Pension Contribution Limitation Period Commencement upon Compulsory Affiliation Decision
Synthèse Legislator
Généré par l'IAIn a dispute over outstanding pension contributions from prior years following an employer's compulsory affiliation to a supplementary pension institution, the court determined that the five-year limitation period, usually beginning upon the due date of periodic payments under civil code provisions, only commences upon the final and legally binding decision effecting the compulsory affiliation; therefore, since the mandatory affiliation order for the contributions covering 2001 and 2002 became final in the summer of 2008, the statutory limitation period had not yet expired, rendering the claim for payment enforceable.
Regeste Legislator
OfficielKGE (Kassationsbehörde) vom 11. März 2009 i.S. Stiftung Auffangeinrichtung BVG c. X. Verjährung: Beginn (Art. 130 OR; Art. 41 Abs. 2 BVG) Bei einem zwangsweisen Anschluss eines Arbeitgebers an die Stiftung Auffangein- richtung BVG beginnt die Verjährungsfrist für Beiträge früherer Jahre erst mit dem rechtskräftigen Zwangsanschluss zu laufen. Prescription : début de la prescription (art. 130 CO; art. 41 al. 2 LPP) En cas d’affiliation obligatoire d’un employeur à la Fondation institution supplétive LPP, la prescription des contributions relatives aux années précédentes ne com- mence à courir que dès l’entrée en force de l’affiliation. Aus den Erwägungen (...) 4. a) Im vorliegenden Fall stützte sich der Rechtsöffnungsrichter auf die Verjährungseinrede des Schuldners gegen die rechtskräftige Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 7. Mai 2008. Es ist unbestritten, dass die Verfügung vom 7. Mai 2008 gemäss Bescheini- gung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2008 nicht angefoch- ten wurde und dass diese Verfügung gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG
Mots-clés
Généré par l'IADispositions légales citées
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Généré par l'IACited as the general rule for when the limitation period begins for claims, which is then modified by the specific context involving BVG contributions.
Cited to establish that the limitation rules of the OR (Art. 129-142) apply to the contributions, forming the basis for the limitation discussion.
Texte complet
292 RVJ / ZWR 2009
KGVS C3 08 109 KGE (Kassationsbehörde) vom 11. März 2009 i.S. Stiftung Auffangeinrichtung BVG c. X. Verjährung: Beginn (Art. 130 OR; Art. 41 Abs. 2 BVG) Bei einem zwangsweisen Anschluss eines Arbeitgebers an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG beginnt die Verjährungsfrist für Beiträge früherer Jahre erst mit dem rechtskräftigen Zwangsanschluss zu laufen. Prescription : début de la prescription (art. 130 CO; art. 41 al. 2 LPP) En cas d’affiliation obligatoire d’un employeur à la Fondation institution supplétive LPP, la prescription des contributions relatives aux années précédentes ne commence à courir que dès l’entrée en force de l’affiliation.
Aus den Erwägungen (...)
4. a) Im vorliegenden Fall stützte sich der Rechtsöffnungsrichter auf die Verjährungseinrede des Schuldners gegen die rechtskräftige Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 7. Mai 2008. Es ist unbestritten, dass die Verfügung vom 7. Mai 2008 gemäss Bescheinigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2008 nicht angefochten wurde und dass diese Verfügung gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG einem gerichtlich vollstreckbaren Urteil gemäss Art. 80 SchKG gleich- RVJ / ZWR 2009 293
gestellt ist. Strittig ist vorliegend die Verjährung, insbesondere der Beginn der Verjährungsfrist. Der Rechtsöffnungsrichter stellt sich wie der Schuldner auf den Standpunkt, dass gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG mit Verweis auf Art. 129-142 OR die fünfjährigen Verjährungsfristen für die drei nicht versicherten Arbeitnehmer bereits abgelaufen sind und die verjährten Beiträge somit nicht mehr eingefordert werden können, zumal die Gläubigerin innert Frist keine verjährungsunterbrechende Handlung gemäss Art. 135 OR vorgenommen habe.
b) Die Verjährungsfrist für eine Forderung beginnt gemäss Art. 130 Abs. 1 OR mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen. «Periodische Leistungen» also Renten, Beitragsbefreiungen und auch Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen werden jeweils am Monatsende fällig und unterliegen von da an der fünfjährigen Verjährungsfrist. Als Ausnahme von dieser Regel beginnt die Verjährung der Beiträge der vergangenen Jahre erst mit dem obligatorischen Anschluss an die Auffangeinrichtung, weil diese Verfügung ein neues Rechtsmittel begründet (Art. 41 Abs. 1 BVG i.V.m.
Art. 142 OR, BSV, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, 53/2000, Rz. 317; Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 348, Rz. 935; BGE 2A.545/2006 E. 3.2). Oder mit anderen Worten: Bei einem zwangsweisen Anschluss eines Arbeitgebers an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG beginnt die Verjährungsfrist für Beiträge früherer Jahre erst mit dem rechtskräftigen Zwangsanschluss zu laufen (Urteil des EVG vom 1. März 1994 in SZS 1994, 388; Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Art. 41 BVG S.145). Der Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung wurde dem Nichtigkeitsbeklagten per Verfügung am 7.
Mai 2008 eröffnet, welche Verfügung nicht angefochten und somit rechtskräftig wurde. Die ausstehenden Beiträge der Jahre 2001 und 2002 wurden somit erst mit rechtskräftiger Verfügung im Frühsommer 2008 fällig und die fünfjährige Verjährungsfrist begann erst in diesem Zeitpunkt, weshalb die zu leistenden Beiträge somit nicht verjährt sind. Ob bei Fällen von Zwangsanschlüssen überdies zusätzlich eine 10-jährige absolute Verjährungsfrist gilt, braucht an dieser Stelle nicht näher geprüft zu werden, da auch diesbezüglich keine Verjährung eingetreten wäre.