Legislator Jurisprudence & Législation
C1 21 180 • BZG VS C1 21 180 Généré par l'IA

Co-ownership Proceeds Division Based on Contractual Quotas

Numéro de cause C1 21 180
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

The dispute concerned the division of proceeds from the dissolution of co-ownership of a property, where the parties disagreed on the ownership quotas, despite the originating division contract explicitly stating equal one-half shares, which the court upheld as determinative for the proceeds distribution based on the clear wording of the contract establishing co-ownership, while distinguishing these fixed quotas from subsequent arrangements regarding exclusive use of specific building parts as a separate usage order under the relevant statute. The court reasoned that the cadastre served only as an indication of ownership, not conclusive proof, and while acknowledging that the law permits deviations in proceeds distribution for proven expenses exceeding one's share, found no sufficient proof or proper substantiation by the appealing party regarding alleged additional investments or land purchases that would justify altering the established fifty-fifty ownership quotas for the purpose of dividing the sale revenue.

Regeste Legislator

Officiel

274 RVJ / ZWR 2022 Zivilrecht - Sachenrecht - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 6. Juli 2022, X. c. Y. und Z. - C1 21 180 Miteigentum (Art. 646 ff. ZGB): Eigentums- und Nutzungsquoten; Auf- hebung; Teilung des Erlöses - Kataster als blosses Indiz für das Eigentumsrecht (E. 2.3). - Bedeutung des Erbteilungsvertrages, mit welchem das Miteigentum begründet wurde; Vertragsauslegung (E. 2.4 und 2.9); da das Gesetz eine von den Miteigentumsquoten abweichende Nutzung erlaubt, darf aus der konkreten Nutzung der Sache im Mitei- gentum nicht ohne weiteres auf einen entsprechenden Miteigentumsanteil geschlos- sen werden (E. 2.4.4). - Massgeblichkeit der Miteigentumsquoten für die Verteilung des Erlöses; Ersatz für Auf- wendungen, welche ein Miteigentümer über seinen Anteil hinaus getragen hat (E. 2.9). Copropriété (art. 646 ss CC): propriété et utilisation des parts de copropriété ; fin de la copropriété ; répartition du produit de la vente - Le cadastre comme simple indice du droit de propriété (consid. 2.3). - Interprétation du contrat de partage successoral par lequel la copropriété a été établie ;

Mots-clés

Généré par l'IA
partage de la propriété droit foncier vente bénéfice action en exclusion de la communauté des copropriétaires liquidation du régime matrimonial

Dispositions légales citées

Généré par l'IA

Jurisprudence citée

Généré par l'IA
Généré par l'IA

Questions juridiques clés extraites par Legislator

Généré par l'IA
Art. 646 Abs. 1 ZGB

Cited as the general rule defining co-ownership (Miteigentum) without external division.

Art. 647 ZGB

Cited concerning the possibility for co-owners to agree upon a different use and administration arrangement.

Art. 649 Abs. 2 ZGB

Cited in the context of compensation for investments beyond the ownership share, but denied due to lack of proof.

Vous souhaitez savoir comment cet arrêt s'applique à votre dossier ?

Analysez cette décision avec la législation fédérale, le droit cantonal, la doctrine et la jurisprudence subséquente dans Legislator AI.

Ouvrir dans Legislator →

Texte complet

274 RVJ / ZWR 2022

Zivilrecht - Sachenrecht - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom

6. Juli 2022, X. c. Y. und Z. - C1 21 180

Miteigentum (Art. 646 ff. ZGB): Eigentums- und Nutzungsquoten; Auf-

hebung; Teilung des Erlöses

- Kataster als blosses Indiz für das Eigentumsrecht (E. 2.3).

- Bedeutung des Erbteilungsvertrages, mit welchem das Miteigentum begründet wurde;

Vertragsauslegung (E. 2.4 und 2.9); da das Gesetz eine von den Miteigentumsquoten

abweichende Nutzung erlaubt, darf aus der konkreten Nutzung der Sache im Mitei-

gentum nicht ohne weiteres auf einen entsprechenden Miteigentumsanteil geschlos-

sen werden (E. 2.4.4).

- Massgeblichkeit der Miteigentumsquoten für die Verteilung des Erlöses; Ersatz für Auf-

wendungen, welche ein Miteigentümer über seinen Anteil hinaus getragen hat (E. 2.9).

Copropriété (art. 646 ss CC): propriété et utilisation des parts de

copropriété ; fin de la copropriété ; répartition du produit de la vente

- Le cadastre comme simple indice du droit de propriété (consid. 2.3).

- Interprétation du contrat de partage successoral par lequel la copropriété a été établie ;

étant donné que la loi permet une utilisation différente des quotes-parts de copropriété,

on ne peut pas déduire sans autre de l'utilisation concrète de la chose en copropriété

une part de copropriété correspondante (consid. 2.4.4).

- Détermination des quotes-parts de copropriété pour la répartition du produit de la

vente ; indemnisation des dépenses qu'un copropriétaire a supportées au-delà de sa

part (consid. 2.9).

Aus den Erwägungen

2.1 Beim vorliegend in Frage stehenden Grundstück handelt es sich

um die Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. yyy, A., gelegen auf dem Gebiet der

Gemeinde B. Die Parteien sind unbestrittenermassen Miteigentümer

am vorerwähnten Grundstück. Das Miteigentum entstand mit Teilungs-

vertrag vom 30. Mai 1977, bei welchem neben Weiteren die Mutter der

Berufungsklägerin und der Grossvater der Berufungsbeklagten als Ver-

tragsparteien beteiligt waren und die strittige Liegenschaft zu Miteigen-

tum übernahmen (S. 24 ff.). Als deren Rechtsnachfolger haben die

Berufungsklägerin wie auch die Berufungsbeklagten vor Bezirksgericht

gestützt auf Art. 651 ZGB die Aufhebung des Miteigentums begehrt.

Die Aufhebung wie auch die Art der Teilung (öffentliche Versteigerung)

wurde durch das Bezirksgericht entschieden und ist im vorliegenden

Berufungsverfahren unstrittig. Hingegen bleibt die Aufteilung des Erlö-

ses und damit zusammenhängend die Grösse der Miteigentumsanteile

RVJ / ZWR 2022 275

strittig, was im Verfahren um Aufhebung des Miteigentums vorfrage-

weise zu prüfen ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_174/2015 vom 14. Ok-

tober 2015 E. 7.4). Die Berufungsklägerin vertritt die Ansicht, dass ihr

80 % und den Berufungsbeklagten je 10 % des Erlöses zustehen. (…)

2.3 Die Berufungsklägerin macht zunächst zusammengefasst geltend,

dass ein Eintrag im Katasterauszug kein Beweis, sondern lediglich ein

Indiz für das Eigentumsrecht bilde. Das Bezirksgericht begehe eine

Rechtsverletzung im Sinne von Art. 310 lit. a ZPO, indem es in Ziff. 4

zwar die Historie des Grundstücks Nr. xxx aufliste, sich aber dabei

streng vom Gedanken leiten lasse, dass seit 1977 in mehreren Katas-

terauszügen überall von 1/2 Miteigentum zwischen den Parteien ge-

sprochen werde. Entsprechend sage die Vorinstanz ohne nähere

Begründung, dass die Klägerin Miteigentümerin zu 1/2 sei und dement-

sprechend nur Anspruch auf 1/2 des Verwertungserlöses habe. Das

Bezirksgericht äussere sich über das Wesen und die Eigenheiten des

kantonalen Grundbuchs nicht.

2.3.1 Auf dem Gebiet der Gemeinde B. ist das eidgenössische Grund-

buch noch nicht eingeführt. Ist das eidgenössische Grundbuch auf dem

Gebiet einer Gemeinde noch nicht eingeführt, bestimmt Art. 48 Abs. 1

SchlTZGB, dass die Kantone Formen bezeichnen können, denen sofort

Grundbuchwirkung zukommen soll. Weiter sieht Abs. 2 vor, dass diese

Formen mit der Wirkung ausgestattet werden können, "dass auch ohne

und vor Einführung des Grundbuches in Bezug auf Entstehung, Über-

tragung, Umänderung und Untergang der dinglichen Rechte die Grund-

buchwirkung mit ihnen verbunden ist". Dagegen besteht eine

Grundbuchwirkung zu Gunsten des gutgläubigen Dritten nicht, solange

nicht das Grundbuch selbst eingeführt oder eine andere Einrichtung

ihm gleichgestellt ist (Abs. 3).

Verfügt eine Gemeinde noch nicht über das eidgenössische Grund-

buch, müssen demzufolge die bisherigen kantonalen Einrichtungen

beibehalten werden, und es bedarf einer Beantwortung der Frage, wel-

che Wirkungen den kantonalen Einrichtungen im Rahmen des eidge-

nössischen Grundbuches zukommen sollen. Der Kanton Wallis ist der

durch Art. 48 Abs. 1 und 2 SchlTZGB eingeräumten Möglichkeit nach-

gekommen und hat in Art. 209 EGZGB festgelegt, dass bis zur Einfüh-

rung des Grundbuches die Grundbuchwirkung im Sinne des Art. 48

SchlTZGB mit folgenden Formen des bisherigen kantonalen Rechtes

276 RVJ / ZWR 2022

verbunden werden: "Für den Erwerb und die Übertragung von Grund-

eigentum sowie für die Errichtung, die Änderung oder die Löschung von

Dienstbarkeiten und Grundlasten mit der Form der Eintragung (Tran-

skription) in die öffentlichen vom Grundbuchverwalter geführten Eintra-

gungsregister (Transkriptionsregister)". Das Wallis kennt aber keine

Einrichtung, welche dem Grundbuch gemäss Art. 48 Abs. 2 SchlTZGB

ebenbürtig ist. Die Wirkungen der kantonalen Einrichtungen umfassen

nur, "was man die negative, nicht auch was man die positive Rechts-

kraft des Grundbuches nennt" (Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, Das

Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A., 2015, § 93 N. 9).

Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts (ZWR 1982 S. 217,

1972 S. 96 ff.) umfassen diese kantonalen Einrichtungen nicht aus-

drücklich das Kataster bzw. den Katastereintrag, wie sie in einigen Ge-

meinden des Kantons Wallis noch bestehen. Bezüglich der Wirkungen

des Katasters hat das Kantonsgericht wiederholt entschieden, dass

dem Kataster an sich weder die positive noch die negative Grundbuch-

wirkung zukommt (ZWR 1982 S. 217, 1972 S. 99 ff.; Urteil des Kan-

tonsgerichts C1 14 117 vom 10. Oktober 2016). Nach dieser

Rechtsprechung bildet ein Eintrag im Kataster lediglich ein Indiz für das

Eigentumsrecht (vgl. auch Schnyder/Steiner/Murmann/Guntern

Volken/Stoffel, Der Notar im Kanton Wallis, 2018, S. 162).

2.3.2 Soweit die Berufungsklägerin vorbringt, dass der Katasterauszug

lediglich ein Indiz darstellt, kann ihr gestützt auf obige Ausführungen

gefolgt werden. Sie verkennt jedoch, dass die Vorinstanz sich bei der

Beurteilung der Grösse der Miteigentumsanteile nicht ausschliesslich

auf den Katasterauszug gestützt hat. Die Vorinstanz hat in E. 4.2 zu-

nächst den Inhalt des Katasterauszugs erwähnt und dabei ausdrücklich

dargelegt, dass die Katastereinträge zurück auf den Teilungsvertrag

vom 30. Mai 1977 gehen. Sie hat damit insbesondere den öffentlich

beurkundeten Teilungsvertrag, der zwischen den Nachkommen der

Eheleute D. und E. unter Mitwirkung der Witfrau und Mutter abge-

schlossen wurde, in ihre Beurteilung miteinbezogen und darüber ein-

gehende Ausführungen gemacht.

2.4 Die Berufungsklägerin führt weiter aus, das Bezirksgericht ver-

kenne, dass das strittige Grundstück gemäss der Kulturart zwei Teile

umfasse: Zum einen "Scheune & Stall", zum anderen "Zukeller & Stadel".

In der Erbteilung vom 30. Mai 1977 hätten die Parteien vereinbart, dass

der erste Gebäudeteil "Scheune & Stall" in zwei Teile aufzuteilen sei,

RVJ / ZWR 2022 277

nämlich in einen nördlichen und in einen südlichen Teil. Für diesen Teil

sei Miteigentum zu je 1/2 begründet worden. Der zweite Gebäudeteil

"Zukeller & Stadel" sei jedoch ihrer Mutter zugeteilt worden. Der Teil

"Zukeller und Stadel" sei dementsprechend gerade nicht in Miteigentum

zu 1/2 aufgeteilt, andernfalls im Beschrieb ebenfalls eine Aufteilung in

zwei Teile vorgenommen worden wäre. Bereits 1977 seien zwei Mitei-

gentumsanteile am gesamten Grundstück in unterschiedlicher Grösse

geschaffen worden. Es könne nicht der Wille der Vertragsparteien im

Jahr 1977 gewesen sein, zwei gleiche grosse Miteigentumsanteile mit

der Quote 1/2 und 1/2 entstehen zu lassen.

2.4.1 Die Vorinstanz legt den Teilungsvertrag dahingehend aus, dass

einerseits eine Miteigentumsquote festgelegt und dass anderseits eine

Nutzungsordnung vereinbart worden sei. Es sei der Mutter der Kläge-

rin, nämlich Frau F., und dem Grossvater der Beklagten, nämlich

Herrn G., jeweils hälftiges Miteigentum am Grundstück Nr. xxx übertra-

gen worden. Sodann seien den einzelnen Miteigentümern im Sinne ei-

ner Nutzungsordnung gewisse Gebäudeteile zur alleinigen Nutzung

zugewiesen worden, im Vertrag ausdrücklich als Benutzungsrecht be-

zeichnet. Namentlich habe G. das Benutzungsrecht für Scheune-Stall

südlicher Teil und F. ein solches für Scheune-Stall nördlicher Teil und

Zukeller und Stadel erhalten. Diese Nutzungsordnung habe – selbst

wenn die den einzelnen Miteigentümern zur Nutzung zugewiesenen

Räumen nicht gleichwertig gewesen seien – keinen Einfluss auf die Mit-

eigentumsquoten, ansonsten im Teilungsvertrag nicht ausdrücklich

eine solche von je 1/2 festgehalten worden wäre.

2.4.2 Für die Auslegung von Verträgen oder Vertragsbestimmungen ist

in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Par-

teien abzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR; subjektive Vertragsausle-

gung). Die subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen

der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Lässt sich

ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen, ist der Vertrag so

auszulegen, wie er nach dem Vertrauensgrundsatz verstanden werden

durfte und musste (objektive Vertragsauslegung). Die objektive Ver-

tragsauslegung ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut, sondern kann

sich auch aus anderen Elementen ergeben wie aus dem verfolgten Ziel,

der Interessenlage der Parteien oder aus den Gesamtumständen; von

einem klaren Vertragswortlaut ist jedoch nur abzuweichen, wenn sich

ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser nicht dem Willen

der Parteien entspricht (BGE 144 V 84 E. 6.2.1 mit weiteren Hinweisen

278 RVJ / ZWR 2022

auf die Rechtsprechung). Was die Parteien beim Vertragsabschluss ge-

wusst, gewollt oder tatsächlich verstanden haben, ist Tatfrage; die tat-

sächliche Ermittlung dieses subjektiven Parteiwillens (subjektive

Vertragsauslegung) beruht auf Beweiswürdigung. Die Vertragsausle-

gung nach dem Vertrauensgrundsatz bildet eine Rechtsfrage (BGE 144

V 84 E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2.4.4 (…) Aus dem Teilungsvertrag ist zunächst ersichtlich, dass die

Parzelle Nr. xxx eine Scheune, einen Stall sowie einen Zukeller und

Stadel beinhaltet. (…) Des Weiteren ist ein Quotenverhältnis von 1/2

erkennbar. Die Berufungsklägerin stellt sich diesbezüglich auf den

Standpunkt, dass sich diese Quotenregelung lediglich auf die Scheune

und den Stall beziehen würde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt

hat, ist jedoch zwischen dem Eigentum und der Benutzungsordnung zu

differenzieren. Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen

und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Mitei-

gentümer (Art. 646 Abs. 1 ZGB). Die Beteiligung jedes Miteigentümers

besteht in einer ideellen, jedoch nach aussen hin nicht in Erscheinung

tretenden, Quote. Trotz der quotenmässigen Aufteilung geht das Recht

des einzelnen Miteigentümers im Umfang der Quote aber auf die ganze

Sache und nicht bloss auf einzelne Teile davon (Sutter-Somm, Eigen-

tum und Besitz, SPR V/1, 2. A., 2014, Rz. 152 mit weiteren Hinweisen).

In Bezug auf eine Nutzungsordnung ist Art. 647 ZGB einschlägig, wo-

nach die Miteigentümer eine von den gesetzlichen Bestimmungen ab-

weichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren können. In

einer solchen Nutzungs- und Verwaltungsordnung können die Mitei-

gentümer vereinbaren, dass mit dem Miteigentumsanteil ein Vorrecht

des einzelnen Miteigentümers verbunden sein soll, einzelne Räume ex-

klusiv zu verwalten, zu gebrauchen und zu nutzen (Bundesgerichtsur-

teil 5A_11/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4.2; Brunner/Wichtermann,

Basler Kommentar, 6. A., 2019, N. 14 zu Art. 647 ZGB mit weiteren

Hinweisen).

Im vorliegenden Teilungsvertrag wird ausdrücklich zwischen Eigentum

und Benutzungsrecht unterschieden. So werden im Beschrieb zu-

nächst die Parzellennummer sowie die Gebäudeteile (Scheune-Stall,

Stadel, Zustellkeller bzw. Scheune + Stall, Stadel,) und anschliessend

das entsprechende Nutzungsrecht, im Vertrag eindeutig als "Benut-

zungsrecht" bezeichnet, angegeben. Aus dem Umstand, dass der Sta-

del und der Zustellkeller alleinig der Berufungsklägerin zur Nutzung

zugeteilt wurden und damit keine hälftige Aufteilung wie bei der

RVJ / ZWR 2022 279

Scheune und dem Stall erfolgte, kann nicht abgeleitet werden, dass

sich diese Gebäudeteile im Alleineigentum der Berufungsklägerin be-

findet. Gleichzeitiges Mit- und Alleineigentum an einer Parzelle ist

rechtlich ohnehin nicht möglich. Im Vertrag wurde explizit das Benut-

zungsrecht umschrieben, wobei auch der Stadel und der Zustellkeller

erwähnt wurden. Dieser klare Wortlaut lässt keinen anderen Schluss

zu, als dass sich die Quotenangabe auf das gesamte Grundstück be-

zieht und die räumliche Aufteilung im Sinne einer Nutzungsordnung er-

folgte. Es wurde den Miteigentümern damit einzelne Räume zur

exklusiven Nutzung zugeordnet. Eine äusserliche Abteilung einer Sa-

che im Miteigentum ist denn auch gar nicht möglich (Art. 646 Abs. 1

ZGB). Auch die Berufungsklägerin ihrerseits geht davon aus, dass eine

Nutzungsordnung im Sinne von Art. 647 ZGB vereinbart worden sei. In

ihren nachfolgenden Ausführungen verkennt sie jedoch, dass eine Nut-

zungsordnung über den Miteigentumsanteil nichts aussagt. Zwar sollte

die Nutzung dem Miteigentumsanteil entsprechen, jedoch kann umge-

kehrt aus einer Nutzung nicht auf einen entsprechenden Miteigen-

tumsanteil geschlossen werden, zumal sich die Miteigentumsquote

vorliegend eindeutig aus dem Teilungsvertrag ergibt. (…)

2.8 Mithin lässt die Auslegung des Teilungsvertrages vom 30. Mai 1977

aufgrund des klaren Wortlauts keinen anderen Schluss zu, als dass das

Eigentum an der Parzelle Nr. xxx im hälftigen Miteigentum steht und die

Gebäudeteile (Scheune, Stall, Zustellkeller, Stadel) im Sinne einer Nut-

zungsordnung zwischen den Miteigentümer aufgeteilt wurden, zumal

Miteigentümer die Sache ohne äusserliche Abteilung im Eigentum ha-

ben. Daran vermag auch die aktuelle Nutzung bzw. der Nutzungsab-

tausch nichts zu ändern. Die aktenkundigen Katasterauszüge stützen

sich denn auch auf diesen Vertrag und indizieren ebenfalls die hälftige

Aufteilung des Miteigentums an der Parzelle Nr. xxx. Der Berufungsklä-

gerin gelingt es demnach nicht zu beweisen, dass ihr an der Parzelle

Nr. xxx ein grösserer Miteigentumsanteil als den Berufungsbeklagten

und entsprechend ein grösserer Anteil am Versteigerungserlös zusteht.

2.9 Zusammengefasst haben die Rechtsvorgänger der Prozesspar-

teien die Miteigentumsquoten an der strittigen Liegenschaft mit der Mit-

unterzeichnung des Teilungsvertrags vom 30. Mai 1977 einvernehmlich

auf je 1/2 festgelegt. Dass sie dabei einem Irrtum unterlegen wären,

wurde so nicht behauptet, ist nicht bewiesen und nicht anzunehmen.

Vorab sind weitere Teilungsunterlagen, in welchen die Erbansprüche

der einzelnen Erben sowie deren Abgeltung aufgelistet wären und ein

280 RVJ / ZWR 2022

Mehranspruch der Rechtsvorgängerin der Berufungsklägerin am Streit-

objekt hervorginge, nicht aktenkundig. Ferner wurde der damalige Ver-

trag unter Beiziehung eines rechtskundigen Notares öffentlich

beurkundet, der bei Vereinbarung ungleicher Miteigentumsquoten

diese auch ohne weiteres so hätte verurkunden können und müssen.

Denn grundsätzlich lässt das Gesetz beliebige, insbesondere auch un-

terschiedliche Quoten zu (Brunner/Wichtermann, a.a.O., N. 10 zu

Art. 646 ZGB). Der Nachweis einer ungleichmässigen Verteilung der

Nutzung genügt nicht als Nachweis ungleicher Anteile (BGE 111 II 26

E. 5; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, 4. A., 1966, N. 32 zu Art. 646

ZGB). Die gleichzeitige Begründung von Mit- und Alleineigentum an der

gleichen Parzelle, wie dies in der Berufung geltend gemacht wird, lässt

sich aus dem Teilungsvertrag nicht ableiten und ist rechtlich ausge-

schlossen. Mithin waren im Teilungsvertrag hälftige Miteigentumsquo-

ten begründet worden. Diese wurden in der Folge nie abgeändert. Wohl

bringt die Berufungsklägerin vor, ihre Rechtsvorgängerin habe münd-

lich Boden dazugekauft, diesen zur strittigen Parzelle geschlagen und

darauf einen Anbau errichtet, welche Darstellung von Zeugen bestätigt

wird. Aus dem Grundbuch bzw. dessen kantonalen Ersatzform ist ein

solcher Vorgang, in dessen Zusammenhang sich noch die eine oder

andere Rechtsfrage stellen würde, jedoch nicht ersichtlich. Die Rechts-

vorgängerin hat es somit in jedem Falle versäumt, in Absprache mit

dem zweiten Miteigentümer die Quoten anzupassen, wozu es der öf-

fentlichen Beurkundung bedurft hätte (BGE 111 II 26 E. 5; Meier-Hayoz,

a.a.O., N. 32 zu Art. 646 ZGB; Brunner/Wichtermann, a.a.O., N. 12 und

14 zu Art. 646 ZGB; Graham-Siegenthaler, in: Breitschmid/Jungo

[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, 3. A.,

2016, N. 11 zu Art. 646 ZGB), und die neue Situation grundbuchrechtlich

zu korrigieren. Mithin bestehen bis heute hälftige Miteigentumsquoten der

Berufungsklägerin einerseits und der Berufungsbeklagten andererseits.

Diese Miteigentumsquoten sind nun aber grundsätzlich massgeblich für

die Verteilung des Erlöses aus einer Versteigerung des Grundstücks

(Meier-Hayoz, a.a.O., N. 27 zu Art. 646 ZGB; Brunner/Wichtermann,

a.a.O., N. 11 zu Art. 646 ZGB; Graham-Siegenthaler, a.a.O., N. 10 zu

Art. 646 ZGB; Domej/Schmidt, in: Bühler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar

ZGB, 2. A., 2018, N. 6 zu Art. 651 ZGB).

Beizupflichten ist der Berufungsklägerin darin, dass das Bundesgericht

in seinem Urteil 5A_174/2015 vom 14. Oktober 2015 (insbesondere

RVJ / ZWR 2022 281

E. 7.3, 7.4 und 8) eine Verteilung des Steigerungserlöses in Abwei-

chung von den formellen Miteigentumsquoten zwecks Ausgleichs über

den Anteil hinaus bezahlter Investitionen, Kosten und Lasten nicht aus-

schloss. Infolge Zurückweisung an das kantonale Gericht zur Beurtei-

lung im Sinne der Erwägungen musste es sich materiell damit jedoch

nicht weiter befassen, so dass die Voraussetzungen für ein Abweichen

von der quotenmässigen Verteilung bzw. für die Berücksichtigung ein-

seitig getätigter Investitionen (vgl. dazu auch Art. 647 Abs. 2 sowie

Art. 647a bis 647e ZGB) höchstgerichtlich nicht beurteilt worden sind.

Jede von den formellen Miteigentumsquoten abweichende Verteilung

des Versteigerungserlöses würde nach den allgemeinen Verfahrens-

grundsätzen voraussetzen, dass die klagende Partei die dafür nötigen

Behauptungen rechtzeitig und substantiiert in das Verfahren einge-

bracht sowie bewiesen hat. Mit dem Verzicht auf eine Expertise ist nun

aber in betragsmässiger Hinsicht nicht erstellt, welche Mehrinvestitio-

nen die Berufungsklägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin mit dem

mündlichen Hinzukauf von Boden, dessen Vereinigung mit der Ur-

sprungsparzelle sowie dessen Überbauung, oder durch den Teilausbau

der oberen Stockwerke im Vergleich zu den Berufungsbeklagten bzw.

deren Rechtsvorgänger durch den Teilausbau des Erdgeschosses ge-

tätigt hätten. Bereits deshalb fehlt es an der Grundlage, um der Beru-

fungsklägerin einen grösseren Teil am Versteigerungserlös zu-

zuweisen und insbesondere um diesen bemessen zu können. Es darf

deshalb offenbleiben, ob die Berufungsklägerin erstinstanzlich in ihren

Rechtsschriften die erforderlichen Tatsachenbehauptungen in substan-

tiierter Form aufgestellt hat. In ihrer Berufung stört sie sich daran, dass

das Bezirksgericht ausgeführt hat, dass die Klägerin erstmals in ihrer

Replik vom Eintrag abweichende Miteigentumsquoten thematisiert

hatte. Es mag wohl sein, dass die Miteigentumsquoten unter den Mitei-

gentümern schon zuvor strittig und Hauptgrund für die Klageeinrei-

chung waren. Aus der Klage selbst und den darin enthaltenen

Rechtsbegehren ergibt sich dies jedoch keineswegs. In jedem Falle

kann der Berufungsklägerin ohne betragsmässigen Nachweis entspre-

chend behaupteter Mehrinvestitionen weder ein über ihre Miteigen-

tumsquote hinausgehender Anteil am Versteigerungserlös noch Ersatz

gestützt auf Art. 649 Abs. 2 ZGB zugesprochen werden. (…)