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C1 25 35 • BZG VS C1 25 35 Généré par l'IA

Appeal Dismissed for Non-Compliance with Procedural Orders

Numéro de cause C1 25 35
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Irrecevable (Inadmissible)
Frais judiciaires sans frais

Synthèse Legislator

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The Appellate Court dismissed the appeal against a lower court's decision, which had granted the opposing party's request for summary proceedings in a dispute concerning tenant eviction and rent claims, because the appellant failed to comply with two separate court orders requiring the payment of a procedural cost deposit and the return of the appeal document with a proper signature. The court reasoned that according to procedural rules, failure to submit the required deposit or correct defects like a missing signature within the granted grace period necessitates a ruling of non-admittance of the appeal, and consequently, the appellant was ordered to pay a reduced procedural indemnity to the appellee.

Regeste Legislator

Officiel

C1 25 35 ENTSCHEID VOM 27. MÄRZ 2025 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Gesuchsgegner und Berufungskläger gegen Y _________, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin Melanie Eberhardt-Brunner, Brig-Glis (Mieterausweisung, Mietzinsforderungsklage; Rechtsschutz in klaren Fällen) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 11. Februar 2025 [Z2 24 82]

Mots-clés

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décisions incidentes ordre d'évacuation versement de l'avance de frais classement définitif de la procédure régime d’indemnisation qualité pour recourir

Dispositions légales citées

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for not entering the appeal due to failure to pay the cost advance.

Art. 132 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for not entering the appeal due to failure to remedy the missing signature.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for ordering the appellant to pay costs and compensation to the respondent.

Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO

Used in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to award party compensation to the successful respondent.

Art. 116 Abs. 1 ZPO

Used in conjunction with Art. 14 Abs. 2 GTar to waive the court fee.

Art. 106 Abs. 1 LTF

Cited in the dispositive order regarding the allocation of court costs (no costs charged).

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1, 2, 3).

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Texte complet

C1 25 35

ENTSCHEID VOM 27. MÄRZ 2025

Kantonsgericht Wallis

I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________, Gesuchsgegner und Berufungskläger

gegen

Y _________, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin Melanie Eberhardt-Brunner, Brig-Glis

(Mieterausweisung, Mietzinsforderungsklage; Rechtsschutz in klaren Fällen)

Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 11. Februar 2025 [Z2 24 82]

Eingesehen

den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 11. Februar 2025, womit unter anderem das Gesuch von Y _________ um Rechtsschutz in klaren Fällen vom

10. Dezember 2024 gutgeheissen wurde;

das Rechtsmittel von X _________ vom 19. Februar 2025 (Postaufgabedatum) gegen diesen Entscheid;

die Verfügung des Kantonsgerichts vom 20. Februar 2025, womit der Berufungskläger aufgefordert wurde, innert einer Frist von zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1’000.00 zu leisten und das beigelegte Exemplar seines Rechtsmittels mit seiner Unterschrift versehen zu retournieren;

die Berufungsantwort von Y _________ vom 28. Februar 2025;

die Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. März 2025, worin dem Berufungskläger eine letzte Frist von zehn Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses und zur Retournierung seines Rechtsmittels mit seiner Unterschrift angesetzt wurde, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten wird;

die Sendungsverfolgungen der Schweizerischen Post (Track & Trace);

die übrigen Akten;

erwägend,

dass das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden beurteilt, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO);

dass mit Berufung u.a. erstinstanzliche Endund Zwischenentscheide anfechtbar sind und diese in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO);

dass sich der Streitwert vorliegend auf Fr. 17'145.55 beläuft (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2);

dass gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO vorliegend ein Einzelrichter zuständig ist, über die Berufung zu entscheiden, da das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen erstinstanzlich im summarischen Verfahren beurteilt worden ist (vgl. Art. 248 lit. b ZPO);

dass nach Art. 130 Abs. 1 ZPO schriftliche Eingaben zu unterzeichnen sind;

dass Mängel wie fehlende Unterschrift innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern sind. Andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO);

dass das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen kann (Art. 98 Abs. 2 lit. d und 101 Abs. 1 ZPO; Art. 16 Abs. 3 und 19 GTar);

dass das Gericht eine Frist zur Leistung des Vorschusses setzt und auf die Berufung nicht eintritt, wenn der Vorschuss oder die Sicherheit auch innert einer Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO);

dass es sich beim Rechtsmittel des Berufungsklägers um einen E-Mail-Entwurf mit dem Betreff „Einsprache“ handelt, welcher nicht handschriftlich unterzeichnet wurde;

dass der Berufungskläger nach Eingang seines Rechtsmittels mit Verfügung vom

20. Februar 2025 aufgefordert wurde, innert einer Frist von zehn Tagen einen Kostenvorschuss zu leisten und seine Eingabe mit seiner Unterschrift versehen zu retournieren;

dass dem Berufungskläger mit Verfügung vom 7. März 2025 eine letzte Frist von zehn Tagen gesetzt wurde, um den Kostenvorschuss zu überweisen sowie sein Rechtsmittel mit seiner Unterschrift versehen zu retournieren und mitgeteilt wurde, dass ansonsten auf dieses nicht eingetreten wird;

dass die oberwähnte Verfügung dem Berufungskläger gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 11. März 2025 zugestellt wurde;

dass die zehntägige Frist mithin am 12. März 2025 zu laufen begann und am Freitag

21. März 2025 endete (Art. 142 Abs. 1 ZPO);

dass bis heute beim Kantonsgericht weder der Kostenvorschuss eingegangen ist – dieser folglich nicht fristgerecht geleistet wurde – noch die fehlende Unterschrift beigebracht wurde und infolgedessen die Rechtsmittelinstanz androhungsgemäss nicht auf das Rechtsmittel eintritt (Art. 101 Abs. 3 und Art. 132 Abs. 1 ZPO);

dass ausgangsgemäss dem Berufungskläger die Kosten dieses Entscheids aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 2 GTar);

dass der anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO), zumal er eine solche auch beantragt;

dass sich das Honorar des Rechtsbeistands in der Regel nach dem Streitwert richtet (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar) und sich sodann im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei bemisst (Art. 27 Abs. 1 GTar);

dass im Falle des Nichteintretens die Honorare entsprechend gekürzt werden können (vgl. Art. 29 Abs. 3 GTar);

dass es sich in Berücksichtigung der obgenannten Kriterien, dem Umstand, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird, und dass der Berufungsbeklagte eine Eingabe von vier Seiten eingereicht hat, rechtfertigt, die Parteientschädigung auf Fr. 300.00 festzulegen, welche der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten zu bezahlen hat.

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Auf das Rechtsmittel gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich- Raron vom 11. Februar 2025 (Z2 24 82) wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. X _________ bezahlt Y _________ für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung Fr. 300.00.

Sitten, 27. März 2025