. Januar 2016 die Berufungsanmeldung von X_________ vom 27. Januar 2016 zu.

C. Am 27. Januar 2016 reichte der Beschuldigte beim Kantonsgericht ein Haftentlassungsgesuch und subsidiär ein Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug ein.

Die Staatsanwaltschaft beantragte 1. Februar 2016 die Abweisung des Haftentlassungsgesuches. Hingegen könne nach Ansicht der Staatsanwaltschaft dem Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt stattgegeben werden. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten am 2. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht.

Der Präsident des Kreisgerichts verwies mit Schreiben vom 3. Februar 2016 auf das begründete Urteil vom 21. Januar 2016, S. 26 Abs. 1, Satz 1. Dieses Schreiben wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft am 4. Februar 2016 zur Kenntnis zugestellt.

D. Am 10. Februar 2016 wies die Strafkammer des Kantonsgerichts im Verfahren P3

16 19 eine von X_________ gegen die Anordnung der Sicherheitshaft ebenfalls am

27. Januar 2016 erhobene Beschwerde ab.

E. Mit Entscheid vom 12. Februar 2016 wies der Präsident der I. Strafrechtlichen Abteilung das Haftentlassungsgesuch ab. Über den Antrag um vorzeitigen Massnahmevollzug werde mit separatem Entscheid befunden.

F. Mit Schreiben vom 15. Februar 2015 wurde der Dienstchef der Dienststelle für Strafund Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 236 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 4 Abs. 3 EGStGB eingeladen, sich innert einer Frist von 10 Tagen zum Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug zu äussern. Der Dienstchef liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. In Gerichtsverfahren vor Kollegialgerichten liegt die Verfahrensleitung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des betreffenden Gerichts (Art. 61 lit. c StPO).

1.2 Ist bereits Anklage erhoben worden, so gibt die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 236 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat sich am 1. Februar 2016 dahingehend geäussert, dass dem Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt stattgegeben werden könne.

1.3 Gemäss Art. 236 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 4 Abs. 3 EGStGB ist vor der Gestattung des vorzeitigen Antritts des Massnahmenoder Strafvollzugs der Chef der Dienststelle für Strafund anzuhören. Dieser hat in casu auf das Schreiben des Kantonsgerichts vom 15. Februar 2016 nicht reagiert.

2.

2.1 Der vorzeitige Strafantritt stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er soll ermöglichen, dass der beschuldigten Person bereits vor einer rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs geboten werden können (BGE 133 I 270 E. 3.2.1). Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafoder Massnahmenvollzugs muss weiter-

hin ein besonderer Haftgrund gegeben sein (BGE 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen). Dieser wurde mit im vorliegenden Verfahren P2 16 8 ergangenen Entscheid vom 12. Februar 2016 geprüft und dessen Vorliegen bejaht, weshalb auf eine erneute Prüfung - veränderte Verhältnisse werden nicht geltend gemacht - an dieser Stelle verzichtet werden kann.

2.2 Der antragstellende Beschuldigte muss sich ausdrücklich mit der konkreten Massnahme einverstanden zeigen; die Zustimmung zu irgendeiner Massnahme genügt nicht (Härri, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N. 9 zu Art. 236 StPO). Erstinstanzlich wurde für den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung angeordnet, wobei betreffend Behandlung auf das Gutachten von Dr. med. B_________ vom 29. August 2013, namentlich S. 23 f., verwiesen wurde. Die Gutachterin hält dort namentlich Folgendes fest:

Im Vorgutachten war das MZ C_________ für den Massnahmenvollzug genannt worden, wo neben störungsund deliktspezifischen Behandlungsangeboten besonders auch Soziotherapie angeboten wird. Anlässlich der aktuellen Untersuchung wurde nun deutlich, dass Herr X_________ sich nach der U-Haft wieder sehr gut integriert hat und keine Probleme der psychosozialen Anpassung bestehen. Er ist demnach nicht auf milieutherapeutische Unterstützung angewiesen. Andererseits ist die gute soziale Integration aber, auch dies macht die Vorgeschichte und die ausführliche Risikoeinschätzung deutlich, bei weitem nicht ausreichend, um das zukünftige Deliktrisiko langfristig hinreichend zu reduzieren.

Die schwere Paraphilie ist als einzelner Risikofaktor so erheblich, dass sie entsprechend intensiv im Rahmen einer stationären Massnahme fokussiert werden muss. Deshalb sollte die Massnahme in einer Einrichtung vollzogen werden, die über eine besondere Expertise in der Therapie von schweren Paraphilien verfügt und wo neben psychotherapeutischen auch medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten gegeben sind. In besonderer Weise wäre deshalb die Forensische Klinik D_________ geeignet, um die Massnahme zu vollziehen.

(…)

Was die Frage von Therapie und Massnahme angeht, so wird heute deutlicher als zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung, dass Herr X_________ keine sozio-/milieutherapeutische Unterstützung benötigt. Sein Rückfallrisiko wird ganz wesentlich durch die schwere Paraphilie bestimmt. Die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sollte deshalb sehr spezifisch auf die Behandlung der schweren Paraphilie (multiple Störungen der Sexualpräferenz und sexueller Sadismus) abzielen. Sie sollte in jedem Fall von Behandlern durchgeführt werden, die über Erfahrung einer entsprechenden psychotherapeutischen aber auch medikamentösen Behandlung verfügen. Als Vollzugsort ist deshalb in besonderer Weise die Forensische Klinik D_________ zu empfehlen.

Die erstinstanzlich angeordnete Massnahme erweist sich unter Beizug des genannten Gutachtens als genügend konkret, selbst wenn sie nicht in der Klinik D_________ sollte durchgeführt werden können.

2.3 Im vorliegenden Fall haben weder die Staatsanwaltschaft noch der Chef der Dienststelle für Strafund Massnahmenvollzug Einwände gegen einen vorzeitigen Massnahmenvollzug vorgebracht. Die Staatsanwaltschaft hat sich gar ausdrücklich dafür ausgesprochen, dass dem Gesuch stattgegeben werden könne. Die Verfahrensleitung teilt diese Ansicht der Staatsanwaltschaft, weshalb das Gesuch gutzuheissen und X_________ der vorzeitige Massnahmenvollzug zu gewähren ist, zumal eine massnahmebedürftige Person nicht unnötig ohne angemessene Behandlung mehrere Wochen oder Monate untätig in Sicherheitshaft soll verbringen müssen (Bundesgerichtsurteil 1B_313/2009 vom 26. November 2009 E. 2.3; BGE 136 IV 70 E. 2.4; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 3 zu Art. 236 StPO).

2.4 Vollzugsbehörde ist die Dienststelle für Strafund Massnahmenvollzug (Art. 21 Abs. 1 EGStGB). Es liegt an ihr, im Nachgang zu diesem Entscheid eine geeignete Einrichtung zu finden.

3. Für die vorliegende Verfügung werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Das Kantonsgericht erkennt

1. X_________ wird der vorzeitige Massnahmenvollzug im Sinne der vorstehenden

Erwägungen bewilligt.

2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Sitten, 15. März 2016