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LP 21 22 • BZG VS LP 21 22 Généré par l'IA

Bankruptcy Claim Challenge Regarding Solidary Debtor Payment Allocation

Numéro de cause LP 21 22
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires sans frais

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

The appellant challenged the admitted claim of a creditor in bankruptcy proceedings, arguing that the claim should be void or reduced because payments made by a co-debtor violated solidarity rules and constituted abusive conduct. The court dismissed the appeal, reasoning that the core dispute involved a material law question regarding the correct allocation of payments among solidary debtors, an issue not reviewable in an appeal against the schedule of claims to the supervisory authority; such substantive challenges must be raised via a collocation action, and the appellant's legal position concerning the payment allocation was not clearly incorrect, precluding a finding of abuse of rights.

Regeste Legislator

Officiel

LP 21 22 ENTSCHEID VOM 18. MAI 2022 Kantonsgericht Wallis Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen W _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michel De Palma, 1951 Sion gegen X _________, Beschwerdegegner und Y _________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fernando Willisch, 3930 Visp und Z _________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Anthamatten, 3900 Brig-Glis (Kollokationsplan) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 2. August 2021 [VIS BK 20 318]

Mots-clés

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créance dans la faillite action en contestation de l'état de collocation imputation des paiements action en paiement assemblée des créanciers opposition au commandement de payer

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning regarding the principle that the enforcement appeal procedure is generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG

Cited in the reasoning regarding the principle that no party compensation is to be paid in this procedure.

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Texte complet

LP 21 22

ENTSCHEID VOM 18. MAI 2022

Kantonsgericht Wallis Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs

Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

W _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michel De Palma, 1951 Sion

gegen

X _________, Beschwerdegegner

und

Y _________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fernando Willisch, 3930 Visp

und

Z _________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Anthamatten, 3900 Brig-Glis

(Kollokationsplan)

Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 2. August 2021 [VIS BK 20 318]

Verfahren und Sachverhalt

A. Über den im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmer W _________ wurde am xxx der Konkurs eröffnet, welcher im ordentlichen Verfahren durchgeführt wird. Am xxx wurden die Auflage des Inventars und des Kollokationsplans im kantonalen Amtsblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Darin wurde die Y _________ mit einer Forderung von Fr. 663'435.10 zugelassen. Nach Zahlung eines für die Forderung solidarisch haftenden Mitschuldners reduzierte die Gläubigerin ihre Forderung auf Fr. 526'950.10, worüber das Konkursamt die Parteien mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 orientierte, ohne den Kollokationsplan neu aufzulegen.

B. Am 15. Oktober 2020 erhob der Gemeinschuldner Beschwerde und beantragte den Kollokationsplan aufzuheben, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Das Konkursamt erstattete am 3. November 2020 die Beschwerdeantwort und beantragte deren Abweisung. Denselben Antrag stellte die Y _________ mit Eingabe vom 6. November 2020. Der Gemeinschuldner reichte daraufhin am 4. Dezember 2020 eine Replik zu den Akten, in der er an seinen Anträgen festhielt. Mit Entscheid vom 2. August 2021 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, ohne Kosten zu erheben oder Parteientschädigungen zuzusprechen.

C. Den genannten Entscheid des Bezirksgerichts zog der Gemeinschuldner am

16. August 2021 an das Kantonsgericht weiter und erneuerte dort seine vorinstanzlich gestellten Anträge. Das Bezirksgericht, das Konkursamt und Z _________ verzichteten mit Eingaben vom 19., 24.und 25. August 2021 auf eine Stellungnahme. Die Y _________ reichte am 25. August 2021 eine Stellungnahme zu den Akten, welche dem Gemeinschuldner zur Kenntnis gebracht wurde. Dieser liess sich nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde in Beschwerdesachen ist das Kantonsgericht, wobei ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 19 Abs. 1 EGSchKG). Die

Beschwerde wurde fristund formgerecht erhoben, hingegen ist fraglich, ob und inwieweit die vorgetragenen Rügen mit der Beschwerde geltend gemacht werden können.

1.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die Verfügungen der Betreibungsund Konkursämter, soweit das SchKG nicht den Weg der Klage vorsieht (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Mit der Beschwerde macht der Gemeinschuldner die Nichtigkeit des Kollokationsplans in seinem Konkurs bzw. der am 13. Oktober 2020 vorgenommenen Abänderung geltend, weil sich die Beschwerdegegnerin bzw. Z _________ rechtsmissbräuchlich verhalten hätten bzw. die Regeln über die Solidarität verletzt worden seien.

1.2.1 Hintergrund der kollozierten Forderung ist ein rechtskräftiges Urteil des Kreisgerichts Oberwallis vom 10. Mai 2017, mit dem der Beschwerdegegnerin eine Schadenersatzforderung von Fr. 2'577'329.60 zu Lasten von Z _________ zugesprochen wurde, wobei der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'746'102.-- zur solidarischen Mithaftung verpflichtet wurde. Aus der Zwangsvollstreckung gegen Z _________ konnte ein Betrag von Fr. 2'376'595.35 erhältlich gemacht werden. Im Mehrbetrag wurde der Beschwerdegegnerin ein Verlustschein ausgestellt. Durch die Zahlung eines weiteren Solidarschuldners wurde die Forderung weiter reduziert.

1.2.2 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin nun missbräuchliches Verhalten vor, weil sie an ihrer Forderung festhalte, obwohl diese durch die aus der Zwangsvollstreckung gegen Z _________ resultierende Zahlung getilgt worden sei.

Die Frage, ob bei einer teilweisen Solidarschuldnerschaft für dieselbe Forderung die Zahlung eines Solidarschuldners, der für einen Teil alleine und für einen anderen Teil zusammen mit anderen haftet, an den alleinschuldnerischen oder den solidarschuldnerischen Teil anzurechnen ist, ist in der Lehre umstritten (vgl. Koller, OR AT, 4.A., 2017,

N. 75.49 f.; Jung in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2014, N. 1 zu Art. 144 OR je mit Verweisen auf die unterschiedlichen Lehrmeinungen). Liegt eine umstrittene Rechtsfrage vor, kann der von der Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit einem Teil der juristischen Lehre eingenommene Rechtsstandpunkt jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig und damit rechtsmissbräuchlich betrachtet werden. Anders wäre der Fall dann zu beurteilen, wenn Z _________ seine Teilzahlung ausdrücklich zur Befreiung des Beschwerdeführers erbracht hätte. Dies ist jedoch weder behauptet noch aus den Akten ersichtlich. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet.

1.2.3 Die genannte Frage der Anrechnung der Teilzahlung Z _________s bzw. des weiteren Mittschuldners ist eine materiellrechtliche nach Bestand und Umfang der kollozierten Forderung, welche nicht durch die Aufsichtsbehörde nach SchKG geprüft werden kann. Soweit ein anderer Gläubiger die Berechtigung der Beschwerdegegnerin bestreiten will, hat er dies mit der Kollokationsklage zu tun (Art. 148 Abs. 1 SchKG). Dem Gemeinschuldner ist es freilich verwehrt, sich seinerseits mit Kollokationsklage zur Wehr zu setzen. Dies führt nun aber nicht dazu, dass die materielle Berechtigung der kollozierten Forderung im Beschwerdeverfahren geprüft werden könnte. Sollten die kollozierten Forderungen vollständig gedeckt werden können und somit tiefer in das Vermögen des Gemeinschuldners eingegriffen worden sein, als dies erforderlich gewesen wäre, so ist er auf die Rückforderungsklage zu verweisen (vgl. BGE 132 III 539; Bangert, Basler Kommentar, 3. A., 2021, N. 12 zu Art. 86 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottman, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., 1997, N. 5 zu Art. 86 SchKG).

Insoweit ist die Vorinstanz auf die erhobene Beschwerde richtigerweise nicht eingetreten.

1.2.4 Das vorstehend Gesagte gilt ebenfalls für die erstmals vor Kantonsgericht gerügte Zulassung der Regressforderung von Z _________. Auch hier ist keineswegs offensichtlich, dass eine solche Regressforderung inexistent wäre. Zu welchen Teilen die Solidarschuldner im Innenverhältnis haften wurde bisher noch nicht entschieden. Zudem hat die Konkursverwaltung im Kollokationsplan angemerkt, dass die Forderung von Z _________ erst dann mit einer Dividende bedacht werden könnte, wenn die Forderung der Y _________ vollständig gedeckt ist. Über den Umfang der Regressforderung ist nach dem zuvor gesagten nicht im Beschwerdeverfahren zu befinden.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.

2. Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es darf keine Parteientschädigung bezahlt werden (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG).

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde vom 16. August 2021 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 18. Mai 2022