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C3 22 93 • BZG VS C3 22 93 Généré par l'IA

Tax Assessment Interest Enforcement Validity Appeal

Numéro de cause C3 22 93
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Admis (Allowed)
Frais judiciaires à la charge de l'autorité

Synthèse Legislator

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The appellate court reviewed a challenge against a lower court's decision to grant definitive legal authorization for the forced collection of interest and administrative fees based on a tax assessment notice. The initial court deemed the tax assessment, which had become final due to the debtor's failure to object, a valid instrument for definitive legal authorization under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act. However, the appellate court overturned this decision, reasoning that the provided document combined the tax assessment with a final bill including interest and fees, for which the appeal instructions only detailed the objection process for the assessment itself and failed to mention the legally stipulated appeal process specific to interest charges, thereby failing to demonstrate that the entire claim, including the interest and fees, was unequivocally enforceable as required for definitive legal authorization.

Regeste Legislator

Officiel

C3 22 93 ENTSCHEID VOM 21. FEBRUAR 2023 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen EINWOHNERGEMEINDE A _________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (definitive Rechtsöffnung) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 15. Juni 2022 [BK 22 107]

Mots-clés

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entrée en force de la taxation mise à la charge des émoluments opposition au commandement de payer poursuite pour dettes fiscales recours contre des décisions administratives décision exécutoire

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 80 SchKG

The appeal was granted and the request for definitive legal authorization was dismissed because no definitive title for legal authorization existed.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the losing party (Einwohnergemeinde A) to bear the court costs of both instances.

Art. 111 ZPO

Applied for the reimbursement of the advance payment made by the appellant from the respondent.

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Texte complet

C3 22 93

ENTSCHEID VOM 21. FEBRUAR 2023

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

EINWOHNERGEMEINDE A _________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

(definitive Rechtsöffnung)

Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 15. Juni 2022 [BK 22 107]

Verfahren

A. Die Einwohnergemeinde A _________ beantragte mit Gesuch vom 26. April 2022 beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms, ihr sei in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberwallis gegen X _________ die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Gesuchsgegner hinterlegte am 23. Mai 2022 eine begründete Stellungnahme und beantragte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.

B. Das Rechtsöffnungsgericht fällte am 15. Juni 2022 nachfolgenden Entscheid:

1. In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Oberwallis wird für Fr. 191.98 und Fr. 50.--Verwaltungsgebühren definitive Rechtsöffnung gewährt.

2. Die Schuldnerpartei X _________ hat der Gläubigerpartei Gemeinde A _________ die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 33.30 zu erstatten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 60.-- werden der Schuldnerpartei auferlegt und mit dem von der Gläubigerpartei geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Schuldnerpartei hat der Gläubigerpartei diese Kosten zurück zu bezahlen.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

C. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid reichte der Gesuchsgegner am 23. Juni 2022 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde ein, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids verlangt.

D. Die Gesuchstellerin reichte am 5. Juli 2022 eine Stellungnahme ein. Die Vorinstanz hinterlegte am 6. Juli 2022 die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

1.1 Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungsentscheide nicht der Berufung und können somit innert zehn Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO; Art. 20 Abs. 1 ORG).

1.2 Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms datiert vom 15. Juni 2022 und wurde gleichentags versandt. Der Beschwerdeführer hat am 23. Juni 2022 und damit innert offener Rechtsmittelfrist eine Beschwerde eingereicht (Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs.

1 ZPO).

1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wobei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer beschränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).

1.4 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., 2017, N. 1406).

1.5 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Zwar nennt Art. 321 ZPO einzig die Begründung, diese dient aber der Erläuterung der Rechtsbegehren und setzt diese damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bundesgerichtsurteil 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2).

2.

2.1 Die Vorinstanz erteilte mit Entscheid vom 15. Juni 2022 für die in Betreibung gesetzten Zinsen in der Höhe von Fr. 191.95 sowie für Verwaltungsgebühren in der Höhe von Fr. 50.00 die definitive Rechtsöffnung.

Zur Begründung führte sie an, die in Betreibung gesetzte Forderung beruhe auf der der Schuldnerpartei ordnungsgemäss eröffneten Steuerveranlagung für die Gemeindesteuern 2020 vom 13. September 2021, auf welcher die Zinsen von Fr. 191.95 aufgeführt worden seien und die auf der Rückseite eine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Die Steuerveranlagung stelle somit eine Verfügung dar, gegen welche gemäss Bestätigung der

kantonalen Steuerverwaltung vom 22. Dezember 2021 keine Einsprache erhoben worden sei. Die Veranlagungsverfügung sei somit in Rechtskraft erwachsen und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne vom Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Im Weiteren begründete die Vorinstanz ihren Entscheid damit, dass die Schuldnerpartei gegen die Veranlagungsverfügung gemäss der Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite bei den zuständigen Behörden fristgerecht Einsprache hätte erheben müssen, sodass die Einsprachebehörde hätte überprüfen können, ob die Steuern rechtmässig bezahlt und ob die Verzugszinsen rechtmässig erhoben worden seien. Dem Rechtsöffnungsgericht sei es aufgrund der fehlenden Kompetenzen nicht erlaubt, zu überprüfen, ob die Fr. 191.95 in der Veranlagungsverfügung zu Recht erhoben worden seien oder nicht.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst und im Wesentlichen vor, die Finanzverwaltung der Gemeinde A _________ habe seine Steuerzahlungen immer falsch verbucht. Er habe keine Einsprache erhoben, weil die Verfügung vom Staat Wallis gemacht werde. Die Verfügung und die Abrechnung vom Staat seien korrekt erfolgt. Es habe somit keinen Grund gegeben, eine Einsprache zu machen. Die Zinsberechnung der Gemeinde A _________ für das Steuerjahr 2020 sei falsch gewesen. Obschon er dies per Schreiben der Gemeinde mitgeteilt habe, habe er hierfür kein «Gehör» gefunden. Die Gemeinde habe in den letzten vier Jahren seine Steuerzahlungen vier Mal falsch verbucht. Darunter auch die Zahlung für das Jahr 2021, welche ihm zu 100 % wieder zurück überwiesen worden sei. Aufgrund des Entscheids des Bezirksgerichts müsste er jedes Jahr eine Einsprache gegen die Verfügung vom Staat machen, da er nicht wissen könne, ob die Gemeinde falsche Zinsen berechne.

2.3 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die betriebene Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Unter diese Behörden fallen sämtliche eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden (Vock/Aeppli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. A., 2017, N. 34 zu Art. 80 SchKG). Eine mit einer Rechtskraftbescheinigung versehene Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung (samt definitiver Steuerrechnung) stellt beispielsweise einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 20. A., N. 70 zu Art. 80 SchKG; Bundesgerichtsurteil 5D_183/2012 vom 21. November 2012).

Zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen – wie erwähnt – u.a. die vollstreckbaren Verfügungen von Verwaltungsbehörden. Ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit erfüllt sind, hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu untersuchen (BGE 105 III

43 E. 2a, Bundesgerichtsurteil 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3). Solange der Schuldner keine entsprechenden Einwände erhebt, darf sich der Richter dabei mit einer Prüfung "prima facie" begnügen (Bundesgerichtsurteil 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3; Staehelin, Basler Kommentar, 3. A., 2021, N. 115 zu Art. 80 SchKG). Bestreitet der Schuldner demgegenüber den Erhalt der Verfügung, ist mit der blossen Rechtskraftbzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung deren Vollstreckbarkeit nicht genügend nachgewiesen (vgl. BGE 141 I 97 E. 7.1; Bundesgerichtsurteil 5A_264/2007 vom

25. Januar 2008 E. 3.3).

2.4 Im vorliegenden Fall erachtet das Bezirksgericht die ins Recht gelegte ordentliche Veranlagung der Einwohnergemeinde A _________ als gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel. Dem Bezirksgericht ist insofern zuzustimmen, als dass eine mit einer Rechtskraftbescheinigung versehene Veranlagungsverfügung einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen kann. Die kantonale Steuerverwaltung bestätigte denn auch, dass die betreffende Veranlagungsverfügung mangels Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist. Hingegen verkennt die Vorinstanz, dass es sich beim als Rechtsöffnungstitel hinterlegten Dokument nicht nur um die Veranlagung handelte, sondern dass gleichzeitig auch die Schlussabrechnung ausgestellt wurde. So wurden nämlich neben der Festsetzung der Gemeindesteuer auch die Mahngebühren und die Zinsen aufgeführt. Veranlagung und Rechnung könne im selben Entscheid bzw. in derselben Verfügung ausgefällt sein. Massgebend für die Titelqualität der entsprechenden Verfügung ist indes, dass sowohl gegen die Rechnung als auch die Veranlagung ein Rechtsmittel erhoben werden kann (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT180067-O/U vom 6. Juli 2018 E. 3.3; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 303). Das Walliser Steuergesetz vom 10. März 1976 (StG; VS/SR 642.1) sieht in Art. 164b ausdrücklich eine Einsprachemöglichkeit gegen die Festsetzung der Zinsen vor. Gemäss dieser Bestimmung kann der Steuerpflichtige gegen den Entscheid über die Zinsen bei der Bezugsbehörde innert 30 Tagen nach Mitteilung schriftlich Einsprache erheben (Art. 164b StG). Die fragliche Verfügung verweist auf die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite. Die Rechtsmittelbelehrung gibt als Rechtsmittel die Einsprache an die kantonale Steuerverwaltung als Veranlagungsbehörde an. Diese Rechtsmittelbelehrung bezieht sich mithin einzig auf die Veranlagung (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG). Wie es sich mit der Anfechtung der Zinsen und der Mahnge-

bühren verhält, wird nicht erwähnt. Es fehlt jeglicher Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit gemäss Art. 164b StG bei der Bezugsbehörde (vgl. auch Art. 176 und Art. 193 sowie Art. 218 Abs. 1 und Art. 219 Abs. 1 lit. b StG).

2.5 Zwar bedeutet eine fehlende Rechtsmittelbelehrung nicht die Nichtigkeit der Verfügung. Jedoch beginnt eine eventuelle Rechtsmittelfrist nicht zu laufen, womit sie grundsätzlich dann, wenn ein Rechtsmittel mit aufschiebender offenstehen würde, nicht vollstreckbar werden kann und damit keine definitive Rechtsöffnung möglich wäre. Der Empfänger muss die Verfügung jedoch innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anfechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln erkundigen, wenn er den Verfügungscharakter erkennt. Andernfalls wird die Verfügung vollstreckbar und es kann keine Rechtsöffnung erteilt werden (Staehelin, a.a.O., N. 127 zu Art. 80 SchKG mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 112 Ib 417 E. 2d). Gemäss Art.

31 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom

6. Oktober 1976 (VVRG; VS/SR 172.6) darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Derjenigen Partei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat (Angabe einer falschen Rechtsmittelfrist oder eines falschen Rechtsmittels), darf folglich grundsätzlich kein Nachteil erwachsen, es sei denn, sie habe die Unrichtigkeit tatsächlich gekannt oder die fehlende Kenntnis sei ihr oder ihrem Vertreter als grobe Nachlässigkeit anzulasten (BGE 138 I 49 E. 8.3.2, 135 III 374 E. 1.2.2.1).

2.6 Die Verfügung enthält zwar eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innert einer Frist von 30 Tagen bei der kantonalen Steuerverwaltung Einsprache erhoben werden kann, sofern der Steuerpflichtige die Steuerfaktoren – steuerbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reingewinn und steuerbares Eigenkapital (vgl. Art. 138 Abs. 1 StG) – nicht annehmen will. Diese bezieht sich aber auf die Veranlagung im engeren Sinne und nicht auf die Verzugszinsen, deren Berechnung aus dem fraglichen Dokument im Übrigen nicht hervorgeht. Ob der Beschwerdeführer als Laie daraus hätte erkennen können, dass für die Zinsen und die Mahngebühren auch ein Rechtsmittel bestanden hätte, oder ob er vielmehr mangels einer entsprechenden Belehrung davon ausgehen konnte, dass gegen die Zinsen und Mahngebühren gerade kein Rechtsmittel besteht, weil einzig die Einsprache an die kantonale Steuerverwaltung erwähnt wurde, kann letztlich offengelassen werden. Es ist vorliegend vielmehr entscheidend, dass sich die aktenkundige Vollstreckbarerklärung der kantonalen Steuerveranlagung lediglich auf die Veranlagung bezieht. Die Vollstreckbarkeit muss zwar nicht durch eine formelle Bescheinigung nachgewiesen werden und kann sich auch aus den Umständen ergeben, z.B. wenn schon längere Zeit

seit Erlass der Verfügung verstrichen ist und der Schuldner nicht behauptet, ein Rechtsmittel eingelegt zu haben (Staehelin, a.a.O., N. 137 zu Art. 80 SchKG mit weiteren Hinweisen). Jedoch bestehen vorliegend keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Schlussrechnung vollstreckbar ist. Zwar ist eine gewisse Zeit seit Erlass der Verfügung verstrichen, hingegen behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass er der Beschwerdegegnerin per Schreiben mitgeteilt habe, dass die Zinsberechnung für das Steuerjahr 2020 falsch gewesen sei. Die Vollstreckbarkeit geht damit weder aus der zu vollstreckenden Verfügung noch aus den weiteren Unterlagen zweifelsfrei hervor, weshalb in Bezug auf die in Betreibung gesetzte Forderung entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt.

2.7 Mit Blick auf das Ausgeführte erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich der übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin. Das Kantonsgericht kann ohnehin eine Verfügung im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht inhaltlich prüfen. Namentlich ist es ihm vorliegend verwehrt zu prüfen, ob die Zinsen und die Mahngebühren gerechtfertigt sind.

2.8 Nach dem Gesagten liegt für die in Betreibung gesetzte Forderung kein definitiver Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 SchKG vor. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen.

3.

3.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nach dem vorliegenden Verfahrensausgang werden die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.2 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), wobei die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Art. 61 GebV SchKG bestimmt, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht für einen Streitwert bis Fr. 1'000.00 eine Spruchgebühr von Fr. 40.00 bis Fr. 150.00 vor, womit die Gebühr im Rechtsmittelverfahren das Anderthalbfache, d.h. maximal Fr. 225.00 beträgt (Art. 61 Abs. 1 SchKG). Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der

Art der Prozessführung der Parteien, ihrer finanziellen Situation sowie nach dem Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar).

3.3 Die Vorinstanz hat ihre Kosten auf Fr. 60.00 festgesetzt. Diese sind ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden aufgrund der vorerwähnten Kriterien und unter Berücksichtigung, dass das Dossier nicht umfangreich war und die behandelten Rechtsfragen nicht eine besondere Schwierigkeit aufwiesen, auf Fr. 100.00 festgelegt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Diese sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 ZPO). Die Beschwerdegegnerin schuldet dem Beschwerdeführer für geleisteten Vorschuss Fr. 100.00.

3.3 Mangels eines beachtlichen Aufwands und Antrags ist dem Beschwerdeführer, welcher ohnehin nicht anwaltlich vertreten ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Zudem ist fraglich, ob gestützt auf Art.

95 Abs. 3 lit. c ZPO dem Staat für seine amtliche Tätigkeit überhaupt eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden kann (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_336/2016 vom

26. August 2016 E. 3).

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 15. Juni 2022 wird aufgehoben und das Begehren um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberwallis wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Bezirksgerichts, bestimmt auf Fr. 60.00, sowie diejenigen des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 100.00, werden der Einwohnergemeinde A _________ auferlegt. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss für das vorliegende Verfahren schuldet die Einwohnergemeinde A _________ X _________ für geleisteten Kostenvorschuss Fr. 100.00.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 21. Februar 2023