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LP 24 3 • BZG VS LP 24 3 Généré par l'IA

Appeal Dismissal for Failure to Prove Solvency in Bankruptcy Proceedings

Numéro de cause LP 24 3
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires sans frais

Synthèse Legislator

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The appeal sought the reversal of a lower court's decision to open bankruptcy proceedings against the proprietor of a sole proprietorship, with the appellant claiming imminent payments would settle the debt. The court reasoned that under the relevant statute, proof of payment or security for the debt, alongside demonstration of solvency, must be provided either within the initial appeal deadline or a subsequent extension granted by the court. Since the appellant failed to submit the requisite documentary evidence of solvency or debt settlement by the extended deadline, despite asserting a partial payment, the appeal was dismissed as inadmissible or, in any event, ungrounded, leading to the appellant bearing the costs which were directed to be forwarded to the bankruptcy estate.

Regeste Legislator

Officiel

LP 24 3 ENTSCHEID VOM 30. APRIL 2024 Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Y _________, Beschwerdeführer gegen Z _________, Beschwerdegegnerin (Konkurs) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms vom 13. Februar 2024 [BRG BK 23 403]

Mots-clés

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défaut de preuve de solvabilité masse en faillite paiement de la dette demande partielle extension de la procédure procédures d'insolvabilité

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

This provision establishes the requirement for the debtor to prove the existence of grounds precluding bankruptcy (payment or security) and to credibly demonstrate solvency, which was not sufficiently done by the appellant.

Art. 106 ZPO

This provision mandates that the losing party (the appellant) must bear the costs.

Art. 14 Abs. 2 GTar

This provision was cited to justify the exception of not imposing court fees due to minimal court effort.

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Texte complet

LP 24 3

ENTSCHEID VOM 30. APRIL 2024

Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________, Y _________, Beschwerdeführer

gegen

Z _________, Beschwerdegegnerin

(Konkurs)

Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms vom 13. Februar 2024 [BRG BK 23 403]

eingesehen

den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 13. Februar 2024, mit dem über Y _________, Inhaber der Einzelfirma X _________ mit Sitz in A _________, der Konkurs eröffnet wurde;

die Eingabe des Schuldners vom 22. Februar 2024, mit welcher er die Aufhebung des Konkurses beantragt, und verschiedene kurz bevorstehende Zahlungseingänge behauptet, welche er jedoch nur teilweise mit Beweismitteln unterlegt;

das Schreiben des Kantonsgerichts vom 23. Februar 2024, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie eine Nachfrist von 5 Tagen angesetzt wurde, um den Nachweis der Tilgung oder Sicherstellung der betriebenen Schuld zu erbringen und seine Zahlungsfähigkeit nachzuweisen;

die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. März 2024, in der er geltend macht, Fr. 41’000.00 an das Konkursamt einbezahlt zu haben und in den nächsten Tagen Fr. 50’000.00 zu erhalten, wofür er die Übermittlung eines Bankbelegs in Aussicht stellte;

das E-Mail des Beschwerdeführers vom 8. März 2024, mit welchem er eine Frist zur Einreichung des Bankbelegs bis zum 15. März 2024 beantragte;

die übrigen Akten;

erwägend

dass Entscheide des Konkursgerichts innert zehn Tagen nach ihrer Eröffnung mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden können (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG; Art. 1 lit. c, 309 Ziff. 7, 319, 321 Abs. 2 ZPO), wobei das Kantonsgericht Wallis die zuständige Rechtsmittelinstanz ist (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 EGSchKG; vgl. ZWR 2003

S. 174 E. 1a) und ein Einzelrichter entscheidet (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 EGSchKG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG);

dass mit der Beschwerde durch Urkunden der Nachweis der Zahlung oder Sicherstellung der betriebenen Schuld zu erbringen ist oder aber der Gläubiger auf die Eröffnung des Konkurses verzichtet haben muss (Art. 174 Abs. 2 SchKG);

dass der Schuldner zudem seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen muss (Art. 174 Abs. 2 SchKG);

dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG der Urkundenbeweis des Konkurshinderungsgrundes und die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit grundsätzlich innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erfolgen haben, wobei es sich hierbei um eine Verwirkungsfrist handelt (Bundesgerichtsurteil 5A_817/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3);

dass der Beschwerdeführer diese Nachweise mit der Beschwerde nicht erbracht hat und sich nur auf in Zukunft erwartete Zahlungseingänge bezieht;

dass ihm das Kantonsgericht eine Nachfrist von 5 Tagen gewährte, um die notwenigen Nachweise zu erbringen;

dass die entsprechenden Nachweise der Zahlungsfähigkeit, namentlich der vollständigen Deckung der offenen Pfändungsverlustscheine von Fr. 56'680.75 dem Kantonsgericht bis heute nicht zugegangen sind und der Beschwerdeführer lediglich behauptet, Fr. 41'000.00 an das Konkursamt überwiesen zu haben, was in etwa hinreichend wäre, um die laufenden Betreibungen zu decken;

dass damit die Beschwerde mangels der erforderlichen Nachweise abzuweisen ist, soweit überhaupt auf diese eingetreten werden kann;

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 106 ZPO);

dass dem Kantonsgericht keine Auslagen und nur ein geringer Aufwand entstanden ist, sodass auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ausnahmsweise verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 GTar) und der geleistete Kostenvorschuss an das Konkursamt zu Handen der Konkursmasse weiterzuleiten ist;

dass den übrigen Verfahrensbeteiligten kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist und damit keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Das Gesuch um Fristerstreckung wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde vom 22. Februar 2024 wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

3. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet. Der geleistete Kostenvorschuss wird an das Konkursamt zu Handen der Konkursmasse überwiesen.

Sitten, 30. April 2024