Interpretation of Settlement Agreement and Scope of Waiver in Conciliation Proceedings
Synthèse Legislator
Généré par l'IAThe court addressed the conditions for proceeding and the interpretation of a settlement reached during conciliation, which holds the effect of a final decision. The reasoning focused on two main points: first, the lower court improperly concluded the subject matter of the dispute (further maintenance payments for a Master's degree) was settled by the prior agreement concerning only the Bachelor's degree, based only on written statements without questioning the parties whose subjective intent was crucial for interpreting the settlement. Second, the court found that for a settlement to imply a waiver of further claims (a partial withdrawal of the action), this must be clearly and unequivocally stated in the protocol; otherwise, it defaults to a mere withdrawal of the conciliation request, which does not preclude a subsequent action for the outstanding claims, especially given the less stringent procedural requirements in the conciliation phase.
Regeste Legislator
Officiel236 RVJ / ZWR 2021 Zivilprozessrecht – Vergleich – KGE (I. Zivilabteilung) vom 3. Mai 2021, X. c. Y. und Z. – TCV C1 20 313 Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 60 ZPO) - Grundsätzlich prüft das Gericht die Prozessvoraussetzungen im Sachurteil. Steht hingegen frühzeitig endgültig fest, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, so fällt es nach Gewährung des rechtlichen Gehörs umgehend, d.h. ohne zur Sache zu verhandeln, einen Nichteintretensentscheid (E. 2.1.2). - Da das Gericht die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen hat, ist es bezüglich der dafür notwendigen Beweiserhebungen nicht an die Parteianträge gebunden (E.2.3.4.1 in fine). Vergleich vor der Schlichtungsbehörde - Ein an der Schlichtungsverhandlung vor dem Gemeinderichteramt abgeschlossener Ver- gleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO; E. 2.3.4). - Die Auslegung eines solchen Vergleichs richtet sich nach den üblichen Regeln, mithin
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Généré par l'IACited as the basis for the binding effect of a settlement reached before the conciliation authority.
Cited regarding the requirement for an unconditional withdrawal of the claim when a settlement is concluded.
Cited to distinguish a simple withdrawal of the conciliation request from an unconditional withdrawal of the claim.
Cited in relation to issuing a decision of authorization to sue or recording a withdrawal of the claim regarding master's studies support.
Cited to define the three types of agreements between parties that have the effect of a final judgment.
Cited in reference to the principle of disposition regarding the right of the plaintiff to withdraw the claim.
Cited concerning the exclusionary effect (res judicata) of withdrawing a claim in the main proceedings after the service of the statement of claim.
Cited as the procedural basis for the court to examine the conditions for admissibility (process prerequisites) ex officio.
Cited as the procedural possibility used by the lower court to limit the proceedings to the question of admissibility of the action.
Cited to confirm that the lower court respected the right to be heard by offering a written statement opportunity.
Cited alongside Art. 125 lit. a ZPO regarding the possibility of limiting the proceedings to the question of admissibility of the action.
Cited as the rule governing the interpretation of the settlement agreement, prioritizing the actual will of the parties.
Cited to define the scope of parental duty to support a child for adequate training.
Cited alongside Art. 277 para. 2 ZGB concerning parental support obligations.
Texte complet
236 RVJ / ZWR 2021
Zivilprozessrecht – Vergleich – KGE (I. Zivilabteilung) vom 3. Mai
2021, X. c. Y. und Z. – TCV C1 20 313
Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 60 ZPO)
- Grundsätzlich prüft das Gericht die Prozessvoraussetzungen im Sachurteil. Steht
hingegen frühzeitig endgültig fest, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, so
fällt es nach Gewährung des rechtlichen Gehörs umgehend, d.h. ohne zur Sache zu
verhandeln, einen Nichteintretensentscheid (E. 2.1.2).
- Da das Gericht die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen hat, ist es
bezüglich der dafür notwendigen Beweiserhebungen nicht an die Parteianträge
gebunden (E.2.3.4.1 in fine).
Vergleich vor der Schlichtungsbehörde
- Ein an der Schlichtungsverhandlung vor dem Gemeinderichteramt abgeschlossener Ver-
gleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO; E. 2.3.4).
- Die Auslegung eines solchen Vergleichs richtet sich nach den üblichen Regeln, mithin
nach Art. 18 Abs. 1 OR, womit primär der übereinstimmende wirkliche Wille der Par-
teien massgebend ist; eine subjektive Auslegung ohne Parteibefragung fällt dabei
kaum je in Betracht (E. 2.3.4.1).
- Wird ein Vergleich abgeschlossen, muss aus diesem klar und unmissverständlich
ersichtlich sein, dass und inwieweit der Kläger im Rahmen der erzielten Einigung seine
Klage endgültig zurücknimmt; andernfalls liegt kein vorbehaltloser Klagerückzug
(Art 208 Abs. 1 ZPO), sondern ein blosser Rückzug des Schlichtungsgesuches
(Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO) vor (E. 2.3.4.2).
Examen des conditions de recevabilité (art. 60 CPC)
- En principe, le tribunal examine les conditions de recevabilité dans le jugement au
fond. Toutefois, s’il constate plus tôt qu’une condition de recevabilité fait défaut, il pro-
nonce immédiatement, c’est-à-dire sans examiner la cause au fond, et après avoir sau-
vegardé le droit d’être entendu des parties, une décision d’irrecevabilité (consid. 2.1.2).
- Dans la mesure où le tribunal doit examiner d’office les conditions de recevabilité, il
n’est pas lié par les propositions des parties concernant les mesures probatoires
nécessaires à cet égard (consid. 2.3.4.1 in fine).
Transaction devant l’autorité de conciliation
- Une transaction conclue lors d’une séance de conciliation devant le juge de commune
a les mêmes effets qu’une décision entrée en force (art. 241 al. 2 CPC ; consid. 2.3.4).
- L’interprétation d’une telle transaction s’effectue selon les règles ordinaires et, dès lors,
selon l’art. 18 al. 1 CO, de sorte que la volonté concordante des parties est détermi-
nante en premier lieu ; à cet égard, une interprétation subjective sans avoir interrogé
les parties entre difficilement en considération (consid. 2.3.4.1).
- Si une transaction est conclue, il doit en ressortir clairement et sans équivoque, dans
quelle mesure le demandeur retire définitivement son action ; si tel n’est pas le cas, il
n’y a pas de retrait d’action inconditionnel (art. 208 al. 1 CPC), mais un simple retrait
de la requête en conciliation (art. 207 al. 1 let. a CPC) (consid. 2.3.4.2).
RVJ / ZWR 2021 237
Aus den Erwägungen
2.1.2 (…)
Nach Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind. Von gewissen Ausnahmen abgesehen,
müssen diese im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils gegeben sein.
Demzufolge kann darüber oft erst im Sachentscheid befunden werden.
Steht hingegen frühzeitig endgültig fest, dass es an einer Prozess-
voraussetzung fehlt, sollte nicht zur Sache verhandelt werden und
sobald als möglich ein Nichteintretensentscheid ergehen, auch wenn
die ZPO dazu keine zeitlichen oder verfahrensmässigen Vorgaben
enthält, welche für das Gericht verbindlich wären (BGE 140 III 159
E. 4.2.4, 140 III 355 E. 2.4). Zudem erlaubt es Art. 125 lit. a ZPO dem
Gericht, das Verfahren auf die Frage der Zulässigkeit der Klage zu
beschränken (vgl. auch Art. 222 Abs. 3 ZPO). Von dieser ausdrückli-
chen prozessualen Möglichkeit hat das Bezirksgericht Gebrauch
gemacht, als es das Verfahren am 15. Juni 2020 auf die Frage der Pro-
zessvoraussetzungen beschränkte. Infolgedessen blieben Instruktion
und Verhandlung fortan auf die Prozessvoraussetzungen limitiert. Dies
verkennt die Berufungsklägerin, wenn sie die Nichtdurchführung des
gesamten ordentlichen Verfahrens beanstandet.
In seiner Verfügung vom 8. September 2020 hat das Bezirksgericht
sodann unmissverständlich festgehalten, dass es hinsichtlich der Pro-
zessvoraussetzungen keine weiteren Beweismassnahmen für erfor-
derlich hält und deshalb das Beweisverfahren dazu schliesst; die Par-
teien erhielten gleichzeitig Gelegenheit, zur Frage des Vorliegens der
Prozessvoraussetzungen Stellung zu nehmen. Für die anwaltlich ver-
tretenen Parteien konnte somit keine Unklarheit darüber bestehen,
dass das Bezirksgericht bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung einen
Nichteintretensentscheid fällen wird. Den Parteien gewährte das
Bezirksgericht das ihnen zustehende rechtliche Gehör (Art. 53 Abs. 1
ZPO), indem es ihnen die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme
bot; eine mündliche Verhandlung schreibt die ZPO mit Blick auf einen
allfälligen Nichteintretensentscheid nicht vor. (…)
2.3 In E. 2.2 behandelte das Bezirksgericht die von den Beklagten
erhobene Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) aufgrund
eines von den Parteien in einem früheren Verfahren im Jahre 2016
238 RVJ / ZWR 2021
abgeschlossenen Vergleichs an der Schlichtungsverhandlung vor dem
Gemeinderichteramt. (…)
2.3.4 Ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich hat die Wirkung eines
rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO; siehe BGE 139 III
133 E. 1.3). Thema der Auseinandersetzung zwischen Tochter und
Eltern war damals und ist auch heute der Mündigenunterhalt im Sinne
von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Nach dieser Gesetzesbestimmung haben die
Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet
werden darf, für den Unterhalt des Kindes, welches noch keine ange-
messene Ausbildung hat, über dessen Volljährigkeit hinaus aufzu-
kommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abge-
schlossen werden kann (vgl. auch Art. 302 Abs. 2 ZGB sowie BGE 130
V 237 E. 3.2). Der vor dem Gemeinderichteramt anlässlich der Schlich-
tungsverhandlung vom 15. November 2016 von den Parteien unter-
zeichnete Vergleich regelt gemäss seinem insoweit klaren Wortlaut die
Unterhaltsleistungen der Beklagten als Eltern an die Klägerin als ihrer
Tochter bis zum Abschluss des Bachelorstudiums in abschliessender
und rechtskräftiger Weise. Dies ist zwischen den Parteien denn auch
nicht strittig. Prozessgegenstand bildet hingegen die Frage, ob sich die
Parteien mit der Unterzeichnung des Vergleichs ebenfalls hinsichtlich
des Unterhalts für die Dauer des Masterstudiums geeinigt hatten bzw.
ob der Abschluss des Vergleichs aus prozessualen Gründen einer
neuerlichen Unterhaltsklage für die Zeit des Masterstudiums entgegen-
steht oder eine solche zulässt.
2.3.4.1 Für die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs gelten die
üblichen Regeln. Danach ist nach Art. 18 Abs. 1 OR im Sinne einer sub-
jektiven Auslegung zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich
gewollt haben. Lässt sich ein wirklicher Wille nicht feststellen, so sind zur
Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Par-
teien im Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung aufgrund des
Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und
Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden
durften und mussten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; Bundesgerichtsurteil
4A_92/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). Aufgrund der Zielsetzung des
Vergleichs, einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsver-
hältnis zu beenden, darf in der Regel davon ausgegangen werden, dass
die Parteien mangels eines Vorbehalts im Vergleich mit dessen Ab-
schluss sämtliche Fragen regen wollten, die in engem Zusammenhang
RVJ / ZWR 2021 239
mit den vergleichsweise beigelegten Meinungsverschiedenheiten ste-
hen und deren Beantwortung sich zur Beilegung des Streits aufdrängt,
wenn auch der Umfang einer vergleichsweisen Beilegung von Streitig-
keiten oder Meinungsverschiedenheiten unterschiedlich weit gezogen
werden kann. Nach dem mutmasslichen Willen der Parteien rechtfertigt
sich daher in der Regel die Annahme, dass solche Fragen sinngemäss
im Vergleich beantwortet sind. Der Inhalt der Vereinbarung über solche
sinngemäss vom Vergleichsvertrag erfassten Fragen ist nach dem mut-
masslichen Parteiwillen auszulegen oder eventuell nach dem hypothe-
tischen zu ergänzen (Bundesgerichtsurteile 4A_288/2014 vom 6. August
2014 E. 2.2 und 4C.268/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 2.2).
Das Bezirksgericht hat eine subjektive Auslegung vorgenommen, ohne
die Parteien zum Zustandekommen des Vergleichs sowie zu den
vorausgegangenen Diskussionen zu befragen, obwohl beide Seiten die
Parteibefragung als Beweismittel bezeichnet hatten. Es begnügte sich
mit der Wiedergabe der von den Parteien in ihren Rechtsschriften auf-
gestellten Tatsachenbehauptungen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und
Art. 221 Abs. 2 ZPO; angefochtenes Urteil E. 2.2.2 in fine), die indessen
nicht mit den Parteiaussagen gleichgesetzt werden dürfen, welche
letzteren allein als Beweismittel gelten und nebst anderen zum Beweis
rechtserheblicher, streitiger Tatsachen dienen (vgl. Art. 168 Abs. 1 lit. f,
Art. 191 ff. sowie Art. 150 Abs. 1 ZPO). Der vom Bezirksgericht ohne
Begründung vollzogene Verzicht auf eine Befragung der Parteien
erscheint gerade mit Blick auf die von der Vorinstanz als massgeblich
erachtete subjektive Auslegung des Vergleiches ein wenig befremdlich.
Jedenfalls darf vorliegend von einer Befragung der Parteien als unmit-
telbar Betroffene ohne Verletzung des Beweisführungsanspruchs nach
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB bzw. Art. 152 ZPO nur dann abgesehen
werden, wenn sich das Bezirksgericht im Rahmen einer antizipierten
Beweiswürdigung aufgrund bereits abgenommener Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen konnte, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Bundesgerichts-
urteil 4A_601/2018 vom 13. März 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Allein
die Erfahrungstatsache, dass die Parteien einen Sachverhalt regelmäs-
sig aus ihrer ganz persönlichen Sicht unterschiedlich schildern, entbin-
det das Gericht hingegen nicht von der Beweisabnahme; vielmehr hat
es bei widersprüchlichen Aussagen der Parteien bei ihrer Befragung
diese frei zu würdigen und sich auf diese Weise seine Überzeugung zu
bilden (Art. 157 ZPO).
240 RVJ / ZWR 2021
Das Bezirksgericht stützte sich in seiner Beweiswürdigung beinahe
ausschliesslich auf die schriftliche Auskunft der Gemeinderichterin
(S. 246 f.), namentlich auf deren Antwort zu Frage 1, welche es aus-
zugsweise wörtlich zitierte (E. 2.2.3, S. 8 f. des angefochtenen Urteils),
sowie auf die Antworten zu den Fragen 2 und 4, während es Frage bzw.
Antwort 3 wegliess. In Antwort 1 schilderte die Gemeinderichterin, wie
es nach einem längeren Hin und Her – zuerst habe es nicht ausge-
sehen, dass die Eltern überhaupt etwas hätten bezahlen wollen; die
Eltern seien über den Lehrabbruch der Tochter enttäuscht gewesen;
die Mutter habe bemängelt, dass ihre Tochter sie über nichts informiere
und praktisch den Kontakt abgebrochen habe; ausserdem habe die
Mutter gemeint, sie wäre eher einverstanden, wenn ihre Tochter nach
der Ausbildung wenigstens Musik unterrichten könnte (Lehrdiplom in
Musik), aber ein Leben als Konzertsängerin sehe sie nicht als sichere
Zukunft – schliesslich zum Abschluss des Vergleiches gekommen war.
Sehr konkret wurde die Gemeinderichterin hinsichtlich des Besproche-
nen nicht, wenn sie angab, es sei dann zu einer Verhandlung gekom-
men, in der sich die Parteien angenähert hätten. Darauf habe der
damalige Rechtsvertreter der Klägerin mit dieser kurz das Sitzungs-
zimmer verlassen, um sich zu besprechen. Nach der Rückkehr seien
sie mit dem Angebot einverstanden gewesen. Einzig in Bezug auf die
Dauer der Unterhaltsleistungen präzisierte die Gemeinderichterin, der
Vater sei mit dem Begriff «bis zum Ende der Ausbildung» nicht
einverstanden gewesen und habe ein eindeutiges Enddatum verlangt,
welche Forderung die Mutter unterstützt habe. Gemäss ihren Angaben
überliess die Gemeinderichterin die Leitung der anschliessenden Dis-
kussion zum Ende der Ausbildung, da sie von Uniabschlüssen keine
Ahnung habe, dem Gerichtsschreiber. Dieser habe die Parteien gefragt,
welches Enddatum er aufschreiben solle. Die Gemeinderichterin
räumte ein, sich an diese kurze Diskussion nicht mehr im Detail zu
erinnern und daher nicht genau zu wissen, warum schliesslich die
Bachelor-Prüfung und nicht ein Masterstudium als Ausbildungsende
genommen worden sei. Die Parteien hätten sich aber auf die Bachelor-
Prüfung geeinigt, was auch so protokolliert worden sei. Auf die Frage 2,
ob die Klägerin an der Schlichtungsverhandlung auf ein Masterstudium
oder einen Masterabschluss verzichtet habe, antwortete die Gemein-
derichterin, das sei nicht thematisiert worden. Auf die von der Vor-
instanz ausgeklammerte Frage 3, ob die Klägerin an der Schlichtungs-
verhandlung erklärt habe, dass mit der Bezahlung der Unterhalts-
RVJ / ZWR 2021 241
beträge gemäss ausgehandeltem Vergleich auf weitere Unterhaltsbeit-
räge nach Beendigung des Bachelorabschlusses verzichtet werde,
erklärte die Gemeinderichtern, spätere Unterhaltszahlungen über
dieses Datum hinaus seien nicht gefordert und demnach auch nicht
besprochen worden. In ihrer Antwort auf Frage 4, ob die Klägerin
anlässlich der Schlichtungsverhandlung erklärt habe, dass die Fragen
des Unterhaltsanspruchs während der Dauer des Masterstudiums nach
Abschluss des Bachelorstudiums geklärt werden sollten, verneinte sie
dies, das sei kein Thema gewesen.
Es verschliesst sich dem Kantonsgericht, wie die Vorinstanz gestützt
auf diese schriftliche Auskunft – in antizipierter Beweiswürdigung – zum
Schluss gelangen konnte, dass es der damalige Wille der Parteien
gewesen war, mit dem von ihnen unterzeichneten Vergleich eine für die
gesamte Ausbildung der Klägerin an der Fachhochschule abschlies-
sende Regelung zu treffen. Wohl ergibt sich aus den Darlegungen der
Gemeinderichterin, dass die Beklagten den Unterhaltsforderungen der
Klägerin eher negativ gegenüberstanden und insbesondere der Vater
einen klaren Endpunkt wünschte. Die im Urteil nicht zitierte Äusserung
der Mutter, dass sie mit einer Ausbildung mit einem Lehrdiplom in xxx
eher einverstanden wäre, spricht nicht für eine grundsätzliche Ablehn-
ung von Unterhaltsleistungen über den Bachelor hinaus. Zum hier ent-
scheidenden Punkt, weshalb in den daran anschliessenden Diskus-
sionen letztendlich der Bachelorabschluss in den Vergleich aufge-
nommen wurde, vermochte die Gemeinderichterin gerade keine Anga-
ben zu machen. Weiter verneinte sie zwar eine Ankündigung der Klä-
gerin, über den Unterhalt während des Masterstudiums nach Abschluss
des Bachelors verhandeln zu wollen; gleichzeitig gab sie aber ebenfalls
an, was die Vorinstanz in ihrem Entscheid überging, die Klägerin habe
an der Vergleichsverhandlung weder auf das Masterstudium noch auf
spätere Unterhaltszahlungen über das Datum des Bachelorabschlus-
ses hinaus verzichtet, dies sei kein Thema gewesen. Wurde solches
aber nicht thematisiert, so kann der Vergleich nach dem wirklichen
Willen der Parteien kaum eine ab- bzw. weitere Unterhaltsansprüche
ausschliessende Regelung beinhalten.
Unerwähnt liess die Vorinstanz die damalige vorprozessuale Korres-
pondenz zwischen Tochter und Eltern sowie zwischen den jeweiligen
Rechtsvertretern. Darauf ist an dieser Stelle nicht näher einzugehen.
Doch lässt sich daraus nicht ohne weiteres herauslesen, dass die Eltern
ihre Unterhaltsverpflichtungen zeitlich zum vornherein auf Ende des
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Bachelorstudiums beschränkt haben wollten. Gleiches gilt für das
damalige Rechtsbegehren der Beklagten, welche darin die Klageab-
weisung im Mehrbetrag über Fr. 660.- beantragten, ohne ihre Unter-
haltsverpflichtung auf den Bachelorabschluss zu limitieren.
Zusammenfassend erlauben die erhobenen Beweise insgesamt keine
antizipierte Beweiswürdigung in dem Sinne, dass sich Eltern und Tochter
vergleichsweise tatsächlich darauf geeinigt hätten, dass Erstere ihre
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Letzteren mit der Kostenbe-
teiligung während der Bachelorausbildung erfüllt hätten und diese für
ein weiter gehendes Masterstudium selber aufkommen müsse. Eine
subjektive Auslegung des Vergleiches scheitert im Ergebnis an der
lückenhaften Beweiserhebung, namentlich der unterbliebenen Befra-
gung der Parteien. Ob daneben weitere Beweise nötig sein werden,
etwa Zeugen einzuvernehmen, kann derzeit nicht beurteilt werden. Die
Vorinstanz wird darüber nach Durchführung der Parteibefragungen
unter Berücksichtigung deren Aussagen entscheiden müssen. Da das
Bezirksgericht die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen
hat, ist es bezüglich der dafür notwendigen Beweiserhebungen nicht an
die Parteianträge gebunden; die diesbezügliche Rüge der Berufungs-
klägerin betreffend Einholung schriftlicher Auskünfte bei der Gemeinde-
richterin und deren Schreiber geht fehl (Bundesgerichtsurteil
5A_812/2015 vom 6. September 2016 E. 5.4 und 6.2).
2.3.4.2 Zu prüfen bleibt, ob die Klägerin einen allfälligen Unterhalts-
anspruch gegenüber ihren Eltern für das Masterstudium aus pro-
zessualen Gründen verwirkt hat. Das Bezirksgericht bemerkte dazu,
dass bei Uneinigkeit der Parteien hinsichtlich der Unterhaltszahlungen
während des Masterstudiengangs in diesem Umfange eine Klagebewil-
ligung auszustellen (Art. 209 ZPO) oder ein Klagerückzug zu proto-
kollieren (Art. 209 Abs. 1 ZPO) gewesen wären.
Art. 208 ZPO sieht drei Arten einer Einigung der Parteien vor, welche
gemäss Abs. 2 die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils haben: den
Vergleich, die Klageanerkennung und den vorbehaltlosen Klage-
rückzug. Der Vergleich besteht in einem zweiseitigen Vertrag, in wel-
chem sich die Parteien ganz oder teilweise über den Streitgegenstand
einigen (Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A., 2016, N. 5 zu Art. 208
ZPO). Der Teilvergleich führt zur unmittelbaren Beendigung eines Teils
der Klage (Egli, a.a.O., N. 3 zu Art. 241 ZPO).
RVJ / ZWR 2021 243
Das ursprüngliche Rechtsbegehren der Klägerin lautete auf einen höhe-
ren Betrag bis zum Ausbildungsende. Mit den (Berufungs-)Beklagten ist
aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Master den ordentli-
chen Studienabschluss beinhaltet und dass die Beteiligten schon
damals wussten, dass ein Bachelor für die Berufsausübung nicht
genügt. Der Vergleich regelt nun aber wenigstens nach seinem Wort-
laut bloss die Zeit bis zum Bachelorabschluss. Soweit die Klägerin ihre
Unterhaltsforderung für das Masterstudium klageweise hätte durch-
setzen wollen, hätte sie sich eine Klagebewilligung ausstellen lassen
müssen. Soweit die Klägerin auf einen Unterhaltsanspruch während
des Masterstudiums verzichtet haben sollte, was einem partiellen
Klagerückzug entsprochen hätte, hätte dieser laut Art. 208 Abs. 1 ZPO
vorbehaltlos erfolgen und auch so protokolliert werden müssen. Keine
der beiden Varianten ist so umgesetzt worden. Weder wurde eine
partielle Klagebewilligung erteilt noch ein vorbehaltloser partieller Kla-
gerückzug zu Protokoll genommen. Ein solcher ergibt sich auch nicht
direkt aus dem Wortlaut des Vergleichs. Mithin lässt sich aus der
fehlenden Ausstellung der Klagebewilligung sowie der fehlenden Proto-
kollierung eines Klagerückzugs rechtlich nichts ableiten, weder in die
eine noch in die andere Richtung.
Überdies gilt für das Schlichtungsverfahren nicht die gleiche prozessuale
Strenge wie für das eigentliche Klageverfahren. So darf der Kläger im
Schlichtungsverfahren sein Rechtsbegehren bis zur Ausstellung der
Klagebewilligung abändern (Bundesgerichtsurteil 5A_588/2015 vom
9. Februar 2016 E. 4.3.1, welches mit Hinweis auf die unterschiedlichen
Lehrmeinungen offenlässt, ob Art. 227 ZPO analog Anwendung findet).
Nach Erteilung der Klagebewilligung ist die betreffende Partei ermäch-
tigt, innert dreier Monate an das zur Beurteilung zuständige Gericht zu
gelangen (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Lässt der Kläger die Klagebewilligung
ungenutzt erlöschen, fällt die Rechtshängigkeit dahin und er muss ein
neues Schlichtungsgesuch stellen, wenn er auf die Streitsache zurück-
kommen will. Der Verfall der Klagebewilligung führt also nicht zum
Rechtsverlust (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7333; Berger-Steiner,
Berner Kommentar, 2012, N. 50 zu Art. 62 ZPO; D. Staehelin, in:
Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 3. A., 2019,
§ 12 Rz. 19). Aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) kann die
klagende Partei ihre Klage sodann an sich jederzeit ganz oder teilweise
zurückziehen. Dabei sollen mit dem Klagerückzug bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt noch keine nachteiligen Folgen verbunden sein,
244 RVJ / ZWR 2021
damit einvernehmliche Regelungen erleichtert werden. Danach besteht
hingegen die Obliegenheit, die Klage fortzuführen. Diese sog. Fort-
führungslast bedeutet, dass dem Klagerückzug nach dem hierfür mass-
geblichen Zeitpunkt die Wirkung einer Klageabweisung zukommt und
einer Neuerhebung der Klage fortan die res iudicata entgegensteht. In
diesem Sinne schliesst Art. 65 ZPO bei einem Rückzug der Klage beim
zuständigen Gericht einen zweiten Prozess über den gleichen Streit-
gegenstand gegen die gleiche Partei aus, sofern das Gericht die Klage
der beklagten Partei bereits zugestellt hat und diese dem Rückzug nicht
zustimmt. Mithin hat ein Rückzug der Klage grundsätzlich erst nach
deren Zustellung durch das urteilende Gericht an die beklagte Partei
Abstandsfolge (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7278; Staehelin, a.a.O., § 12
Rz. 18). E contrario ist davor ein Klagerückzug an sich ohne Rechts-
verlust möglich. Für das Schlichtungsverfahren ist allerdings die Sonde-
rregelung von Art. 208 Abs. 2 ZPO zu beachten, wonach ein vorbehalt-
loser Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids hat.
Jedoch hat der Klagerückzug hier im Gegensatz zum ordentlichen
Verfahren (s. Art. 241 Abs. 2 ZPO) vorbehaltlos zu erfolgen. Aus dem
Wortlaut der Parteierklärung muss sich also klar ergeben, dass vorbe-
haltlos und endgültig auf die Geltendmachung des Anspruchs verzich-
tet wird (Egli, a.a.O., N. 4 zu Art. 208 ZPO). Vom Klageverzicht ist der
blosse Rückzug des Schlichtungsgesuches (vgl. Art. 207 Abs. 1 lit. a
ZPO) zu unterscheiden. Dieser begründet keine Abstandsfolge, weil die
Fortführungslast erst vor dem urteilenden Gericht eintritt (Botschaft,
a.a.O., S. 7332; Berger-Steiner, Berner Kommentar, 2012, N. 47 ff. zu
Art. 62 ZPO sowie N. 11 ff., insbesondere N. 14 und 16 zu Art. 65 ZPO).
Im Zweifel ist ein blosser Rückzug des Schlichtungsgesuches ohne
Verzicht auf die Klage und nicht ein vorbehaltloser Klagerückzug zu
vermuten (Staehelin, a.a.O., § 20 Rz. 30). Wird ein Vergleich abge-
schlossen, sollte aus diesem daher klar und unmissverständlich hervor-
gehen, dass und inwieweit der Kläger im Rahmen der erzielten Eini-
gung seine Klage endgültig zurücknimmt, gerade weil eine blosse
Teileinigung ebenfalls denkbar ist.
In casu finden sich im kurz gehaltenen Protokoll der Schlichtungsver-
handlung die ursprünglichen Rechtsbegehren beider Parteien sowie
der Vergleich, ohne jeden Hinweis auf einen vorbehaltlosen partiellen
Rückzug der Klage betreffend das Masterstudium. Daraus ergibt sich
demnach nicht, ob die Klägerin im Rahmen der Vergleichsverhand-
lungen auf Unterhalt für das Masterstudium verzichtet oder lediglich ihr
Schlichtungsgesuch insoweit zurückgezogen hat. Der damalige
RVJ / ZWR 2021 245
Gerichtsschreiber war ausserstande, dazu – Tragung der Unterhalts-
kosten während des Masterstudiums im Anschluss an den Bachelor –
Angaben zu machen. Er führte lediglich aus, er habe wie an solchen
Sitzungen üblich sicherlich versucht, die Parteien zu einer Einigung zu
motivieren und, nachdem dies gelungen sei, den erzielten Vergleich
protokolliert. Mithin war das von ihm verfasste Protokoll in diesem Punkt
offenbar nicht aussagekräftig. Aus der schriftlichen Auskunft der
Gemeinderichterin lässt sich ebenfalls nicht zwingend ableiten, dass
die Klägerin auf jeden weiteren Unterhalt verzichtet hätte. Deshalb kann
aus der Protokollierung, d.h. der Wiedergabe des ursprünglichen
Rechtsbegehrens auf Unterhalt bis zum Ausbildungsende und des
Vergleichstextes, welcher sich nach seinem Wortlaut ausschliesslich
auf das Bachelorstudium bezieht, noch nicht darauf geschlossen wer-
den, dass die Klägerin vergleichsweise auf Unterhalt für das Weiter-
studium verzichtet hätte. Dies muss umso mehr gelten, als dass eine
Abänderung der Klagebegehren im Schlichtungsverfahren bis zur Aus-
stellung der Klagebewilligung zulässig ist (s. dazu vorstehenden
Absatz). Schliesslich handelt es sich beim elterlichen Unterhalt für das
volljährige Kind im Hinblick auf eine angemessene Ausbildung um
einen gesetzlichen Anspruch, für dessen Verzicht das Protokoll in der
vorliegenden insoweit rudimentären Form nicht genügt. Wie es sich
damit letztendlich verhält, lässt sich ausschliesslich aufgrund einer
Auslegung des Vergleichs ermitteln, wozu das Bezirksgericht zusätz-
liche Beweise zu erheben hat (s. vorne E. 2.3.4.1).