Appealability of Transfer from Simplified to Ordinary Procedure Based on Invalid Counterclaim
Synthèse Legislator
Généré par l'IAThe appeal concerned a decision to transfer a case from the simplified to the ordinary procedure due to a counterclaim seeking a declaratory judgment that no debt was owed, as the counterclaim's value exceeded the simplified procedure's threshold of CHF 30,000. The court reasoned that a transfer decision under Article 224(2) of the Civil Procedure Code (CPC) is generally appealable as it causes harm difficult to remedy, but a counterclaim in simplified proceedings is only admissible if its value is below CHF 30,000, unless the plaintiff filed a genuine partial claim. The court determined that the initial claim, requesting a specific amount for wrongful termination compensation while reserving the right to claim further amounts, did not constitute a genuine partial claim, as the compensation itself is largely at judicial discretion and the reservation was likely for independent future claims, thus invalidating the basis for the declaratory counterclaim and the subsequent transfer order.
Regeste Legislator
Officiel140 RVJ / ZWR 2019 Zivilprozessrecht - Überweisungsentscheid nach Art. 224 Abs. 2 ZPO; negative Fest-stellungswiderklage – KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 7. November 2018, X. c. Y. AG – TCV C3 18 106 Anfechtung eines Überweisungsentscheids gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO; Zulässigkeit der Widerklage im vereinfachten Verfahren - Die Überweisung an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit infolge Widerklage nach Art. 224 Abs. 2 ZPO ist regelmässig mit nicht leicht wiedergutzu- machenden Nachteilen verbunden und alsdann gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar (E. 1.1). - Im vereinfachten Verfahren ist die Widerklage im Sinne von Art. 224 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur zulässig, wenn sie für sich genommen einen Streitwert von unter Fr. 30‘000.-- aufweist. Nur wenn der Kläger eine echte Teilklage erhebt, kann der Beklagte eine negative Feststellungswiderklage erheben, auch wenn deren Streitwert die Anwendbarkeit des ordentlichen Verfahrens zur Folge hat (E. 3.2).
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Généré par l'IAUsed to establish that the transfer decision, which caused non-easily reparable disadvantages, was appealable.
The procedural decision to transfer the case was based on this article due to the counterclaim exceeding the threshold for simplified proceedings.
Texte complet
140 RVJ / ZWR 2019
Zivilprozessrecht - Überweisungsentscheid nach Art. 224 Abs. 2 ZPO; negative Fest-stellungswiderklage – KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 7. November 2018, X. c. Y. AG – TCV C3 18 106 Anfechtung eines Überweisungsentscheids gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO; Zulässigkeit der Widerklage im vereinfachten Verfahren
- Die Überweisung an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit infolge Widerklage nach Art. 224 Abs. 2 ZPO ist regelmässig mit nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteilen verbunden und alsdann gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar (E. 1.1).
- Im vereinfachten Verfahren ist die Widerklage im Sinne von Art. 224 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur zulässig, wenn sie für sich genommen einen Streitwert von unter Fr.
30‘000.-- aufweist. Nur wenn der Kläger eine echte Teilklage erhebt, kann der Beklagte eine negative Feststellungswiderklage erheben, auch wenn deren Streitwert die Anwendbarkeit des ordentlichen Verfahrens zur Folge hat (E. 3.2).
- Unterscheidung zwischen echter und unechter Teilklage sowie objektiver Klagehäufung bei Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis (E. 3.3.1).
- Anwendungsfall (E. 3.3.2, 3.3.3 und 3.3.4). Recours contre la décision de transmission selon l'art. 224 al. 2 CPC ; recevabilité de la demande reconventionnelle en procédure simplifiée
- La transmission du dossier au tribunal compétent pour connaître la valeur litigieuse la plus élevée, ensuite d’une demande reconventionnelle au sens de l'art. 224 al. 2 CCP, peut en principe causer un préjudice difficilement réparable susceptible de recours en application de l'art. 319 let. b ch. 2 CPC (consid. 1.1).
- En procédure simplifiée, la demande reconventionnelle au sens de 224 al. 1 CPC n’est en principe admissible que si sa valeur litigieuse ne dépasse pas 30'000 francs. Si une action partielle proprement dite est intentée par le demandeur, le recourant peut déposer une action reconventionnelle en constatation de droit négative, même si la valeur litigieuse entraîne l'application de la procédure ordinaire (consid. 3.2).
- Distinction entre l’action partielle proprement dite et l’action partielle improprement dite, ainsi que le cumul objectif d’actions en cas de prétentions issues des rapports de travail (consid. 3.3.1).
- Application au cas d'espèce (consid. 3.3.2, 3.3.3 et 3.3.4).
Verfahren und Sachverhalt (gekürzt)
X. reichte eine Klage gegen die Y. AG beim Arbeitsgericht des Kantons Wallis ein mit dem Rechtsbegehren, Letztere sei teilklageweise und unter Nachklagevorbehalt zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 30 000.- netto plus 5 % Verzugszins ab Fälligkeitsdatum als RVJ / ZWR 2019 141
Entschädigung für ihre missbräuchliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 338a OR) zu bezahlen. Die Y. AG beantragte widerklageweise die Feststellung, dass sie X. aus dem Arbeitsverhältnis nichts schulde. Das Arbeitsgericht fällte daraufhin einen als „prozessleitende Verfügung“ bezeichneten Entscheid, worin es festhielt, dass der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts übersteige und die Klage und Widerklage gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO dem Bezirksgericht Z. überwiesen werde. Dagegen reichte X. eine Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis ein.
Aus den Erwägungen
1.1 (…) Das Arbeitsgericht hat gestützt auf die negative Feststellungswiderklage der Beklagten angenommen, dass die Streitwertgrenze von Fr. 30 000.- überschritten sei und die Angelegenheit gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO zur Durchführung des ordentli-chen Verfahrens an das Bezirksgericht Z. überwiesen. Der Wechsel vom vereinfachten zum ordentlichen Verfahren ist direkt mit rechtlichen Nachteilen für die Parteien verbunden. So entfallen beispielsweise die Vorteile der Untersuchungsmaxime in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO) und es können auch bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis Gerichtskosten erhoben werden, da der Streitwert über Fr. 30 000.- liegt (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO; vgl. zu den Nachteilen bei einem Wechsel der Verfahrensart Hauck, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-zessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 13 zu Art. 234 ZPO; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2017, N. 545; Leuenberger/Uffer- Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. A., Bern 2016, N. 6.40). Der Überweisungsentscheid ist somit mit nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteilen verbunden und daher gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar (Müller, Prozessleitende Entscheide im weiteren Sinne – Eine Untersuchung von Zwischenentscheiden und prozessleitenden Verfügungen nach ZPO und BGG, ZZZ 2014/2015,
S. 245 ff., 253; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
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[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 15 zu Art. 224 ZPO; a.A. Willisegger, Basler Kommentar, 3. A., N. 66 zu Art. 224 ZPO). Dies erscheint überdies sachgerecht, weil die Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren nach Art. 127 Abs. 2 ZPO ausdrücklich mit Beschwerde anfechtbar ist, ohne dass ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil erforderlich wäre. Es kann offen gelassen, ob es sich hierbei um ein gesetzgeberisches Versehen handelt, dass bei Art. 224 Abs. 2 ZPO nicht ein entsprechendes Beschwerderecht vorgesehen ist (vgl. Müller, a.a.O., S. 253). (…)
3.2 Das Bundesgericht hat sich in BGE 143 III 506 mit der Frage der Zulässigkeit der Widerklage im vereinfachten Verfahren auseinandergesetzt. Es erkannte, dass Art. 224 Abs. 1 ZPO es der beklagten Partei grundsätzlich verbietet, im vereinfachten Verfahren eine Widerklage zu erheben, die aufgrund ihres Streitwerts von über Fr. 30 000.- in den Geltungsbereich des ordentlichen Verfahrens fallen würde (zit. BGE
E. 2 und 3). Art. 224 Abs. 1 ZPO geht für die Bestimmung der Verfahrensart Art. 94 Abs. 1 ZPO vor; die Verfahrensart für die Hauptund Widerklage bestimmt sich nicht nach dem höheren Rechtsbegehren, sondern die Widerklage ist nur zulässig, wenn sie für sich genommen ein Streitwert von unter Fr. 30 000.- aufweist. Art. 224 Abs. 2 ZPO äussert sich hingegen nur zur Zuständigkeit. Die Gesetzgebungsmaterialien erwähnen in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, die Hauptund Widerklage „unter Einhaltung der Verfahrens-art“ an das Gericht mit der höheren Spruchkompetenz zu überweisen. Erhebt der Kläger hingegen eine echte Teilklage für die aufgrund ihres Streitwerts von höchstens Fr. 30 000.- nach Art. 243 Abs. 1 ZPO das vereinfachte Verfahren gilt, hindert Art. 224 Abs. 1 ZPO die beklagte Partei nicht daran, eine negative Feststellungswiderklage zu erheben, auch wenn deren Streitwert die Anwendbarkeit des ordentlichen Verfahrens zur Folge hat (zit. BGE E. 4.4).
3.3 Es ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine echte Teilklage eingereicht hat, gegen die eine negative Feststellungswiderklage erhoben werden konnte.
3.3.1 Wird aus einer gesamten Geldforderung gestützt auf Art. 86 ZPO nur ein Teil geltend gemacht, unterscheidet die Lehre zwischen echter und unechter Teilklage. Mit der echten Teilklage wird ein quantitativer RVJ / ZWR 2019 143
Teilbetrag aus dem gesamten Anspruch eingeklagt, beispielsweise Fr. 30 000.- des Lohnanspruchs von Fr. 40 000.- für den Monat Februar. Bei der unechten Teilklage beansprucht die klagende Partei einen individualisierbaren Anspruch des Gesamtbetrages, der auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruht, beispielsweise zwei Monatslöhne zu Fr. 18 000.- von insgesamt fünf Monatslöhnen zu Fr. 45 000.- (BGE
143 III 254 E. 3.4; Sutter-Somm, a.a.O., N. 548; Dorschner, Basler Kommentar, 3. A., N. 13 zu Art. 86 ZPO). Materiellrechtlich setzt die Teilklage voraus, dass der streitige Anspruch teilbar ist. Dies ist primär bei Geldleistungen der Fall (BGE 142 III 683 E. 5.2; Bopp/Bessenich, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016,
N. 1 zu Art. 86 ZPO; Dorschner, a.a.O., N. 1 zu Art. 86 ZPO). Die Teilklage ist von der objektiven Klagehäufung abzugrenzen. Werden mehrere Ansprüche aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten eingeklagt, liegen mehrere Streitgegenstände vor, die in objektiver Klagehäufung geltend gemacht werden (BGE 143 III 254 E. 3.4, 142 III
683 E. 5.3.1). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Kläger gestützt auf einen Arbeitsvertrag mit dem Beklagten drei Forderungen (Bar-Boni von zweimal Fr. 180 000.- und einmal Fr. 120 000.-) aus drei verschiedenen Jahren (2011, 2012 und 2013) geltend macht. Die Ansprüche fussen damit zwar alle auf demselben Arbeitsvertrag, betreffen aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Perioden und damit verschiedene Lebenssachverhalte. Wird nur ein Teil der Forderungen (Fr. 30 000.-) aus mehreren unterschiedlichen Lebensvorgängen (von insgesamt Fr. 480 000.-) beansprucht, ist das Rechtsbegehren so zu präzisieren, dass klar wird, welcher Teil von welcher Forderung genau eingeklagt wird (BGE 142 III 683 E. 5.3.1).
3.3.2 Der Beschwerdeführer reichte am 2. Dezember 2016 eine Klage ein und verlangte, die Y. AG sei „teilklageweise und unter Nachklagevorbehalt zu verpflichten, X. den Betrag von CHF 30 000.- netto plus
5 % Verzugszins ab Fälligkeitsdatum als Entschädigung für ihre missbräuchliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 338a OR) zu bezahlen“. Der Wortlaut des Rechtsbegehrens impliziert, dass der Kläger von der gesamten Entschädigung (z.B. Fr. 40‘000.--) vorerst nur einen Teil (Fr. 30 000.-) einklagen und sich den Restanspruch (z.B. Fr. 10 000.-) ausdrücklich vorbehalten wollte. Dafür sprechen die Wortstellung (der
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Nachklagevorbehalt steht direkt vor der Verpflichtung und ist im Kontext mit dieser zu verstehen) und die Wortwahl („teilklageweise“). Die Tatsachenbehauptungen der Klage geben hierzu keinen Aufschluss und eine Klagebegründung liegt nicht vor (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 137 III 617
E. 6.2). Erst in der Beschwerde äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, er habe lediglich einen Nachklagevor-behalt für weitere Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und nicht für die Entschädigung selbst gemacht; er habe die Forderung genau beziffert. Es kann aus nachstehenden Erwägungen offenbleiben, ob der Beschwerdeführer ursprünglich eine Teilklage in Bezug auf die Entschädigung oder wie nunmehr präzisiert einen Nachklagevorbehalt für selbständige weitere Ansprüche erheben wollte.
3.3.3 Insofern der Beschwerdeführer seine Meinung nachträglich geändert hat, ist darin ein Verzicht auf eine allfällige höhere Entschädigung zu erblicken, womit diese höchstens Fr. 30 000.- betragen kann. Der Beschwerdeführer verzichtet mithin auf die echte Teilklage in Bezug auf die Entschädigung. Überdies erscheint ohnehin zweifelhaft, ob für eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung überhaupt eine echte Teilklage möglich ist. Das Gesetz statuiert eine Verwirkungsfrist von 180 Tagen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses, um eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung durch Klage einzufordern (Art. 336b Abs. 2 OR). Würde mit einer fristgerecht anhängig gemachten Teilklage die Verwirkungsfrist bezüglich des gesamten (behaupteten) Anspruchs gewahrt, stellte dies die Konzeption der Verwirkungsfrist in Frage. Streng genommen kann die Verwirkungsfrist – im Gegensatz zu einer Verjährungsfrist – weder gehemmt, unterbrochen noch erstreckt werden und ist stets von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 136 II 187 E. 6). Wäre in Art. 86 ZPO eine Ausnahme zu diesem Grundsatz zu erblicken, könnte mit einer Teilklage jeweils die Verwirkungsfrist auf einen unbestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt „erstreckt“ werden. Dies würde der Natur und dem Sinn und Zweck von Verwirkungsfirsten zuwiderlaufen. Nach dem gesetzgeberischen Willen sollen mit der Verwirkungsfrist nach Art. 336b Abs. 2 OR klare Verhältnisse geschaffen werden, was bei einer Teilklage jedoch gerade nicht der Fall ist (Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag) vom 25. August 1967, BBl 1967 RVJ / ZWR 2019 145
II S. 387; Hirsiger, Arbeitsrechtlicher Prozess – ausgewählte prozessuale und materiellrechtliche Fallstricke, in: Stöckli [Hrsg.], Mitteilungen des Instituts für Schweizerisches Arbeitsrecht 2014/2015, S. 47 ff., 64). Des Weiteren ist die Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung – eine Geldleistung – zwar rein technisch betrachtet ein teilbarer Anspruch. Letztlich handelt es sich bei der Zusprechung einer Entschädigung, wie beispielswiese bei einer Genugtuung wegen seelischer Unbill, aber weitgehend um eine Ermessensfrage. Das Gericht legt eine bestimmte Entschädigung fest, welche es unter Würdigung der gesamten Umstände als angemessen erachtet. Es ist fraglich, ob ein Gericht für ein anderes Gericht eine bindende Feststellung über die Angemessenheit einer Entschädigung treffen kann und selbst wenn dies möglich wäre, könnte das erste Gericht nur eine Entschädigung feststellen, welche im Rahmen seiner Kompetenz läge (vgl. dazu Hirsiger, a.a.O., S. 64 f.). (…)
3.3.4 Hat der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren hingegen von Beginn weg so verstanden, wie er es in der Beschwerde darstellt, dann handelt es sich um einen normalen Vorbehalt weiterer Ansprüche, gegen den keine negative Feststellungswiderklage möglich ist. Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit einer negativen Feststellungswiderklage ausdrücklich nur bei einer echten Teilklage bejaht. Vorliegend ist aber nicht klar, welche weiteren Ansprüche der Beschwerdeführer noch geltend machen könnte. Daher beantragte die Beklagte auch ganz allgemein, es sei festzustellen, dass sie dem Kläger „aus dem Arbeitsverhältnis nichts schulde“. Die negative Feststellungswiderklage erscheint als Ausnahme zu Art. 224 Abs. 2 ZPO nur gegenüber einem bereits angekündigten Gesamtanspruch, mithin bei einer echten Teilklage zulässig und nicht auch gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von rein hypothetischen selbständigen Ansprüchen. Dies würde dem Sinn und Zweck von Art. 224 Abs. 2 ZPO zuwiderlaufen.
3.3.5 Mithin ist in beiden Fällen – ursprüngliche Teilklage bezüglich der Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung bzw. Vorbehalt weiterer selbständiger Ansprüche – eine negative Feststellungswiderklage nicht möglich, weil letztlich keine echte Teilklage vorliegt. Folglich hätte das Arbeitsgericht auf die negative Feststellungswiderklage nicht eintreten dürfen.