Legislator Jurisprudence & Législation
P1 11 32 • BZG VS P1 11 32 Généré par l'IA

Right to Confront Adverse Witnesses Violation Leading to Judgment Annulment

Numéro de cause P1 11 32
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Admis (Allowed)
Frais judiciaires à la charge de l'autorité

Synthèse Legislator

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The court addressed a conviction where the accused claimed a violation of their right to a fair trial because requests to question key prosecution witnesses were denied by the first-instance court. The reasoning centered on the right of the accused to question adverse witnesses under the European Convention on Human Rights and the domestic Code of Criminal Procedure, which is fundamental for challenging testimony. Since the conviction relied heavily on the testimony of a witness who was only questioned by police in the accused's absence and another who was never properly examined, the appellate court found a significant procedural defect that could not be cured on appeal, leading to the annulment of the first-instance judgment and the return of the case for a proper rehearing where the witnesses must be questioned in the presence of the accused.

Regeste Legislator

Officiel

RVJ / ZWR 2012 315 Strafprozessrecht Procédure pénale Strafprozessrecht – Verfahrensfragen – KGE (I. Strafrechtliche Abteilung) vom 7. Februar 2012, Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis c. X.– TCV P1 11 32 Recht auf ein faires Verfahren ; Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – Grundsätzlich hat die beschuldigte Person das Recht, wenigstens einmal Fragen an Belastungszeugen zu stellen ; wird dieser Anspruch verletzt, so ist ein Schuld- spruch gestützt auf die entsprechende Zeugenaussage nicht möglich (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d EMRK ; Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO ; E. 4a/c). – Wurden im erstinstanzlichen Verfahren grundlegende Verfahrensregeln, nament- lich Parteirechte des Beschuldigten, verletzt, hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache im Sinne der Erwägungen zur ord- nungsgemässen Wiederholung der Hauptverhandlung und zu neuem Urteil an das

Mots-clés

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garantie d'un procès équitable violation de garanties procédurales témoin à charge droit au retour convention européenne des droits de l'Homme obligation de poser des questions

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 409 StPO

The first instance judgment was overturned and the case was remanded due to fundamental procedural defects that could not be cured on appeal.

Art. 147 Abs. 4 StPO

Cited to support the conclusion that a conviction based on the uncross-examined witness testimony would not be possible.

Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d EMRK

Cited as the foundation for the right to question adverse witnesses, the violation of which justified the remand.

Art. 428 Abs. 4 StPO

Applied to rule on the allocation of costs for the appeal proceedings, assigning them to the State.

Art. 436 Abs. 3 StPO

Applied to grant the accused an entitlement to compensation for expenses incurred in the appeal proceedings.

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Texte complet

RVJ / ZWR 2012 315

Strafprozessrecht

Procédure pénale

KGVS P1 11 32

Strafprozessrecht – Verfahrensfragen – KGE (I. Strafrechtliche Abteilung) vom

7. Februar 2012, Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis c. X.– TCV P1 11 32

Recht auf ein faires Verfahren ; Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

– Grundsätzlich hat die beschuldigte Person das Recht, wenigstens einmal Fragen

an Belastungszeugen zu stellen ; wird dieser Anspruch verletzt, so ist ein Schuld-

spruch gestützt auf die entsprechende Zeugenaussage nicht möglich (Art. 6 Abs.

1 und Abs. 3 lit. d EMRK ; Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO ; E. 4a/c).

– Wurden im erstinstanzlichen Verfahren grundlegende Verfahrensregeln, nament-

lich Parteirechte des Beschuldigten, verletzt, hebt das Berufungsgericht das

angefochtene Urteil auf und weist die Sache im Sinne der Erwägungen zur ord-

nungsgemässen Wiederholung der Hauptverhandlung und zu neuem Urteil an das

erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 StPO ; E. 4b).

– Kostentragung und Entschädigungsansprüche bei Aufhebung des Urteils und

Rückweisung an die Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 und Art. 436 Abs. 3 StPO ; E. 5).

Ref. CH: Art. 6 EMRK, Art. 147 StPO, Art. 409 StPO, Art. 428 StPO, Art. 436 StPO

Ref. VS: -

Droit à un procès équitable ; annulation du jugement de première instance et ren-

voi de la cause à l’autorité précédente

– Par principe, l’accusé a le droit de poser au moins une fois des questions aux

témoins à charge ; si ce droit est violé, un jugement de culpabilité ne peut pas se

fonder sur les témoignages en question (art. 6 par. 1 et 3 let. d CEDH ; art. 147 al.

1 et 4 CPP ; consid. 4 a/c).

– Lorsque des règles procédurales fondamentales, particulièrement celles rela-

tives aux droits de l’accusé, sont violées dans la procédure de première instance,

l’autorité de recours annule le jugement attaqué et renvoie la cause au tribunal

de première instance afin qu’il procède à de nouveaux débats conformes au droit

et qu’un nouveau jugement soit rendu (art. 409 CPP ; consid. 4b).

– Charge des frais et prétentions à une indemnité en cas d’annulation du jugement

et de renvoi à l’instance précédente (art. 428 al. 4 et 436 al. 3 CPP ; consid. 5).

Réf. CH: art. 6 CEDH, art. 147 CPP, art. 409 CPP, art. 428 CPP, art. 436 CPP

Réf. VS: –

Aus den Erwägungen

3. Der Berufungskläger bringt vor, er habe kein faires Verfahren

gehabt, weil seine Anträge auf Befragung der Hauptbelastungszeugen

von der Vorinstanz abgelehnt worden seien. Diesen Einwand gilt es

vorab zu prüfen.

316 RVJ / ZWR 2012

a) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er sei am

23. Mai 2006 mit einem von ihm gefälschten 1. Klasse-Generalabonne-

ment mit dem Regionalzug von Montreux über St. Maurice in Richtung

Oberwallis gereist. Bei ihren Kontrollen habe die Zugchefin S. dies fest-

gestellt und vorschriftsgemäss festgehalten. Die Zugchefin wurde am 4.

Oktober 2006 in Abwesenheit des Beschuldigten polizeilich einvernom-

men. In der Folge wurde sie weder im Vorverfahren noch im Hauptver-

fahren nochmals befragt. Den vom Beschuldigten an der Berufungsver-

handlung gestellten Antrag auf Einvernahme der Zugchefin wies der

Bezirksrichter ab. Der Berufungskläger bestreitet seine Anwesenheit

im besagten Regionalzug.

Ausserdem soll der Beschuldigte an verschiedenen Daten im April

und Mai 2009 im Hotel W. und im dazugehörenden Restaurant über-

nachtet, gegessen und getrunken haben, ohne die Rechnungen bei sei-

ner Abreise bezahlt zu haben. Z. als Vertreter der Zivilpartei stellte

bereits am 14. Mai 2009 bei der Kantonspolizei Zürich Zivilansprüche

und hinterlegte drei Rechnungen für Hotelübernachtungen und Konsu-

mationen. Eine formelle Einvernahme von Z. fand indes während des

gesamten bisherigen Verfahrens nie statt. Zwar hiess der Bezirksrich-

ter vorerst den vom damaligen Rechtsvertreter des Beschuldigten im

Hinblick auf die Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag auf Einver-

nahme von Z. gut, dispensierte Letzteren aber in der Folge vom persön-

lichen Erscheinen an der Hauptverhandlung und wies schliesslich

einen neuerlichen Antrag des Beschuldigten auf Einvernahme von Z. an

der Hauptverhandlung ab. Der Beschuldigte bestreitet den Umfang der

von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen und insbesondere

die Umstände seiner Abreise aus dem Hotel W. (…)

4. a) Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des

Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein beson-

derer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1

EMRK. Mit der Garantie soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafur-

teil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Ange-

schuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gele-

genheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an

den Zeugen zu stellen. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage

sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert

in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen.

Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt inso-

fern grundsätzlich absoluter Charakter zu. Nach der Rechtsprechung

kann indes unter besonderen Umständen auf eine Konfrontation des

Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der

RVJ / ZWR 2012 317

Gelegenheit zu ergänzender Befragung des Zeugen verzichtet werden.

So etwa, wenn der Zeuge inzwischen verstorben ist oder trotz ange-

messener Nachforschungen unauffindbar blieb. In solchen Fällen ist

gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK erforderlich, dass der

Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen

kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und der Schuldspruch

nicht alleine darauf abgestützt wird, d.h. der belastenden Aussage

nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt bzw. sie nicht den einzi-

gen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (Bundesgerichtsurteil

6B_60/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der Recht-

sprechung des Bundesgerichts hat der Beschuldigte einen Antrag auf

Befragung eines Zeugen den Behörden rechtzeitig und formgerecht ein-

zureichen. Andernfalls kann er den Strafverfolgungsbehörden nach-

träglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfron-

tation oder ergänzender Fragen an den Belastungszeugen seinen

Grundrechtsanspruch verletzt. Ob ein Antrag auf Befragung von Bela-

stungszeugen unter dem Gesichtswinkel von Treu und Glauben recht-

zeitig vorgebracht wurde, hängt von den konkreten Umständen des Ein-

zelfalls ab (vgl. u.a. Bundesgerichtsurteil 6B_807/2011 vom 5. Januar

2012). In der Schweizerischen StPO werden nunmehr – im Wesentlichen

in Kodifizierung der bisherigen Rechtsprechung – die Einvernahmen,

inkl. Gegenüberstellungen, sowie die Teilnahmerechte der Parteien bei

Beweiserhebungen ausdrücklich geregelt (insbesondere Art. 146 und

147 StPO ; vgl. auch Art. 56 StPO/VS).

b) Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein

neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408

StPO). Im Regelfall wirkt somit das Berufungsurteil reformatorisch.

Weist das erstinstanzliche Verfahren jedoch wesentliche Mängel auf,

die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das

Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur

Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines

neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1

StPO). Das Berufungsgericht bestimmt dabei, welche Verfahrenshand-

lungen zu wiederholen oder nachzuholen sind. Das erstinstanzliche

Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss

vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen gebunden (Art.

409 Abs. 2 und 3 StPO). Die Aufhebung und Rückweisung eines erstin-

stanzlichen Urteils ist als Ausnahme gedacht, besteht doch der Zweck

des Rechtsmittelverfahrens nicht zuletzt darin, allfällige von der Vorin-

stanz begangene Fehler zu beheben (Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lie-

ber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 1

318 RVJ / ZWR 2012

zu Art. 409 StPO ; Eugster, Basler Kommentar, N. 1 zu Art. 409 StPO ;

Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.

Gallen 2009, N. 1576 ; Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte

Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 405). Das

erstinstanzliche Urteil weist in den Fällen von Art. 409 StPO wesentliche

Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können,

wobei es primär darum geht, dass grundlegende Verfahrensregeln zum

Nachteil des Berufungsklägers verletzt wurden. Mit der Aufhebung und

Rückweisung wird gewährleistet, dass die Prüfung der wesentlichen

Tat- und Rechtsfragen tatsächlich durch zwei kantonale Instanzen vor-

genommen wird. Vorab handelt es sich um Fälle, bei denen keine ord-

nungsgemässe Hauptverhandlung stattfand und in denen dem Beru-

fungskläger eine Instanz verloren ginge, würde die Berufungsinstanz

direkt materiell entscheiden. Die Rückweisung erfolgt mittels

Beschluss. Somit ergeht kein Sachurteil. Das Berufungsgericht gibt der

Vorinstanz Weisungen darüber, wie das Hauptverfahren zu wiederholen

und ergänzen ist (Schmid, a.a.O., N. 1576 ff. ; Eugster, a.a.O., N. 1 ff. zu

Art. 409 StPO ; Goldschmid/Maurer/Sollberger, a.a.O., S. 405).

c) Im zu beurteilenden Fall ist der Einwand des Berufungsklägers,

die Zugchefin der SBB, S., sowie Z. seien zu Unrecht nicht (nochmals)

als Zeugen befragt worden und er habe diesen keine Fragen stellen kön-

nen, berechtigt. Gestützt auf die in obenstehender E. 4a wiedergegebe-

nen Grundsätze hat der Beschuldigte gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d

EMRK einen Anspruch darauf, den beiden Belastungszeugen Fragen zu

stellen, zumal die Anklage im Wesentlichen auf deren Darstellung des

jeweiligen Sachverhalts beruht. Z. wurde aber im bisherigen Verfahren

überhaupt noch nicht einvernommen und S. wurde einzig polizeilich

befragt, ohne dass der Beschuldigte zugegen gewesen wäre. Mithin

liegt im Anklagepunkt der Zechprellerei keinerlei Aussage vor, während

die Aussage im zweiten Anklagepunkt so nicht verwertbar ist (Art. 147

Abs. 4 StPO ; Art. 56 Ziff. 2 StPO/VS). Ein Schuldspruch auf dieser

Beweislage wäre demnach nicht möglich. Überdies hat der Beschul-

digte vorgängig zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung bzw. anläss-

lich derselben entsprechende Beweisanträge auf Zeugeneinvernah-

men zwar spät im Verfahren, indes dennoch rechtzeitig und

formgerecht beantragt. Denn die StPO räumt den Parteien in Art. 331

Abs. 1 und 2 und Art. 345 ausdrücklich das Recht ein, im Hinblick auf die

Hauptverhandlung und auch noch bei der Hauptverhandlung Beweisan-

trägezu zu stellen. Ein Zuwarten mit den Beweisanträgen bis zur Haupt-

verhandlung wird kaum je als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden

dürfen; jedenfalls scheitert eine Verwirkung des Beweisantragsrechts

RVJ / ZWR 2012 319

an der Untersuchungsmaxime (Art. 6 StPO ; Hauri, Basler Kommentar,

N. 29 zu Art. 343 StPO ; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

Zürich/Basel/Genf 2010 N. 4 zu Art. 331 StPO). Da der Schuldnachweis

dem Staat obliegt, hat der Bezirksrichter aufgrund des Grundsatzes der

materiellen Wahrheit neue sowie unvollständig oder nicht ordnungsge-

mäss – z.B. in Verletzung der Teilnahmerechte – erhobene Beweise,

soweit sie wesentlich sind, von Amtes wegen (nochmals) zu erheben

(Art. 343 Abs. 1 und 2 StPO ; Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lie-

ber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

Zürich/Basel/Genf N. 28 zu Art. 343 StPO ; Schmid, a.a.O., N. 1329). Dies

hat der Bezirksrichter versäumt, wodurch die Parteirechte des

Beschuldigten verletzt wurden und es an den erforderlichen Beweisen

fehlt. Dergestalt leidet das erstinstanzliche Urteil an einem wesentli-

chen Verfahrensmangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO, weshalb der

vorinstanzliche Entscheid vom 23. März 2011 aufzuheben und die Sache

zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht Visp zurückzuweisen ist.

Das Bezirksgericht wird im Rahmen der zu wiederholenden Hauptver-

handlung S. und Z. als Zeugen einzuvernehmen haben.

5. a) Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist

sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so

trägt der Staat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die Kosten der

Vorinstanz trägt der Staat nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz (Art.

428 Abs. 4 StPO). Die von der Vorinstanz auferlegten Gebühren sind im

Regelfall dem Staat aufzuerlegen (Domeisen, Basler Kommentar, N. 25

zu Art. 428 StPO). Nicht angebracht ist es, dem Staat u.a. jene Kosten

zu überbinden, die sich aus einer an sich korrekten Beweisabnahme

ergaben, weil diese Beweise nach der Rückweisung an die untere

Instanz verwertet werden können (Griesser, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 428

StPO ; Goldschmid/Maurer/Sollberger, a.a.O., S. 427 f.). Vorliegend sind

somit die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Staat aufzuerlegen.

Auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, das neben der Ein-

vernahme des Beschuldigten keine Beweisabnahmen umfasste, sind

vollumfänglich vom Staat zu tragen. Demgegenüber richtet sich die

Tragung der Kosten der vorgängigen Strafuntersuchung nach dem Aus-

gang des Verfahrens ; hierüber wird die Vorinstanz in ihrem neuen

Urteil zu befinden haben. (…)

b) Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409

StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Ent-

schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und für

den aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3

320 RVJ / ZWR 2012

StPO ; Schmid, a.a.O., N. 1835 ; vgl. auch Bundesgerichtsurteil

6B_898/2010 vom 29. März 2011). Es besteht mithin einzig ein Anspruch

auf Ersatz von Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO (Gries-

ser, a.a.O., N. 4 zu Art. 436 StPO). Bei der Entschädigung nach Art. 436

Abs. 3 StPO handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch, so dass

es dem Berufungskläger nicht zum Nachteil gereicht, dass er keinen

Antrag auf eine Entschädigung gestellt hat (vgl. auch Entscheid des

Kantonsgerichts Graubünden SK2 11 13 vom 2. Mai 2011 E. 6). Als Auf-

wand ist vorliegend die Reise des in Visp wohnhaften Beschuldigten

zur Berufungsverhandlung nach Sitten von gerundet Fr. 30.– zu ent-

schädigen. Ob (weitere) private Aufwendungen zu entschädigen sind,

ist in der Lehre umstritten (dagegen Schmid, Schweizerische Strafpro-

zessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St-Gallen 2009, N. 8 zu Art. 429

StPO ; dafür Wehrenberg/Bernhard, Basler Kommentar, N. 20 zu Art. 429

StPO). Das Kantonsgericht seinerseits erachtet mit Rücksicht auf die

für den Beschuldigten mit dem Haupt- und Berufungsverfahren verbun-

denen Umtriebe eine Pauschalentschädigung Fr. 100.– (Reiseentschä-

digung inkl.) als insgesamt angemessen.