Legislator Jurisprudence & Législation
C3 11 170 • BZG VS C3 11 170 Généré par l'IA

Jurisdiction for Debt Execution Proceedings Based on Objective Residence

Numéro de cause C3 11 170
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

The appeal challenged a decision granting provisional execution concerning debt collection proceedings initiated in Visp, arguing that the lower court lacked local jurisdiction because the debtor's actual residence was elsewhere, thus making the Visp court, located at the place of execution, incompetent. The court reasoned that local jurisdiction for execution proceedings is determined by the place of execution, which is generally the debtor's domicile, established by objective, third-party recognizable circumstances indicating an intent for permanent residence and the center of personal life, rather than just administrative registration or stated intent; since the debtor failed to prove that Berlin, not Zermatt (where residence was registered for a residence permit application), constituted the center of their life interests, the lower court's finding of jurisdiction based on the established facts was affirmed, further noting that an attempt to invoke a different domicile than the one objectively presented could constitute an abuse of rights.

Regeste Legislator

Officiel

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Poursuite pour dettes et faillite Schuldbetreibungs- und Konkursrecht – Rechtsöffnung – örtliche Zuständigkeit – Betreibungsort – KGE (Zivilkammer) vom 25. Mai 2012, X. c. Y. – TCV C3 11 170 Rechtsöffnung: örtliche Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters – Anfechtung von Rechtsöffnungsentscheiden: Rechtsmittel und prozessuale Fra- gen (Art. 1 lit. c und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ; E. 1-3). – Die örtliche Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung für das Rechtsöffnungsver- fahren richtet sich nach dem Betreibungsort (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO ; Art. 84 Abs. 1 SchKG ; E. 4a). – Kriterien zur Bestimmung des Wohnsitzes als ordentlicher Betreibungsort (Art. 46 SchKG ; E. 4b, c/aa-cc). – Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB ; E. 4c/dd). Ref. CH: Art. 59 ZPO,

Mots-clés

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recouvrement droit de séjour incompétence ratione materiae compétence en matière de contrats conclus par les consommateurs tierce opposition situation personnelle

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO

Cited as establishing the local jurisdiction of the court as a prerequisite for the proceedings, which the appeal court fully reviews.

Art. 84 Abs. 1 SchKG

Cited as determining the state judge at the place of debt collection for deciding on requests for provisional relief.

Art. 46 Abs. 1 SchKG

Cited for establishing the debtor's domicile as the ordinary place of debt collection.

Art. 2 Abs. 2 ZGB

Invoked in the reasoning to support the finding that invoking a different domicile under the circumstances would constitute an abuse of right.

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Texte complet

308 RVJ / ZWR 2012

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Poursuite pour dettes et faillite

KGVS C3 11 170

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht – Rechtsöffnung – örtliche Zuständigkeit

– Betreibungsort – KGE (Zivilkammer) vom 25. Mai 2012, X. c. Y. – TCV C3 11

Rechtsöffnung: örtliche Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters

– Anfechtung von Rechtsöffnungsentscheiden: Rechtsmittel und prozessuale Fra-

gen (Art. 1 lit. c und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ; E. 1-3).

– Die örtliche Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung für das Rechtsöffnungsver-

fahren richtet sich nach dem Betreibungsort (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO ; Art. 84 Abs.

1 SchKG ; E. 4a).

– Kriterien zur Bestimmung des Wohnsitzes als ordentlicher Betreibungsort (Art.

46 SchKG ; E. 4b, c/aa-cc).

– Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB ; E. 4c/dd).

Ref. CH: Art. 59 ZPO, Art. 46 SchKG, Art. 84 SchKG, Art. 2 ZGB, Art. 23 ZGB, Art. 24

ZGB

Ref. VS: –

Mainlevée : compétence ratione loci du juge de la mainlevée

– Contestation des décisions de mainlevée: voie de droit et questions procédurales

(art. 1 let. c et art. 309 let. b ch. 3 CPC ; consid. 1-3).

– Condition de recevabilité de la procédure de mainlevée, la compétence ratione

loci découle du for de la poursuite (art. 59 al. 2 let. b CPC ; art. 84 al. 1 LP ; consid.

4a).

– Critères déterminant le domicile comme for ordinaire de la poursuite (art. 46 LP ;

consid. 4b, c/aa-cc).

– Interdiction de l’abus de droit (art. 2 al. 2 CC ; consid. 4c/dd).

Réf. CH: art. 59 CPC, art. 46 LP, art. 84 LP, art. 2 CC, art. 23 CC, art. 24 CC

Réf. VS: –

Verfahren (gekürzt)

Y. betrieb mit Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes Visp

vom 11. Juli 2011 X. für mehrere Beträge samt Zins und Kosten. Nach-

dem X. Rechtsvorschlag erhoben hatte, gewährte das Bezirksgericht

Visp Y. auf Gesuch hin am 3. November 2011 die provisorische Rechts-

öffnung. Dagegen reichte X. am 1. Dezember 2011 Beschwerde beim

Kantonsgericht ein mit dem Antrag, der Rechtsöffnungsentscheid sei

aufzuheben und auf das Rechtsöffnungsgesuch sei nicht einzutreten.

RVJ / ZWR 2012 309

Aus den Erwägungen

1. Die Schweizerische Zivilprozessordnung regelt das Verfahren

vor den kantonalen Instanzen für gerichtliche Angelegenheiten des

Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (Art. 1 lit. c ZPO).

2. a) Mit Beschwerde anfechtbar sind nicht berufungsfähige erst-

instanzliche End- und Zwischenentscheide (Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO).

Gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungsentscheide

nicht der Berufung und können innert zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 i.V.m.

Art. 251 lit. a ZPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde

beim Kantonsgericht angefochten werden, wobei ein Einzelrichter ent-

scheiden kann (Art. 319 ff. ZPO ; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG ; Art. 5 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO).

b) Die klagende Partei muss gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ein

schutzwürdiges Interesse haben. Im Rechtsmittelverfahren entspricht

das Rechtsschutzinteresse der Beschwer. Der Kläger muss somit durch

den angefochtenen Entscheid beschwert sein (Zürcher, in: Sutter-

Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri-

schen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 12 ff. zu Art. 59

ZPO). Der Beschwerdeführer ist vorliegend, als Partei vor der Vorinstanz

und betriebener Schuldner, zur Anfechtung der gewährten provisori-

schen Rechtsöffnung legitimiert.

c) Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 321 Abs. 1

und 2 ZPO), weshalb darauf – unter Vorbehalt einer gehörigen Begrün-

dung – einzutreten ist.

3. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht

werden (Art. 320 ZPO).

a) Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwer-

deinstanz mit freier Kognition ; die Beschwerde hinsichtlich der Sachver-

haltsfeststellung hingegen unterliegt einer beschränkten Kognition (Frei-

burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N.

4 f. zu Art. 320 ZPO). Vorliegend rügt der Beschwerdeführer, das angeru-

fene Bezirksgericht Visp sei örtlich nicht zuständig gewesen. Die Frage

der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist eine Prozessvor-

aussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) und damit eine Rechtsfrage, welche

die Beschwerdeinstanz mit voller Kognition prüft. (...)

b) In Übereinstimmung mit der bisherigen kantonalen Nichtigkeits-

klage gilt für die Beschwerde das Rügeprinzip, das sich aus der Begrün-

dungspflicht des Rechtsmittels ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung

im Bereich der Gerichtsorganisation und der Zivilprozessordnung:

Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011 S. 111 ; Gasser/

310 RVJ / ZWR 2012

Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich

2010, N. 6 zu Art. 311 ZPO ; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilpro-

zessrecht, Zürich 2008, § 26 N. 42 ; a.M.: Mathys, in: Baker & McKenzie

[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, N. 19 zu Art.

311 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz prüft demnach lediglich die in der

Beschwerde vorgebrachten und genügend substanziierten Rügen,

wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht

erfüllen.

Im Übrigen kann das Kantonsgericht den angefochtenen Ent-

scheid, da es das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, im Ergeb-

nis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen

(allgemein zur sogenannten Motivsubstitution vgl. etwa BGE 136 III 247,

E. 4 ; 132 II 257 E. 2.5).

c) aa) Im Beschwerdeverfahren sind zudem neue Anträge, neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen

bis auf einzelne besondere Vorbehalte ausdrücklich ausgeschlossen

(Art. 326 ZPO). Diese negative Novenregelung entspricht dem ausser-

ordentlichen Charakter der Beschwerde, welche eher einer kantonalen

Nichtigkeitsbeschwerde als einem kantonalen Rekurs gleicht (Spühler,

Basler Kommentar, N. 2 zu Art. 326 ZPO). Mithin führt die Beschwerde

das erstinstanzliche Verfahren nicht weiter, sondern die Beschwerde-

instanz urteilt nach den vor erster Instanz abgenommenen Beweisen.

Massgebend ist also die Aktenlage, wie sie vor erster Instanz bestan-

den hat und allfällig nachträglich eingereichte Beweismittel sind aus

den Akten zu weisen.

bb) Die Beschwerdegegnerin rügt, die Beschwerde an das Kan-

tonsgericht enthalte zwei Tatsachenbehauptungen, die im erstinstanz-

lichen Verfahren nicht geltend gemacht worden und deshalb nicht zu

hören seien. (…) Hingegen handelt es sich bei der Tatsachenbehaup-

tung, wonach sich der Beschwerdeführer zuletzt vom 23. Dezember

2010 bis zum 2. Januar 2011 zum Skifahren in Zermatt aufgehalten und

er nicht an der A.-strasse 14 übernachtet, sondern ein Zimmer in einer

kleinen Pension gemietet habe, um eine neue Tatsachenbehauptung,

die generell und insbesondere im Zusammenhang mit der Frage des

Wohnsitzes nicht zu berücksichtigen ist.

4. Der Beschwerdeführer hält das von der Beschwerdegegnerin

angerufene Bezirksgericht Visp als örtlich nicht zuständig. Auf das

Rechtsöffnungsgesuch wäre deshalb nicht einzutreten gewesen.

a) Das Gericht tritt auf ein Gesuch nur ein, wenn die Prozessvor-

aussetzungen erfüllt sind. Als solche gilt unter anderem auch die örtli-

che Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

RVJ / ZWR 2012 311

Zuständig für die Beurteilung von Rechtsöffnungsgesuchen ist von

Bundesrechts wegen der staatliche Richter am Betreibungsort (Art. 84

Abs. 1 SchKG ; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und

Konkursrechts, Bern 2008, Rz. 18 zu § 19), wobei der Wohnsitz des

Schuldners als ordentlicher Betreibungsort gilt (Art. 46 Abs. 1 SchKG)

und sich das Betreibungsrecht in der Frage des Wohnsitzes am Zivil-

recht (Art. 23 f. ZGB) orientiert (Amonn/Walther, a.a.O., Rz. 9 zu § 10 ;

Schmid, Basler Kommentar, N. 39 zu Art. 46 SchKG). Als Wohnsitz und

Betreibungsort gilt daher der Ort, wo sich eine Person in für Dritte

objektiver und erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verblei-

bens aufhält und den sie zum Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebens-

beziehungen und Interessen gemacht hat (Schmid, a.a.O., N. 40 zu Art.

46 SchKG ; Amonn/Walther, a.a.O., Rz. 10 zu § 10 ; BGE 137 II 122 E. 3.6).

b) Die Vorinstanz hielt die Zuständigkeit des von der Beschwerde-

gegnerin angerufenen Gerichts gestützt auf die E-Mails der Gemeinde

Zermatt, wonach der Beschwerdeführer wohnrechtlich an der A.-

strasse 14 in 3920 Zermatt gemeldet sei, als gegeben. Dem hält der

Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Recht-

sprechung entgegen, zur Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes

sei nicht massgebend, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schrif-

ten hinterlegt hat; dies könne höchstens als unmassgebliches Indiz

gewertet werden. Überdies habe der Beschwerdeführer belegen kön-

nen, dass er sich am 12. Januar 2010 in Berlin Mitte angemeldet und in

anderen Verfahren Berlin bzw. davor London als seinen Wohnsitz

genannt habe. Die wohnrechtliche Anmeldung gemäss den E-Mails der

Gemeinde Zermatt begründete der Beschwerdeführer schliesslich

damit, er habe vorübergehend in Erwägung gezogen, seinen Wohnsitz

von London nach Zermatt statt nach Berlin zu verlegen, weshalb er in

Zermatt eine Aufenthaltsbewilligung beantragt habe. Die Beschwerde-

gegnerin bringt vor, die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterla-

gen bewiesen nicht, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nicht

mehr in Zermatt habe. Ausserdem hätten die Adressangaben im

Rubrum der Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und des Bun-

desgerichts ihren Ursprung in den Angaben des Beschwerdeführers,

der seit Jahren mit irreführenden Wohnsitzangaben versuche, Gläubi-

ger und Behörden auszuspielen. Auch sei die Wohnsitzbestätigung der

Gemeinde Zermatt aktueller und der Beschwerdeführer habe weder

behauptet noch substanziiert, dass sich sein Lebensmittelpunkt in

Berlin befinde bzw. er sich mit der Absicht des dauernden Verbleibs

dort aufhalte. Schliesslich könne die Anmeldebestätigung in Berlin,

wie dies der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem von der

312 RVJ / ZWR 2012

Beschwerdegegnerin geltend gemachten Wohnsitz in Zermatt selber dar-

lege, höchstens als Indiz für die Wohnsitzannahme gewertet werden.

c) aa) Der Gläubiger hat die nötigen Angaben bezüglich des Wohn-

sitzes des Schuldners oder zu sonstigen zuständigkeitsbegründenden

Umständen zu machen (Schmid, a.a.O., N. 59 zu Art. 46 SchKG). Zur

Annahme des Wohnsitzes wird aber nicht auf den inneren Willen des

Schuldners abgestellt, sondern worauf die erkennbaren Umstände

objektiv schliessen lassen (Bundesgerichtsurteil H 267/03 vom 21.

Januar 2004, E. 3.1 ; BGE 127 V 237 E. 1 ; 125 V 76 E. 2.a), zumal der Wohn-

sitz einer Person für zahlreiche Drittpersonen und Behörden von

Bedeutung ist und sich deshalb nach Kriterien bestimmen lassen muss,

die für Dritte erkennbar sind (Schmid, a.a.O., N. 43 zu Art. 46 SchKG).

Behauptet der Schuldner indessen einen von den Angaben des Gläubi-

gers abweichenden Wohnsitz, ist er hierfür beweispflichtig (Schmid,

a.a.O., N. 59 zu Art. 46 SchKG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass zur

Feststellung des Wohnsitzes einer Person die Gesamtheit ihrer Lebens-

umstände in Betracht zu ziehen ist ; mithin befindet sich der Mittel-

punkt der Lebensinteressen an demjenigen Ort bzw. in demjenigen

Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und

beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass

deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem

anderen Ort bzw. Staat (Bundesgerichtsurteil H 267/03 vom 21. Januar

2004 E. 3.1 ; BGE 125 III 102 mit Hinweisen). Vor dem Hintergrund eben

dieser Kriterien hat der Schuldner den Beweis der (neuerlichen) Wohn-

sitzbegründung zu erbringen.

bb) Der Beschwerdeführer begründet den Umstand, dass er bei

der Gemeinde Zermatt als wohnrechtlich gemeldet gelte, wie gesehen

damit, dass er vorübergehend in Betracht gezogen habe, seinen Wohn-

sitz von London nach Zermatt zu verlegen und deswegen eine Aufent-

haltsbewilligung beantragt habe.

Art. 12 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-

der (AuG) sieht vor, dass sich Ausländer, die eine Aufenthaltsbewilli-

gung benötigen, bei der am Wohnort in der Schweiz zuständigen

Behörde anmelden müssen. Diese Bestimmung ist auch auf Angehörige

der EU/EFTA-Staaten anzuwenden (Art. 2 Abs. 4 Anhang I des Abkom-

mens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und

der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer-

seits über die Freizügigkeit [FZA] ; Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Turn-

herr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,

Bern 2010, N. 5 zu Art. 12 AuG). Deren Aufenthaltsbefugnisse sind in

den Art. 6 – 24 Anhang I FZA geregelt, wobei der Staatsangehörige einer

RVJ / ZWR 2012 313

Vertragspartei grundsätzlich das Recht hat, eine Aufenthaltserlaubnis

von mindestens fünf Jahren zu erhalten.

Wer nun als Staatsangehöriger einer Vertragspartei eine Aufent-

haltserlaubnis beantragt und in diesem Zusammenhang bei der zukünf-

tigen Wohnortsgemeinde die verlangte Anmeldung vornimmt, gibt die-

ser und Dritten gegenüber somit objektiv zu erkennen, dass er sich an

diesem Ort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten will. Dies

gilt umso mehr, wenn in der Folge keine Abmeldung erfolgt, da den aus-

ländischen Staatsangehörigen bei einem Wegzug zurück ins Ausland

eine Abmeldepflicht trifft (Art. 15 AuG), wenngleich der Vollständigkeit

halber festgehalten sei, dass gemäss Botschaft zum AuG an der bis

dahin geltenden Regelung des Bundesgerichts festzuhalten ist (vgl.

Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

vom 8. März 2002, S. 3777), wonach bei einem rein provisorischen Weg-

zug die Abmeldepflicht nicht bestehen soll (Hunziker, in: Caroni/Gäch-

ter/Turnherr [Hrsg], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-

länder, Bern 2010, N. 9 zu Art. 61 AuG). Auf jeden Fall hat sich der

Beschwerdeführer in casu anrechnen zu lassen, dass er aufgrund der

beantragten Aufenthaltserlaubnis und der in diesem Zusammenhang

erfolgten Anmeldung sowohl der Gemeinde, der Beschwerdegegnerin

als auch generell Dritten gegenüber objektiv zu erkennen gegeben hat,

er wolle seinen Wohnsitz in Zermatt begründen bzw. er habe diesen in

Zermatt begründet. Die zum Zwecke der Erlangung der Aufenthaltser-

laubnis bei der Gemeinde Zermatt eingegangene Anmeldung liess hier-

auf schliessen, zumal sie in der Folge weder widerrufen wurde noch

eine Abmeldung erfolgte.

cc) Demgegenüber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im

erstinstanzlichen Verfahren nicht dargelegt hat, dass bzw. inwiefern er

Berlin und nicht Zermatt zum Mittelpunkt seiner persönlichen Lebens-

beziehungen und Interessen gemacht hat. Aus dem Umstand, dass der

Beschwerdeführer in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungs- und

dem Bundesgericht gemäss Rubren der Entscheide jeweils Berlin als

Wohnsitz angegeben hat, lässt sich in Bezug auf die (persönlichen) Hin-

tergründe des Aufenthaltes in Berlin keine Schlüsse ziehen. Auch die

Anmeldebestätigung betreffend der Wohnung in Berlin vermag eine

Wohnsitzbegründung nicht zu beweisen, zumal gemäss § 11 des Berli-

ner Meldegesetzes eine Meldepflicht bereits dann besteht, sobald in

Berlin eine Wohnung bezogen wird, was für sich betrachtet aber keine

Wohnsitzbegründung belegt. Demgegenüber dürfte die Beantragung

einer Schweizer Aufenthaltserlaubnis eines in London wohnhaften,

damals 70-jährigen deutschen Staatsangehörigen eng mit einer neuen

314 RVJ / ZWR 2012

Wohnsitzbegründung zusammen hängen. Erschwerend kommt

schliesslich hinzu, dass die den Wohnsitz begründende Anmeldebestä-

tigung von Berlin am 12. Januar 2010 ausgestellt wurde, währenddes-

sen die dem Rechtsanwalt B. erteilte Vollmacht zwar rund 10 Monate

später am 8. November 2010 unterzeichnet worden ist, trotzdem aber

noch die Adresse des Beschwerdeführers in London als Wohnadresse

enthält und nicht diejenige in Berlin.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der

Beschwerdeführer im Rechtsöffnungsverfahren nicht ausreichend

belegen konnte, dass bzw. inwiefern er nunmehr Berlin zum Mittel-

punkt seiner persönlichen Lebensbeziehungen und Interessen

gemacht hat. Somit konnte er den notwendigen Beweis nicht erbringen

und die Vorinstanz hat, soweit sie Zermatt als Wohnsitz angenommen

hat, kein Recht verletzt.

dd) Schliesslich wäre, selbst wenn der Beschwerdeführer seinen

Wohnsitz tatsächlich in Berlin begründet haben sollte, dessen Beru-

fung auf diesen in Anbetracht der Umstände rechtsmissbräuchlich

(Art. 2 Abs. 2 ZGB). Rechtsmissbrauch liegt in diesem Zusammenhang

nämlich vor, wenn sich der Schuldner auf einen anderen Wohnsitz

beruft als denjenigen, den zu haben er sich im Verkehr mit Dritten den

Anschein gegeben hat (Bucher, Berner Kommentar, N. 87 zu Vorbemer-

kungen vor Art. 22 – 26 ZGB). Dies muss insbesondere dann gelten,

wenn sich der Wohnsitz vordergründig nach denjenigen Kriterien

bestimmt, welche für Dritte erkennbar sind bzw. dieser sich danach

bestimmt, worauf die erkennbaren Umstände objektiv schliessen las-

sen. Andernfalls könnte sich der Schuldner seinem inneren Willen fol-

gend jeweils auf einen Wohnsitz berufen, der von dem nach Aussen

erweckten Anschein abweicht.

Aufgrund dessen konnten bzw. mussten im Ergebnis weder die

Gemeinde noch die Beschwerdegegnerin wissen, dass der Wohnsitz des

Beschwerdeführers gemäss seinen Ausführungen schliesslich nicht wie

vorgesehen in Zermatt, sondern offenbar in Berlin begründet worden

sein soll. Gerade der vorliegende Fall illustriert beispielhaft, weshalb

zur Bestimmung des Wohnsitzes primär auf die objektiv erkennbaren

Umstände abzustellen ist ; andernfalls es Behörden und Dritten nämlich

verwehrt bliebe, den Wohnsitz des Schuldners rechtsgenüglich bestim-

men, mithin Verfahrenshandlungen am zuständigen Gericht vornehmen

zu können.

d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht

davon ausgegangen ist, die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts

Visp sei gegeben. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.