Legislator Jurisprudence & Législation
C1 23 134 • BZG VS C1 23 134 Généré par l'IA

Shareholder Agreement Interpretation Upholding Enhanced Information Rights in Family Corporation

Numéro de cause C1 23 134
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)

Synthèse Legislator

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The court upheld the interpretation of a shareholder agreement in a closely-held, family-oriented corporation, where the parties committed to comprehensively inform each other about the company's activities and grant access to all business documents, including those typically reserved for corporate organs. The reasoning centered on the unambiguous contractual language clearly indicating an intent to provide information rights exceeding statutory shareholder entitlements, which was deemed admissible because the agreement simultaneously imposed a strict confidentiality obligation on all parties to protect company secrets and uphold the fiduciary duties of the shareholder-director, while the specific shareholder structure of only three parties, where two already possessed the requested information through board membership, necessitated granting access to the third to ensure equal treatment.

Regeste Legislator

Officiel

RVJ / ZWR 2025 189 Obligationenrecht Droit des obligations Obligationenrecht – Aktiengesellschaft – KGE (I. Zivilrechtliche Ab- teilung) vom 3. Juni 2024, X. c. Y. – C1 23 134 Aktionärbindungsvertrag bei einer personenbezogenen Aktiengesell- schaft - Auslegung eines Aktionärbindungsvertrages, in welchem sich die Vertragsparteien verpflichten, einander umfassend über die Geschäftstätigkeit einer Aktiengesellschaft zu informieren und Einsicht in deren Geschäftsunterlagen zu gewähren (E. 2.2). - Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung, mit welcher den Aktionären Informations- rechte eingeräumt werden, welche ordentlicherweise den Organen der Gesellschaft vorbehalten sind (E. 2.3). Convention d’actionnaires au sein d’une société anonyme à caractère personnel - Interprétation d’une convention d’actionnaires par laquelle les parties s’engagent à s’informer mutuellement de manière exhaustive sur l’activité de la société anonyme et à permettre l’accès à l’intégralité des documents commerciaux (consid. 2.2).

Mots-clés

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convention d'actionnaires société de famille droits et obligations contractuels droit à l'affiliation droit de visite structure de l'entreprise

Dispositions légales citées

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 2 Abs. 1 ZGB

Applied to reinforce the contractual obligation based on the principle of good faith in the exercise of rights.

Art. 718 OR

Cited in relation to the attribution of knowledge to the third-party shareholder's board representative, which supports the equal treatment argument.

Art. 717 OR

Cited in the reasoning regarding the duties of the board members and the requirement for equal treatment of shareholders, which underlies the decision to grant access.

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Texte complet

RVJ / ZWR 2025 189

Obligationenrecht

Droit des obligations

Obligationenrecht – Aktiengesellschaft – KGE (I. Zivilrechtliche Ab-

teilung) vom 3. Juni 2024, X. c. Y. – C1 23 134

Aktionärbindungsvertrag bei einer personenbezogenen Aktiengesell-

schaft

- Auslegung eines Aktionärbindungsvertrages, in welchem sich die Vertragsparteien

verpflichten, einander umfassend über die Geschäftstätigkeit einer Aktiengesellschaft

zu informieren und Einsicht in deren Geschäftsunterlagen zu gewähren (E. 2.2).

- Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung, mit welcher den Aktionären Informations-

rechte eingeräumt werden, welche ordentlicherweise den Organen der Gesellschaft

vorbehalten sind (E. 2.3).

Convention d’actionnaires au sein d’une société anonyme à caractère

personnel

- Interprétation d’une convention d’actionnaires par laquelle les parties s’engagent à

s’informer mutuellement de manière exhaustive sur l’activité de la société anonyme et

à permettre l’accès à l’intégralité des documents commerciaux (consid. 2.2).

- Admissibilité d’une telle convention par laquelle les actionnaires se voient accorder

des droits d’information qui sont normalement réservés aux organes de la société

(consid. 2.3).

Aus den Erwägungen

2.1 Bei der A. AG (nachstehend: Gesellschaft) handelt es sich um ein

Familienunternehmen, dessen Aktien ursprünglich allesamt im Besitze

der Familie waren. Mittels Erbvorausbezug übertrug der Vater am

21. April 2017 51 % der Aktien hälftig zu Eigentum auf seine beiden

Söhne. Seither halten der Berufungskläger und der Berufungsbeklagte

je 25.5 % der Aktien der Gesellschaft. Die restlichen 49 % sind seit ei-

nem nicht aktenkundigen Zeitpunkt im Besitz der B. AG (nachstehend:

Drittaktionärin). Somit ist die A. AG keine Publikumsgesellschaft

(s. dazu Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR), sondern vielmehr eine private, ge-

schlossene sowie trotz ihrer rechtlichen Ausgestaltung personenbezo-

gene Gesellschaft (zum Begriff der personenbezogenen

Aktiengesellschaft bei kleineren und mittleren Unternehmen vgl. FORST-

MOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 39

Rz. 141).

190 RVJ / ZWR 2025

Gleichzeitig mit der Aktienübernahme schlossen der Berufungskläger

und der Berufungsbeklagte am 17. April 2017 einen Aktionärbindungs-

vertrag. Dieser regelt laut dessen Ziffer 3 die Rechtsbeziehungen unter

den Aktionären im Zusammenhang mit dem vorgenannten und allen-

falls weitergehenden Aktienbesitz an der Gesellschaft, wobei die Par-

teien erklärten, vom Aktionärbindungsvertrag zwischen den Familien A.

und B. betreffend die Gesellschaft Kenntnis zu haben. In Ziffer 4 ver-

pflichteten sich die Parteien, die Interessen der Gesellschaft umfas-

send wahrzunehmen und gegenüber Dritten über die geschäftlichen

Tätigkeiten, die Klientschaft, die Geschäftsziele und die strategischen

Ziele der Gesellschaft soweit rechtlich zulässig strengstes Stillschwei-

gen zu bewahren (Absatz 1). In Absatz 2 vereinbarten sie:

Die Parteien informieren sich gegenseitig und rechtzeitig über alle Be-

lange der Gesellschaft. Namentlich hat jede Vertragspartei Anspruch

auf Einsichtnahme in vollständige Buchhaltungsunterlagen, Revisions-

unterlagen und alle anderen Geschäftsunterlagen.

Der [Beklagte und] Berufungskläger ist Direktor und Präsident des Ver-

waltungsrates der Gesellschaft. Deren Verwaltungsrat gehören weiter

F. und G. als Vertreter der Drittaktionärin an, wobei der Erstere gleich-

zeitig Verwaltungsrat der Letzteren ist. Der [Kläger und] Berufungsbe-

klagte hat in der Gesellschaft keinerlei Organstellung inne. Die Parteien

streiten sich, ob der Kläger gestützt auf den Aktionärbindungsvertrag,

namentlich die in Ziffer 3 Absatz 2 vereinbarten Informationsrechte, An-

spruch auf die von ihm eingeklagten [umfassenden] Auskünfte und Ein-

sichtnahmen hat.

2.2 Die Vorinstanz hat in ihrer E. 3.2 den Aktionärbindungsvertrag aus-

gelegt.

2.2.1 In ihrer E. 3.2.1 hat sie die Auslegungsprinzipien – primär sub-

jektive Auslegung zwecks Ermittlung des übereinstimmenden wirkli-

chen Parteiwillens und subsidiär eine objektivierende Auslegung ex

tunc – und Auslegungsmittel – wie Vertragswortlaut, -umstände und -ziel

sowie Treu und Glauben und ergänzend die Entstehungsgeschichte –

korrekt dargelegt. Auf diese allgemeinen Erwägungen kann an dieser

Stelle verwiesen werden.

2.2.2 Weiter hat die Vorinstanz in ihrer E. 3.2.2 den Wortlaut interpre-

tiert, gemäss welchem sich die Parteien verpflichteten, «sich gegensei-

tig und rechtzeitig über alle Belange der Gesellschaft» zu informieren.

RVJ / ZWR 2025 191

Dieser unzweideutige Wortlaut impliziere, dass sich die Vertragspar-

teien keine vertraglichen Schranken der gegenseitigen Information hät-

ten auferlegen und folglich die Informationspflicht auch nicht auf solche

Unterlagen beschränken wollten, die sie in ihrer Stellung als Aktionäre

wahrnähmen. Unterstrichen werde dies durch die Koppelung der um-

fassenden Informationserteilung in Ziffer 4 Absatz 2 an die Geheimhal-

tungspflicht nach Absatz 1, was nicht nötig gewesen wäre, wenn es nur

um die Informationsrechte als Aktionär gegangen wäre. Der klare Wort-

laut der Ziffer 4, welcher eine umfassende Orientierung in sämtliche

Urkunden vorsehe, werde durch die systematische Auslegung des Ak-

tionärbindungsvertrages gestützt, indem dieser, wie der erstinstanzli-

che Kläger in seiner Replik zu Recht vorbringe, insgesamt – etwa Ziffer

5 Absatz 2 Ehe- und Erbverträge mit den Partnerinnen zur Sicherstel-

lung, dass die Aktien im Besitz der Familie verblieben; Ziffer 7 und 9

Sicherstellung, dass die Aktien bei Verkauf oder Zwangsverwertung im

Besitz der Familie blieben; Ziffer 14 gemeinsame Ausübung des Stimm-

rechts sowie Einsetzung eines Schiedsrichters bei Uneinigkeit der Par-

teien – darauf ausgerichtet sei, dass die Gebrüder mit ihren jeweiligen

Aktienanteilen von 25.5 % mit einem engen Zusammenwirken die Kon-

trolle über die Gesellschaft beibehalten und diese als Familienunter-

nehmen weiterführen könnten.

Der Abschluss des Aktionärbindungsvertrages wie dessen Wortlaut

sind unstrittig, womit die sich daraus ergebenden rechtserheblichen

Tatsachen unbestritten bzw. bewiesen sind (Art. 177 ZPO). Zu Recht

hat die Vorinstanz daher eine Auslegung, ausgehend vom Vertrags-

wortlaut, vorgenommen. Allein deren Auslegung, wie vorstehend dar-

getan, ist stringent. Die blosse vertragliche Zubilligung von

Informationsrechten, welche einem Aktionär bereits von Gesetzes we-

gen zustehen, würde keinen Sinn machen und für die Vertragsparteien

keinerlei Mehrwert bedeuten. Die gegenseitige Verpflichtung, sich über

alle Belange der Gesellschaft rechtzeitig zu informieren und Einsicht in

die vollständigen Buchhaltungs-, Revisions- und alle anderen Ge-

schäftsunterlagen zu gewähren, geht inhaltlich denn auch weit über die

diesbezüglichen Aktionärsrechte hinaus. Mithin wird die vorinstanzliche

Auslegung schon durch den insoweit eindeutigen, unmissverstän-

dichen Wortlaut der Vereinbarung gedeckt bzw. bestätigt. Die verein-

barte Geheimhaltungspflicht gegenüber Dritten bezieht sich denn auch

auf die geschäftliche Tätigkeiten, die Klientschaft, die Geschäftsziele

und die strategischen Ziele der Gesellschaft, was impliziert, dass sich

192 RVJ / ZWR 2025

die Informationspflicht darauf erstreckt. Weiter zielen die von der Vo-

rinstanz zitierten Ziffern des Aktionärbindungsvertrages klarerweise da-

rauf ab, der Familie durch das geordnete Zusammenwirken der beiden

grundsätzlich gleichberechtigten Brüder trotz namhafter Beteiligung ei-

ner Drittperson die Entscheidungshoheit innerhalb der Gesellschaft zu

erhalten. So lässt Ziffer 14 des Aktionärbindungsvertrages, welcher die

einheitliche Ausübung des Stimmrechts der Gruppe [Familie] mit einem

Gesamtaktienpaket von 51 % in den Generalversammlungen selbst bei

Uneinigkeit der Parteien garantieren soll – indem bei unterschiedlichen

Anträgen der Brüder ein namentlich genannter Einzelschiedsrichter

sich für eine Variante zu entscheiden hat, welche alsdann für beide ver-

pflichtend ist –, diesbezüglich nicht den leisesten Zweifel zu. In die glei-

che Richtung zielt Ziffer 13, wonach sich beide Parteien intern über die

Vertretung im Verwaltungsrat absprechen. Mithin ging es darum, die

bisher vom Vater ausgeübte Kontrolle trotz Aufteilung des Aktienpakets

beizubehalten. Das dafür notwendige enge Zusammengehen der Brü-

der bedingt, dass beide Parteien im Sinne von Ziffer 4 des Aktionärbin-

dungsvertrages, welcher vorliegend gesellschaftsvertraglicher Natur ist

(NOBEL, Berner Kommentar, Das Aktienrecht: Systematische Darstel-

lung, 2017, § 9 N. 165), umfassend über die Geschicke der Gesell-

schaft im Bilde sind und dafür Einsicht in sämtliche

Geschäftsunterlagen nehmen können. Die Übergabe der Aktien an

seine Söhne durch deren Vater erfolgte laut Ziffer 1 des Aktionärbin-

dungsvertrages mittels Erbvorausbezug und damit erklärterweise im

Sinne einer Nachfolgeregelung, selbst wenn der Vater offenbar nicht

umgehend aus der Gesellschaft ausschied bzw. sein Ausscheiden

nicht bereits geplant war. Zusammengefasst besteht kein Zweifel da-

ran, dass die Parteien mit dem Abschluss des Aktionärbindungsvertra-

ges den Zweck verfolgten, die Kontrolle über die Gesellschaft in den

Händen der Familie zu behalten und in diesem Zusammenhang verein-

barten, dass beide Brüder in Angelegenheiten der Gesellschaft über

alles informiert sein und in alles Einblick haben sollten. Dies entsprach

ganz offensichtlich dem damaligen Willen der Vertragsparteien. Bereits

der Wortlaut des Aktionärbindungsvertrages lässt letztlich keinen ande-

ren Schluss zu; damit in Einklang steht die bei Vertragsunterzeichnung

gegebene Konstellation mit einer Gesellschaft, welche noch zu 51 %

im Besitze der Ursprungsfamilie ist, welcher 49 % Drittaktionariat ge-

genübersteht. Diese subjektive Auslegung führt zu einem eindeutigen

Resultat, sodass sich eine objektivierende Auslegung erübrigt. Aber

auch eine solche würde zum genau gleichen Ergebnis führen.

RVJ / ZWR 2025 193

2.2.3 (…) Der Umstand, dass laut Darstellung des Berufungsklägers

ein erfahrender Rechtsanwalt und Notar den Vertragsschluss begleitet

hat, spricht ebenfalls dafür, dass der Passus betreffend das Auskunfts-

recht der Parteien wohlüberlegt formuliert wurde. Laut dessen Wortlaut

beinhaltet dieses, wie die Vorinstanz in ihrer E. 3.3 treffend festhält,

eine umfassende Informationspflicht und ein umfassendes Einsichts-

recht, welches die hier eingeklagten Auskünfte abdeckt.

(…)

2.3 Näher zu prüfen ist hingegen, ob die vertraglich vereinbarte Pflicht

bzw. Berechtigung auf umfassende Auskunft in Angelegenheiten der

Gesellschaft rechtlich zulässig ist. Laut Aktionärbindungsvertrag be-

schränkt sich diese Pflicht bzw. Berechtigung nicht auf Auskünfte, wel-

che den Parteien in ihrer Eigenschaft als Aktionäre ohnehin zustehen,

vielmehr erstreckt sich die entsprechende Pflicht bzw. Berechtigung auf

Auskünfte, welche einer Partei in ihrer Eigenschaft als Organ der Ge-

sellschaft – s. dazu Ziffer 13 des Aktionärbindungsvertrages, welcher

die Vertretung der Familie als gesamthafte Mehrheitsaktionärin im Ver-

waltungsrat behandelt – zugänglich sind.

2.3.1 Die Vorinstanz zitiert dazu in ihrer E. 4.1 die einschlägige Lehre,

welche im Grundsatz die Zulässigkeit der Einbindung von Mitgliedern

des Verwaltungsrates in einen Aktionärbindungsvertrag bejaht (HAM-

PEL, Der Aktionärbindungsvertrag als Instrument der Nachlassplanung,

jusletter vom 11. Februar 2019, Rz. 31; FORSTMOSER/KÜCHLER, Aktio-

närbindungsverträge, 2015, N. 372). Letztere Autoren betonen, dass

zwangsläufig ein Informationsgefälle zulasten der nicht aktiv beteiligten

Aktionäre entstehe, wenn einzelne Aktionäre in der Aktiengesellschaft

als Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung oder in an-

derer Funktion tätig seien. Die gesetzlich vorgesehenen Informations-

rechte würden diesfalls nicht ausreichen, um dieses auszugleichen,

weshalb in Aktionärbindungsverträgen vorgesehen werde, dass die in

der Aktiengesellschaft tätigen Aktionäre die übrigen gebundenen Akti-

onäre weitergehend informierten, sei es über den Geschäftsverlauf im

Allgemeinen, sei es über bestimmte Themenbereiche im Besonderen

(FORSTMOSER/KÜCHLER, a.a.O., N. 1477, 386).

Inhaltliche Schranken für den Aktionärbindungsvertrag ergeben sich

laut den vorinstanzlichen E. 4.3 und 4.4 aus den allgemein gültigen

Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 OR, aus den zwingenden Normen des

Aktienrechts, für Verwaltungsräte insbesondere aus ihrer Sorgfalts-

194 RVJ / ZWR 2025

und Treuepflicht, welche namentlich in Bezug auf Geschäftsgeheim-

nisse der Aktiengesellschaft eine Verschwiegenheitspflicht gegenüber

den (übrigen nicht zur Geheimhaltung verpflichteten) Aktionären bein-

halteten und deren Verletzung eine Haftung aus Verantwortlichkeit

nach sich ziehen könne, sowie ihrer Pflicht zur Gleichbehandlung der

Aktionäre (Art. 717 OR), aber auch aus dem Vorrang ihrer Pflichten ge-

genüber der Aktiengesellschaft im Verhältnis zu ihren Verpflichtungen

aus einem Aktionärbindungsvertrag. Würden in einem Aktionärbin-

dungsvertrag Verwaltungsräten Informationspflichten auferlegt, so sei

gemäss Lehre (FORSTMOSER/KÜCHLER, a.a.O., N. 1479 f.) für die aktien-

rechtliche Zulässigkeit einer solchen Regelung zwingend, dass im Akti-

onärbindungsvertrag zum Schutz der als Organe tätigen Aktionäre vor

einer persönlichen Haftung – und zum Schutz der Aktiengesellschaft –,

auch eine entsprechende Geheimhaltungspflicht aller Vertragspar-

teien vorgesehen werde. Ergänzend zu dieser korrekten Wiedergabe

der Lehrmeinung durch die Vorinstanz verweist das Kantonsgericht auf

FAHRLÄNDER (Der Aktionärbindungsvertrag als Instrument der Unterneh-

mensnachfolge, ZSR 2019 S. 285 ff., S. 313), welcher eine in den Akti-

onärbindungsvertrag aufgenommene Zusicherung weitergehender

Informationsrechte an Aktionäre, die nicht Mitglied des Verwaltungsrats

oder der Geschäftsleitung sind, offenbar selbst ohne vertragliche

Schweigepflicht als zulässig erachtet, indem er eine solche Verschwie-

genheitsvereinbarung bloss als sinnvoll bezeichnet.

Auf den konkreten Fall bezogen erkannte die Vorinstanz in ihrer

E. 4.4.1 in fine, dass die Parteien in Ziffer 4 Absatz 1 des Aktionärbin-

dungsvertrages eine solche Geheimhaltungsverpflichtung vereinbart

hätten, indem sie sich zur umfassenden Interessenwahrung der Gesell-

schaft verpflichtet hätten und ihnen zeitlich unbegrenzt die Pflicht auf-

erlegt worden sei, über sämtliche Gesellschaftsbelange soweit

gesetzlich und statutarisch möglich «strengstes Stillschweigen gegen-

über Dritten» zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht stehe auf-

grund dieser konkreten Regelung im Aktionärbindungsvertrag einer

Auskunftserteilung nicht entgegen. Weiter berücksichtigte die Vor-

instanz in ihrer E. 4.4.2 die besondere Gesellschaftsstruktur mit nur drei

Aktionären – Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Drittaktionärin

– sowie einem dreiköpfigen Verwaltungsrat, welchem nebst dem Beru-

fungskläger zwei Personen aus dem familiären Umfeld der Drittaktio-

närin angehören, wovon einer gleichzeitig Verwaltungsrat der Letzteren

sei. Damit bestehe keine Gefahr einer Ungleichbehandlung der Aktio-

RVJ / ZWR 2025 195

näre durch die angeforderte Auskunftserteilung, da sich die Drittaktio-

närin das Wissen ihres Verwaltungsrats anrechnen lassen müsse

(Art. 718 OR) und folglich die zwei übrigen Aktionäre bereits über das

Wissen verfügten, welches der Berufungsbeklagte mit seiner Klage er-

langen möchte. Im Ergebnis bejahte die Vorinstanz deshalb die Zuläs-

sigkeit der Informationserteilung auch unter aktienrechtlichen

Vorgaben, namentlich unter Berücksichtigung der Sorgfalts- und Treue-

pflicht des Berufungsklägers als Verwaltungsrat sowie des Gleichbe-

handlungsgebots der Aktionäre. Infolgedessen hiess sie die Klage gut.

2.3.2 Im schweizerischen Recht gilt nicht nur der Grundsatz «pacta

sunt servanda», sondern in der Ausübung der Rechte und in der Erfül-

lung von Pflichten auch jener von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB).

Vorliegend haben sich die Parteien im Aktionärbindungsvertrag ver-

pflichtet, sich gegenseitig in einem umfassenden Sinn über alle Be-

lange der Gesellschaft zu informieren und dabei Gesellschaftsinterna

offenzulegen, über die sie nur als Verwaltungsrat der Gesellschaft ver-

fügen können. Diese Verpflichtung sind sie eingegangen unbesehen

davon, wer von ihnen beiden im Verwaltungsrat Einsitz nimmt. Vorlie-

gend trifft sie den Berufungskläger. Dieser kann sich der Erfüllung sei-

ner vertraglich übernommenen Verpflichtung nicht nach eigenem

Gutdünken und auch nicht leichthin entziehen. Vielmehr müssen dem

Auskunftsbegehren zwingende gesetzliche Gründe entgegenstehen,

damit der Berufungskläger die Auskunft verweigern darf.

Richtigerweise hat die Vorinstanz besonderes Gewicht auf die ausser-

gewöhnliche Gesellschaftsstruktur gelegt. Die Gesellschaft vereint ge-

rade einmal drei Aktionäre, d.h. die beiden Prozessparteien aus dem

familiären Umfeld des vormaligen Familienunternehmens sowie eine

Drittaktionärin, ebenfalls ein Familienunternehmen. Von den drei Aktio-

nären ist einzig der Berufungsbeklagte nicht im Verwaltungsrat vertre-

ten. Mithin verfügt er als einziger Aktionär nicht über die von ihm

klageweise verlangten Informationen. Der Grundsatz der Gleichbe-

handlung gebietet deshalb, ihm die seinen beiden Mitaktionären zur

Verfügung stehenden Unterlagen ebenfalls zugänglich zu machen. Zu-

mindest steht das für die Aktionäre geltende Gleichheitsgebot dem Of-

fenlegen der eingeklagten Informationen nicht entgegen (vgl. FORSTMOSER/

KÜCHLER, a.a.O., N. 386). Den Interessen der Gesellschaft, namentlich

jener an der Geheimhaltung von Interna, wird durch die umfassende

Geheimhaltungsverpflichtung im Aktionärbindungsvertrag angemes-

sen und genügend Rechnung getragen. Dies gilt umso mehr, als dass

196 RVJ / ZWR 2025

sich die Aktien auf lediglich drei Personen verteilen. Damit ist es im Er-

gebnis nicht von Belang, dass die Gesellschaft, welche ordentlicher-

weise nicht ohne weiteres Vertragspartei ist (FORSTMOSER/KÜCHLER,

a.a.O., N. 405 ff.; HINTZ-BÜHLER, Aktionärbindungsverträge, 2001, S. 9;

NOBEL, a.a.O., § 9 N. 164), auch nicht Prozesspartei ist. Ausserdem

handelt es sich bei dieser um eine geschlossene, personenbezogene

Gesellschaft (s. vorne E. 2.1), bei welcher die Interessen der zahlen-

mässig äusserst limitierten Aktionäre in den Vordergrund rücken. Nach-

dem zwei der drei Aktionäre aufgrund ihres Mitwirkens im

Verwaltungsrat fortlaufend über sämtliche Informationen betreffend die

Gesellschaft verfügen, ist es rechtlich im Sinne der Gleichbehandlung

und gestützt auf den Aktionärbindungsvertrag geboten, die eingeklag-

ten Auskünfte auch dem dritten Aktionär zugänglich zu machen. Über-

dies ermöglichen es dem Berufungsbeklagten erst die dadurch

gewonnenen Kenntnisse, sich eine eigene profunde Meinung zu bilden,

um begründete Anträge im Sinne von Ziffer 14 des Aktionärbindungs-

vertrages formulieren und diese gegenüber dem Berufungskläger ver-

treten oder sich einlässlich über die Vertretung im Verwaltungsrat

gemäss Ziffer 13 aussprechen zu können. Sein Rechtsschutzinteresse

an der Klage ist damit, insbesondere aufgrund der konkreten Gesell-

schafts- und Aktionariatsstruktur, bereits deshalb gegeben.

Ferner können Treuepflichten der Vertragsparteien gegenüber einer

Aktiengesellschaft auch auf der Ebene des Aktionärbindungsvertrages

begründet werden, etwa wenn dieser auf die Entwicklung deren Ge-

schäftstätigkeit abzielt, womit sich die internen Treuepflichten der Ver-

tragsparteien auch im Verhältnis zur Aktiengesellschaft auswirken

(FORSTMOSER/KÜCHLER, a.a.O., N. 1452). In casu gibt Ziff. 4 des Aktionär-

bindungsvertrages den Parteien unmissverständlich vor, die Interessen

der Gesellschaft bei allen Gelegenheiten wahrzunehmen; diese vom

Berufungskläger und Berufungsbeklagten unterzeichnete Abmachung

beinhaltet eine Zielvorgabe im dargelegten Sinne bzw. die Begründung

einer entsprechenden Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft. Ob

Letztere gestützt darauf – im Sinne eines Vertrags zugunsten Dritter

(FORSTMOSER/KÜCHLER, a.a.O., N. 1454) – bei einer Verletzung dieser

Treuepflicht direkt gegen den Berufungsbeklagten klagen könnte,

braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt zu werden.

Demzufolge ist die Berufung abzuweisen und der angefochtene Ent-

scheid, der die Klage gutheisst, zu bestätigen.