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F1 24 70 • BZG VS F1 24 70 Généré par l'IA

Tax Appeal Rendered Moot by Payment of Tax Liability

Numéro de cause F1 24 70
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires à la charge du recourant

Synthèse Legislator

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The case involved a taxpayer appealing a security order for federal tax, but the appeal became moot because the tax authority confirmed that all outstanding liabilities, which formed the subject of the security order, had been paid before a final decision. The court reasoned that since the underlying debt was satisfied, the appeal procedure was rendered obsolete and must be dismissed, and based on the principle that the party whose actions led to the mootness should bear the costs, the court ordered the appellant to pay the court fees of CHF 100.00, which were offset against the deposited advance, and ordered the tax authority to lift any existing security measures.

Regeste Legislator

Officiel

F1 24 70 URTEIL VOM 23. FEBRUAR 2024 Kantonsgericht Wallis Steuerrechtliche Abteilung Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter, Nicole Montani, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführerin gegen STEUERVERWALTUNG DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz (Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen) Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung vom 15. März 2023

Mots-clés

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assujettissement du contribuable commandement de payer avance de frais autorité fiscale procès fiscal constitution de sûretés

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 80 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 57 VVRG

Used to declare the appeal procedure moot because the secured amount was paid.

Art. 89 Abs. 1 VVRG

Applied in relation to determining the costs liability due to the mootness of the procedure.

Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario

Used to deny the right to party compensation for the appellant as the losing party in the context of mootness.

Art. 91 Abs. 3 VVRG

Used to deny party compensation to state authorities.

Art. 20 Abs. 1 lit. a RPflG

Used to justify the decision being rendered by a single judge due to the mootness of the matter.

Art. 3 GTar

Used to define the composition of court costs.

Art. 25 GTar

Used to state the general range for court fees in appeal procedures before the Tax Law Division.

Art. 13 Abs. 1 GTar

Used as a criterion for setting the final court fee based on case complexity, parties' conduct, and financial situation.

Art. 14 Abs. 1 GTar

Used to justify the reduction of the court fee because the procedure was not completed until the end.

Art. 89 Abs. 1 VVRG

Cited as the basis for imposing costs on the appellant as the party deemed responsible for the mootness.

Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario

Cited as the basis for denying party compensation to the appellant.

Art. 91 Abs. 3 VVRG

Cited as the basis for not awarding compensation to the state authorities.

Art. 108 LTF

Not found in the dispositive orders.

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Texte complet

F1 24 70

URTEIL VOM 23. FEBRUAR 2024

Kantonsgericht Wallis Steuerrechtliche Abteilung

Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter, Nicole Montani, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin

gegen

STEUERVERWALTUNG DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz

(Einkommensund Vermögenssteuer der natürlichen Personen)

Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung vom 15. März 2023

Eingesehen

- die von Beschwerdeführerin bei der Kantonalen Steuerrekurskommission eingereichte Beschwerde vom 1. Mai 2023 gegen die Sicherstellungsverfügung vom

15. März 2023 der kantonalen Steuerverwaltung, in der die Beschwerdeführerin mitteilt, dass die zu sichernde Bundessteuer für das Jahr 2021 vollständig bezahlt worden sei;

- die Bestätigung des Eingangs der Beschwerde sowie die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses der Kantonalen Steuerrekurskommission vom 15. Juni 2023;

- die Mitteilung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 8. November 2023, dass sie auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet und dass noch eine Forderung von Fr. 52.82 offen sei;

- die Mitteilung des Kantonsgerichts vom 11. Januar 2024, dass seit dem 1. Januar 2024 die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis als einzige Instanz für die Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Steuerrechts im Kanton Wallis zuständig ist;

- das Schreiben des Kantonsgerichts vom 19. Januar 2024;

- die eingereichte Replik der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2024 in der sie ankündigt, alle Forderungen begleichen zu wollen;

- die Bestätigung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 21. Februar 2024, dass keine Forderungen mehr bestehen.

- die übrigen Akten;

erwägend,

- dass anlässlich der Neuordnung der Steuergerichtsbarkeit seit dem 1. Januar 2024 nach Art. 150 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 10. März 1976 (StG) und Art. 81a VVRG sowie Art. 8 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 24. September 1997 (AGDBG) die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis als einzige Instanz für die Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Steuerrechts im Kanton Wallis zuständig ist;

- dass über die Beschwerde vom 1. Mai 2023 noch kein Entscheid ergangen ist und die Beurteilung daher neu in der Kompetenz der Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts liegt;

- dass die zuständige Kantonale Steuerbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit die Sicherstellung verlangen kann, falls der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Die Sicherstellungsverfügung hat den sicherzustellenden Betrag anzugeben und ist sofort vollstreckbar. Sie ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 des SchKG gleichgestellt (Art. 169 Abs. 1 StG);

- dass die Sicherstellungsverfügung dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet wird und durch Rekurs an die Steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (bis zum

31. Dezember 2023 an die Kantonale Steuerrekurskommission) angefochten werden kann (Art. 169 Abs. 3 StG);

- dass die Kantonale Steuerverwaltung am 21. Februar 2024 mitgeteilt hat, dass gegenüber der Beschwerdeführerin keine Forderungen mehr bestehen;

- dass der sicherzustellende Betrag Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildete und nun erstattet worden ist;

- dass das Beschwerdeverfahren somit gegenstandslos geworden ist und abgeschrieben werden kann (Art. 80 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 57 VVRG);

- dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a RPflG der Präsident oder ein delegierter Richter bei Gegenstandslosigkeit einer Angelegenheit als Einzelrichter entscheiden kann und die Bezahlung aller Forderungen einen solchen Fall darstellt;

- dass im Falle der Gegenstandslosigkeit mangels einer Regelung im Gesetz gemäss Bundesgericht bei der Beurteilung der Kostenund Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist (BGE 125 V

373 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 7B_105/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4;

5A_212/2019 vom 2. März 2020 E. 2.4). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, so greift das Bundesgericht auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurück; danach wird in erster Linie jene Partei kostenund entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur

Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_212/2019 vom 2. März 2020 E. 2.5.; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, S. 409 f. N. 1173);

- dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang auf jeden Fall die Kosten von Verfahren und Entscheid aufzuerlegen sind (Art. 89 Abs. 1 VVRG);

- dass sich gemäss Art. 3 GTar die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammensetzen;

- dass die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 beträgt (Art. 25 GTar);

- dass die Gerichtsgebühr – die zudem global die Kosten der Kanzlei decken soll (Art. 3 Abs. 3 GTar) – gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien, sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt wird und sie sich verhältnismässig reduziert, wenn ein Verfahren nicht bis zu Ende geführt wird (Art. 14 Abs. 1 GTar);

- dass aufgrund dieser Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 100.00 als angemessen erscheint, die der Beschwerdeführerin auferlegt wird;

- dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario) und auch den staatlichen Behörden eine solche in der Regel, von der abzuweichen vorliegend keine Veranlassung besteht, nicht zugesprochen wird (Art. 91 Abs. 3 VVRG).

Demnach erkennt das Kantonsgericht

1. Das Verfahren F1 24 70 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es obliegt der Kantonalen Steuerverwaltung allfällige Sicherstellungen (z.B. Eintragungen im Grundbuch oder Sperrungen von Bankkonten) aufzuheben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 100.00 werden X _________ auferlegt.

5. Das Urteil wird X _________, der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Wallis sowie der Eidgenössische Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

6. Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.00 wird mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.00 verrechnet und Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Sitten, 23. Februar 2024