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C3 20 142 • BZG VS C3 20 142 Généré par l'IA

Revision of Divorce Settlement Based on Undisclosed Financial Facts Upheld

Numéro de cause C3 20 142
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires à la charge du recourant

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

The court reviewed an appeal against a decision that admitted the revision of a divorce settlement, confirming that the Cantonal Court, sitting as a panel given the main case's value, has jurisdiction, and that the appeal must adhere to strict pleading requirements, including sufficiently substantiated grounds for challenging factual findings, which are limited to manifest arbitrariness. The initial court admitted the revision because one party failed to disclose material facts concerning the property's true market value and the amortization of mortgages, as well as the funding source of a life insurance policy, constituting a violation of the duty to inform, and the appellate court found the appellant's arguments against these findings—including claims of reliance on prior procedural orders and the opposing party's knowledge—to be insufficiently reasoned or factually unsupported, thus upholding the admission of the revision.

Regeste Legislator

Officiel

RVJ / ZWR 2022 255 Zivil- und Zivilprozessrecht - Eherecht - Revision - KGE (Zivilkammer) vom 8. April 2021, X c. Y - TCV C3 20 142 Revision einer Scheidungskonvention (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO); Beschwerde gegen die Zulassung der Revision (Art. 332 ZPO) - Gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist der Entscheid des Bezirksgerichts über die Zulassung der Revision mit Beschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar; die Zuständigkeit dessen Einzelrichters bzw. Gerichtshofs richtet sich nach der Art des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (E. 1.1). - Anforderungen an die Beschwerde bezüglich Anträge und Begründung, namentlich bei Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (E. 1.5, 2.1 und 2.3). - Bindungswirkung prozessleitender Entscheide? (E. 2.2). - Fristauslösende Kenntnis des Revisionsgrundes (E. 2.4). - Verletzung der Aufklärungspflicht im Scheidungsverfahren (E. 2.5). - Verletzung des Gebots der Rechtssicherheit durch die Revision? (E. 2.6). Révision d'une convention de divorce (art. 328 al. 1 let. c CPC) ; recours

Mots-clés

Généré par l'IA
cause de divorce motifs de révision gestion de sinistres état de fait pertinent chefs de compétence contrôle de la procédure

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

Généré par l'IA
Art. 332 ZPO

Cited as the legal basis for the appeal against the decision admitting the revision.

Art. 329 Abs. 1 ZPO

Cited in the context of assessing the timeliness (relative deadline) of the revision request.

Art. 329 Abs. 2 ZPO

Cited in the context of the absolute 10-year deadline for revision, addressing the principle of legal certainty.

Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO

Cited to account for the suspension of deadlines over Christmas when calculating the relevant date for the relative revision deadline.

Art. 319 lit. b ZPO

Cited to mention the specific conditions under which procedural interim rulings can be appealed.

Art. 66 al. 1 LTF

The general provision governing the allocation of court costs, applied because the appeal was dismissed.

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Texte complet

RVJ / ZWR 2022 255

Zivil- und Zivilprozessrecht - Eherecht - Revision - KGE (Zivilkammer)

vom 8. April 2021, X c. Y - TCV C3 20 142

Revision einer Scheidungskonvention (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO);

Beschwerde gegen die Zulassung der Revision (Art. 332 ZPO)

- Gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist der Entscheid des Bezirksgerichts

über die Zulassung der Revision mit Beschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar; die

Zuständigkeit dessen Einzelrichters bzw. Gerichtshofs richtet sich nach der Art des

erstinstanzlichen Hauptverfahrens (E. 1.1).

- Anforderungen an die Beschwerde bezüglich Anträge und Begründung, namentlich bei

Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (E. 1.5, 2.1 und 2.3).

- Bindungswirkung prozessleitender Entscheide? (E. 2.2).

- Fristauslösende Kenntnis des Revisionsgrundes (E. 2.4).

- Verletzung der Aufklärungspflicht im Scheidungsverfahren (E. 2.5).

- Verletzung des Gebots der Rechtssicherheit durch die Revision? (E. 2.6).

Révision d'une convention de divorce (art. 328 al. 1 let. c CPC) ; recours

contre l'admission de la révision (art. 332 CPC)

- En vertu d’une base légale expresse, la décision du tribunal de district admettant une

demande de révision peut faire l'objet d'un recours devant le Tribunal cantonal ; la

compétence d’un juge unique ou d’une cour de celui-ci est déterminée par la nature

de la procédure principale de première instance (consid. 1.1).

- Exigences relatives aux conclusions et aux motifs du recours, notamment en cas de

grief de constatation arbitraire des faits (consid. 1.5, 2.1 et 2.3).

- Effet contraignant des ordonnances procédurales ? (consid. 2.2).

- Connaissance du motif de révision déclenchant le délai (consid. 2.4).

- Violation du devoir d'information dans la procédure de divorce (consid. 2.5).

- Violation par une révision de l'exigence de la sécurité du droit ? (consid. 2.6).

Aus den Erwägungen

1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen

und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vor-

gesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Vorliegend ist ein Zwischen-

entscheid über die Zulassung der Revision angefochten, der gemäss

ausdrücklicher gesetzlicher Regelung unabhängig vom Streitwert der

Beschwerde unterliegt (Art. 332 ZPO). Soweit erstinstanzlich das ver-

einfachte oder summarische Verfahren anwendbar war, liegt die Zu-

ständigkeit beim Einzelrichter, ansonsten beim Gerichtshof (Art. 5

256 RVJ / ZWR 2022

Abs. 2 lit. c EGZPO). Das Verfahren um Zulassung der Revision gilt als

Verfahren sui generis (vgl. Schwander, in: Brunner/Gasser/Schwander

[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A.,

2016, N. 14 ff. zu Art. 330 ZPO) und das Verfahren in der Hauptsache

unterliegt dem ordentlichen Verfahren, da der Streitwert mindestens

Fr. 55 000.- beträgt und damit die Grenze von Fr. 30 000.- übersteigt

(Art. 243 Abs. 1 ZPO). Die vorliegende Beschwerde ist daher durch den

Gerichtshof zu beurteilen.

(…)

1.5 Für die Beschwerde gilt das Rügeprinzip, das sich aus der Begrün-

dungspflicht des Rechtsmittels ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung

im Bereich der Gerichtsorganisation und der Zivilprozessordnung:

Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011 S. 101). Die

Rechtsmittelinstanz prüft demnach lediglich die in der Beschwerde vor-

gebrachten und genügend substantiierten Rügen, wobei rein appella-

torische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen. In der

Beschwerdeschrift ist detailliert darzulegen, aus welchen Gründen der

angefochtene Entscheid falsch ist und geändert werden muss. Die Be-

schwerdeschrift hat sich bei mehreren alternativen Begründungen mit

jeder einzelnen dieser Begründungen des angefochtenen Entscheids

auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb diese fehlerhaft sind

(Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar,

2. A., 2014, N. 5 zu Art. 311 ZPO).

Aus der Begründungspflicht ergibt sich auch die Pflicht eines Rechts-

mittelklägers, bezifferte bzw. reformatorische Anträge zu stellen, wenn

die Rechtsmittelinstanz reformatorisch entscheiden kann. Rein kassa-

torische Rechtsbegehren sind in diesen Fällen ungenügend und führen

zu einem Nichteintretensentscheid. Hingegen dürfen die Anforderun-

gen nach dem Verbot des überspitzten Formalismus nicht überzogen

werden. Ergibt sich zumindest aus der Begründung, welches Ziel mit

dem Rechtsmittel verfolgt wird, kann darauf dennoch eingetreten wer-

den (Bundesgerichtsurteile 4A_288/2019 vom 11. September 2019

E. 1.2, 5A_111/2007 vom 8. Januar 2008 E. 1.1). Im vorliegenden Fall

beantragt der Beschwerdeführer nur die Aufhebung des vorinstanzli-

chen Entscheids. Hingegen ergibt sich aus der Begründung mit hinrei-

chender Klarheit, dass in der Sache die Abweisung des

Revisionsbegehrens beantragt wird. In diesem Sinne kann auf die Be-

schwerde eingetreten werden.

RVJ / ZWR 2022 257

(…)

2.1 Das Bezirksgericht macht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf,

sich über die Errichtung einer weiteren Grundpfandschuld im 4. Rang

über Fr. 60 000.- auf der Parzelle Nr. xxx am 23. Mai 2014 und die da-

mit verbundene Erhöhung und Amortisation der hypothekarischen Be-

lastung ausgeschwiegen zu haben. Im vom Beschwerdeführer an

Rechtsanwalt B. übergebenen Grundbuchauszug habe die Seite mit

den Grundpfandverschreibungen gefehlt, sodass sich diese nicht aus

dem Dossier für die Scheidungskonvention ergeben hätten. Dasselbe

gelte für die bereits vorgängig erfolgte Reduktion der Hypothekarschuld

von Fr. 393 614.50 (Stand 31. Dezember 1992) auf Fr. 343 000.-

(Stand 31. Dezember 2016).

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass die neue Grundpfand-

verschreibung auf der gemeinsam bewohnten Familienwohnung errich-

tet worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe somit ihre Zustimmung

zu geben gehabt (Art. 169 Abs. 1 ZGB) und sei daher über das neue

Grundpfand orientiert gewesen. Mit dieser Begründung lässt der Be-

schwerdeführer die Erwägung der Vorinstanz unberührt, wonach der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über die zwischen Ende

1992 und Ende 1996 erfolgte Amortisation im Dunkeln gelassen hatte.

Da diese zweite Erwägung den Entscheid der Vorinstanz allein zu stüt-

zen vermag, erweist sich die Beschwerde zu diesem Teilaspekt als

nicht hinreichend begründet.

2.2 Im zweiten Teilaspekt begründet das Bezirksgericht, die Schei-

dungskonvention lege für das gemeinsam bewohnte Haus einen Ver-

kehrswert von Fr. 479 868.- fest. Dieser Wert beruhe auf der vom

Beschwerdeführer erstellten Baukostenabrechnung für das Wohnge-

bäude. Indem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nicht

darüber aufgeklärt habe, dass der reale Verkehrswert wesentlich höher

gewesen sei und die Investitionskosten in die Garagen verschwiegen

habe, habe er seine Informationspflicht verletzt.

Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, das Haus sei sein Eigengut

und damit auch die Wertsteigerung. Diese Begründung ist, wie sich

auch aus der vorstehenden Erwägung ergibt, unrichtig, da über die

Amortisationen ein Errungenschaftsanteil an den Investitionen ent-

stand. Wie hoch der Errungenschaftsanteil im Einzelnen war bzw. ist,

braucht hier nicht weiter vertieft zu werden.

258 RVJ / ZWR 2022

Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegne-

rin habe damals bewusst auf die Erstellung eines Gutachtens zum Ver-

kehrswert der Liegenschaft verzichtet und den in der Konvention

festgehaltenen Verkehrswert so akzeptiert. Dies habe die Vorinstanz in

ihrer prozessleitenden Verfügung vom 27. August 2019 so festgehal-

ten. Indem das Bezirksgericht im Revisionsentscheid einen anderen

Standpunkt einnehme, namentlich, dass die Beschwerdegegnerin ge-

täuscht worden sei, verletze es Treu und Glauben.

Prozessleitende Entscheide erwachsen nicht in Rechtskraft und kön-

nen von der entscheidenden Instanz jederzeit in Wiedererwägung ge-

zogen (Bundesgerichtsurteil 5A_1002/2017 vom 12. März 2019

E. 4.3.1 m.w.N.). Ihre Anfechtung ist nur unter besonderen Vorausset-

zungen zulässig (Art. 319 lit. b ZPO). Gerade Verfügungen, mit welchen

eine Beweisabnahme abgelehnt wird, können jeweils noch zusammen

mit dem Endentscheid angefochten werden (Bundesgerichtsurteil

5A_603/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 3.1). In diesem Sinne kann der

Beschwerdeführer aus der unterbliebenen Anfechtung der genannten

Verfügung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch eine Verletzung

von Treu und Glauben im Prozess ist nicht ersichtlich.

Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.

2.3 Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, dass eine der Errungen-

schaft zugewiesene Lebensversicherungspolice mit Einmalprämie zu-

mindest teilweise aus dem Eigengut der Ehefrau finanziert worden sei

und dieser daher eine Ersatzforderung zustehe. Die Vorinstanz erach-

tete es auf der Sachverhaltsebene als erwiesen, dass der Vater der

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Fr. 25 000.- zukommen

liess, die in die Lebensversicherung Police Nr. xxx investiert wurden

und die einen Erbvorbezug der Beschwerdegegnerin darstellten. Über

diese Art der Finanzierung bzw. Verwendung des Erbvorbezugs sei die

Beschwerdegegnerin nicht aufgeklärt worden. Der Beschwerdeführer

rügt diesbezüglich die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, zieht

namentlich die Glaubwürdigkeit des als Zeugen einvernommenen Va-

ters in Zweifel.

Wie einleitend festgehalten ist die Kognition des Kantonsgerichts bei

Sachverhaltsfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Willkürprüfung

begrenzt. Willkür liegt dabei nur dann vor, wenn die erstinstanzliche

Beweiswürdigung mit den aktenkundigen Beweismitteln in einem offen-

sichtlichen Widerspruch steht oder sonst schlechterdings unhaltbar ist.

RVJ / ZWR 2022 259

Dass eine andere Würdigung möglich oder gar vorzuziehen wäre, ge-

nügt nicht, um Willkür in der Beweiswürdigung darzulegen (BGE 141 III

564 E. 4.1 m.w.N.).

Das Bezirksgericht hat die Aussagen des Vaters der Beschwerdefüh-

rerin als glaubwürdig eingestuft. Sowohl sein verwandtschaftliches Ver-

hältnis zur Beschwerdegegnerin wie seine Verbindung zur

Versicherungsgesellschaft waren der Vorinstanz bekannt und sind

nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Zeugen geradezu auszu-

schliessen. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zur Po-

lice Nr. yyy sind ohne erkennbaren Zusammenhang zur eigentlich

thematisierten Police und der Beschwerdeführer unterlässt es zudem,

seine Ausführungen mit klaren Aktenverweisen zu belegen. Auf diese

Weise gelingt es ihm nicht, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung

der Vorinstanz darzulegen.

Im Rahmen der auf Willkür beschränkten Sachverhaltsprüfung gelingt

es dem Beschwerdeführer somit nicht, die revisionsrelevante Tatsache

zu erschüttern, dass die fragliche Lebensversicherung mit Fr. 25 000.-

durch den Vater der Beschwerdegegnerin finanziert wurde. Unter wel-

chem Titel diese Zuwendung erfolgte und wie diese güterrechtlich zu

qualifizieren ist, wird Gegenstand des Prozesses in der Hauptsache

sein und muss an dieser Stelle offen bleiben. Die mit der Scheidungs-

konvention getroffene Qualifikation als Errungenschaft ist jedenfalls in

Frage gestellt.

Soweit auf diese Rüge überhaupt einzutreten ist, ist sie abzuweisen.

2.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Revisionsgesuch

sei verspätet gestellt worden. Das Revisionsgesuch wurde dem Be-

zirksgericht A. am 12. Januar 2018 eingereicht. Somit ist die Frage zu

beantworten, ob die Beschwerdegegnerin eher als 90 Tage vorher

(Art. 329 Abs. 1 ZPO), also - unter Berücksichtigung des Fristenstill-

stands über Weihnachten (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) - vor dem 28. Sep-

tember 2017 von den geltend gemachten Revisionsgründen Kenntnis

hatte.

Was die zwischenzeitlich abbezahlte Hypothek anbelangt, so legt der

Beschwerdeführer nicht dar, woher die Beschwerdegegnerin betreffend

die erfolgten Rückzahlungen Informationen hätte erhalten sollen. Die

Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet.

260 RVJ / ZWR 2022

Weiter beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass die Beschwerde-

gegnerin die Scheidungskonvention mit ihrem Vater besprochen habe

und dabei dessen Zahlung an den Beschwerdeführer für die Lebens-

versicherung thematisiert worden wäre. Ein solcher Sachverhalt findet

in der Zeugenaussage des Vaters keine Stütze. Dort ist vielmehr davon

die Rede, dass Vater und Tochter über die Finanzierung der Schei-

dungskosten gesprochen haben. Eine inhaltliche Diskussion der Schei-

dungskonvention wird nicht erwähnt und der Zeuge wird auch nicht

danach gefragt. Dasselbe gilt für eine Information der Beschwerdegeg-

nerin, dass ihr Vater einen Beitrag an die Lebensversicherung seines

damaligen Schwiegersohns geleistet habe. Die Angaben des Zeugen

sind diesbezüglich nicht frei von Widersprüchen, indem er einerseits

angibt, an Weihnachten 1999 Bargeld übergeben zu haben - wobei of-

fen bleibt an wen -, und andererseits ausführt, die Rechnung für die

Versicherungsprämie sei an ihn gegangen und er habe diese bezahlt -

wobei er diese Aussage gleich wieder relativiert und die Möglichkeit

einräumt, das Geld dem Beschwerdeführer übergeben zu haben. Ob,

wann und wie die Beschwerdegegnerin über diese Transaktion infor-

miert wurde, wird in der Zeugenaussage nicht weiter thematisiert. Die

theoretischen Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeig-

net, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz dar-

zulegen.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Aussagen von Rechtsanwalt

B. beruft, der seinerzeit die Scheidungskonvention ausgearbeitet hat,

und dass dieser eine Täuschung sicherlich erkannt hätte, so ist darauf

hinzuweisen, dass dieser wiederholt angegeben hat, dass zum dama-

ligen Zeitpunkt keine Belege über die Finanzierung der Lebensversi-

cherungen oder die genaue Entwicklung der Hypothek oder den

Verkehrswert der Liegenschaft vorhanden waren. Letzteres weil er da-

von ausging, dass die Liegenschaft fast ausschliesslich im Eigengut

des Ehemanns war. Gerade für die hier fraglichen Punkte fehlten dem-

nach seinerzeit die Belege. Er konnte die Beschwerdegegnerin daher

auch nicht über Sachverhalte aufklären, die ihm selbst nicht bekannt

waren. Er gab sich vielmehr damit zufrieden, dass gewisse Belege, die

im Revisionsverfahren vorgelegt wurden, schlicht nicht mehr vorhan-

den seien, was aus damaliger Sicht nachvollziehbar war. Tatsächlich

wurde aber auch der Rechtsanwalt darüber getäuscht, dass der Be-

schwerdeführer tatsächlich noch über entsprechende Unterlagen ver-

fügte, aus denen sich Ansprüche der Beschwerdegegnerin ableiten

lassen.

RVJ / ZWR 2022 261

2.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Art. 328 lit. a ZPO

und der Vorwurf unsorgfältiger Prozessführung gegenüber der Be-

schwerdegegnerin gehen an der Sache vorbei, denn vorliegend stellt

sich nicht die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihren Prozess mit der

notwendigen Sorgfalt führte, sondern darum, ob der Beschwerdeführer

seiner Auskunftspflicht hinreichend nachkam und ob die Beschwerde-

gegnerin allenfalls erkennen konnte, dass die Angaben ihres damaligen

Ehemanns unvollständig waren. Das Bezirksgericht hat willkürfrei ge-

schlossen, dass dies nicht der Fall war. Von der Beschwerdegegnerin

konnte und kann nicht erwartet werden, selbst für die fehlenden Belege

besorgt zu sein, wenn der Ehemann, der über die entsprechenden In-

formationen und Belege verfügt und sich allgemein um die finanziellen

Angelegenheiten der Ehegatten kümmerte, diese nicht von sich aus of-

fenlegt und im Gegenteil behauptet, diese seien nicht mehr verfügbar.

2.6 Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Rechtssi-

cherheit der Revision entgegenstehe. Der Gesetzgeber hat diesem An-

liegen mit der absoluten Frist von 10 Jahren (Art. 329 Abs. 2 ZPO) und

der relativen Frist von 90 Tagen (Art. 329 Abs. 1 ZPO) Rechnung ge-

tragen und es ist nicht an den Gerichten, diese Fristen zu verkürzen.

Ebenso ist nicht erkennbar, weshalb ein durch Täuschung erlangter

Vergleich gegenüber einem beliebigen anderen Vertrag - über die ver-

kürzten Fristen hinaus - nur unter erschwerten Bedingungen aufgeho-

ben werden sollte. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass durch

Täuschung erlangte Zusicherungen keine berechtigten Erwartungen zu

begründen vermögen.

Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese eingetre-

ten werden kann.

Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hat das Bundes-

gericht mit Urteil 5A_303/2021 vom 4. Juni 2022 abgewiesen.