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C3 23 107 • BZG VS C3 23 107 Généré par l'IA

Cost Allocation for Public Inventory Under Article 584 (2) Civil Code

Numéro de cause C3 23 107
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires à la charge du recourant

Synthèse Legislator

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The court addressed the cost allocation for a public inventory under Article 584 (2) of the Civil Code, where the inventory initially showed a deficit, but the requesting heir was ordered to pay all costs. The court reasoned that inventory costs are borne primarily by the estate, and secondarily by the requesting heir, even if they renounce the inheritance, though the latter retains a right of recourse against non-renouncing heirs up to the amount of any surplus of assets. Specifically, the court determined that a true asset surplus existed after adjusting the passive side of the inventory by excluding a large care claim in favor of only the value of bequeathed real estate, resulting in an asset surplus of CHF 3,965.92 to cover the total inventory costs of CHF 6,112.75, meaning the requesting heir must initially advance the full amount but can seek reimbursement for the covered portion, retaining liability only for the uncovered portion of CHF 2,146.83.

Regeste Legislator

Officiel

RVJ / ZWR 2024 177 Zivilrecht – Erbrecht – KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 20. Dezember 2023, X. c. A., B. und C. – TCV C3 23 107 Öffentliches Inventar: Kostentragung (Art. 584 Abs. 2 ZGB) - Gemäss Art. 584 Abs. 2 ZGB tragen primär die Erbschaft und subsidiär der antragstel- lende Erbe die Kosten des öffentlichen Inventars; letzterem verbleibt der durch den Nachlass ungedeckte Kostenanteil, selbst wenn er das Erbe ausschlägt (E. 2.1 und 2.3 in fine). - Die Behörde darf sämtliche Kosten beim antragstellenden Erben erheben, welcher sei- nerseits im Umfang des Aktivenüberschusses über einen Regressanspruch gegen- über den nicht ausschlagenden Erben verfügt (E. 2.1 und 2.3). - Dem Notar kommt bei der Inventaraufnahme keine Entscheidungs- und Prüfungsbe- fugnis zu; die zuständige Behörde prüft hingegen, ob und inwieweit ein Aktiven- oder Passivenüberschuss vorliegt, und berichtigt gegebenenfalls das öffentliche Inventar (E. 2.2). Bénéfice d’inventaire : prise en charge des frais (art. 584 al. 2 CC) - En vertu de l’art. 584 al.

Mots-clés

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inventaire successoral répartition des frais avance de frais responsabilité des héritiers avancement d'hoirie fortune

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 584 Abs. 2 ZGB

This provision is cited as the legal basis for determining the primary and subsidiary liability for the costs of the public inventory.

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Texte complet

RVJ / ZWR 2024 177

Zivilrecht – Erbrecht – KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom

20. Dezember 2023, X. c. A., B. und C. – TCV C3 23 107 Öffentliches Inventar: Kostentragung (Art. 584 Abs. 2 ZGB)

- Gemäss Art. 584 Abs. 2 ZGB tragen primär die Erbschaft und subsidiär der antragstellende Erbe die Kosten des öffentlichen Inventars; letzterem verbleibt der durch den Nachlass ungedeckte Kostenanteil, selbst wenn er das Erbe ausschlägt (E. 2.1 und

2.3 in fine).

- Die Behörde darf sämtliche Kosten beim antragstellenden Erben erheben, welcher seinerseits im Umfang des Aktivenüberschusses über einen Regressanspruch gegenüber den nicht ausschlagenden Erben verfügt (E. 2.1 und 2.3).

- Dem Notar kommt bei der Inventaraufnahme keine Entscheidungsund Prüfungsbefugnis zu; die zuständige Behörde prüft hingegen, ob und inwieweit ein Aktivenoder Passivenüberschuss vorliegt, und berichtigt gegebenenfalls das öffentliche Inventar (E. 2.2). Bénéfice d’inventaire : prise en charge des frais (art. 584 al. 2 CC)

- En vertu de l’art. 584 al. 2 CC, en premier lieu les frais d’inventaire sont supportés par la succession et, à titre subsidiaire, par l’héritier requérant ; celui-ci conserve la part des frais non couverte par la succession même s’il la répudie (consid. 2.1 et 2.3 in fine).

- L’autorité peut percevoir tous les frais auprès de l’héritier demandeur. Celui-ci bénéficie d’une prétention récursoire à hauteur de l’excédent d’actifs envers les héritiers qui n’ont pas répudié la succession (consid. 2.1 et 2.3).

- Le notaire n’a pas de pouvoir de décision et de contrôle lors de la réalisation de l’inventaire ; l’autorité compétente vérifie en revanche si et dans quelle mesure il existe un excédent d’actifs ou de passifs et, le cas échéant, rectifie l’inventaire (consid. 2.2).

Aus den Erwägungen

2. Das Bezirksgericht auferlegte dem Beschwerdeführer X., welcher das öffentliche Inventar verlangt hatte, die dadurch entstandenen Kosten (Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.00 und Inventurkosten von Fr. 5’112.75). Es begründete, gemäss öffentlichem Inventar weise die Erbschaft einen Passivenüberschuss von Fr. 53’146.83 auf, jedoch resultiere abzüglich der Betreuungsentschädigung zu Gunsten von C. ein positiver Betrag.

2.1 Gemäss Art. 584 Abs. 2 ZGB werden die Kosten für die Errichtung des öffentlichen Inventars von der Erbschaft übernommen und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben, welche das Inventar verlangt haben. Liegt demnach ein ausreichender Aktivenüberschuss vor, so handelt es sich bei den Inventurkosten um Erbgangsschulden, für welche die Erben soli-

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darisch haften. Die Behörde kann die Kosten trotzdem den antragstellenden Erben in Rechnung stellen, welche ihrerseits einen Regressanspruch gegen ihre Miterben erhalten. Weist der Nachlass keinen Aktivenüberschuss aus, gehen die ungedeckten Kosten in jedem Fall zu Lasten des antragstellenden Erben (vgl. BÜRGI, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A., 2018, N. 8 zu Art. 584 ZGB; NONN/CORDEY, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Erbrecht, 5. A., 2023, N. 20 ff. zu Art. 584 ZGB). Mithin tragen nach der gesetzlichen Regelung primär der Nachlass und damit im Ergebnis die drei Erben, welche die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben, sowie subsidiär X. als Antragsteller die Kosten des öffentlichen Inventars. In diesem Sinne richtet sich dessen Beschwerde letztlich einzig gegen A., B. und C., während die ausschlagenden Erben nicht Partei des vorliegenden Verfahrens sind.

2.2 Für die Beurteilung, ob ein Aktivenoder Passivenüberschuss vorliegt, ist vorab auf das öffentliche Inventar abzustellen. Dieses hat indes bloss deklaratorische Wirkung und gibt Auskunft darüber, welche Forderungen und Schulden aufgrund der einschlägigen Bestimmungen aufgenommen werden, ohne sich zu deren Begründetheit zu äussern. Der zuständige Notar hat bei der Inventaraufnahme keine Entscheidungsbefugnis und die angemeldeten Forderungen sind im Inventar aufzunehmen, ohne sie einer Prüfung zu unterziehen, zurückzuweisen oder herabzusetzen (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 313 E. 3.2). Als Aktiven sind namentlich Werte zu inventarisieren, über die der Erblasser letztwillig in Vermächtnisform verfügt hat, da Vermächtnisse herabsetzbar sind, soweit dies zur Deckung der Passiven erforderlich ist (NONN/CORDEY, a.a.O., N. 11 zu Art. 581 ZGB). Im Gegensatz zum Notar, darf sich die zuständige Behörde bei der Prüfung, ob ein Aktivenoder Passivenüberschuss vorliegt, mit den einzelnen Positionen des öffentlichen Inventars auseinandersetzen und kann zu einem abweichenden Resultat gelangen.

2.3 Vorliegend weist das öffentliche Inventar Aktiven von Fr. 60’128.86 und Passiven von Fr. 108’162.94 aus. Damit liegt an sich ein Passivenüberschuss vor. Dieses Ergebnis ist allerdings aus folgenden Gründen zu relativieren: Laut einem öffentlich beurkundeten Testament setzte die Erblasserin alle Kinder mit Ausnahme von C. auf den Pflichtteil und ernannte ihren Sohn, der sie jahrelang betreut und umsorgt hatte, für die frei verfügbare Quote zum einzigen Erben. Zudem verfügte die Erblasserin, dass der erwähnte RVJ / ZWR 2024 179

Sohn den StWE-Anteil Nr. XXX sowie die Parzelle Nr. ZZZ für die geleisteten Dienste ohne Ausgleichszahlung erhalten solle. Sie wünschte, dass seine Geschwister auf ihren Anteil an den Parzellen verzichteten. Sollten sie dem Verzicht nicht zustimmen, so solle der erwähnte Sohn für die Zeit, in welcher er mit ihr gewohnt und sie betreut habe, jährlich mit Fr. 10’000.00 entschädigt werden. Im öffentlichen Inventar wurden die Grundstücke StWE-Nr. XXX und Nr. ZZZ auf der Aktivseite mit Fr. 48’000.00 aufgenommen. C. reichte seinerseits eine Forderung von Fr. 100’000.00 für die Betreuung und Pflege seiner verstorbenen Mutter während zehn Jahren ein, welche Forderung die Notarin auf der Passivseite inventarisierte.

Dies ist im Rahmen der Errichtung des öffentlichen Inventars an sich korrekt. Insoweit es aber um die Beurteilung eines Aktivenbzw. Passivenüberschusses im Zusammenhang mit der Auferlegung der Inventurkosten geht, ist zu differenzieren. Laut Testament sollte der Sohn nämlich in erster Linie die Grundstücke erhalten, weshalb in einer Schattenberechnung einzig die inventarisierten Grundstückswerte von Fr. 48’000.00 und nicht die eingegebene Forderung von Fr. 100’000.00 als Verbindlichkeit aufzunehmen ist. Damit stehen den Aktiven von Fr. 60’128.86 im Ergebnis Passiven von Fr. 56’162.94 gegenüber (gerichtliche Eingaben von Fr. 51’405.09 [Fr. 48’000.00 + 3’405.09] + weitere Verbindlichkeiten von Fr. 4’757.85) und es resultiert ein Aktivenüberschuss von Fr. 3’965.92.

Der Aktivenüberschuss von Fr. 3’965.92 dient der Deckung der Kosten des öffentlichen Inventars von insgesamt Fr. 6’112.75 (Fr. 5’112.75 Inventurkosten und Fr. 1’000.00 Gerichtsgebühr), welche Erbgangsschulden darstellen. Der Beschwerdeführer als antragstellender Erbe hat den Gesamtbetrag vorzuschiessen. Er hat jedoch im Umfang des Aktivenüberschusses gegenüber den Erben, welche die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben, das heisst gegenüber A., B. und C. einen Rückerstattungsanspruch. Der durch die Erbschaft nicht gedeckte Kostenanteil von Fr. 2’146.83 (Fr. 6’112.75 - Fr. 3’965.92) verbleibt bei ihm.

Der ungedeckte Kostenanteil verbleibt nach dem klaren Gesetzeswortlaut beim Erben, welcher das öffentliche Inventar verlangt hat. Dabei ist unbeachtlich, dass dieser das Erbe ausgeschlagen hat, denn mit Art. 584 Abs. 2 ZGB besteht eigens eine gesetzliche Grundlage für die Kostenauferlegung. Eine entsprechende Kostenverteilung rechtfertigt sich auch unter Bezugnahme auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei dem regelmässig der Gesuchbzw. Antragsteller die Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.3).