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LP 21 21 • BZG VS LP 21 21 Généré par l'IA

Creditor's Debt Enforcement Dismissed Due to Vexatious Action and Wrong Addressee

Numéro de cause LP 21 21
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires sans frais

Synthèse Legislator

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A creditor filed for debt enforcement against a debtor, claiming damages based on the enforcement authority's alleged official misconduct for not challenging purportedly excessive government-mandated fees. The lower court declared the enforcement invalid, and the creditor appealed this decision. The appellate court upheld the lower court's ruling, reasoning that even if an official misconduct claim existed, liability would rest with the federal government, not the debtor, and found that the underlying claim was clearly non-existent, the debtor was the wrong addressee, and the enforcement action was evidently vexatious, thus warranting its dismissal.

Regeste Legislator

Officiel

LP 21 21 ENTSCHEID VOM 18. MAI 2022 Kantonsgericht Wallis Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________ AG, 8807 Freienbach, Beschwerdeführerin gegen Y _________, 3902 Brig, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter, 3900 Brig und BETREIBUNGSAMT OBERWALLIS, 3930 Visp, Beschwerdegegner (Aufsicht SchKG) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms vom 10. August 2021 [BRG BK 21 354]

Mots-clés

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prétention en poursuite action en indemnité décision d'exécution procédé téméraire saisie de salaire consignation de dette

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the dispositive as the basis for the rule that the supervisory review procedure is generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning as the basis for the rule that no party compensation shall be awarded.

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Texte complet

LP 21 21

ENTSCHEID VOM 18. MAI 2022

Kantonsgericht Wallis Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs

Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________ AG, 8807 Freienbach, Beschwerdeführerin

gegen

Y _________, 3902 Brig, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter, 3900 Brig

und

BETREIBUNGSAMT OBERWALLIS, 3930 Visp, Beschwerdegegner

(Aufsicht SchKG)

Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms vom 10. August 2021 [BRG BK 21 354]

eingesehen

das Betreibungsbegehren der X _________ AG gegen A _________ vom 17. Juni 2021, mit welchem diese Fr. 40'000.-- zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2020 als Aufwandersatz für schwere Amtspflichtverletzungen beantragte;

den auf diesem Begehren beruhenden Zahlungsbefehl vom 16. Juli 2021;

die Beschwerde der Betriebenen vom 26. Juli 2021, mit der sie beantragte, die Betreibung als nichtig zu erklären;

die Stellungnahme der X _________ AG vom 5. August 2021, mit der die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde;

den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 10. August 2021, mit dem die Nichtigkeit der Betreibung erkannt wurde;

die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde der X _________ AG vom

17. August 2021, mit der beantragt wurde, die Betreibung als rechtmässig zu erkennen;

die Vertretungsanzeige von Rechtsanwalt Peter Pfammatter für B _________ vom

13. September 2021;

die übrigen Akten;

erwägend

dass gemäss Art. 18. Abs. 1 SchKG der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden kann;

dass obere Aufsichtsbehörde in Beschwerdesachen das Kantonsgericht ist, wobei ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 19 Abs. 1 EGSchKG);

dass die Beschwerde formund fristgerecht erhoben wurde und die Beschwerdeführerin vorinstanzlich mit ihrem Antrag unterlegen ist, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist;

dass die Beschwerdeführerin die vom Bundesrat gemäss Art. 16 Abs. 1 SchKG verordneten Gebühren als zu hoch und gegen das Äquivalenzprinzip verstossend empfindet;

dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin als Amtspflichtverletzung vorwirft, nichts gegen diese vermeintlich zu hohen Gebühren unternommen zu haben und deshalb eine Aufwandsentschädigung fordert;

dass selbst wenn eine solche Amtspflichtverletzung bestehen sollte, was nicht der Fall ist, diese nicht die Haftung der Beschwerdegegnerin sondern jene des Bundes auslösen würde (Art. 3 Verantwortlichkeitsgesetz);

dass sich der Beschwerdeführer offenbar daran stört, dass die Beschwerdegegnerin seine Rechtsmittel gegen die von den Betreibungsämtern erhobenen Gebühren jeweils abgewiesen hat;

dass sich allein daraus keine Amtspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin ableiten lässt;

dass (1.) die in Betreibung gesetzte Forderung damit offenkundig nicht besteht und (2.) die Beschwerdegegnerin zumindest die falsche Adressatin der Forderung wäre;

dass der schikanöse Charakter des Vorgehens des Beschwerdeführers augenscheinlich ist und eine solche Betreibung auf Beschwerde hin für nichtig erklärt werden kann (BGE 140 III 481 E. 2.3.1);

dass die Beschwerde folglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist;

dass das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) ist und keine Parteientschädigung gesprochen werden dürfen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

dass bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung einer Partei oder deren Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG);

dass sich das Kantonsgericht vorbehält, bei ähnlichen Eingaben der Beschwerdeführerin oder deren Vertreters diesen Kosten aufzuerlegen.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde vom 17. August 2021 wird abgewiesen.

2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 18. Mai 2022