Right to Confront Adverse Witnesses Violation Leading to Judgment Annulment
Synthèse Legislator
Généré par l'IAThe court addressed a conviction where the accused claimed a violation of their right to a fair trial because requests to question key prosecution witnesses were denied by the first-instance court. The reasoning centered on the right of the accused to question adverse witnesses under the European Convention on Human Rights and the domestic Code of Criminal Procedure, which is fundamental for challenging testimony. Since the conviction relied heavily on the testimony of a witness who was only questioned by police in the accused's absence and another who was never properly examined, the appellate court found a significant procedural defect that could not be cured on appeal, leading to the annulment of the first-instance judgment and the return of the case for a proper rehearing where the witnesses must be questioned in the presence of the accused.
Regeste Legislator
OfficielRVJ / ZWR 2012 315 Strafprozessrecht Procédure pénale Strafprozessrecht – Verfahrensfragen – KGE (I. Strafrechtliche Abteilung) vom 7. Februar 2012, Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis c. X.– TCV P1 11 32 Recht auf ein faires Verfahren ; Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – Grundsätzlich hat die beschuldigte Person das Recht, wenigstens einmal Fragen an Belastungszeugen zu stellen ; wird dieser Anspruch verletzt, so ist ein Schuld- spruch gestützt auf die entsprechende Zeugenaussage nicht möglich (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d EMRK ; Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO ; E. 4a/c). – Wurden im erstinstanzlichen Verfahren grundlegende Verfahrensregeln, nament- lich Parteirechte des Beschuldigten, verletzt, hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache im Sinne der Erwägungen zur ord- nungsgemässen Wiederholung der Hauptverhandlung und zu neuem Urteil an das
Mots-clés
Généré par l'IADispositions légales citées
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Généré par l'IAThe first instance judgment was overturned and the case was remanded due to fundamental procedural defects that could not be cured on appeal.
Cited to support the conclusion that a conviction based on the uncross-examined witness testimony would not be possible.
Cited as the foundation for the right to question adverse witnesses, the violation of which justified the remand.
Applied to rule on the allocation of costs for the appeal proceedings, assigning them to the State.
Applied to grant the accused an entitlement to compensation for expenses incurred in the appeal proceedings.
Texte complet
RVJ / ZWR 2012 315
Strafprozessrecht
Procédure pénale
KGVS P1 11 32
Strafprozessrecht – Verfahrensfragen – KGE (I. Strafrechtliche Abteilung) vom
7. Februar 2012, Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis c. X.– TCV P1 11 32
Recht auf ein faires Verfahren ; Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
– Grundsätzlich hat die beschuldigte Person das Recht, wenigstens einmal Fragen
an Belastungszeugen zu stellen ; wird dieser Anspruch verletzt, so ist ein Schuld-
spruch gestützt auf die entsprechende Zeugenaussage nicht möglich (Art. 6 Abs.
1 und Abs. 3 lit. d EMRK ; Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO ; E. 4a/c).
– Wurden im erstinstanzlichen Verfahren grundlegende Verfahrensregeln, nament-
lich Parteirechte des Beschuldigten, verletzt, hebt das Berufungsgericht das
angefochtene Urteil auf und weist die Sache im Sinne der Erwägungen zur ord-
nungsgemässen Wiederholung der Hauptverhandlung und zu neuem Urteil an das
erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 StPO ; E. 4b).
– Kostentragung und Entschädigungsansprüche bei Aufhebung des Urteils und
Rückweisung an die Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 und Art. 436 Abs. 3 StPO ; E. 5).
Ref. CH: Art. 6 EMRK, Art. 147 StPO, Art. 409 StPO, Art. 428 StPO, Art. 436 StPO
Ref. VS: -
Droit à un procès équitable ; annulation du jugement de première instance et ren-
voi de la cause à l’autorité précédente
– Par principe, l’accusé a le droit de poser au moins une fois des questions aux
témoins à charge ; si ce droit est violé, un jugement de culpabilité ne peut pas se
fonder sur les témoignages en question (art. 6 par. 1 et 3 let. d CEDH ; art. 147 al.
1 et 4 CPP ; consid. 4 a/c).
– Lorsque des règles procédurales fondamentales, particulièrement celles rela-
tives aux droits de l’accusé, sont violées dans la procédure de première instance,
l’autorité de recours annule le jugement attaqué et renvoie la cause au tribunal
de première instance afin qu’il procède à de nouveaux débats conformes au droit
et qu’un nouveau jugement soit rendu (art. 409 CPP ; consid. 4b).
– Charge des frais et prétentions à une indemnité en cas d’annulation du jugement
et de renvoi à l’instance précédente (art. 428 al. 4 et 436 al. 3 CPP ; consid. 5).
Réf. CH: art. 6 CEDH, art. 147 CPP, art. 409 CPP, art. 428 CPP, art. 436 CPP
Réf. VS: –
Aus den Erwägungen
3. Der Berufungskläger bringt vor, er habe kein faires Verfahren
gehabt, weil seine Anträge auf Befragung der Hauptbelastungszeugen
von der Vorinstanz abgelehnt worden seien. Diesen Einwand gilt es
vorab zu prüfen.
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a) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er sei am
23. Mai 2006 mit einem von ihm gefälschten 1. Klasse-Generalabonne-
ment mit dem Regionalzug von Montreux über St. Maurice in Richtung
Oberwallis gereist. Bei ihren Kontrollen habe die Zugchefin S. dies fest-
gestellt und vorschriftsgemäss festgehalten. Die Zugchefin wurde am 4.
Oktober 2006 in Abwesenheit des Beschuldigten polizeilich einvernom-
men. In der Folge wurde sie weder im Vorverfahren noch im Hauptver-
fahren nochmals befragt. Den vom Beschuldigten an der Berufungsver-
handlung gestellten Antrag auf Einvernahme der Zugchefin wies der
Bezirksrichter ab. Der Berufungskläger bestreitet seine Anwesenheit
im besagten Regionalzug.
Ausserdem soll der Beschuldigte an verschiedenen Daten im April
und Mai 2009 im Hotel W. und im dazugehörenden Restaurant über-
nachtet, gegessen und getrunken haben, ohne die Rechnungen bei sei-
ner Abreise bezahlt zu haben. Z. als Vertreter der Zivilpartei stellte
bereits am 14. Mai 2009 bei der Kantonspolizei Zürich Zivilansprüche
und hinterlegte drei Rechnungen für Hotelübernachtungen und Konsu-
mationen. Eine formelle Einvernahme von Z. fand indes während des
gesamten bisherigen Verfahrens nie statt. Zwar hiess der Bezirksrich-
ter vorerst den vom damaligen Rechtsvertreter des Beschuldigten im
Hinblick auf die Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag auf Einver-
nahme von Z. gut, dispensierte Letzteren aber in der Folge vom persön-
lichen Erscheinen an der Hauptverhandlung und wies schliesslich
einen neuerlichen Antrag des Beschuldigten auf Einvernahme von Z. an
der Hauptverhandlung ab. Der Beschuldigte bestreitet den Umfang der
von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen und insbesondere
die Umstände seiner Abreise aus dem Hotel W. (…)
4. a) Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des
Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein beson-
derer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1
EMRK. Mit der Garantie soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafur-
teil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Ange-
schuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gele-
genheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an
den Zeugen zu stellen. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage
sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert
in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen.
Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt inso-
fern grundsätzlich absoluter Charakter zu. Nach der Rechtsprechung
kann indes unter besonderen Umständen auf eine Konfrontation des
Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der
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Gelegenheit zu ergänzender Befragung des Zeugen verzichtet werden.
So etwa, wenn der Zeuge inzwischen verstorben ist oder trotz ange-
messener Nachforschungen unauffindbar blieb. In solchen Fällen ist
gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK erforderlich, dass der
Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen
kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und der Schuldspruch
nicht alleine darauf abgestützt wird, d.h. der belastenden Aussage
nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt bzw. sie nicht den einzi-
gen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (Bundesgerichtsurteil
6B_60/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts hat der Beschuldigte einen Antrag auf
Befragung eines Zeugen den Behörden rechtzeitig und formgerecht ein-
zureichen. Andernfalls kann er den Strafverfolgungsbehörden nach-
träglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfron-
tation oder ergänzender Fragen an den Belastungszeugen seinen
Grundrechtsanspruch verletzt. Ob ein Antrag auf Befragung von Bela-
stungszeugen unter dem Gesichtswinkel von Treu und Glauben recht-
zeitig vorgebracht wurde, hängt von den konkreten Umständen des Ein-
zelfalls ab (vgl. u.a. Bundesgerichtsurteil 6B_807/2011 vom 5. Januar
2012). In der Schweizerischen StPO werden nunmehr – im Wesentlichen
in Kodifizierung der bisherigen Rechtsprechung – die Einvernahmen,
inkl. Gegenüberstellungen, sowie die Teilnahmerechte der Parteien bei
Beweiserhebungen ausdrücklich geregelt (insbesondere Art. 146 und
147 StPO ; vgl. auch Art. 56 StPO/VS).
b) Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein
neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408
StPO). Im Regelfall wirkt somit das Berufungsurteil reformatorisch.
Weist das erstinstanzliche Verfahren jedoch wesentliche Mängel auf,
die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das
Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur
Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines
neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1
StPO). Das Berufungsgericht bestimmt dabei, welche Verfahrenshand-
lungen zu wiederholen oder nachzuholen sind. Das erstinstanzliche
Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss
vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen gebunden (Art.
409 Abs. 2 und 3 StPO). Die Aufhebung und Rückweisung eines erstin-
stanzlichen Urteils ist als Ausnahme gedacht, besteht doch der Zweck
des Rechtsmittelverfahrens nicht zuletzt darin, allfällige von der Vorin-
stanz begangene Fehler zu beheben (Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lie-
ber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 1
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zu Art. 409 StPO ; Eugster, Basler Kommentar, N. 1 zu Art. 409 StPO ;
Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.
Gallen 2009, N. 1576 ; Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte
Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 405). Das
erstinstanzliche Urteil weist in den Fällen von Art. 409 StPO wesentliche
Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können,
wobei es primär darum geht, dass grundlegende Verfahrensregeln zum
Nachteil des Berufungsklägers verletzt wurden. Mit der Aufhebung und
Rückweisung wird gewährleistet, dass die Prüfung der wesentlichen
Tat- und Rechtsfragen tatsächlich durch zwei kantonale Instanzen vor-
genommen wird. Vorab handelt es sich um Fälle, bei denen keine ord-
nungsgemässe Hauptverhandlung stattfand und in denen dem Beru-
fungskläger eine Instanz verloren ginge, würde die Berufungsinstanz
direkt materiell entscheiden. Die Rückweisung erfolgt mittels
Beschluss. Somit ergeht kein Sachurteil. Das Berufungsgericht gibt der
Vorinstanz Weisungen darüber, wie das Hauptverfahren zu wiederholen
und ergänzen ist (Schmid, a.a.O., N. 1576 ff. ; Eugster, a.a.O., N. 1 ff. zu
Art. 409 StPO ; Goldschmid/Maurer/Sollberger, a.a.O., S. 405).
c) Im zu beurteilenden Fall ist der Einwand des Berufungsklägers,
die Zugchefin der SBB, S., sowie Z. seien zu Unrecht nicht (nochmals)
als Zeugen befragt worden und er habe diesen keine Fragen stellen kön-
nen, berechtigt. Gestützt auf die in obenstehender E. 4a wiedergegebe-
nen Grundsätze hat der Beschuldigte gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d
EMRK einen Anspruch darauf, den beiden Belastungszeugen Fragen zu
stellen, zumal die Anklage im Wesentlichen auf deren Darstellung des
jeweiligen Sachverhalts beruht. Z. wurde aber im bisherigen Verfahren
überhaupt noch nicht einvernommen und S. wurde einzig polizeilich
befragt, ohne dass der Beschuldigte zugegen gewesen wäre. Mithin
liegt im Anklagepunkt der Zechprellerei keinerlei Aussage vor, während
die Aussage im zweiten Anklagepunkt so nicht verwertbar ist (Art. 147
Abs. 4 StPO ; Art. 56 Ziff. 2 StPO/VS). Ein Schuldspruch auf dieser
Beweislage wäre demnach nicht möglich. Überdies hat der Beschul-
digte vorgängig zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung bzw. anläss-
lich derselben entsprechende Beweisanträge auf Zeugeneinvernah-
men zwar spät im Verfahren, indes dennoch rechtzeitig und
formgerecht beantragt. Denn die StPO räumt den Parteien in Art. 331
Abs. 1 und 2 und Art. 345 ausdrücklich das Recht ein, im Hinblick auf die
Hauptverhandlung und auch noch bei der Hauptverhandlung Beweisan-
trägezu zu stellen. Ein Zuwarten mit den Beweisanträgen bis zur Haupt-
verhandlung wird kaum je als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden
dürfen; jedenfalls scheitert eine Verwirkung des Beweisantragsrechts
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an der Untersuchungsmaxime (Art. 6 StPO ; Hauri, Basler Kommentar,
N. 29 zu Art. 343 StPO ; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Zürich/Basel/Genf 2010 N. 4 zu Art. 331 StPO). Da der Schuldnachweis
dem Staat obliegt, hat der Bezirksrichter aufgrund des Grundsatzes der
materiellen Wahrheit neue sowie unvollständig oder nicht ordnungsge-
mäss – z.B. in Verletzung der Teilnahmerechte – erhobene Beweise,
soweit sie wesentlich sind, von Amtes wegen (nochmals) zu erheben
(Art. 343 Abs. 1 und 2 StPO ; Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lie-
ber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Zürich/Basel/Genf N. 28 zu Art. 343 StPO ; Schmid, a.a.O., N. 1329). Dies
hat der Bezirksrichter versäumt, wodurch die Parteirechte des
Beschuldigten verletzt wurden und es an den erforderlichen Beweisen
fehlt. Dergestalt leidet das erstinstanzliche Urteil an einem wesentli-
chen Verfahrensmangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO, weshalb der
vorinstanzliche Entscheid vom 23. März 2011 aufzuheben und die Sache
zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht Visp zurückzuweisen ist.
Das Bezirksgericht wird im Rahmen der zu wiederholenden Hauptver-
handlung S. und Z. als Zeugen einzuvernehmen haben.
5. a) Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist
sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so
trägt der Staat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die Kosten der
Vorinstanz trägt der Staat nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz (Art.
428 Abs. 4 StPO). Die von der Vorinstanz auferlegten Gebühren sind im
Regelfall dem Staat aufzuerlegen (Domeisen, Basler Kommentar, N. 25
zu Art. 428 StPO). Nicht angebracht ist es, dem Staat u.a. jene Kosten
zu überbinden, die sich aus einer an sich korrekten Beweisabnahme
ergaben, weil diese Beweise nach der Rückweisung an die untere
Instanz verwertet werden können (Griesser, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 428
StPO ; Goldschmid/Maurer/Sollberger, a.a.O., S. 427 f.). Vorliegend sind
somit die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Staat aufzuerlegen.
Auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, das neben der Ein-
vernahme des Beschuldigten keine Beweisabnahmen umfasste, sind
vollumfänglich vom Staat zu tragen. Demgegenüber richtet sich die
Tragung der Kosten der vorgängigen Strafuntersuchung nach dem Aus-
gang des Verfahrens ; hierüber wird die Vorinstanz in ihrem neuen
Urteil zu befinden haben. (…)
b) Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409
StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Ent-
schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und für
den aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3
320 RVJ / ZWR 2012
StPO ; Schmid, a.a.O., N. 1835 ; vgl. auch Bundesgerichtsurteil
6B_898/2010 vom 29. März 2011). Es besteht mithin einzig ein Anspruch
auf Ersatz von Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO (Gries-
ser, a.a.O., N. 4 zu Art. 436 StPO). Bei der Entschädigung nach Art. 436
Abs. 3 StPO handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch, so dass
es dem Berufungskläger nicht zum Nachteil gereicht, dass er keinen
Antrag auf eine Entschädigung gestellt hat (vgl. auch Entscheid des
Kantonsgerichts Graubünden SK2 11 13 vom 2. Mai 2011 E. 6). Als Auf-
wand ist vorliegend die Reise des in Visp wohnhaften Beschuldigten
zur Berufungsverhandlung nach Sitten von gerundet Fr. 30.– zu ent-
schädigen. Ob (weitere) private Aufwendungen zu entschädigen sind,
ist in der Lehre umstritten (dagegen Schmid, Schweizerische Strafpro-
zessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St-Gallen 2009, N. 8 zu Art. 429
StPO ; dafür Wehrenberg/Bernhard, Basler Kommentar, N. 20 zu Art. 429
StPO). Das Kantonsgericht seinerseits erachtet mit Rücksicht auf die
für den Beschuldigten mit dem Haupt- und Berufungsverfahren verbun-
denen Umtriebe eine Pauschalentschädigung Fr. 100.– (Reiseentschä-
digung inkl.) als insgesamt angemessen.