Enhanced Duty to Question in Simplified Proceedings and Language of Submissions in Bilingual Cantons
Synthèse Legislator
Généré par l'IAIn simplified proceedings, the court has an enhanced duty to question the parties (Art. 247 Abs. 1 ZPO) to ensure their submissions are sufficiently substantiated, and if this duty is only fulfilled after the second exchange of written submissions, the court must consider new facts presented in the parties' responses when deciding, rather than excluding them based on the closure of the evidentiary proceedings. Furthermore, in this bilingual canton, courts must accept submissions in either German or French, but in civil proceedings, the parties themselves are generally responsible for providing any necessary translations.
Regeste Legislator
Officiel132 RVJ / ZWR 2021 Zivilprozessrecht - vereinfachtes Verfahren - KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 9. Juli 2020, W. und X. c. Y. und Z. - TCV C3 19 233 Gerichtliche Fragepflicht im vereinfachten Verfahren; Verfahrens- sprache - Im vereinfachten Verfahren trifft das Gericht eine verstärkte Fragepflicht (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Kommt es seiner Fragepflicht erst nach dem zweiten Schriftenwechsel nach, muss es Noven in den Antworten der Parteien bei seiner Entscheidfindung berücksichtigen und darf sie nicht unter Verweis auf den Aktenschluss aus dem Recht weisen (E. 4.1). - Walliser Gerichte haben Eingaben sowohl in deutscher wie französischer Sprache entgegenzunehmen (Art. 7 Abs. 1 EGZPO). Im Zivilverfahren haben die Parteien selbst für eine Übersetzung zu sorgen (E. 6.2). Devoir d’interpellation du tribunal en procédure simplifiée; langue de la procédure. - En procédure simplifiée, un devoir d’interpellation accru est imposé au tribunal (art. 247 al. 1 CPP). S'il ne remplit son devoir d’interpellation qu'après le deuxième échange d'écritures, le tribunal doit tenir compte des nova contenus dans les détermi-
Mots-clés
Généré par l'IADispositions légales citées
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Généré par l'IAThe court's enhanced duty to question the parties in simplified proceedings was discussed in relation to the effect of not fulfilling this duty before the close of pleadings.
This provision was cited regarding the obligation of Valais courts to accept pleadings in both German and French.
Texte complet
132 RVJ / ZWR 2021
Zivilprozessrecht - vereinfachtes Verfahren - KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 9. Juli 2020, W. und X. c. Y. und Z. - TCV C3 19 233 Gerichtliche Fragepflicht im vereinfachten Verfahren; Verfahrenssprache
- Im vereinfachten Verfahren trifft das Gericht eine verstärkte Fragepflicht (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Kommt es seiner Fragepflicht erst nach dem zweiten Schriftenwechsel nach, muss es Noven in den Antworten der Parteien bei seiner Entscheidfindung berücksichtigen und darf sie nicht unter Verweis auf den Aktenschluss aus dem Recht weisen (E. 4.1).
- Walliser Gerichte haben Eingaben sowohl in deutscher wie französischer Sprache entgegenzunehmen (Art. 7 Abs. 1 EGZPO). Im Zivilverfahren haben die Parteien selbst für eine Übersetzung zu sorgen (E. 6.2).
Devoir d’interpellation du tribunal en procédure simplifiée; langue de la procédure.
- En procédure simplifiée, un devoir d’interpellation accru est imposé au tribunal (art. 247 al. 1 CPP). S'il ne remplit son devoir d’interpellation qu'après le deuxième échange d'écritures, le tribunal doit tenir compte des nova contenus dans les déterminations des parties pour prendre sa décision et ne peut pas les écarter en se référant à la clôture de l’instruction (consid. 4.1).
- Les tribunaux valaisans sont tenus d’accepter les écritures en allemand ou en français (art. 7 al. 1 LACPC). En procédure civile, les parties sont tenues de se procurer ellesmêmes une traduction (consid. 6.2).
Aus den Erwägungen
4.1 Die vorliegende Klage ist aufgrund ihres Streitwerts im vereinfachten Verfahren zu behandeln. Im Vergleich zum ordentlichen Verfahren ist diese Prozessform durch eine geringere formale Strenge gekennzeichnet. Gerade bei tiefen Streitwerten soll es den Parteien erleichtert werden, ihren Prozess selbst und ohne Beizug eines Anwalts zu führen, ohne sich dabei in formalen Fallstricken zu verfangen (BGE
142 III 402 E. 2.1). Die verstärkte gerichtliche Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO ist besonderer Ausdruck dieser Intention des Gesetzgebers und verpflichtet das Gericht, die Parteien durch geeignete Fragen dahin zu führen, dass ihre Vorbringen hinreichend substantiiert und mit Beweisen unterlegt sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es Sache der Parteien ist, dem Gericht den relevanten Sachverhalt vollständig und verständlich zu unterbreiten (BGE 140 III 450 E. 3.2 und
139 III 368 E. 3.4 je m.w.N.). RVJ / ZWR 2021 133
In der Regel sollte das Gericht seiner Fragepflicht nachkommen, solange es den Parteien offensteht, neue Sachverhalte vorzubringen. Hat dagegen bereits ein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden und wäre der Aktenschluss damit schon eingetreten (Art. 229 Abs. 2 ZPO), kann dies nicht dazu führen, dass das Gericht seiner (bisher nicht ausgeübten) Fragepflicht enthoben wäre. Auch in diesem Fall ist das Gericht gehalten, die Parteien weiter zu befragen, soweit deren Vorbringen unvollständig oder unklar bleiben. Den Parteien obliegt es sodann, die Fragen des Gerichts möglichst umfassend und vollständig zu beantworten. Soweit sie die Fragen des Gerichts nicht beantworten können oder wollen, bleiben ihre Ausführungen unvollständig und sie können dadurch einen Rechtsverlust erleiden. (…) Als Korrelat zur Fragepflicht des Gerichts ist dieses auch gehalten, bei seinem Entscheid die Antworten der Parteien zu berücksichtigen. Dies muss selbst dann gelten, wenn der Aktenschluss eigentlich schon eingetreten ist (vgl. zu Art. 56 ZPO; Urteil des Obergerichts Zürich PF190060 vom 6. Januar 2020). Ansonsten würde die verstärkte gerichtliche Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO, welche gerade dazu dienen soll, fehlende Substantiierungen vorzunehmen und weitere Beweismittel zu benennen, im Ergebnis wirkungslos bleiben. Im Übrigen dient die Instruktionsverhandlung, zu welcher die Vorinstanz vorlud, nebst der freien Erörterung auch der Ergänzung des Sachverhalts (Art. 226 Abs. 2 ZPO) im Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht insbesondere gegenüber juristischen Laien ohne anwaltliche Vertretung.
6.2 Die Beschwerdeführer rügen, dass sich die Kläger in französischer Sprache an das Gericht gewandt haben und ihnen keine Übersetzung durch das Gericht zur Verfügung gestellt wurde. (…) In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass im Kanton Wallis als zweisprachigem Kanton die Bezirksgerichte und das Kantonsgericht verpflichtet sind, Eingaben sowohl in deutscher wie in französischer Sprache entgegenzunehmen (Art. 7 Abs. 1 EGZPO). Das Bezirksgericht wie auch das Kantonsgericht waren und sind daher nicht berechtigt, die Eingaben der Kläger zur Übersetzung zurückzuweisen. (…) Da auch keine andere gesetzliche Norm eine Übersetzung durch das Gericht vorsieht, haben die Parteien im Zivilverfahren grundsätzlich selbst für die notwendige Übersetzung zu sorgen.