Private Separation Agreement vs. Retroactive Support Increase
Synthèse Legislator
Généré par l'IAA private separation agreement stipulating support payments that the parties adhered to for several years prior to divorce proceedings does not generally preclude a court from retroactively increasing these payments under provisional measures, as permitted for up to one year before the claim is filed. The court reasoned that the private agreement was not ratified by an authority and thus was not binding on the minor children, and because the recipient had claimed social assistance, demonstrating that the agreed payments were insufficient and that she had not voluntarily waived a greater entitlement, thereby justifying the retroactive adjustment based on the children's and recipient's unmet essential needs.
Regeste Legislator
OfficielRVJ/ZWR 2008 265 Zivilrecht - Droit civil KGE (Kassationsbehörde) vom 13. Juli 2007 i.S. X. c. Y. (Nichtigkeitsklage). Rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen (Art. 137 Abs. 2 ZGB). Eine private Unterhaltsvereinbarung, welcher die Parteien bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens über mehrere Jahre nachgelebt haben, schliesst die rückwir- kende Erhöhung der Unterhaltsbeiträge durch den Richter nicht generell aus. Effet rétroactif des contributions d’entretien allouées en procédure de mesures provisoires (art. 137 al. 2 CC). Une convention privée par laquelle les parties ont réglé leur vie séparée pendant plusieurs années jusqu’à l’ouverture de l’action en divorce n’exclut pas forcément une augmentation rétroactive des contributions d’entretien par le juge. Aus den Erwägungen (...) 4. d) Unterhaltsbeiträge können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden (Art. 137 Abs. 2 ZGB). Die Parteien können auch, solange kein Richter angerufen wird, private Vereinbarungen über das Getrenntleben und die finan-
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Généré par l'IAThe court applied this article to justify granting maintenance payments retroactively for one year.
The court cited this article to support the argument that the private maintenance agreement was not binding on the minor children because it was not approved by a court or guardianship authority.
The court cited this article regarding the substitution of the community's claim for that of the child when the community has provided maintenance.
The court cited this article in connection with the subsidiary nature of social assistance relative to maintenance claims.
Texte complet
RVJ / ZWR 2008 265
Zivilrecht - Droit civil KGVS C3 07 40
KGE (Kassationsbehörde) vom 13. Juli 2007 i.S. X. c. Y. (Nichtigkeitsklage).
Rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen (Art. 137 Abs. 2 ZGB). Eine private Unterhaltsvereinbarung, welcher die Parteien bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens über mehrere Jahre nachgelebt haben, schliesst die rückwirkende Erhöhung der Unterhaltsbeiträge durch den Richter nicht generell aus. Effet rétroactif des contributions d’entretien allouées en procédure de mesures provisoires (art. 137 al. 2 CC). Une convention privée par laquelle les parties ont réglé leur vie séparée pendant plusieurs années jusqu’à l’ouverture de l’action en divorce n’exclut pas forcément une augmentation rétroactive des contributions d’entretien par le juge.
Aus den Erwägungen (...)
4. d) Unterhaltsbeiträge können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden (Art. 137 Abs.
2 ZGB). Die Parteien können auch, solange kein Richter angerufen wird, private Vereinbarungen über das Getrenntleben und die finanziellen Nebenfolgen treffen. Diese gelten jedoch nur «auf Zusehen hin» (Kantonsgerichtsurteil Luzern, in: ZBJV 2007 S. 290 ff.; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 2. A., Bern 1999, N. 5b zu Art. 176 ZGB). Unterhaltsverträge für das unmündige Kind müssen ausserdem behördlich oder gerichtlich homologiert werden, damit sie für dieses verbindlich werden (Art. 287 ZGB; BGE 126 III 49 E. 2c ff.). Der Richter hat, sobald eine Partei an ihn gelangt, die Vereinbarung zu überprüfen (Hegnauer/Breitschmied, Grundriss des Eherechts, 4. A., Bern 2000, N. 21.23). Die Lehre postuliert teilweise, bei rückwirkenden Anpassungen von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen des Eheschutzes sei zu kontrollieren, ob im Verhalten der klagenden Gattin, die sich während Monaten oppositionslos mit den ausgerichteten (nunmehr als zu niedrig empfundenen) Beiträgen abgefunden habe, nicht ein Verzicht zu erblicken sei (Hasenböhler, Basler Kommentar, 2. A., Basel/Genf/München 2002, N. 14 zu Art. 173 ZGB; Bräm, Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich 1993, N. 150 zu Art. 163 und N. 45 zu Art. 164 ZGB).
266 RVJ / ZWR 2008
e) bb) Die Parteien haben mit einer aussergerichtlichen Trennungskonvention vom 5. März 2003 die monatliche Alimente zu Lasten des Ehegatten auf Fr. 2’200.– inklusive Kinderzulagen fixiert. Diese Vereinbarung ist bis zum Entscheid vom 7. März 2007 nicht mehr abgeändert worden und der Gatte hat die vereinbarten Beiträge bezahlt (anerkannte TB). Das Gericht hat die ausgemachten monatlichen Zahlungen ein Jahr rückwirkend auf Fr. 2’600.– plus Kinderzulagen erhöht. Es überlässt dem Ehegatten, laut eigenen Berechnungen, Fr. 2’620.– pro Monat und damit immer noch Fr. 95.– über dessen erweitertem Existenzminimum. Die Vorinstanz begründet die rückwirkende Erhöhung einerseits mit dem Vorliegen eines deutlichen Mankos zulasten der Nichtigkeitsbeklagten und ihrer Kinder, deren erweiterter Notbedarf Fr. 3’670.– betrage. Der laut privater Konvention zugesprochene Unterhalt von Fr. 2’200.– inkl. Kinderzulagen hat dieses bei weitem nicht gedeckt, auch wenn die Ehegattin einer zumutbaren Teilerwerbstätigkeit nachgekommen ist. Die Unterhaltsberechtigte hat deswegen seit ihrer Trennung im Jahr 2003 Sozialhilfe bezogen, welche gegenüber Unterhaltsbeiträgen subsidiär ist (Art. 12 BV). Sie ist folglich davon ausgegangen, der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten sei ausgeschöpft und hat nicht freiwillig auf mehr Alimente für sich und ihre Kinder verzichtet. Die Trennungskonvention vom 5. März 2003 ist ausserdem weder von einem Gericht noch von der Vormundschaftsbehörde genehmigt worden und somit für die noch minderjährigen Kinder unverbindlich (Art. 287 ZGB). Das Gemeinwesen tritt im Übrigen bezüglich aller von ihm für den Unterhalt des Kindes an Stelle des Pflichtigen erbrachten Leistungen in den Anspruch des Kindes ein (Art. 289 Abs. 2 ZGB; BGE 123 III 161 E. 4; ZWR 2005 S. 74 f.), wobei der Gesamtanspruch des Gemeinwesens auf mittlerweile über Fr. 30’000.– angewachsen ist. Es ist aus diesen Gründen nicht willkürlich, der Ehegattin und ihren Kindern in Anwendung von Art. 137 Abs. 2 ZGB auch ein Jahr rückwirkend Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, soweit der Verpflichtete die bisherigen Zahlungen verrechnen kann.
Das Bundesgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Bundesgerichtsurteil 5A_521/2007 vom
23. Juni 2008).