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C3 21 92 • BZG VS C3 21 92 Généré par l'IA

Claim Consolidation Causing Jurisdiction Transfer is Immediately Appealable

Numéro de cause C3 21 92
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Admis (Allowed)

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

A litigant filed two separate claims against a former employer, totaling an amount exceeding the simplified procedure threshold, leading the initial court to combine the cases and transfer jurisdiction to the ordinary procedure court, which the claimant appealed, arguing the change caused irremediable harm. The court reasoned that consolidating claims resulting in a shift from the simplified to the ordinary procedure, thereby affecting judicial competence and procedural features like cost-free proceedings and the inquisitorial principle, constitutes a legally prejudicial consequence rendering the consolidation order immediately appealable, and further determined that the initial court should not have aggregated the claim values to enforce the procedural change against the claimant's procedural strategy, nor was the claimant's right to be heard before such a significant procedural shift respected, although the latter was deemed curable on appeal.

Regeste Legislator

Officiel

RVJ / ZWR 2022 125 Jurisprudence des cours civiles et pénales du Tribunal cantonal Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtshöfe des Kantonsgerichts Zivilprozessrecht Procédure civile Zivilprozessrecht - Verfahrensvereinigung - KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 3. November 2021, X. c. Y. AG - C3 21 92 Verfahrensvereinigung: Anfechtbarkeit; Voraussetzungen - Bewirkt die Verfahrensvereinigung einen Wechsel vom vereinfachten zum ordentlichen Verfahren, welche Änderung der Verfahrensart für die klagende Partei mit nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteilen verbunden ist, so ist die entsprechende prozessleitende Verfügung gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar (E. 1). - Grundsätzlich sind die Parteien vor Erlass einer prozessleitenden Verfügung, mit welcher Verfahren vereinigt werden und sich infolgedessen Verfahrensart sowie Zuständigkeit ändern, anzuhören (E. 3). - Die Beschränkung der Teilklage auf Fr. 30 000.- ausschliesslich zum Zwecke der Erlangung des kostenlosen und von der Untersuchungsmaxime beherrschten arbeitsgerichtlichen

Mots-clés

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rétrocession de créance procédure ordinaire transfert de compétence droits procéduraux maxime officielle procédure simplifiée

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

Used to establish that the appeal was admissible because the order caused a prejudice that was not easily reparable due to the change in the type of procedure.

Art. 127 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning to note that the transfer of proceedings following joinder is challengeable by appeal without requiring proof of non-easily reparable prejudice.

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning concerning the right to be heard, although the potential violation was ultimately deemed healed.

Art. 58 Abs. 1 ZPO

Cited as a basis for the plaintiff's primary right to determine the object of the process, supporting the idea that the plaintiff's procedural choice should not be undermined.

Art. 90 ZPO

Cited in the reasoning to discuss the general rule for combining claims regarding competence and type of procedure.

Art. 93 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the aggregation of claim amounts when combining claims.

Art. 86 ZPO

Cited in the reasoning when discussing the plaintiff's right to bring a partial claim.

Art. 125 lit. c ZPO

Cited as the basis allowing the court to join claims on its own initiative for the simplification of proceedings, the validity of which was ultimately denied in this specific context.

Art. 55 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning concerning the plaintiff's strategy and negotiation role, which should not be undermined by judicial intervention.

Art. 66 al. 1 LTF

The dispositive orders the appellant to pay the costs of the cantonal appeal proceedings, citing this article.

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Texte complet

RVJ / ZWR 2022 125

Jurisprudence des cours civiles et pénales du

Tribunal cantonal

Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtshöfe des

Kantonsgerichts

Zivilprozessrecht

Procédure civile

Zivilprozessrecht - Verfahrensvereinigung - KGE (Einzelrichter der

Zivilkammer) vom 3. November 2021, X. c. Y. AG - C3 21 92

Verfahrensvereinigung: Anfechtbarkeit; Voraussetzungen

- Bewirkt die Verfahrensvereinigung einen Wechsel vom vereinfachten zum ordentlichen

Verfahren, welche Änderung der Verfahrensart für die klagende Partei mit nicht leicht

wiedergutzumachenden Nachteilen verbunden ist, so ist die entsprechende prozessleitende

Verfügung gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar (E. 1).

- Grundsätzlich sind die Parteien vor Erlass einer prozessleitenden Verfügung, mit welcher

Verfahren vereinigt werden und sich infolgedessen Verfahrensart sowie Zuständigkeit

ändern, anzuhören (E. 3).

- Die Beschränkung der Teilklage auf Fr. 30 000.- ausschliesslich zum Zwecke der Erlangung

des kostenlosen und von der Untersuchungsmaxime beherrschten arbeitsgerichtlichen

Verfahrens ist im Prinzip zulässig (E. 4.3).

- Die vom Richter angeordnete Verfahrensvereinigung darf nicht zum Nachteil des Klägers zur

Unzuständigkeit des Gerichts oder zu einem Wechsel zum ordentlichen anstelle des

vereinfachten Verfahrens führen (E. 4.4 und 4.5).

Jonction de causes : voie de droit ; conditions

- La décision qui ordonne la jonction de deux causes et implique un passage de la procédure

simplifiée à la procédure ordinaire cause au demandeur, en raison du changement de

procédure applicable, un préjudice difficilement réparable. Elle peut partant faire l’objet d’un

recours au sens de l’art. 319 let. b ch. 2 CPC (consid. 1).

- En principe, les parties doivent être entendues avant qu’une ordonnance de jonction de cause

entraînant une modification de la procédure applicable ne soit rendue (consid. 3).

- Il est admis de déposer une action partielle, dont la valeur litigieuse est de 30 000 fr., dans le

seul but d’obtenir la gratuité de la procédure prudhommale, régie par la maxime inquisitoire

(consid. 4.3).

- La jonction de causes ordonnée par le juge ne doit pas entraîner l’incompétence du tribunal

ou un passage de la procédure simplifiée à la procédure ordinaire au détriment du demandeur

(consid. 4.4 et 4.5).

126 RVJ / ZWR 2022

Aus den Erwägungen

1.1 (…) Der Kläger deponierte beim Arbeitsgericht zwei separate

Klagen gegen die ehemalige Arbeitgeberin. In der Klage vom 22. März

2021 beantragte er für Überstunden, Überzeit und Nachtarbeit die

Bezahlung von Fr. 30 000.- und in der Klage vom 12. April 2021

verlangte er für Lohn und Lohnbestandteile (Ruhe-, Ferien- und

Feiertage inkl. Anteil 13. Monatslohn) Fr. 27 350.90. Das Arbeitsgericht

vereinigte mit Verfügung vom 17. Mai 2021 die beiden Verfahren und

überwies diese aufgrund des zusammengerechneten und das

vereinfachte Verfahren übersteigenden Streitwerts von Fr. 57 350.90

zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Visp. Gegen die

prozessleitende Verfügung vom 17. Mai 2021 (Art. 124 Abs. 1 ZPO)

erhob der Kläger eine Beschwerde, welche nur zulässig ist, wenn durch

die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht

(Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander

[Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., 2016,

N. 29 zu Art. 125 ZPO).

1.1.1 Der Nachteil ist nicht wiedergutzumachen, wenn er rechtlicher

Natur ist, was der Fall ist, wenn er sich auch mit einem späteren

günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt

(BGE 137 III 380 E. 1.2.1 und 2.2 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil

5A_972/2014 vom 18. März 2015 E. 1.1). Teilweise wird auch geltend

gemacht, dass ausnahmsweise drohende Nachteile tatsächlicher Natur

genügen können (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/

Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess-

ordnung, 3. A., 2016, N. 15 zu Art. 319 ZPO; Staehelin/Bachofner, in:

Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 3. A., 2019,

§ 26 N. 31a; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber

[Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar,

2013, N. 27 zu Art. 319 ZPO mit Hinweisen; a.A. indes Spühler, Basler

Kommentar, 3. A., 2017, N. 7 zu Art. 319 ZPO; Sterchi, Berner

Kommentar, N. 12 zu Art. 319 ZPO), insbesondere wenn die Lage der

betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich

erschwert wird (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 14 zu Art. 319 ZPO).

Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist nach

zutreffender Ansicht restriktiv auszulegen (Jeandin, in: François Bohnet

et al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, 2. A., 2018, N. 22 zu

RVJ / ZWR 2022 127

Art. 319 ZPO) und die Schwelle muss prinzipiell hoch sein (Sterchi,

a.a.O., N. 9 zu Art. 319 ZPO), da der Beschwerdeführer grundsätzlich

immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der

Hauptsache anzufechten und deren Fehlerhaftigkeit dort zu rügen

(Brunner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2021, N. 13 zu Art. 319

ZPO), so dass in diesem Bereich die Unzulässigkeit der Beschwerde die

Regel und die Zulässigkeit die Ausnahme ist (Donzallaz, La notion de

"préjudice difficilement réparable" dans le CPC, in: Il Codice di diritto

processuale civile svizzero, 2011, S. 191). In der Literatur wird unter

Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei

Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135

ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder

Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzu-

machender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (Sterchi, a.a.O.,

N. 14 zu Art. 319 ZPO; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander

[Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., 2016,

N. 41 zu Art. 319 ZPO).

Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen

zu prüfen, auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials

(vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_429/2018 vom 14. September 2018 E. 4).

Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzu-

machenden Nachteil dartun, sofern die Gefahr nicht von vornherein

offenkundig ist (Sterchi, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 ZPO; ZWR 2012

S. 140; ferner BGE 137 III 324 E. 1.1, 134 III 426 E. 1.2;

Bundesgerichtsurteil 5A_421/2013 vom 19. August 2013 E. 1.3). Fehlt

die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzu-

machenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.1.2 Die Zusammenrechnung der Streitwerte aufgrund der Vereinigung

der beiden Verfahren bewirkt eine Änderung der Verfahrensart vom

vereinfachten zum ordentlichen Verfahren, was verschiedene

Konsequenzen nach sich zieht. Mit dem Übersteigen der

Streitwertgrenze von Fr. 30 000.- entfällt die Zuständigkeit des

Arbeitsgerichts in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (Art. 40 kArG i.V.m.

Art. 243 Abs. 1 ZPO) und neu ist das Bezirksgericht zur Beurteilung der

vereinigten Klagen sachlich zuständig (Art. 4 Abs. 1 EGZPO). Damit

ändert sich auch die Zusammensetzung von einem paritätischen

Richterkollegium (Art. 39 Abs. 3 kArG) zu einem Einzelgericht

(vgl. Art. 10 Abs. 2 EGZPO). Die vereinfachten Formen (Art. 244 ZPO),

128 RVJ / ZWR 2022

die weitgehende Mündlichkeit des Verfahrens (Art. 245 ZPO) sowie die

Untersuchungsmaxime in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten (Art. 247

Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO) entfallen und es können auch bei Streitigkeiten

aus dem Arbeitsverhältnis Gerichtskosten erhoben werden, da der

Streitwert Fr. 30 000.- übersteigt (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO).

Der Wechsel von vereinfachten zum ordentlichen Verfahren ist für die

klagende Partei insgesamt mit nicht leicht wiedergutzumachenden

Nachteilen verbunden und daher gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO mit

Beschwerde anfechtbar (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_534/2020 vom

29. Januar 2021 E. 2.4). Dies erscheint überdies sachgerecht, weil die

Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren nach Art. 127

Abs. 2 ZPO ausdrücklich mit Beschwerde anfechtbar ist, ohne dass ein

nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erforderlich wäre. (…)

3.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem weiteren Punkt, sein

rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil er vor Erlass der

prozessleitenden Verfügung mit wichtigem prozessualem Inhalt nicht

angehört worden sei.

3.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches

Gehör (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 53 Abs. 1 ZPO). Darunter

fällt das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre

Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie

das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen

rechtserheblichen Beweismittel. Es handelt sich dabei um ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht (BGE 143 III 65 E. 3.2, 141

V 557 E. 3.1, 140 I 99 E. 3.4; Bundesgerichtsurteil 5A_543/2014 vom

17. März 2015 E. 2.1). Der Gehörsanspruch erstreckt sich nicht nur auf

Endentscheide, sondern kann sich auch auf grundlegende

prozessleitende Verfügungen beziehen, wenn die Gefahr einer

Beschwer der Partei besteht. Entsprechend erkannte das Bundesgericht

namentlich bei Entscheiden über die aufschiebende Wirkung oder die

Sistierung, dass die Parteien vorab Stellung nehmen dürften (vgl.

Bundesgerichtsurteile 4A_307/2016 vom 8. November 2016 E. 2.4,

5A_350/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.1.4). Demgegenüber hat es dies bei

einer Verfahrenstrennung verneint, weil das rechtliche Gehör

grundsätzlich nur zu Tatsachenbehauptungen und lediglich ausnahms-

weise zu Rechtsfragen - unter besonderen Umständen, etwa bei einer

überraschenden Rechtsanwendung, welche den Entscheid materiell

RVJ / ZWR 2022 129

beeinflusst - zu gewähren sei (Bundesgerichtsurteil 4A_38/2020 vom 22.

Juli 2020 E. 3.2.1).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine

Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des

Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids führt (BGE 141 V 557 E. 3). Eine nicht

besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann

ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die

Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern und

diese den entsprechenden Punkt frei überprüfen kann. Unter dieser

Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels

- selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs

von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn

und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und

damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der

Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer

beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären

(BGE 142 II 218 E. 2.8; Bundesgerichtsurteil 2C_756/2019 vom 14. Mai

2020 E. 3.2).

3.3 Der Beschwerdeführer wurde vor Erlass der prozessleitenden

Verfügung, mit welcher die beiden Verfahren miteinander vereinigt und

an das Bezirksgericht überwiesen wurden, nicht angehört. Da dieser

Entscheid mit einer Änderung der Verfahrensart verbunden ist und dem

Beschwerdeführer dadurch nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile

drohen, wäre eine vorgängige Stellungnahme an sich angezeigt

gewesen, selbst wenn die Prüfung der Verfahrensvereinigung durch das

Arbeitsgericht aufgrund des Zusammenhangs der beiden Klagen -

gegen die ehemalige Arbeitgeberin betreffend diverse Lohnansprüche

aus dem gleichen Arbeitsverhältnis - kaum überrascht(e). Letztlich kann

die Frage, ob die Parteien zwingend vorgängig hätten angehört werden

müssen, aber offen gelassen werden. Denn selbst wenn es vorliegend

zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gekommen ist, kann diese

als geheilt erachtet werden, weil sich der Beschwerdeführer in der

Beschwerde zum angefochtenen Entscheid äussern konnte, dies auch

getan hat und die Beschwerdeinstanz in diesem Punkt - es handelt sich

um Rechtsfragen - über die gleiche Prüfungsbefugnis verfügt wie die

Vorinstanz. Eine Rückweisung zur Neuentscheidung nach Anhörung

würde zudem einzig zu einem prozessualen Leerlauf führen, weil keine

Änderungen zu erwarten sind. (…)

130 RVJ / ZWR 2022

4.1 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer die Verfahrens-

vereinigung und die Überweisung an das Bezirksgericht aufgrund der

zusammengerechneten Streitwerte. (…)

4.3 Als Ausfluss der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) bestimmt

primär die klagende Partei den Gegenstand des Prozesses. So kann sie

einerseits mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage

vereinen, sofern das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist und die

gleiche Verfahrensart anwendbar ist (Art. 90 ZPO). Dabei sind die

geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen, sofern sie sich

nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Laut der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 90 ZPO im Verhältnis zu

Art. 93 Abs. 1 ZPO so zu verstehen, dass die Voraussetzungen der

gleichen sachlichen Zuständigkeit und der gleichen Verfahrensart auf

der Grundlage der bereits addierten Streitwerte zu prüfen sind (BGE 142

III 788 E. 4.2.3). Dies kann bei der Klagehäufung im Vergleich zu den

einzelnen Ansprüchen zu einer Änderung der sachlichen Zuständigkeit

und der Verfahrensart führen (nicht aber bei der einfachen

Streitgenossenschaft [Art. 93 Abs. 2 ZPO]; BGE 142 III 788 E. 4.2.3).

Anderseits darf die klagende Partei auch nur einen Teil einklagen, sofern

der Anspruch teilbar ist (Art. 86 ZPO). Man unterscheidet dabei

zwischen einer echten Teilklage, mit welcher die klagende Partei einen

Teil ihrer fälligen und auf dem gleichen Rechtsgrund beruhenden

Gesamtforderung geltend macht, und einer unechten Teilklage, mit

welcher eine oder einzelne von mehreren auf verschiedenen

Rechtsgründen beruhenden Forderungen aus dem nämlichen

Rechtsverhältnis eingeklagt werden. Bei einer echten Teilklage kann die

beklagte Widerklage auf Nichtbestehen der Gesamtforderung erheben

(vgl. dazu ZWR 2019 142 f. mit Hinweisen).

Das Interesse an einer Teilklage ist insbesondere mit Blick auf den

niedrigeren Streitwert, welcher die Zuständigkeit eines Gerichts, das

anwendbare Verfahren und den Umfang der Prozesskosten bestimmt,

von Bedeutung (Bohnet, Commentaire romand, Code de procédure

civile, 2. A., 2018, N. 6 zu Art. 86 ZPO; Gremper/Martin, Zulässigkeit und

Schranken der negativen Feststellungswiderklage im vereinfachten

Verfahren nach der Schweizerischen ZPO, AJP 2011, 90 ff.). So werden

arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000.-

durch ein auf dieses Rechtsgebiet spezialisiertes Arbeitsgericht im

vereinfachten Verfahren und kostenlos behandelt (Art. 38 ff. kArG;

RVJ / ZWR 2022 131

Art. 243 ff., Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO). Von der Kostenlosigkeit profitiert

dabei nicht nur die klagende, sondern auch die beklagte Partei.

Als einzige spezifische prozessrechtliche Voraussetzung für die

Zulässigkeit einer Teilklage statuiert die ZPO die Teilbarkeit des

Anspruchs, die bei Geldforderungen stets gegeben ist. Freilich ist das

Rechtsmissbrauchsverbot auch hier zu respektieren (BGE 142 III 683

E. 5.2; Bundesgerichtsurteil 4A_366/2017 vom 17.5.2018 E. 5.2.1 f.).

Rechtsmissbrauch ist allerdings nicht leichthin anzunehmen. Eine auf

Fr. 30 000.- beschränkte Teilklage ausschliesslich zum Zwecke der

Erlangung des kostenlosen und von der Untersuchungsmaxime

beherrschten arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist gemäss herrschender

Lehre zulässig und stellt grundsätzlich keinen Verstoss gegen das Gebot

des Handelns nach Treu und Glauben dar. Ein solcher liegt z.B. dann

vor, wenn der Kläger seine Gesamtforderung in viele kleine Teilbeträge

aufteilt, bloss um den Beklagten zu schikanieren. Fraglich ist, ob es

rechtsmissbräuchlich wäre, bei einem ohnehin im vereinfachten

Verfahren zu behandelnden Gesamtanspruch von Fr. 30 000.-, eine auf

einen Streitwert von unter Fr. 10 000.- beschränkte Teilklage zu

erheben, um dem Beklagten ein berufungsfähiges Urteil zu verwehren.

Die mit einer Teilklage verbundenen prozessualen Vorteile werden auch

in den Materialien zur neuen ZPO und in der Praxis des Bundesgerichts

ausdrücklich als legitime Zwecke der Einreichung einer Teilklage

aufgeführt (vgl. zum Ganzen Gremper/Martin, a.a.O., 91 ff.).

Vorliegend ist ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Beschwerde-

führers als Kläger vor Arbeitsgereicht nicht gegeben. Mit Blick auf die

Einfachheit und Kostenlosigkeit des dortigen Verfahrens hat er ein

durchaus legitimes Interesse an den von ihm eingereichten Teilklagen.

Aufgrund der konkreten Streitwerte ergehen in beiden Teilklagen Urteile,

welche auf kantonaler Ebene mittels Berufung (Art. 308 ff. ZPO) und

beim Bundesgerichts mittels Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG)

angefochten werden können. Insoweit erwachsen der Beklagten aus

dem vom Kläger gewählten Vorgehen keine prozessualen Nachteile.

4.4 Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung

eines Prozesses selbständig eingereichte Klage vereinigen. Nebst dem

Erfordernis der Verfahrensvereinfachung nennt das Gesetz keine

Kriterien für eine Klagevereinigung. Namentlich regelt es nicht, ob damit

eine Änderung der Zuständigkeit oder der Verfahrensart einhergehen

darf.

132 RVJ / ZWR 2022

In der Lehre sprechen sich gewisse Autoren bei einer Vereinigung für

den Erhalt der Verfahrensart aus (Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas

[Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A.,

2021, N. 7 zu Art. 125 ZPO; Frei, Berner Kommentar, 2012, N. 19 f. zu

Art. 125 ZPO; Sutter-Somm/Seiler, in: Markus/Hrubesch-Millauer/

Rodriguez [Hrsg.], Zivilprozess und Vollstreckung national und

international - Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren

Kostkiewicz, 2018, S. 674; vgl. auch Trezzini, in: Trezzini/Fornara/

Cocchi/Bernasconi/Chiocchetti, Commentario pratico al Codice di diritto

processuale civile svizzero, 2. A., 2017, N. 25 zu Art. 125 ZPO) und zwar

selbst dann, wenn der Streitwert gestützt auf die allgemeinen Regeln

zusammenzurechnen wäre (Frei, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 125 ZPO). Auch

die Prozesskosten dürften nicht höher ausfallen, sondern müssten

aufgrund der jeweiligen einzelnen Rechtsbegehren, welche vor der

Vereinigung getrennt gestellt wurden, berechnet werden (Frei, a.a.O.,

N. 19 f. zu Art. 125 ZPO). Diese Autoren begründen das Beibehalten der

Verfahrensart unter anderem damit, dass die Initiative bei der

Vereinigung vom Gericht ausgehe und dieses nicht die Verhandlungs-

strategie unterlaufen dürfe, welche den Parteien anheimgestellt sei (Art.

55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO).

Andere Autoren wiederum erachten eine Änderung der Zuständigkeit

und der Verfahrensart aufgrund des addierten Streitwerts als zulässig

(Kaufmann, a.a.O., N. 25 zu Art. 125 ZPO; Gschwend, Basler

Kommentar, 3. A., 2017, N. 19 zu Art. 125 ZPO; Staehelin, in: Sutter-

Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri-

schen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., 2016, N. 6 zu Art. 125 ZPO).

Sie folgen dabei den "allgemeinen Bestimmungen" und gehen analog zu

Art. 93 Abs. 1 und 2 ZPO davon aus, dass der Streitwert in solchen

Situationen zusammenzurechnen sei, was bei der objektiven

Klagehäufung gegebenenfalls zu einer Änderung der Verfahrensart und

Zuständigkeit führe.

Die kantonale Rechtsprechung zu diesem Thema fällt spärlich aus. Das

Obergericht des Kantons Zürich hat sich in einem ähnlichen Fall

(LA160027 vom 16. Dezember 2016 E. 2.2 und LA160026 vom

23. Dezember 2016 E. II/1) mit Verweis auf Art. 90 ZPO dafür

ausgesprochen, dass eine Vereinigung unmöglich sei, wenn eine der

Klagen den Streitwert von Fr. 30 000.- übersteige, die andere wiederum

nicht. Es erwog, trotz der Vereinigung würden die Klagen ungeachtet

ihrer Verbindung deren materielle Eigenständigkeit behalten, weshalb

RVJ / ZWR 2022 133

sie ungeachtet formell gleichem Verfahren ihr eigenes Schicksal hätten.

Bei der Vereinigung würden letztlich nicht die Klagen, sondern nur die

der Beurteilung der Klagen dienenden Verfahren zwecks Vereinfachung

des Prozesses zu einem einzigen Verfahren vereinigt, wobei die

ursprüngliche Verfahrensart erhalten bleibe (Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich LA160026 vom 23. Dezember 2016 E. II/1). Der Fall des

Obergerichts Zürich ist insofern anders gelagert, als dass vorliegend

zwei Klagen mit einem Streitwert von jeweils unter Fr. 30 000.-

zusammengelegt werden sollen, also im Prinzip für die einzelnen

Ansprüche die Verfahrensart gleich ist, aber ungleich bei zusammen-

gezählten Ansprüchen.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine vom Richter

angeordnete Verfahrensvereinigung nicht zum Nachteil des Klägers zur

Unzuständigkeit des Gerichts oder zu einem Wechsel zum ordentlichen

anstelle des vereinfachten Verfahrens führen (Bundesgerichtsurteil

4A_2/2019 vom 13. Juni 2019 E. 6; Frei, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 125

ZPO). In nicht exakt gleicher Konstellation - es ging um separate Klagen

gegen mehrere einfache passive Streitgenossen - verlangte das

Bundesgericht für die Vereinigung ebenfalls die gleiche sachliche sowie

örtliche Zuständigkeit des Gerichts und die gleiche Verfahrensart (BGE

142 III 581 E. 2; Bundesgerichtsurteil 4A_625/2015 vom 29. Juni 2016

E. 2.1). Die Verfahrensvereinigung darf keine negativen prozessualen

Konsequenzen für die Parteien haben - wie z.B. höhere Prozesskosten

wegen eines höheren Streitwerts, eine andere Verfahrensart oder

Zuständigkeit -, mit welchen sie vor Prozesseinleitung nicht rechnen

mussten (Frei, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 125 ZPO). Das Wahlrecht des

Klägers und der Schutz seiner Rechtsposition, wie er von diversen

Autoren unterstützt wird, darf durch richterliche Interventionen nicht

verändert werden. Damit ist der Streitwert von separat eingereichten und

in der Folge durch das Gericht in einem einzigen Verfahren vereinigten

Forderungsklagen nicht zusammenzuzählen.

4.5 In casu besteht für das Kantonsgericht kein Anlass, an der vom

Bundesgericht in seinem Urteil 4A_2/2019 vom 13. Juni 2019 E. 6

vertretenen Auffassung abzuweichen. Denn das Wahlrecht, teilbare

Ansprüche zusammen in einer einzigen Klage oder mittels mehrerer

Teilklagen geltend zu machen, steht primär dem Kläger zu. Dies ist Teil

seiner Verhandlungsstrategie (Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO),

die nicht unterlaufen werden darf. Der Kläger hat vorliegend ein

durchaus schützenswertes Interesse daran, seine Ansprüche vor

134 RVJ / ZWR 2022

Arbeitsgericht in einem vereinfachten und kostenlosen Verfahren

geltend zu machen. Der Beklagten entstehen daraus, wie gesehen,

keine Nachteile. Es liegt nun nicht im Belieben des Arbeitsgerichts,

prozessuale Rechte einer Partei durch eine simple Verfahrens-

vereinigung auszuhebeln. Ohnehin ist eine Vereinfachung des

Prozesses bei objektiver Betrachtung nicht gegeben. Im Gegenteil ist

das ordentliche Verfahren für die Parteien und das Gericht gerade

aufwendiger. Dass sich das Arbeitsgericht mit der von ihm verfügten

Vereinigung der beiden Klagen und deren Überweisung an das

Bezirksgericht zweier Verfahren entledigen würde, mag aus Sicht des

Arbeitsgerichts wünschenswert erscheinen, beinhaltet jedoch keine

Vereinfachung im Sinne des Gesetzes, da der Prozess diesfalls vor

Bezirksgericht im ordentlichen, aufwendigeren Verfahren durchgeführt

werden müsste. Im Übrigen schliesst die Führung der beiden

Klageverfahren vor Arbeitsgericht nicht aus, dass dieses gewisse

Verfahrensschritte für die beiden Klagen koordiniert oder gemeinsam

vornimmt, etwa Beweiserhebungen, Verhandlungen usw. (Gschwend,

a.a.O., N. 16a zu Art. 125 ZPO; Frei, a.a.O., N. 16 zu Art. 125 ZPO).

Insoweit lässt sich eine Vereinfachung des Prozesses ohne formelle

Vereinigung der Klagen bewirken.

4.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die von der Vorinstanz

verfügte formelle Verfahrensvereinigung mit Addition der Streitwerte und

Überweisung der Sache zur weiteren Behandlung an das Bezirksgericht

nicht statthaft. Die Vorinstanz darf einzig die beiden Klagen zur

Behandlung, insbesondere für die Durchführung gewisser Verfahrens-

handlungen, die in beiden Verfahren gleichermassen anfallen und aus

prozessökonomischen Gründen nicht doppelt vorgenommen werden

müssen, zusammenlegen; der Streitwert der beiden Klagen (Fr. 30 000.-

bzw. Fr. 27 350.90), das vereinfachte Verfahren als Verfahrensart und

die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bleiben dadurch

unberührt. Mithin ist der angefochtene Entscheid in diesem Punkt

aufzuheben, die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zur

Fortführung des Verfahrens an das Arbeitsgericht zu retournieren.