Legislator Jurisprudence & Législation
P1 18 71 • BZG VS P1 18 71 Généré par l'IA

Speeding Violation Reclassification Based on Extraordinary Circumstances

Numéro de cause P1 18 71
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Partiellement admis (Partially Allowed)

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

The defendant was clocked driving 30 km/h over the 80 km/h speed limit outside of a built-up area while overtaking, which initially suggests a serious violation under current precedent where exceeding limits by 30 km/h outside of towns constitutes a gross violation. However, the court reasoned that recent federal jurisprudence allows for rebuttal of the presumption of a qualified offense when extraordinary circumstances exist, and applying this to the facts, the court found that objectively there was no increased abstract danger to traffic safety given the clear road, low traffic volume, and brief transgression during an overtaking maneuver, and subjectively, there was no recklessness, thus qualifying the offense as a simple, rather than gross, violation of traffic regulations.

Regeste Legislator

Officiel

220 RVJ / ZWR 2020 Strafrecht Droit pénal Verkehrsregelverletzung - KGE (Einzelrichter der I. Strafrechtli- chen Abteilung) vom 18. September 2019, Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis. c. Y. - TCV P1 18 71 Verletzung der Verkehrsregeln durch Geschwindigkeitsüberschreitung - Das Überschreiten der Tempolimits von Art. 90 Abs. 4 SVG bildet nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich eine gesetzliche Vermutung für eine qualifiziert schwere Verkehrsregelverletzung gemäss Abs. 3, die beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände widerlegt werden kann (E. 3.1). - Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen innerorts um 25 km/h, ausser- orts um 30 km/h und auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschreitet, begeht im Prinzip eine grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG; E. 3.2), jedoch sind auch hier in Grenzfällen die näheren Tatumstände bei der strafrechtlichen Qualifikation mitzuberücksichtigen (E. 3.2). - Trotz Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um netto 30 km/h bestand vorliegend nach den konkreten Umständen (objektiv) keine erhöhte

Mots-clés

Généré par l'IA
dépassement de la vitesse autorisée sécurité de la circulation routière manœuvre de dépassement conduite malgré retrait du permis usage d'un véhicule automobile genre d'infraction

Dispositions légales citées

Généré par l'IA
Art. 90 Abs. 4 SVG
- Das Überschreiten der Tempolimits von Art. 90 Abs. 4 SVG bildet nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich eine gesetzliche Vermutung für eine qualifiziert schwere Verkehrsregelverletzung gemäss Abs.
Art. 90 Abs. 2 SVG
- Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen innerorts um 25 km/h, ausserorts um 30 km/h und auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschreitet, begeht im Prinzip eine grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG; E.
Art. 90 al. 4 LCR
- Le dépassement des seuils de vitesse fixés à l'art. 90 al. 4 LCR constitue, selon la jurisprudence récente du Tribunal fédéral, une violation grave et qualifiée de la circulation routière selon l'art.
Art. 90 al. 3 LCR
4 LCR constitue, selon la jurisprudence récente du Tribunal fédéral, une violation grave et qualifiée de la circulation routière selon l'art. 90 al. 3 LCR ; cette présomption peut être renversée en cas de circonstances exceptionnelles (consid.
Art. 80 al. 2 LCR
30 km/h ou plus hors des localités et de 35 km/h ou plus sur les autoroutes commet en principe une violation grave des règles de la circulation routière (art. 80 al. 2 LCR ;
Art. 90 al. 1 consid
- Das Überschreiten der Tempolimits von Art. 90 Abs.
Art. 90 SVG
3.1 Art. 90 SVG regelt in Abs.
Art. 32 Abs. 2 SVG
Art. 32 Abs. 2 SVG), stellt je nach den konkreten Umständen, insbesondere des Ausmasses der Geschwindigkeitsüberschreitung, entweder eine einfache, eine grobe oder eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln dar.

Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG

The accused was found guilty of a simple violation of traffic regulations instead of a gross violation.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is cited in the final order regarding the apportionment of costs.

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Texte complet

220 RVJ / ZWR 2020

Strafrecht Droit pénal

Verkehrsregelverletzung - KGE (Einzelrichter der I. Strafrechtlichen Abteilung) vom 18. September 2019, Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis. c. Y. - TCV P1 18 71 Verletzung der Verkehrsregeln durch Geschwindigkeitsüberschreitung

- Das Überschreiten der Tempolimits von Art. 90 Abs. 4 SVG bildet nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich eine gesetzliche Vermutung für eine qualifiziert schwere Verkehrsregelverletzung gemäss Abs. 3, die beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände widerlegt werden kann (E. 3.1).

- Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen innerorts um 25 km/h, ausserorts um 30 km/h und auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschreitet, begeht im Prinzip eine grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG; E. 3.2), jedoch sind auch hier in Grenzfällen die näheren Tatumstände bei der strafrechtlichen Qualifikation mitzuberücksichtigen (E. 3.2).

- Trotz Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um netto 30 km/h bestand vorliegend nach den konkreten Umständen (objektiv) keine erhöhte abstrakte Gefährdung für die Verkehrssicherheit und fehlte es (subjektiv) an einer Rücksichtslosigkeit; der Beschuldigte hat sich daher einer einfachen und nicht einer groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht (Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG; E. 3.3).

Violation des règles de la circulation – dépassement de vitesse

- Le dépassement des seuils de vitesse fixés à l'art. 90 al. 4 LCR constitue, selon la jurisprudence récente du Tribunal fédéral, une violation grave et qualifiée de la circulation routière selon l'art. 90 al. 3 LCR ; cette présomption peut être renversée en cas de circonstances exceptionnelles (consid. 3.1).

- Celui qui dépasse la vitesse autorisée de 25 km/h ou plus à l'intérieur des localités, de

30 km/h ou plus hors des localités et de 35 km/h ou plus sur les autoroutes commet en principe une violation grave des règles de la circulation routière (art. 80 al. 2 LCR ;

consid. 3.2). Cependant, dans les cas-limite, les circonstances détaillées doivent être prises en considération lors de la qualification pénale des faits (consid. 3.2).

- Malgré un dépassement net de 30 km/h de la vitesse autorisée en dehors des localités, il n’y a eu en l’espèce, selon les circonstances concrètes (point de vue objectif) aucune mise en danger accrue de la sécurité routière ; du point de vue subjectif, l’inconscience fait défaut ; le prévenu s’est dès lors rendu coupable de violation simple, et non grave, de règles de la circulation routière (art. 90 al. 1 consid. 1 et 2 LCR ; consid. 3.3). RVJ / ZWR 2020 221

Aus dem Sachverhalt und dem Verfahren (Zusammenfassung)

Y. wurde mit seinem Personenwagen bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Überholspur zwischen Raron und Visp mit Tempo 116 km/h - netto 30 km/h zu viel - registriert. Das Bezirksgericht sprach Y. der groben Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig, welches Strafurteil der Verurteilte anfocht.

Aus den Erwägungen

3.1 Art. 90 SVG regelt in Abs. 1 die einfache, in Abs. 2 die grobe und in Art. 3 sowie Abs. 4 die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung. Das Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit, welche für Fahrzeuge ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen, ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit

50 generell» 80 km/h beträgt (Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG), stellt je nach den konkreten Umständen, insbesondere des Ausmasses der Geschwindigkeitsüberschreitung, entweder eine einfache, eine grobe oder eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln dar. Gemäss Wortlaut des Abs. 4 von Art. 90 SVG ist Abs. 3 und damit der Tatbestand einer qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung in jedem Fall erfüllt, wenn beispielsweise die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 80 km/h überschritten wird. Laut früherer Praxis des Bundesgerichts stellte diese Bestimmung die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung auf, dass derart krasse Geschwindigkeitsübertretungen stets eine qualifiziert schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Abs. 3 darstellen. Es war kraft gesetzlicher Vermutung zwingend davon auszugehen, dass diese vorsätzlich begangen wurde und das hohe Risiko eines schweren Verkehrsunfalls mit Schwerverletzten und Toten geschaffen hatte (Bundesgerichtsurteil 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.4.1). In seiner neueren Rechtsprechung gelangte das Bundesgericht demgegenüber zur Erkenntnis, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen nach Abs. 4 keine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung zu Gunsten der Erfüllung der subjektiven Tatbestandselemente von Abs. 3 begründen (BGE 142 IV

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137). Wer das Tempolimit um einen der in Art. 90 Abs. 4 SVG festgelegten Richtwerte überschreite, begehe in jedem Fall eine Verletzung elementarer Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG. Eine solche Tempoüberschreitung genüge grundsätzlich auch, um im Sinne der fraglichen Bestimmung ein hohes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu schaffen. Dabei handle es sich aber um eine Vermutung, die beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände widerlegt werden könne (BGE 143 IV 508).

3.2 Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt eine schwere Widerhandlung beziehungsweise eine grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1, 131 IV 133

E. 3.2, je mit Hinweisen). Massgebend sind einzig die konkreten Umstände vor Ort im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung wie die tatsächlichen örtlichen und situativen Gegebenheiten im fraglichen Strassenabschnitt und das tatsächliche Verkehrsaufkommen (Bundesgerichtsurteile 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1.1, 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.5.2 und 1.5.3). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht und sein Verhalten auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto RVJ / ZWR 2020 223

eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen innerorts um

25 km/h, ausserorts um 30 km/h und auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschreitet, begeht im Prinzip ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung (BGE 143 IV

508 E. 1.3, 132 II 234 E. 3.1; Bundesgerichtsurteile 6B_123/2019 vom

19. Juni 20019 E. 4.1.1, 6B_85/2018 vom 15. August 2018 E. 3.2, 6B_263/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.1; aus dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsurteil 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017

E. 1.2.1 ergeben sich keine höheren Grenzwerte). In diesem Fall ist grundsätzlich auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Bundesgerichtsurteile 6B_123/2019 vom 19. Juni 20019 E. 4.1.1, 6B_772/2018 vom 8. November 2018

E. 2.3, 6B_1013/2017 vom 13. April 2018 E. 5.3, 6B_148/2012 vom

30. April 2012 E. 1.2).

3.3 In casu überschritt der Beschuldigte nach Berichtigung des Messwertes die ausserorts geltende Geschwindigkeitslimite um exakt

30 km/h, also genau um jenen Wert, mit welchem die Verkehrsregelverletzung von einer einfachen zu einer groben mutiert. Seine Tat bewegt sich damit im untersten Bereich der groben Verkehrsregelverletzung, dessen objektiver Tatbestand gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in aller Regel aber dennoch erfüllt ist. Nicht zuletzt, weil es sich um einen ausgesprochenen Grenzfall handelt, ist nebst der objektiven v.a. die subjektive Seite näher zu beleuchten. Nicht weiter hilft dem Beschuldigten sein Einwand, er habe sich auch wegen ähnlicher Strecken in seinem Wohnkanton mit höherem Tempolimit in der «100er»-Zone gewähnt. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil richtig dartut, ist unmittelbar nach dem Kreisverkehr auf der Hauptstrasse durch Turtig (Gemeinde Raron) eine Geschwindigkeitslimite von 60 km/h signalisiert, welche bei Beginn der Überholspur aufgehoben wird, womit ohne ausdrückliche Signalisation einer höheren Maximalgeschwindigkeit höchstens 80 km/h erlaubt sind. Bezeichnenderweise findet sich auf einem der vom Beschuldigten hinterlegten Fotos die Signaltafel «100», ohne die diese Geschwindigkeit auch dort

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nicht erlaubt wäre und welche an der Kantonsstrasse in Raron unbestreitbar fehlte. Der Darstellung des Beschuldigten in diesem Punkte kann daher kein Glauben geschenkt werden; es handelt sich hierbei um eine blosse Schutzbehauptung. Er hat denn auch diese Erklärung in seiner Ersteingabe an die Staatsanwaltschaft und in seiner Einsprache noch nicht vorgebracht. Selbst wenn er aus Unachtsamkeit von einer «100er»-Zone ausgegangen wäre, könnte der Beschuldigte für sich daraus keinen Vorteil ziehen. Denn massgeblich bleibt stets die effektive Signalisation; eine «100er»-Zone bildet ausserdem die Ausnahme und der blosse Umstand einer dreispurigen Strasse lässt nicht auf eine solche schliessen.

Ein allfälliger Irrtum in Bezug auf die am Kontrollpunkt geltende Höchstgeschwindigkeit, wollte man dem Beschuldigten einen solchen entgegen den vorstehenden Erwägungen zugestehen, wäre bei pflichtgemässer Sorgfalt einfach vermeidbar gewesen (Bundesgerichtsurteil 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.2 in fine). Ebenso wenig entlastend für den Beschuldigte ist, dass er beim Überholen nicht auf den Tacho geschaut haben will. Völlig unerheblich ist schliesslich der Einwand der Verteidigung, in den Siebzigerjahren des letzten Jahrhunderts sei auf besagtem Strassenabschnitt eine weitaus höhere Geschwindigkeit erlaubt gewesen.

Die Strasse weist an der fraglichen Stelle drei Fahrspuren auf, wobei in Fahrtrichtung des Beschuldigten links neben der rechten Fahrspur eine Überholspur vorhanden war, die einzig den Nutzern dieser Strassenseite zur Verfügung stand. Der Beschuldigte wurde beim Überholen, wozu er beschleunigte, geblitzt. Er hat somit die Grenze zur groben Verkehrsregelverletzung nur vorübergehend und kurz überschritten. Studiert man die Bildaufnahmen im Dossier, so stellt man fest, dass der Beschuldigte mit seinem Personenwagen alleine auf der Überholspur verkehrte.

Vor ihm sind mit einem ordentlichen Abstand zwei weitere Fahrzeuge zu sehen, wobei er - mit Ausnahme des Tempos - korrekt, insbesondere mit genügendem Abstand, zum Überholen des ersten ansetzte, ohne dieses in irgendeiner Weise zu bedrängen. Auf der Gegenfahrbahn ist kein einziges Auto sichtbar. Ein starkes Verkehrsaufkommen bzw. ein dichter Verkehr sind damit nicht belegt. Die Fahrbahn war gerade sowie trocken und die Sicht gut. Fussgänger gab es auf und neben der Kantonsstrasse keine. Unter diesen konkreten Umständen, welche letztlich für die Beurteilung der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrs- RVJ / ZWR 2020 225

regelverletzung - selbst bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - massgeblich sind (so Bundesgerichtsurteil 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019

E. 1.5.1), kann nicht von einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen werden (vgl. zit. Bundesgerichtsurteil

E. 1.5.4). Eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln ist damit bereits objektiv nicht gegeben. Weiter fehlt es aufgrund der Besonderheiten des Falles - der überschaubaren Örtlichkeit mit Fahrbahn und Überholspur, dem beim Überholen geringen Verkehrsaufkommen, dem kurzen Überschreiten des Grenzwertes sowie der guten Wetterverhältnisse - an der für eine grobe Verkehrsregelverletzung subjektiv geforderten Rücksichtslosigkeit. Nicht völlig ausgeblendet werden darf in diesem Zusammenhang die nunmehr differenzierende Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit den Raserdelikten nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG, welche bei ausserordentlichen Umständen sogar ein Abgehen vom strikten Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung erlaubt. Es erscheint auch deshalb angezeigt, bei einem Grenzfall wie dem vorliegenden die näheren Tatumstände bei der strafrechtlichen Qualifikation der Tempoüberschreitung angemessen mitzuberücksichtigen, so dass der zur Anklage gebrachte Sachverhalt gerade noch als einfache Verletzung der Verkehrsregeln zu qualifizieren ist. Im gleichen Sinne sind laut Strafmassempfehlung SVG der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (dort S. 2 «Geschwindigkeit») besonders günstige oder besonders ungünstige Verhältnisse nicht nur bei der Bemessung der Strafe, sondern gerade auch bei deren Qualifikation zu berücksichtigen. Eine grobe Verkehrsregelverletzung liegt nach dem Gesagten nicht vor. Vielmehr hat sich der Beschuldigte der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht.

3.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind für die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln letztlich die konkreten Umstände vor Ort im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung wie die tatsächlichen örtlichen und situativen Gegebenheiten im fraglichen Strassenabschnitt und das tatsächliche Verkehrsaufkommen entscheidend.