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C2 14 56 • BZG VS C2 14 56 Généré par l'IA

Municipality v. Former Hotel Board Members (Inheritance Suspension)

Numéro de cause C2 14 56
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)

Synthèse Legislator

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The Canton Court addressed an appeal filed by a municipality against a district court judgment that dismissed its liability claim seeking over CHF 10 million from several former hotel company board members and an authorized signatory, following the death of one of the defendants during the appeal proceedings, which led to the proceedings against him being suspended pending his heirs' decision on the inheritance. The Court reasoned that since the heirs had requested a public inventory of the estate, they had not yet automatically assumed the legal position of the deceased defendant under procedural law, and therefore the suspension of the main appeal case must remain in effect until the heirs formally declare whether they accept the inheritance, accept it under public inventory, or reject it, thereby dismissing the heirs' motions to immediately resume the case or rule on the validity of not listing the municipality's claim in the estate inventory.

Regeste Legislator

Officiel

C2 14 56 ENTSCHEID VOM 5. SEPTEMBER 2014 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Hermann Murmann, Präsident, Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________ und Y_________, Gesuchstellerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ sowie Z_________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B_________ und C_________ MUNIZIPALGEMEINDE, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsan- walt D_________ (Aufhebung Einstellung)

Mots-clés

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succession du de cujus responsabilité de la commune procédure pendante héritier effets de l'arrêt qualité pour recourir

Dispositions légales citées

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 104 Abs. 1 ZPO

The court ordered that the trial costs will be determined in the final decision.

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Texte complet

C2 14 56

ENTSCHEID VOM 5. SEPTEMBER 2014

Kantonsgericht Wallis

I. Zivilrechtliche Abteilung

Hermann Murmann, Präsident, Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________ und Y_________, Gesuchstellerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

sowie

Z_________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B_________

und

C_________ MUNIZIPALGEMEINDE, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D_________

(Aufhebung Einstellung)

Eingesehen

die Verantwortlichkeitsklage, welche von der Munizipalgemeinde C_________ am

8. Januar 2003 gegen die Verwaltungsräte der Hotelund Bädergesellschaft, nämlich E_________, F_________, G_________ sowie gegen die Revisionsstelle H_________ AG (vormals Schweizerische I_________ AG) und den Prokuristen J_________ eingereicht wurde;

die Schlussbegehren der Munizipalgemeinde C_________, wonach von E_________, F_________ und J_________ Fr. 10‘584‘391.-- unter solidarischer Haftung gefordert wurden;

das Urteil des Bezirksrichters von K_________ vom 22. März 2012, mit welchem, nach durchgeführtem Verfahren und soweit hier von Bedeutung, die Klage gegen J_________, F_________ und E_________ abgewiesen wurde;

die gegen dieses Urteil am 26. April 2012 durch die Munizipalgemeinde C_________ beim Kantonsgericht eingereichte Berufung mit nachfolgenden Rechtsbegehren:

Primärbegehren:

1. Die Beklagten E_________ und F_________ bezahlen der Munizipalgemeinde C_________ unter solidarischer Haftung nebst 5 % Schadenszins seit 3. Oktober 2000 einen Betrag von CHF 10‘584‘391.--, wobei dem Gericht vorbehalten bleibt, für jeden der Beklagten die individuelle Schadenersatzpflicht im Rahmen von Art. 759 Abs. 2 OR festzustellen.

2. E_________ und F_________ bezahlen unter solidarischer Haftung die Kosten von Verfahren und Entscheid.

3. Der Munizipalgemeinde C_________ wird zu Lasten von E_________ und F_________ eine angemessene Parteientschädigung nach GTar unter solidarischer Haftung zugesprochen.

Sekundärbegehren (sofern die Berufung in der Sache abgewiesen werden sollte):

1. Der Beklagte E_________ als Klage-Aufforderer hat einen Teil der Gerichtskosten zu tragen.

2. Den Beklagten J_________ und F_________ wird zu Lasten der Munizipalgemeinde C_________ eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

die Verfügung des Präsidenten der I. Zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts vom 18. Dezember 2013, womit das Verfahren (C1 2012 93) infolge Todes des Berufungsbeklagten F_________ in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 ZPO eingestellt wurde und zwar solange als dessen Erben berechtigt sind, die Erbschaft auszuschlagen;

die Anordnung des Öffentlichen Inventars über den Nachlass des am 8. Dezember 2013 verstorbenen F_________ im Sinne von Art. 580 ff. ZGB durch die Bezirksrichterin von K_________;

die Zustellung einer Abschrift des Öffentlichen Inventars am 28. März 2014 durch das Bezirksgericht K_________ und - nach erfolgten Publikationen - die Aufforderung an die Erben von F_________ vom 5. Mai 2014 binnen Monatsfrist dem Gerichte mitzuteilen, ob sie die Erbschaft annehmen oder auszuschlagen gedenken;

die Erstreckung der einmonatigen Erklärungsfrist durch die Bezirksrichterin am 27. Juni 2014 bis zum 27. Oktober 2014;

die Gesuche der Erben von F_________ vom 17. Juli 2014 an das Kantonsgericht, worin die Wiederaufnahme des sistierten Verfahrens gefordert und zudem einredeweise die fehlende Inventarisierung der Forderung der Munizipalgemeinde C_________ gegenüber F_________ im Rahmen des Rechnungsrufes von Art. 582 ZGB geltend gemacht wurde und den Antrag, dass hierüber entschieden werde;

die Stellungnahme der Munizipalgemeinde C_________ zu den Gesuchen vom

4. September 2014 und deren Mitteilung, dass das Verfahren vor Kantonsgericht wieder aufzunehmen sei;

die übrigen Akten des Verfahrens C1 2012 93;

erwägend, dass

der Präsident eines Kollegialgerichts oder ein delegierter Richter die Instruktion der Rechtsmittel führt, welche in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts fallen, womit er auch darüber zu entscheiden hat, ob das Verfahren eingestellt oder wieder aufgenommen wird (Art. 20 Abs. 2, Art. 22 lit. a RPflG);

F_________ im Berufungsverfahren (C1 2012 93), welches von der Munizipalgemeinde C_________ eingeleitet wurde, Beklagter war und am 8. Dezember 2013 verstarb;

Art. 83 Abs. 4 Halbsatz 2 ZPO besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge, welche zu einem Parteiwechsel führen, vorbehält. Es geht um Fälle, in denen die Rechtsnachfolge unmittelbar kraft Gesetz eintritt. Bestimmt das materielle

Recht, dass ein Anspruch von Gesetzes wegen auf eine andere Partei übergeht, dann muss auch im Prozess ein entsprechender Parteiwechsel ohne Weiteres und insbesondere auch ohne Zustimmung der Gegenpartei (und jeder anderen Partei) zulässig sein (Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, N. 19 zu Art. 83 ZPO);

die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetz (Art. 560 Abs. 1 ZGB) erwerben und sie damit in sämtliche Rechtspositionen des Erblassers eintreten, damit auch ohne Weiteres in den Prozess über Erbschaftswerte oder -schulden und es somit zum Parteiwechsel kraft Gesetz kommt (Göksu, a.a.O., N. 20 zu Art. 83 ZPO);

die Erben gemäss Art. 566 ZGB die Erbschaft auch ausschlagen oder das Öffentliche Inventar verlangen können Art. 580 Abs. 1 ZGB;

die Erben dieses Öffentliche Inventar vorliegend verlangt haben und dieses auch aufgenommen wurde;

den Erben demnach drei Möglichkeiten offen stehen: a) die Annahme der Erbschaft, b) die Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar und c) die Ausschlagung der Erbschaft;

aufgrund der Aufnahme des öffentlichen Inventars die Erben nicht ipso iure an Stelle ihres Vaters als Beklagte in das Berufungsverfahren C1 2012 93 eingetreten sind;

die Erben mithin vorgängig die Erklärungen innert den ihnen angesetzten Frist abzugeben haben, ob sie nun die Erbschaft annehmen, unter öffentlichen Inventar annehmen oder ausschlagen und erst nach dieser Entscheidung darüber befunden werden kann, ob sie Partei im Berufungsverfahren geworden sind oder nicht;

das Kantonsgericht die Legitimation bezüglich des Berufungsverfahrens mithin erst nach Abgabe dieser Erklärungen durch die Erben überprüfen wird;

es zudem nicht Sache des Kantonsgerichtes ist, festzustellen, dass die Munizipalgemeinde C_________ ihre Forderung gegen F_________ im Rahmen des öffentlichen Inventars nicht eingereicht hat und welche rechtlichen Konsequenzen dies für die Erben hat, bevor sie die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erklärt haben;

demnach das Berufungsverfahren weiterhin eingestellt bleibt und zwar solange die Erben berechtigt sind, die Erbschaft auszuschlagen;

es sich rechtfertigt die Prozesskosten im Endentscheid festzulegen (Art. 104 Abs. 1 ZPO);

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Gesuche der Erben von F_________ um Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens C1 12 93 und um Entscheid bezüglicher der fehlenden Inventarisierung der Forderung der Munizipalgemeinde C_________ gegenüber F_________ werden abgewiesen.

2. Das Verfahren C1 12 93 bleibt weiterhin eingestellt und zwar solange die Erben von F_________ berechtigt sind, die Erbschaft auszuschlagen.

3. Die Prozesskosten werden im Endentscheid festgelegt.

Sitten, 5. September 2014