Tax Write-off of Uncollectible Loan Pending Estate Determination
Synthèse Legislator
Généré par l'IAThe court accepted the appeal and remanded the case for re-evaluation to the cantonal tax administration, following a Federal Supreme Court ruling that had annulled the prior appeal commission's decision. The core issue involves the taxpayer's claim for a business-related write-off of an uncollectible loan of a specified amount following the debtor's death, which the Federal Court determined could not be definitively recognized as a loss until the estate proceedings clarified who assumed the debt, thus preventing a clear determination of the loan's uncollectibility at that time. Consequently, the court ruled that the tax administration must first establish the heirs and then definitively assess whether the loan write-off or impairment is commercially justified based on the clarified facts, deeming the appeal successful for procedural reasons and ordering the state to pay the appellant legal fees.
Regeste Legislator
OfficielF1 24 141 URTEIL VOM 26. SEPTEMBER 2024 Kantonsgericht Wallis Steuerrechtliche Abteilung Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Frédéric Fellay, Kantonsrichter und Stéphanie Brawand, Beisitzerin, sowie Nicole Montani, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein, 8021 Zurich 1 gegen KANTONALE STEUERKOMMISSION FÜR DIE NATÜRLICHEN PERSONEN, Vorinstanz (Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen) Neubeurteilung betreffend Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts 9C_267/2023 vom 24. Juni 2024 bezüglich Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wal- lis vom 15. Dezember 2022 (2021/19)
Mots-clés
Généré par l'IADispositions légales citées
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Généré par l'IAQuestions juridiques clés extraites par Legislator
Généré par l'IACited in the reasoning as the basis for sending the case back to the lower court for a new assessment after the Federal Supreme Court's annulment.
Cited in the reasoning as a procedural basis for the Court's role following the Federal Supreme Court's decision.
Cited in the reasoning regarding the granting of cost reimbursement to the partly successful party.
Cited in the reasoning to state the general rule that the losing party bears the costs.
Cited in the reasoning regarding the exceptional rule for waiving costs.
Cited in the reasoning stating that authorities are exempt from costs.
Cited in the reasoning regarding the imposition of compensation to the liable party.
Cited in the reasoning concerning the basis for setting the party compensation globally.
Cited in the reasoning regarding the conditions for the Federal Supreme Court to remit the case for further factual clarification.
Cited in the reasoning regarding the basis for sending the case back to the lower court for a new assessment based on factual clarification.
This provision (costs) is NOT cited in the dispositive orders 1-5.
Texte complet
F1 24 141
URTEIL VOM 26. SEPTEMBER 2024
Kantonsgericht Wallis Steuerrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Frédéric Fellay, Kantonsrichter und Stéphanie Brawand, Beisitzerin, sowie Nicole Montani, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein, 8021 Zurich 1
gegen
KANTONALE STEUERKOMMISSION FÜR DIE NATÜRLICHEN PERSONEN, Vorinstanz
(Einkommensund Vermögenssteuer der natürlichen Personen)
Neubeurteilung betreffend Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts 9C_267/2023 vom 24. Juni 2024 bezüglich Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 15. Dezember 2022 (2021/19)
Eingesehen
- der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 21. April 2021 und die dagegen von X _________ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhobene Beschwerde vom 10. Mai 2021 bei der kantonalen Steuerrekurskommission;
- der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 15. Dezember 2022 und die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. April 2023;
- das Urteil des Bundesgerichts 9C_267/2023 vom 24. Juni 2024, welches am 2. August 2024 zugestellt wurde;
- das Schreiben des Kantonsgerichts vom 26. August 2024;
- das Schreiben der Kantonalen Steuerverwaltung vom 28. August 2024;
- das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. September 2024;
- die übrigen Akten;
erwägend
- dass das Bundesgericht gemäss Urteil 9C_267/2023 vom 24. Juni 2024 die Beschwerde des Beschwerdeführers gutgeheissen und der Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis im Sinne der Erwägungen zurückgesandt hat;
- dass mit der Aufhebung des Urteils der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 15. Dezember 2022 durch das Bundesgericht die rechtliche Situation wieder hergestellt wurde, wie sie sich vor der Aufhebung des angefochtenen Entscheides darstellte. Das Kantonsgericht hat deshalb neu über die Sache sowie die Kosten und die Parteientschädigung zu befinden, wobei es an die Erwägungen des Bundesgerichtsurteils gebunden ist (Art. 61 und 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]; vgl. DORMANN, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. A., 2018, N. 18 zu Art. 107 BGG);
- dass der Beschwerdeführer geltend macht, dass die von der Steuerverwaltung behauptete wesentliche Veränderung der Umstände nicht eingetreten sei, auch nicht
mit/nach dem Tod des Darlehensschuldners (Bundesgerichtsurteil 9C_267/2023 vom 24. Juni 2024 E. 4.1);
- dass der Beschwerdeführer ausführt, dass nach dem Tod des Vaters das Darlehen nicht mehr einbringlich gewesen sei und damit Betriebsmittel definitiv weggefallen seien, entsprechend hätten die Fr. 550'000.00 erfolgswirksam ausgebucht werden müssen, diese Abschreibung des Darlehens sei geschäftsmässig begründet gewesen und eine solche Abschreibung von den Aktiven gehöre zu den abzugsfähigen Aufwendungen der selbständigen Erwerbstätigkeit (Bundesgerichtsurteil 9C_267/2023 vom 24. Juni 2024 E. 4.1);
- dass das Bundesgericht diesbezüglich erörtert hat (Bundesgerichtsurteil 9C_267/2023 vom 24. Juni 2024 E. 6.1 und 6.2.):
«Weil sich Einzelgläubiger und Solidarschuldner gegenüberstehen, kann es – vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung – zu keinem Untergang qua Vereinigung (durch «Konfusion»; Art. 118 OR) kommen. Ebensowenig kann es aber zu diesem Zeitpunkt zu einer erfolgswirksamen Abschreibung wegen Uneinbringlichkeit kommen, denn solange nicht (genügend) geklärt ist, wer die Schulden «übernimmt»
(bzw. wem sie im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung zuzuweisen sind), ist auch nicht klar, ob (und ggf. in welchem Umfang) sie sich als uneinbringlich erweisen.»
«Es ist also für den fraglichen Zeitpunkt unklar bzw. ungenügend abgeklärt, ob von einer kompletten Uneinbringlichkeit gesprochen werden kann. Eine entsprechende klare Feststellung der Vorinstanz fehlt. Damit bleibt auch unklar, ob die Abschreibung (oder allenfalls eine Wertberichtigung des Darlehens) als geschäftsmässig begründet gelten kann. Aufgrund dessen ist die Sache für eine Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts und entsprechende Neubeurteilung (vgl. Art. 105 Abs. 2 u. Art.
107 Abs. 2 BGG) im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.»
- dass die Beschwerde nach dem Gesagten im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen aus dem Urteil 9C_267/2024 vom 24. Juni 2024 gutzuheissen und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen ist;
- dass somit die Kantonale Steuerverwaltung die Erben des A _________ festzustellen hat, indem sie z.B. einen aktuellen Erbenschein anfordert (Bundesgerichtsurteil 9C_267/2023 vom 24. Juni 2024E. 6.1);
- dass der Fiskus abzuklären hat, ob die Abschreibung (oder andernfalls eine Wertberichtigung des Darlehens) als geschäftsmässig begründet gelten kann und dass dabei evt. nach einer weiteren Edition der Steuerakten oder Einforderung eines Betreibungsregisterauszugs allfälliger Erben zu prüfen ist, ob tatsächlich eine Uneinbringlichkeit vorliegt (Bundesgerichtsurteil 9C_267/2023 vom 24. Juni 2024 E. 6.2.);
- dass nach der Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung selbst bei noch offenem Ausgang des Verfahrens kostenund entschädigungsrechtlich als vollständiges Obsiegen gilt, unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1);
- dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind, gewährt (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] sowie Art. 150 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 VVRG);
- dass im Beschwerdeverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat (Art. 144 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 1 VVRG)
und ausnahmsweise die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden können (Art.
144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 2 VVRG) und auch die Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden von solchen Kosten befreit sind (Art. 89 Abs. 4 VVRG);
- dass vorliegend keine Gründe bestehen, von dieser Regel abzuweisen und daher für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission keine Kosten erhoben werden, womit der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 500.00 zurückerstattet wird;
- dass die Entschädigung im Dispositiv beziffert und der Staatsoder Gemeindekasse auferlegt wird, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG sowie Art. 150 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 2 VVRG);
- dass mangels Einreichung einer Honorarnote diese global festzusetzen ist und die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten umfasst (Art. 4 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichtsoder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]);
- dass im Verfahren vor der Steuerrekurskommission der damalige Vertreter eine Beschwerde von vier Seiten und Beilagen von 26 Seiten, eine Replik von zwei Seiten mit einem Anhang von zwei Seiten, im Verfahren vor dem Kantonsgericht ein Schreiben von zwei Seiten eingereicht hat, weshalb es als gerechtfertigt erscheint, eine Parteientschädigung von Fr. 1’800.00 zuzusprechen;
- dass der Vorinstanz eine Kopie des Schreibens des Beschwerdeführers vom 4. September 2024 zur Kenntnisnahme übermittelt wird.
Demnach erkennt das Kantonsgericht
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und zur Neubeurteilung an die Kantonale Steuerverwaltung zurückgewiesen.
2. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.00 wird X _________ zurückerstattet.
3. Der Staat Wallis hat X _________ für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'800.00 zu entschädigen.
4. Das Urteil wird X _________, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Gemeindeverwaltung Visp schriftlich mitgeteilt.
5. Das Urteil und eine Kopie des Schreibens des Beschwerdeführers vom 4. September 2024 wird der kantonalen Steuerkommission für die natürlichen Personen schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 26. September 2024