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P1 08 57 • BZG VS P1 08 57 Généré par l'IA

Private Complainant's Standing to Appeal Dismissal of Public Offense Charge

Numéro de cause P1 08 57
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Irrecevable (Inadmissible)

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

The court reviewed an appeal filed by a private complainant following the dismissal of charges for custodial deprivation, an offense prosecuted ex officio, against the investigating officers. The court reasoned that under the relevant procedural law, a private complainant in a public offense case can only appeal a dismissal if they have credibly asserted suffering a direct material or immaterial damage as a result of the alleged crime, thereby qualifying as an injured party. Since the complainant explicitly stated their intention to make claims as a civil party but failed to assert or substantiate any specific damage resulting from the alleged custodial deprivation either in the initial complaint or the subsequent appeal, they lacked the necessary legitimacy to appeal the decision to drop that specific charge.

Regeste Legislator

Officiel

KGE (I. Strafrechtliche Abteilung) vom 23. Februar 2009 i.S. X. c. Y. und Z. Einstellung des Verfahrens: Berufungslegitimation der Zivilpartei bei einem Offizialdelikt (Art. 113 Ziff. 2 Abs. 2 StPO und Art. 179 Ziff. 1 StPO) – Begriff des Geschädigten (Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StPO, E. 2a). – Zeitpunkt, bis zu welchem der durch die angebliche Straftat erlittene materielle oder immaterielle Schaden zu behaupten ist (E. 2b). Arrêt de non-lieu : qualité pour recourir de la partie civile en cas d’infraction poursuivie d’office (art. 113 ch. 2 al. 2 et art. 179 ch. 1 CPP) – Notion de lésé (art. 48 ch. 1 al. 1 CPP; consid. 2a). – Moment jusqu’auquel peut être invoqué le préjudice matériel ou immatériel, subi à la suite de la prétendue infraction (consid. 2b). Verfahren (gekürzt) Am Wochenende vom 17./18. Februar 2006 kam es zu einer Ausein- andersetzung zwischen der Polizei und X.; dieser wurde verhaftet. X. reichte gegen die Polizisten Y. und Z. sowie allenfalls unbekannte Wei- tere eine Strafklage wegen einfacher Körperverletzung, eventuell Tät- lichkeit, Sachbeschädigung, Ehrverletzung, Drohung und Freiheitsbe- raubung ein. Es wurde gegen X. von Amtes wegen eine Strafuntersu- chung wegen Gewalt

Mots-clés

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qualité pour recourir classement pour lésions corporelles action pénale privée contrôle de la procédure dénonciation pénale résiliation des rapports de service

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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BGE 120 Ia 107
a) Die Form der Beteiligung am Strafverfahren wird nicht durch das Opferhilfegesetz, sondern durch das kantonale Prozessrecht geregelt (BGE 120 Ia 107 E.
BGE 122 IV 139
Claimant Lacks Standing to Appeal Discontinuation of Criminal Proceedings Against Court Officials
BGE 120 Ia 220
Religious Group Members v. Publication of Religious Textbook
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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 179 Ziff. 1 StPO

The appeal was not entertained because the civil party was not entitled to appeal against the decision to discontinue proceedings for an officially prosecuted offense.

Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StPO

Cited to define who can appear as a civil party based on claiming to have suffered damage from the offense.

Art. 48 Ziff. 3 StPO

Cited in the context of the requirement for the injured party to substantiate their claims, which influences the timeliness of raising claims in the appeal.

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Texte complet

322 RVJ / ZWR 2009

KGVS P1 08 57 KGE (I. Strafrechtliche Abteilung) vom 23. Februar 2009 i.S. X. c. Y. und Z. Einstellung des Verfahrens: Berufungslegitimation der Zivilpartei bei einem Offizialdelikt (Art. 113 Ziff. 2 Abs. 2 StPO und Art. 179 Ziff. 1 StPO)

– Begriff des Geschädigten (Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StPO, E. 2a).

– Zeitpunkt, bis zu welchem der durch die angebliche Straftat erlittene materielle oder immaterielle Schaden zu behaupten ist (E. 2b). Arrêt de non-lieu : qualité pour recourir de la partie civile en cas d’infraction poursuivie d’office (art. 113 ch. 2 al. 2 et art. 179 ch. 1 CPP)

– Notion de lésé (art. 48 ch. 1 al. 1 CPP; consid. 2a).

– Moment jusqu’auquel peut être invoqué le préjudice matériel ou immatériel, subi à la suite de la prétendue infraction (consid. 2b).

Verfahren (gekürzt)

Am Wochenende vom 17./18. Februar 2006 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Polizei und X.; dieser wurde verhaftet. X. reichte gegen die Polizisten Y. und Z. sowie allenfalls unbekannte Weitere eine Strafklage wegen einfacher Körperverletzung, eventuell Tätlichkeit, Sachbeschädigung, Ehrverletzung, Drohung und Freiheitsberaubung ein. Es wurde gegen X. von Amtes wegen eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie auf Antrag von X. eine Strafuntersuchung gegen Y. und Z. wegen einfacher Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeit, wegen Sachbeschädigung sowie gegen Z. wegen Beschimpfung eröffnet. In der Anschuldigungsverfügung wurden Y. und Z. zusätzlich zu den in der Eröffnungsverfügung erwähnten Antragsdelikten wegen Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) angeschuldigt. In der Folge hielt der Staatsanwalt RVJ / ZWR 2009 323

die Voraussetzung für die Anklage wegen vorsätzlicher Freiheitsberaubung nicht als erfüllt und beantragte, in diesem Punkt das Verfahren einzustellen. Mit Entscheid vom 8. August 2008 wurde das Verfahren gegen Y. und Z. wegen Freiheitsberaubung eingestellt.

Gegen diesen Entscheid reichte X. am 10. September 2008 Berufung ein mit den Anträgen, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und der Tatbestand der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB sei weiterhin Gegenstand des Verfahrens, unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

Aus den Erwägungen (...)

2. a) Die Form der Beteiligung am Strafverfahren wird nicht durch das Opferhilfegesetz, sondern durch das kantonale Prozessrecht geregelt (BGE 120 Ia 107 E. 2d mit Hinweis). Gemäss Art. 178 StPO kann an sich der Staatsanwalt und wer als Partei vor erster Instanz am Verfahren teilgenommen hat Berufung erklären, unter Vorbehalt der Bestimmungen 179 ff. StPO. So kann nach Art. 179 Ziff. 1 1. Satz StPO für die von Amtes wegen verfolgten Straftaten die Zivilpartei im Strafpunkt nur bei Freispruch und bei Befreiung von einem Anklagepunkt, für den sie sich als Zivilpartei stellte, Berufung einlegen. Als Zivilpartei kann sich jeder stellen, der behauptet, durch eine von Amtes wegen verfolgte Straftat geschädigt worden zu sein, was er ausdrücklich schriftlich oder mündlich erklären muss (Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StPO). Geschädigt im Sinne des Strafprozessrechts ist mithin diejenige Person, die glaubhaft behauptet, durch die fragliche Straftat unmittelbar einen (materiellen oder immateriellen) Schaden erlitten zu haben oder dass ihr ein solcher zu erwachsen drohte (BGE 122 IV 139 E. 2b; vgl. ZWR 2002 S. 290 E. 2a). Das ist in der Regel der tatbeständlich Verletzte, d.h. der Träger des Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtet (BGE 120 Ia 220 E. 3b). Wenn sich in Folge einer von Amtes wegen verfolgten Straftat das öffentliche Gemeinwesen oder ein Dritter einer ausschliesslichen Primärverantwortlichkeit aussetzt, so kann sich derjenige, der behauptet, durch eine solche Straftat geschädigt worden zu sein, im Strafverfahren als Zivilpartei stellen. Er gilt diesfalls als Nebenintervenient und kann lediglich den Vorbehalt seiner Zivilrechte beantragen (Art. 48 Ziff. 1 Abs. 4 StPO). Das heisst, dass zwar öffentlich-rechtliche Ansprüche im Strafverfahren nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden können, jedoch der angebliche Anspruchsberech-

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tigte gleichwohl die Rechte und Pflichten wie die anderen Zivilparteien hat (vgl. ZWR 2003 S. 184 E. 2a) und folglich auch glaubhaft behaupten muss, durch die angebliche Straftat einen Schaden erlitten zu haben.

b) Den vorliegenden Fall betreffend genügt es nach diesen Ausführungen also nicht, Träger des Rechtsgutes, gegen das sich die Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) ihrem Begriff nach richtet, zu sein, vielmehr muss X. auch glaubhaft darlegen, dass er zufolge der angeblichen Freiheitsberaubung durch die Polizisten einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat.

In der Strafklage vom 17. Mai 2006 stellt sich der Strafkläger zwar ausdrücklich als Zivilpartei mit dem Hinweis, entsprechende Anträge im Verlauf des Verfahrens zu stellen. Indessen wird hinsichtlich der Freiheitsberaubung, bei der es sich um ein Offizialdelikt handelt und die hier einzig zur Diskussion steht, bis anhin weder in der Strafklage noch in der Berufungserklärung angedeutet, diesbezüglich einen Schaden erlitten zu haben geschweige denn auch nur ansatzweise behauptet. Auch den übrigen Akten ist in dieser Hinsicht nichts zu entnehmen. Zudem ist nach Art. 48 Ziff. 3 StPO der Geschädigte gehalten, spätestens fünf Tage vor der Hauptverhandlung erster Instanz seine diesbezüglichen Anträge zu begründen. Das heisst, dass bei Vorliegen einer Einstellungsverfügung spätestens in der Berufungsklärung entsprechende Ansprüche behauptet bzw. geltend gemacht werden müssen, umso mehr als nach Ablauf der Berufungsfrist eine Änderung der Anträge oder der Begründung bzw. neue Anträge oder ein Nachschieben der Begründung nicht zulässig ist (ZWR 2005 S. 328 f. mit Hinweisen). Wie festgehalten, hat X. auch in der Berufungserklärung einen durch die angebliche Freiheitsberaubung erlittenen Schaden weder behauptet noch geltend gemacht.

X. ist demnach in Bezug auf die Freiheitsberaubung nicht als Geschädigter bzw. Zivilpartei im dargelegten Sinn zu betrachten, so dass er nicht legitimiert ist, Berufung gegen die Einstellungsverfügung einzulegen. Auf die Berufung ist demnach nicht einzutreten.