Legislator Jurisprudence & Législation
C1 22 268 • BZG VS C1 22 268 Généré par l'IA

Estate Division Dispute: Sale of Principal Asset and Lottery for Remainder

Numéro de cause C1 22 268
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Admis (Allowed)

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

In an estate division proceeding where the heirs disagreed on the method of division, the court is not strictly bound by the parties' individual requests, only by their unanimous agreement, allowing the court to determine the manner of division based on statutory provisions. Because one estate asset was significantly more valuable than the others, precluding its allocation to a single heir without an excessive equalization payment, the court ruled that this principal asset must be sold via auction among the heirs, and the remaining, less valuable assets should then be divided into lots or distributed via lottery, ensuring equal consideration for all heirs, with the buyer of the principal asset being excluded from the subsequent drawing for the remaining assets to maintain fairness.

Regeste Legislator

Officiel

180 RVJ / ZWR 2024 Zivilrecht – Erbrecht – KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 22. August 2023, X. c. Y. – TCV C1 22 268 Beschränkte Dispositionsmaxime im Erbteilungsprozess; Modalitäten der Erbteilung, wenn der Wert einzelner Erbschaftssachen der Losbil- dung entgegensteht (Art. 611 und Art. 612 ZGB) - Im Erbteilungsprozess sind die Anträge der Parteien für das Gericht nur insoweit verbind- lich, als diese vollständig übereinstimmen. Ansonsten bestimmt das Gericht die Art der Teilung, ohne an die Wünsche einzelner Erben gebunden zu sein (E. 2.2 und 2.3). - Ist eine Erbschaftssache zu wertvoll, um sie einem einzelnen Los ohne erhebliche Ausgleichszahlung zuzuweisen, so ist sie zu versteigern. Weitere Modalitäten der Ver- steigerung und Losbildung im konkreten Fall (E. 2.4). Maxime de disposition limitée en procédure de partage successoral ; modalités du partage de la succession si la valeur des biens à partager ne permet pas la formation de lots (art. 611 et 612 CC) - En procédure de partage successoral, les conclusions des parties ne lient le tribunal que si elles sont entièrement identiques. Dans le cas contraire, le tribunal détermine le mode de partage sans être lié par les souhaits de certains héritiers (consid. 2.2 et 2.3).

Mots-clés

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partage successoral mise à prix par lots héritier bénéfice fortune revenu provenant des loteries, du jeu et du pari

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 612 Abs. 2 und 3 ZGB

Cited as the basis for mandating the sale/auction of an asset when its value prevents assignment to a single lot without excessive equalization payments.

Art. 611 Abs. 1 ZGB

Cited in relation to the requirement to form as many lots as there are heirs or branches of heirs during the division process.

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Texte complet

180 RVJ / ZWR 2024

Zivilrecht – Erbrecht – KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom

22. August 2023, X. c. Y. – TCV C1 22 268

Beschränkte Dispositionsmaxime im Erbteilungsprozess; Modalitäten

der Erbteilung, wenn der Wert einzelner Erbschaftssachen der Losbil-

dung entgegensteht (Art. 611 und Art. 612 ZGB)

- Im Erbteilungsprozess sind die Anträge der Parteien für das Gericht nur insoweit verbind-

lich, als diese vollständig übereinstimmen. Ansonsten bestimmt das Gericht die Art der

Teilung, ohne an die Wünsche einzelner Erben gebunden zu sein (E. 2.2 und 2.3).

- Ist eine Erbschaftssache zu wertvoll, um sie einem einzelnen Los ohne erhebliche

Ausgleichszahlung zuzuweisen, so ist sie zu versteigern. Weitere Modalitäten der Ver-

steigerung und Losbildung im konkreten Fall (E. 2.4).

Maxime de disposition limitée en procédure de partage successoral ;

modalités du partage de la succession si la valeur des biens à partager

ne permet pas la formation de lots (art. 611 et 612 CC)

- En procédure de partage successoral, les conclusions des parties ne lient le tribunal que

si elles sont entièrement identiques. Dans le cas contraire, le tribunal détermine le mode

de partage sans être lié par les souhaits de certains héritiers (consid. 2.2 et 2.3).

- Si, en raison de sa valeur trop importante, un bien à partager ne peut pas être attribué

comme lot unique, sans une importante soulte, il doit être vendu aux enchères. En

l’espèce, modalités de la vente aux enchères et de la constitution de lots (consid. 2.4).

Aus den Erwägungen

2.2 Nach dem Grundsatz der freien Erbteilung können die Erben die

Teilung unter Vorbehalt zwingender Gesetzesbestimmungen und im

Rahmen der Rechtsordnung frei vereinbaren (Art. 607 Abs. 2 ZGB). Ei-

nigen sie sich vollumfänglich, so nehmen sie die Teilung – sei es in

Form einer Realteilung, sei es durch Abschluss eines Erbteilungsver-

trages (Art. 634 Abs. 1 und 2 ZGB) – eigenständig vor und es bleibt

insoweit kein Raum für eine Teilungsklage und ein Teilungsurteil. Ver-

mögen sie sich nicht oder nicht vollständig zu einigen, so entscheidet

das Gericht im Rahmen der ihm unterbreiteten Rechtsbegehren in An-

wendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen. Dabei ist das Ge-

richt an bestehende Erbenvereinbarungen, insbesondere partielle

Erbteilungsverträge (Art. 634 Abs. 1 ZGB), gebunden. Selbst wenn sol-

che fehlen, sollte das Gericht als Folge des Grundsatzes der freien Erb-

teilung den einhelligen unmissverständlichen Willen der Erben soweit

möglich dennoch respektieren. Gänzlich übereinstimmende Teilungs-

begehren beinhalten grundsätzlich eine derartige klare und eindeutige

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Willensäusserung (so der von beiden Parteien zitierte SEEBERGER, Die

richterliche Erbteilung, Diss., 1992, S. 109; wohl gl. M. AMMANN, Die

Erbteilungsklage im schweizerischen Erbrecht, Diss., 2020, Rz. 483 in

fine; WOLF/BRAZEROL, Grundsätze für die Vornahme der Erbteilung

durch das Gericht, AJP 2016 S. 1441).

Allerdings sind die Rechtsbegehren bzw. die Anträge der Parteien auf-

grund der Besonderheiten des Erbteilungsprozesses (actio duplex, evtl.

mehr als zwei Parteien mit teils übereinstimmenden und teils wider-

sprüchlichen Interessen) für das Gericht nur bedingt verbindlich. Zwar

bestimmen die Erben durch Formulierung ihrer Rechtsbegehren das

Mass der richterlichen Erbteilungsaktivitäten; ist die gerichtliche Zu-

ständigkeit zur Durchführung der Teilung aber erst einmal begründet,

so kann dem Gericht die Grösse und Zusammensetzung der Teilungs-

masse ein Abweichen von den Anträgen der Erben gestatten. Die Dis-

positionsmaxime gilt in diesem Sinne lediglich beschränkt (SEEBERGER,

a.a.O., S. 61 f.). Rechtsbegehren eines Erben hinsichtlich der Zuwei-

sung einzelner Nachlasswerte oder hinsichtlich der Liquidationsmoda-

litäten sind demnach primär als Wunschvorstellungen bzw. als

Anhaltspunkte für das Gericht zu verstehen, ohne dass damit eine

strenge Limitierung des Entscheidungsspielraums einhergeht. Eine

Verletzung der Dispositionsmaxime liegt erst dann vor, wenn das Ge-

richt entweder mehr zuspricht als begehrt resp. weniger als von der

Gegenseite anerkannt oder Rechtsschutz in einer Art und Weise ge-

währt, die überhaupt nicht begehrt wurde. So darf das Gericht auf par-

tielle Teilungsklage hin nicht ohne Weiteres eine vollständige

Liquidation durchführen. Eine strikte Handhabung der Dispositionsma-

xime gilt letztlich nur bei abstrakten, indes ausreichend spezifizierten

generellen Teilungsbegehren (AMMANN, a.a.O., Rz. 480, 481 und 483).

Dabei befindet sich der Teilungsrichter bei einem allgemeinen Begeh-

ren, es sei die Erbschaft zu teilen, wie auch immer sein Urteil ausfällt,

immer im Rahmen der Dispositionsmaxime (WOLF/BRAZEROL, a.a.O,

S. 1441).

2.3 Vorliegend hat die Klägerin von sechs Geschwistern deren Erban-

teile erworben (Art. 635 Abs. 1 ZGB), weshalb sie nunmehr über 7/9

am Nachlass verfügt. Eine Erbteilung ist jedoch bisher weder erfolgt

noch von den Erben vereinbart worden. […] Mithin lauteten die Begeh-

ren der Parteien […] übereinstimmend auf vollständige Vornahme der

Erbteilung; es fehlte jedoch bis dahin an jedweder Vereinbarung der

Erben in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung der Teilung ebenso

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wie an einer Einigung hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung

der Teilung.

[…]

Wohl verlangten beide Seiten die Bildung von 9 Losen, fünf gebildet mit

Nachlassliegenschaften und vier enthaltend eine reine Ausgleichszah-

lung, verbunden mit einer Losziehung; diese sollte laut den klägeri-

schen Begehren sämtliche 9 Lose umfassen, wodurch ihr im Minimum

drei und im Maximum alle fünf Erbschaftsliegenschaften zufallen wür-

den, in welchem letzteren Fall die Beklagten insoweit leer ausgingen;

die Beklagten wollten demgegenüber ihre Lose aus den ersten fünf zie-

hen, womit garantiert wäre, dass ihnen je eine Nachlassliegenschaft

zugeteilt wird. Mithin bestand in Bezug auf die Art der Teilung gerade

kein Konsens zwischen den Parteien; ihre diesbezüglichen Anträge

divergierten, so dass das Gericht durch diese in keiner Weise gebun-

den wurde.

[…]

2.4 Mangels einer für den Teilungsrichter verbindlichen Einigung zwi-

schen den Erben ist die Teilung nach Gesetz vorzunehmen. Die Erb-

schaft setzt sich aus fünf Liegenschaften mit folgenden geschätzten

Verkehrswerten (Art. 617 ZGB) zusammen:

a. Parzelle Nr. 1, Miteigentumsanteil von 1/2 an unterer Wohnung;

Fr. 103’084.50

b. StWE-Anteil Nr. 2, Miteigentumsanteil von 1/2 an Garage;

Fr. 13’250.00

c. Parzelle Nr. 3, Miteigentumsanteil von 1/2 an Anbau Scheune und

Stall; Fr. 5’446.00

d. Parzelle Nr. 4, Miteigentumsanteil von 1/2 an Eckkeller; Fr. 3’662.00

e. Parzelle Nr. 5, Miteigentumsanteil von 1/2 an Spycher; Fr. 5’784.00

2.4.1 Der unter lit. a angeführte Wohnungsanteil entspricht wertmässig

rund 7/9 des Nachlasses (7/9-Erbteil = Fr. 102’065.05, ausgehend vom

geschätzten Gesamtverkehrswert von Fr. 131’226.50), während der in

lit. b genannte Miteigentumsanteil an der Garage mit Fr. 13’250.00 so-

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wie die übrigen Liegenschaftsanteile gemäss lit. c, d und e zusammen-

gerechnet mit Fr. 14’892.00 wertmässig jeweils ca. 1/9 (1/9-Erbteil =

Fr. 14’580.72) ausmachen. Da die Klägerin bereits Eigentümerin der

zweiten Wohnungshälfte ist und ihr aufgrund des Erwerbs der Erbteile

ihrer Geschwister wertmässig 7/9 an der Erbschaft zustehen, würde es

an sich Sinn machen (s. dazu die «persönlichen Verhältnisse» nach

Art. 611 Abs. 2 ZGB), dass sie dieses wertvollste Nachlassobjekt

(«Hauptparzelle») übernimmt. In diesem Fall verblieben den Beklagten,

welche gleichermassen einen Anspruch auf Gegenstände aus der Erb-

schaft haben (s. dazu nachstehende E. 2.4.2), selbst wenn die Klägerin

auch daran bereits hälftiges Eigentum erworben hat, einerseits der Ga-

ragenanteil und anderseits die restlichen drei Liegenschaften («Neben-

parzellen»). Eine derartige direkte Zuweisung der Nachlassgegenstände

durch das Gericht ist indessen gemäss BGE 143 III 425, entgegen der

zuvor in den Kantonen, so auch im Wallis, etablierten Praxis, nicht zu-

lässig.

2.4.2 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften

Platz greifen, alle, unabhängig von ihrer jeweiligen Erbquote, den glei-

chen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (Art. 610 Abs. 1

ZGB, s. auch Art. 607 Abs. 1 ZGB). Diese Anspruchsgleichheit der Er-

ben bildet die oberste Richtlinie des Teilungsrechts (BGE 143 III 425

E. 4.3 mit Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre). Zum konkreten Vor-

gehen bei einer Teilung sieht das Gesetz in Art. 611 Abs. 1 ZGB vor,

dass die Erben so viele Lose bilden, als Erben oder Erbstämme sind

(BGE 143 III 425 E. 4.5 mit Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre).

Ziel der Losbildung ist – in Nachachtung des Gleichbehandlungsgebots

– eine ausgewogene Verteilung der Erbschaftssachen, wenn immer

möglich in natura, unter den Erben. Es ist solange nach Art. 611 ZGB

vorzugehen, als die Erbschaftssache in einem Los Platz hat und damit

einem Erben zugewiesen werden kann. Sogar wenn die Erbteile kleiner

sind als der Wert einer Sache, ist die Zuweisung mit Ausgleichszahlung

(vgl. Art. 654 Abs. 2 i.V.m. Art. 651 Abs. 3 ZGB) gegenüber der Ver-

äusserung vorzuziehen, sofern die Differenz nicht erheblich ist. Die Zu-

lässigkeit einer Ausgleichszahlung ist auf Grund der Umstände des

konkreten Einzelfalls nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu prüfen,

wobei das richtige Verhältnis zwischen Ausgleichssumme und Wert des

Erbteils nicht schematisch festgelegt werden kann. Bei übermässigen

Ausgleichszahlungen läge nicht mehr eine eigentliche Erbteilung vor,

sondern solche liefen auf einen Kauf eines Erbschaftsgegenstandes

durch einen Erben hinaus (MINNIG, Basler Kommentar, 7. A., 2023, N. 7

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zu Art. 611 ZGB). Findet eine Sache aufgrund ihres Wertes selbst in

Verbindung mit einer massvollen Ausgleichszahlung in keinem Los

Platz, so ist sie zu verkaufen bzw. auf Verlangen eines Erben öffentlich

oder unter den Erben zu versteigern und der Erlös zu teilen (Art. 612

Abs. 2 und 3 ZGB; BGE 143 III 425 E. 4.6 mit Hinweis auf Lehre und

Rechtsprechung; Bundesgerichtsurteil 5A_984/2021 vom 17. Mai 2022

E. 3). Die private, interne Versteigerung stellt sicher, dass der Erb-

schaftsgegenstand im Kreise der Miterben verbleibt (MINNIG, a.a.O.,

N. 10 zu Art. 612 ZGB).

Die Klägerin hat von einer Mehrzahl ihrer Geschwister deren Anteile

erworben, wodurch ihr wertmässig 7/9 des Nachlasses zustehen; die

Anteile der beiden Beklagten betragen je 1/9. Im Sinne der vorstehen-

den Erwägungen verschafft die insoweit grössere Quote der Klägerin

allerdings kein besseres Recht an den Nachlassobjekten. Auch ändert

sie nichts daran, dass – wie die Parteien übereinstimmend darlegen –

gemäss Gesetz im Prinzip 9 Lose zu bilden sind (zur notwendigen An-

zahl Lose s. WOLF, Berner Kommentar, 2014, N. 15 zu Art. 611 ZGB).

Vorliegend scheitert eine solche Losbildung indes einerseits an der ge-

ringen Zahl von Erbschaftssachen – 5 für 9 Lose – und anderseits an

dem im Vergleich mit den übrigen Erbschaftssachen einsamen Höchst-

wert des unter lit. a angeführten Wohnungsanteils, mit dessen Über-

nahme eine Ausgleichszahlung von Fr. 88’504.00 fällig würde. Selbst

wenn das Bundesgericht bezüglich der Höhe einer noch zulässigen

Ausgleichszahlung keine starren Grenzen aufstellt, so wäre bei einer

solchen von Fr. 88’504.00 mit Blick auf den Wert des Gesamtnachlas-

ses und der Höhe der Erbteile die Differenz zweifellos erheblich und

der Betrag nicht mehr angemessen. Diese Hauptparzelle ist daher un-

ter den Erben zu versteigern.

Keine Versteigerung ist hingegen für die restlichen Grundstücksanteile

angezeigt. Denn diese passen ohne Weiteres in einen Erbteil bzw. in

ein entsprechendes Los und mit dem Erlös aus der Versteigerung des

Hauptgrundstücks, welcher zumindest gedanklich hinzuzurechnen ist,

lassen sich an sich beliebig viele Lose bilden. Fraglich erscheint einzig,

ob der Ersteigerer der wertvollsten Liegenschaft weiterhin gleichbe-

rechtigt mit den anderen Erben an der Losziehung der übrigen, billige-

ren Erbschaftsliegenschaften teilnehmen darf. Bei einem Verkauf oder

einer öffentlichen Versteigerung eines Nachlassobjekts mit dessen

Übernahme durch eine Drittperson fällt der Erlös als Surrogat in den

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Nachlass; diesfalls erhält keiner der Erben die fragliche Erbschaftssa-

che, weshalb nach Art. 610 Abs. 1 ZGB alle Erben weiterhin den glei-

chen Anspruch auf die verbleibenden Gegenstände der Erbschaft

haben. Mit einer internen Versteigerung, welche die Gleichberechti-

gung der Erben wahrt, indem jeder Miterbe den in Frage stehenden

Nachlassgegenstand erwerben kann (BGE 97 II 11 E. 3), wird demge-

genüber garantiert, dass (wenigstens) ein Erbe das fragliche Erb-

schaftsobjekt erhält. Insoweit wird dessen gesetzlicher Anspruch auf

Gegenstände der Erbschaft befriedigt. Zwar muss er dafür Geld auf-

bringen, was jedoch letztlich auf eine freiwillige Ausgleichszahlung hin-

ausläuft, insbesondere dann, wenn ihm gleichzeitig sein Erbteil

angerechnet wird. In casu handelt es sich beim Gegenstand, welcher

zur internen Versteigerung gelangt, um den bei weitem wertvollsten aus

dem Nachlass. Gerade auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung

aller Miterben erscheint es daher angezeigt, dass jene Person, welche

sich diese Hauptparzelle in der internen Versteigerung sichert, von der

Losziehung der übrigen Liegenschaftsanteile ausgeschlossen ist.

In einem ersten Schritt wird die vorerwähnte Hauptliegenschaft unter

den Erben zu versteigern sein. Erst danach kennt man die Person des

Übernehmers und den realisierten Übernahmepreis, welcher anstelle

der Verkehrswertschätzung tritt, woraus sich der Gesamtnachlass, die

Erbteile und die Ausgleichszahlungen endgültig werden berechnen las-

sen. In einem zweiten Schritt wird alsdann die Losbildung/-ziehung be-

züglich der Nebenparzellen zu erfolgen haben. Konkret sind dabei zwei

Fälle zu unterscheiden.

Sofern die Klägerin die Hauptparzelle gemäss lit. a ersteigert, so erhält

sie im Ergebnis Erbschaftssachen im ungefähren Wert ihrer 7/9, womit

sie gegenständlich wie auch quotenmässig weitestgehend befriedigt

sein wird; ob bzw. inwieweit sie daneben Ausgleichung zu leisten hat

oder beanspruchen darf, hängt von der Höhe des Veräusserungserlö-

ses ab. In Falle der klägerischen Übernahme der Hauptparzelle sind

die weiteren Parzellen nach Bildung zweier gleichwertiger Lose, wie

unter E. 2.4.1 dargetan (einerseits Garagenanteil lit. b, anderseits rest-

liche Parzellen lit. c, d sowie e) und soweit erforderlich ergänzt durch

einen Ausgleichsbetrag, unter den beiden Beklagten zu verlosen.

Sollte hingegen einer der beiden Beklagten die Hauptparzelle erwer-

ben, so wurde sein gegenständlicher wie auch quotenmässiger An-

spruch auf Erbschaftssachen (mehr als) befriedigt, so dass auch er

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bzw. sie von der weiteren Losziehung ausgeschlossen ist. In diesem

Fall sind alsdann 8 gleichwertige Lose zu bilden, vier bestehend aus

jeweils einer der Nebenparzellen und ergänzt mit Geldern aus dem Ver-

steigerungserlös sowie vier ausschliesslich gebildet mit Geldern aus

dem Versteigerungserlös. Der Klägerin sind per Zufallsentscheid

7 Lose und dem bzw. der zweiten Beklagten 1 Los zuzuweisen.