Distinction Between Consequences of Missed Reply and Missed Answer to Counterclaim
Synthèse Legislator
Généré par l'IAThe court distinguished between the consequences of failing to submit a reply and failing to submit an answer to a counterclaim: a missed reply results in preclusion under the general default rule of Article 147(2) of the Civil Procedure Code (CPC), meaning the party cannot submit it later; for a missed answer to a counterclaim, the court grants a brief grace period under Article 223(1) CPC, and if this is unused, a final decision is rendered if the matter is ready for judgment, or a main hearing is scheduled. At the main hearing following a missed counterclaim answer, the defaulting party can only fully respond to the claimant's new submissions and designate evidence, but cannot invoke the general right to introduce new facts and evidence freely under Article 229(2) CPC, as this would undermine the purpose of the default rules intended to prevent procedural delays.
Regeste Legislator
Officiel142 RVJ / ZWR 2017 Zivilprozessrecht - Säumnisfolgen - KGE (Einzelrichter der Zivil- kammer) vom 2. Juni 2016, X. AG c. Y. - TCV C3 15 11 Folgen versäumter Replik und (Wider-)Klageantwort - Die Folgen einer versäumten Replik richten sich nach der allgemeinen Säumnis- regel von Art. 147 Abs. 2 ZPO. Die säumige Partei ist von der Vornahme der ver- säumten Handlung ausgeschlossen (präkludiert) und kann diese nicht mehr nach- träglich nachholen (E. 2.1). - Bei versäumter (Wider-)Klageantwort setzt das Gericht der (wider-)beklagten Partei eine kurze Nachfrist (Art. 223 Abs. 1 ZPO). Nach unbenutzter Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor (E. 2.2), anlässlich derselben die säumige Partei nur noch zu neuen Vorbringen des (Wider-)Klägers umfassend Stellung nehmen und Beweismittel bezeichnen kann. Sie kann sich nicht auf Art. 229 Abs. 2 ZPO berufen (E. 2.2.2). Conséquences du défaut de réplique et de duplique - Les conséquences d’un défaut de réplique sont régies par les règles générales sur le défaut de l’art. 147 al. 2 CPC. La partie défaillante est forclose et ne peut plus accomplir ultérieurement l’acte omis (consid. 2.1).
Mots-clés
Généré par l'IADispositions légales citées
Généré par l'IAJurisprudence citée
Généré par l'IADécisions connexes
Généré par l'IAQuestions juridiques clés extraites par Legislator
Généré par l'IAApplied to determine the consequences of a missed pleading, specifically that the defaulting party is precluded from carrying out the missed action.
Applied to set a short extension period for the defaulting party to file a response to a counterclaim.
The court's decision on whether the defaulting party can rely on this provision to present new facts and evidence at the main hearing.
Texte complet
142 RVJ / ZWR 2017
Zivilprozessrecht - Säumnisfolgen - KGE (Einzelrichter der Zivil-
kammer) vom 2. Juni 2016, X. AG c. Y. - TCV C3 15 11
Folgen versäumter Replik und (Wider-)Klageantwort
- Die Folgen einer versäumten Replik richten sich nach der allgemeinen Säumnis-
regel von Art. 147 Abs. 2 ZPO. Die säumige Partei ist von der Vornahme der ver-
säumten Handlung ausgeschlossen (präkludiert) und kann diese nicht mehr nach-
träglich nachholen (E. 2.1).
- Bei versäumter (Wider-)Klageantwort setzt das Gericht der (wider-)beklagten Partei
eine kurze Nachfrist (Art. 223 Abs. 1 ZPO). Nach unbenutzter Frist trifft das Gericht
einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur
Hauptverhandlung vor (E. 2.2), anlässlich derselben die säumige Partei nur noch zu
neuen Vorbringen des (Wider-)Klägers umfassend Stellung nehmen und Beweismittel
bezeichnen kann. Sie kann sich nicht auf Art. 229 Abs. 2 ZPO berufen (E. 2.2.2).
Conséquences du défaut de réplique et de duplique
- Les conséquences d’un défaut de réplique sont régies par les règles générales sur le
défaut de l’art. 147 al. 2 CPC. La partie défaillante est forclose et ne peut plus
accomplir ultérieurement l’acte omis (consid. 2.1).
- En cas de défaut à répliquer, respectivement à dupliquer, le Tribunal impartit un bref
délai supplémentaire (art. 223 al. 1 CPC). A l’échéance du délai resté sans suite, le
Tribunal rend une décision finale si la cause est en l’état d’être jugée. Sinon, il cite
les parties aux débats principaux (consid. 2.2), lors desquels la partie défaillante peut
uniquement prendre position sur les faits nouveaux ressortant de la réplique ou
duplique et proposer des moyens de preuve. Elle ne peut pas invoquer les disposi-
tions de l’art. 229 al. 2 CPC (consid. 2.2.2).
Aus den Erwägungen
2. Gemäss der Legaldefinition von Art. 147 Abs. 1 ZPO ist eine Partei
säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt
oder zu einem Termin nicht erscheint. Vorliegend zur Diskussion
stehen die Folgen der Säumnis, wobei zwischen der versäumten
Replik und der versäumten Widerklageantwort zu unterscheiden ist.
2.1 Die Folgen einer versäumten Replik richten sich nach der allge-
meinen Säumnisregel von Art. 147 Abs. 2 ZPO, wonach das Verfah-
ren ohne die versäumte Handlung weitergeführt wird, sofern das
Gesetz nichts anderes bestimmt. An die Säumnis ist somit in der
Regel unmittelbar die Präklusivwirkung geknüpft: Die säumige Partei
ist von der Vornahme der versäumten Handlung ausgeschlossen (prä-
kludiert) und kann diese nicht mehr nachträglich nachholen. Mit dieser
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Rechtsfolge soll verhindert werden, dass eine säumige Partei das Ver-
fahren zu Lasten der anderen Partei verzögern kann (Gozzi, Basler
Kommentar, 2. A., N. 14 zu Art. 147 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/
Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 7 zu Art. 147
ZPO; Frei, Berner Kommentar, N. 7 zu Art. 147 ZPO, jeweils m.w.H.).
2.2 Bei versäumter (Wider-)Klageantwort setzt das Gericht der
(wider-)beklagten Partei eine kurze Nachfrist (Art. 223 Abs. 1 ZPO).
Nach unbenutzter Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern
die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptver-
handlung.
Die fehlende Stellungnahme der Beklagten erlaubt es dem Gericht,
die Tatsachenbehauptungen des Klägers als unbestritten zu betrach-
ten und diese einem Entscheid zugrunde zu legen; dieser Grundsatz
gilt jedoch nicht ausnahmslos. So kann das Gericht auch über nicht
streitige Tatsachen Beweis erheben, falls an deren Richtigkeit erheb-
liche Zweifel bestehen (Killias, Berner Kommentar, N. 12 zu Art. 223
ZPO; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/
Basel/Genf 2016, N. 7 zu Art. 223 ZPO).
2.2.1 Ist das Verfahren trotz versäumter Klageantwort spruchreif, trifft
das Gericht unmittelbar einen Endentscheid (Art. 236 ZPO); eine
Hauptverhandlung findet nicht statt. Grundsätzlich ist Spruchreife im
Sinne von Art. 223 ZPO in zwei Fällen gegeben: Erstens, wenn klar
ist, dass auf die Klage nicht eingetreten werden kann, weil die Pro-
zessvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Zweitens ist die Sache allge-
mein auch dann spruchreif, wenn dem Eintreten auf die Klage nichts
entgegensteht und die vorgebrachten Tatsachen hinsichtlich der
anwendbaren Normen hinreichend substantiiert oder zumindest
behauptet sind sowie das Gericht zudem keine erheblichen Zweifel an
der Richtigkeit dieser Tatsachen (vgl. Art. 153 Abs. 2 ZPO) hat (Willi-
segger, Basler Kommentar, 2. A., N. 20 ff. zu Art. 223 ZPO; Killias,
a.a.O., N. 11 zu Art. 223 ZPO). Ist die Voraussetzung der Spruchreife
gegeben und die Klageantwort ausgeblieben, stellt sich auch die
Frage der Replik nicht. Die klagende Partei kann daher nicht darauf
vertrauen, mit einer Replik oder in einer Instruktionsverhandlung noch
neue Tatsachen und Beweismittel vortragen bzw. den Standpunkt ver-
bessern zu können (Leuenberger, a.a.O., N. 6 zu Art. 23 ZPO).
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2.2.2 Ist das Verfahren nach versäumter Klageantwort noch nicht
spruchreif, lädt das Gericht zur Hauptverhandlung (Art. 228 ZPO ff.)
vor. Dies entspricht dem Fortsetzungsgrundsatz, wonach das Ver-
fahren grundsätzlich ungeachtet der Säumnis der einen Partei seinen
Fortgang nimmt (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Ein zweiter Schriftenwechsel
(Art. 225 ZPO) oder eine Instruktionsverhandlung (Art. 226 ZPO;
Willisegger, a.a.O., N. 24 zu Art. 223 ZPO; Leuenberger, a.a.O., N. 7
zu Art. 223 ZPO) wird in diesem Fall nicht durchgeführt (Killias, a.a.O.,
N. 14 zu Art. 223 ZPO).
Nach Art. 229 Abs. 1 ZPO werden in der Hauptverhandlung neue Tat-
sachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie a) ohne
Verzug vorgebracht werden und erst nach Abschluss des Schriften-
wechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden
oder gefunden worden sind (echte Noven) oder b) bereits vor Ab-
schluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsver-
handlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht
vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven). Hat weder ein
zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattge-
funden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der
Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden (Abs. 2). Hat
das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so
berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsbe-
ratung (Abs. 3).
Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob in Ver-
fahren mit Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) nach Ausbleiben der
Klageantwort an der Hauptverhandlung unbeschränkt neue Tatsachen
und Beweismittel vorgebracht werden können (vgl. Art. 229 Abs. 2
ZPO) oder ob die Position der beklagten Partei durch Art. 229 Abs. 1
ZPO beschränkt wird (Art. 223 ZPO).
In der Lehre gehen die Meinungen, was der Beklagte bei versäumter
Klageantwort anlässlich der Hauptverhandlung vorbringen kann, aus-
einander. Nach der einen Auffassung können in den Fällen, in
welchen weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktions-
verhandlung durchgeführt wurden, beide Parteien zu Beginn der
Hauptverhandlung unbeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel
vorbringen, und zwar auch dann, wenn die Partei vorher säumig war
(Art. 229 Abs. 2 ZPO; Killias, a.a.O., N. 15 zu Art. 223 ZPO; Frei,
Berner Kommentar, N. 16 zu Art. 147 ZPO; Meier, Schweizerisches
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Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 411; Pahud, in: Brunner und andere
[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St. Gallen
2011, N. 7 zu Art. 223 ZPO).
Gemäss einer anderen Lehrmeinung kann die beklagte Partei hinge-
gen nur noch zu den neuen Vorbringen am Haupttermin umfassend
Stellung nehmen und Beweismittel bezeichnen. Sie hat das Recht,
echte und unechte Noven in den Prozess einzubringen, wenn die
Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, indessen kann
sie sich nicht auf Art. 229 Abs. 2 ZPO berufen, dies im Gegensatz zur
klagenden Partei (Leuenberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 223 ZPO;
Willisegger, a.a.O., N. 24 zu Art. 223 ZPO; Naegeli/Richers, in: ZPO,
Oberhammer [Hrsg.], 2. A., 2014, N. 12 zu Art. 223 ZPO).
Das Kantonsgericht des Kantons Zug hat sich in seinem Entscheid A3
2011 2 vom 2. Februar 2012, in: GVP 2012 S. 173, aus nachfolgen-
den Gründen der zweitgenannten Lehrmeinung angeschlossen: Aus-
zugehen sei zunächst vom in der ZPO verankerten Grundsatz, dass
sich jede Partei im Vorbereitungsstadium des Prozesses zweimal
unbeschränkt äussern könne. Zwar würden der Wortlaut und die
systematische Stellung von Art. 229 Abs. 2 ZPO darauf schliessen
lassen, dass an der Hauptverhandlung in jedem Fall zu Beginn neue
Tatsachen und Beweismittel vorgetragen werden könnten, wenn
weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung
stattgefunden habe. Die Säumnisregel von Art. 223 ZPO stehe dazu
aber in einem Spannungsverhältnis, wenn die Angelegenheit nach
versäumter Klageantwort nicht spruchreif sei und die Parteien zur
Hauptverhandlung vorgeladen würden. Sinn und Zweck von Art. 223
ZPO bestehe nun darin, dass bei Spruchreife ohne Weiteres ein
Säumnisentscheid ergehe, da die Vorbringen der klagenden Partei
unbestritten gebliebenen seien. Zur Hauptverhandlung werde nur
vorgeladen, wenn die Angelegenheit noch nicht spruchreif sei
(Art. 223 Abs. 2 ZPO). In diesem Fall seien die Vorbringen der kla-
genden Partei unklar, widersprüchlich oder offensichtlich unvollständig
oder aber es würden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit einer
unbestritten gebliebenen Tatsachenbehauptung bestehen, so dass
gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO darüber von Amtes wegen Beweis abge-
nommen werden könne. Unter diesen Umständen liege es nahe, dass
die klagende Partei an der Hauptverhandlung weitere Ausführungen
in tatsächlicher Hinsicht vornehme oder gegebenenfalls neue Beweis-
mittel bezeichne. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs müsse sich die
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beklagte Partei äussern können, wobei sich der Gehörsanspruch nur
auf die neuen Vorbringen und Beweismittel beziehen könne. Die
bereits in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen
und Beweismittel würden daher weiterhin unbestritten bleiben. Diese
Auslegung werde auch durch die Entstehungsgeschichte von Art. 229
ZPO bestätigt. Dem Gesetzgeber sei es nicht darum gegangen, dass
die beklagte, säumige Partei gestützt auf Art. 229 Abs. 2 ZPO pro-
zessuale Versäumnisse nachholen könne. Streitpunkt im Gesetzge-
bungsprozess sei vielmehr der Zeitpunkt der Einsetzung der Eventual-
maxime (Konzentrationsgrundsatz) beim ordentlichen Gang des Ver-
fahrens gewesen, wenn sich beide Parteien vernehmen lassen,
Tatsachenbehauptungen vorbringen und den Standpunkt der Gegen-
seite bestreiten würden. Eine Begünstigung der gemäss Art. 223 ZPO
säumig gebliebenen beklagten Partei sei demgegenüber nicht gewollt
gewesen.
Diese Begründung vermag zu überzeugen, weshalb sich die Zivil-
kammer des Kantonsgerichts Wallis ebenfalls der zweitgenannten
Lehrmeinung anschliesst, wonach die beklagte Partei - bzw. vorlie-
gend die widerbeklagte Partei - nur noch zu den neuen Vorbringen
der Widerklägerin am Haupttermin umfassend Stellung nehmen und
Beweismittel bezeichnen und sich nicht auf Art. 229 Abs. 2 ZPO
berufen kann.
2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Kläger bzw. Widerbeklagte
die Einreichung einer Replik und Widerklageantwort versäumt hat.
2.3.1 In Bezug auf die Klage wurde ein erster Schriftenwechsel
durchgeführt und die Möglichkeit eines zweiten Schriftenwechsels
gegeben. Der Kläger hatte somit zweimal Gelegenheit, unbeschränkt
Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Bei Geltung der Verhand-
lungsmaxime gilt die Regel, dass sich jede Partei zweimal zur Sache
äussern kann, entweder einmal schriftlich und danach einmal münd-
lich an einer Verhandlung oder zweimal schriftlich im Rahmen eines
doppelten Schriftenwechsels (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Danach ist Akten-
schluss, und die Novenmöglichkeiten sind fortan eingeschränkt. Unter
Umständen besteht auch nach einem doppelten Schriftenwechsel
noch das Bedürfnis, eine Instruktionsverhandlung durchzuführen, z.B.
um über einen Vergleich zu sprechen, um Beweise abzunehmen oder
um die Hauptverhandlung mit Absprachen über die Beweisführung zu
vereinfachen. Aber auch an einer solchen Instruktionsverhandlung ist
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der Aktenschluss bereits eingetreten und Tatsachen und Beweismittel
können nur noch beschränkt, d.h. unter den Voraussetzungen von
Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgetragen werden (Leuenberger, Das Recht,
zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweis vorzutragen: ein
Grundsatz und seine Anwendung, in: SZZP 1/2014 S. 86 f.). Das
Bundesgericht hat dies bestätigt und festgestellt, dass nach einem
doppelten Schriftenwechsel der Aktenschluss auch dann eintritt, wenn
noch eine Instruktionsverhandlung folgt (BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3;
Schumacher, Der Richter als Freund und Helfer, in: ZBJV 151/2015 S.
394; a.M. Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schwei-
zerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 182).
Dies muss grundsätzlich auch gelten, wenn eine Partei die Einrei-
chung einer Replik oder Duplik versäumt, ansonsten es die Parteien
weitgehend in der Hand hätten, den Zeitpunkt des Eintritts des Akten-
schlusses selbst zu bestimmen und das Verfahren zu verzögern, was
der Gesetzgeber mit der an die Säumnis geknüpften Präklusivwirkung
aber gerade verhindern wollte (s. Botschaft zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2005 7309). Massgebliches
Kriterium für den Zeitpunkt des Aktenschlusses ist somit die Frage, ob
den Parteien zweimal die Möglichkeit gewährt wurde, sich unbe-
schränkt zum Streit zu äussern (Moret, a.a.O., Zürich/Basel/Genf
2014, Rz. 58). Dies war vorliegend der Fall, womit die Replik des
Beschwerdeführers nach Aktenschluss eingereicht worden ist.
2.3.2 In Bezug auf die Widerklage hat kein zweiter Schriftenwechsel
stattgefunden. Das Bezirksgericht hat folglich zu entscheiden, ob das
Widerklageverfahren trotz versäumter Klageantwort spruchreif und ein
Endentscheid zu fällen ist, ansonsten es zur Hauptverhandlung zu
laden hat.
Der Beschwerdegegner wird sich anlässlich der Hauptverhandlung
nur noch zu allfälligen neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin
umfassend äussern und Beweismittel bezeichnen können.