Legislator Jurisprudence & Législation
C1 20 200 • BZG VS C1 20 200 Généré par l'IA

Grandparents' Claim for Retrospective Foster Care Payments Denied Based on Presumption of Gratuitous Care and Statute of Limitations

Numéro de cause C1 20 200
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Admis (Allowed)

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

The case concerns grandparents who cared for their grandchild from 2006 and subsequently claimed over 190,000 Swiss Francs in foster care payments from the Child Protection Authority (KESB) for the period spanning June 2006 to October 2014, after the claim was initially rejected. The court reasoned that while foster care generally entitles caregivers to reasonable remuneration, the law presumes foster care provided by close relatives, such as grandparents, is gratuitous unless otherwise agreed or clearly indicated by circumstances, a presumption the grandparents failed to rebut by proving an agreement for payment or demonstrating circumstances that negated the presumption of gratuitousness, as their consistent behavior indicated a voluntary waiver of any claim until financial difficulties arose in 2013, at which point the claim for payment was first clearly announced in late 2011. Furthermore, the court applied the five-year prescription period under the Code of Obligations for periodic foster payments, ultimately limiting the recoverable amount to the period between November 14, 2011, and August 6, 2014, pending final calculation of third-party contributions.

Regeste Legislator

Officiel

252 RVJ / ZWR 2021 Zivilrecht – Kindesschutz – Pflegevertrag – KGE (Einzelrichter der I. Zivilrechtlichen Abteilung) vom 7. April 2021, X. und Y. c. KESB A. – TCV C1 20 200 Pflegeeltern (Art. 294 ZGB) - Grundsätzliche Entgeltlichkeit und ausnahmsweise Vermutung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses bei naher Verwandtschaft (E. 3 und 3.2). - Pflegevertrag: Rechtsnatur, Vertragsparteien sowie Schuldner des Pflegegeldes (E. 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4). - Pflegegeldanspruch: Geltendmachung, Verjährung und Fristwahrung (E. 3.4, 4.2 und 4.5). Parents nourriciers (art. 294 CC) - Principe de base du droit à une rémunération et exception à cette présomption en cas de lien nourricier avec un proche parent (consid. 3 et 3.2). - Contrat de placement : nature juridique, parties au contrat et débiteur de la contribution

Mots-clés

Généré par l'IA
placement chez des parents nourriciers délai de prescription situation financière rente des grands-parents contrat d'assistance créance de cotisation

Dispositions légales citées

Généré par l'IA

Jurisprudence citée

Généré par l'IA
Généré par l'IA

Vous souhaitez savoir comment cet arrêt s'applique à votre dossier ?

Analysez cette décision avec la législation fédérale, le droit cantonal, la doctrine et la jurisprudence subséquente dans Legislator AI.

Ouvrir dans Legislator →

Texte complet

252 RVJ / ZWR 2021

Zivilrecht – Kindesschutz – Pflegevertrag – KGE (Einzelrichter der

I. Zivilrechtlichen Abteilung) vom 7. April 2021, X. und Y. c. KESB

A. – TCV C1 20 200

Pflegeeltern (Art. 294 ZGB)

- Grundsätzliche Entgeltlichkeit und ausnahmsweise Vermutung der Unentgeltlichkeit

des Pflegeverhältnisses bei naher Verwandtschaft (E. 3 und 3.2).

- Pflegevertrag: Rechtsnatur, Vertragsparteien sowie Schuldner des Pflegegeldes

(E. 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4).

- Pflegegeldanspruch: Geltendmachung, Verjährung und Fristwahrung (E. 3.4, 4.2 und

4.5).

Parents nourriciers (art. 294 CC)

- Principe de base du droit à une rémunération et exception à cette présomption en cas

de lien nourricier avec un proche parent (consid. 3 et 3.2).

- Contrat de placement : nature juridique, parties au contrat et débiteur de la contribution

d’entretien (consid. 3.1, 3.2, 3.3 et 3.4).

- Droit à la contribution d’entretien : recouvrement, prescription et respect des délais

(consid. 3.4, 4.2 et 4.5).

Verfahren und Sachverhalt (gekürzt)

Ab Frühjahr 2006 kümmerten sich die Eheleute X. und Y. um ihr dreiein-

halbjähriges Enkelkind, den Sohn ihrer Tochter. In der Folge wurden

sie von der KESB in A., dem damaligen Wohnsitz der Kindsmutter, zu

dessen Pflegeeltern sowie der Grossvater zu dessen Beistand ernannt.

Am 19. August 2014 verlangten die Gross-/Pflegeeltern vorerst bei ihrer

Wohngemeinde für die Zeit ab Juni 2006 bis Ende September 2010 ein

Pflegegeld von Fr. 97 175.-, woauf diese am 15. September 2014 nicht

eintrat, und am 22. Oktober 2014 bei der KESB A. für die Zeit ab Juni

2006 bis zum 15. Oktober 2014 ein Pflegegeld im Gesamttotal von

Fr. 190 974.-. Mit Entscheid vom 30. Juni 2020 wies die KESB A. die

Pflegegeldforderung ab. Dagegen erhoben X. und Y. am 7. August

2020 Beschwerde beim Kantonsgericht.

RVJ / ZWR 2021 253

Aus den Erwägungen

3. Gemäss Art. 294 ZGB mit der Marginalie «Pflegeeltern» (vgl. auch

Art. 300 ZGB) haben diese Anspruch auf ein angemessenes Pflege-

geld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus

den Umständen ergibt (Abs. 1); Unentgeltlichkeit ist zu vermuten, wenn

Kinder von nahen Verwandten oder zum Zweck späterer Adoption

aufgenommen werden (Abs. 2).

Art. 294 ZGB setzt Richtpunkte für den Fall, dass über die Frage des

Entgelts nichts abgemacht wurde und ungewiss ist, ob ein solches

geschuldet ist (Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N. 6 zu Art. 294

ZGB). Dabei ist die Frage, ob die Unentgeltlichkeit sich eindeutig aus

den Umständen ergebe, nach den Regeln über die Vertragsergänzung

aus dem «hypothetischen Parteiwillen» oder der «Natur» des Vertrages

zu beantworten (Hegnauer, a.a.O., N. 24 zu Art. 294 ZGB).

3.1 Bereits mit der systematischen Einordnung von Art. 294 ZGB unter

den Abschnitt «Die Unterhaltspflicht der Eltern» bringt das Gesetz zum

Ausdruck, dass grundsätzlich die Eltern als Unterhaltspflichtige ihrer

Kinder die Kosten bzw. das Pflegegeld für deren Unterbringung bei

Pflegeeltern zu leisten haben. Die Fremdplatzierung eines Kindes bei

Pflegeeltern zählt sodann zu den Kindesschutzmassnahmen, welche

Kosten die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht laut

ausdrücklicher Gesetzesbestimmung gemeinsam, ein jeder Elternteil

nach seinen Kräften, tragen (Art. 276 Abs. 2 ZGB; Gassner, Pflegeeltern

im Dreieck zwischen Eltern, Kind und KESB, Diss. Freiburg i.Ue. 2018,

N. 186). Das Pflegegeld ist Teil des Barunterhalts, den die Eltern ihrem

Kind solidarisch schulden (BGE 141 III 401 E. 4; Gassner, a.a.O.,

N. 186 und dort FN 391 mit Literaturverweisen zur Finanzierung des

Pflegegeldes). Seine Bemessung erfolgt demzufolge in Anlehnung an

die Regeln des Unterhaltsrechts. An diesen orientieren sich die Richt-

linien, welche mehrere Kantone für die Festsetzung von Pflegegeldern

gestützt auf Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Aufnahme von

Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) erlassen haben.

3.2 Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, kann es sich bei den

Pflegeeltern durchaus auch um Verwandte des Pflegekindes handeln

(Gassner, a.a.O., N. 54). Bei naher Verwandtschaft, namentlich bei

Grosseltern und Geschwistern oder auch Geschwisterkindern

(Hegnauer, a.a.O., N. 26 zu Art. 294 ZGB; Fountoulakis/Breitschmid,

254 RVJ / ZWR 2021

Basler Kommentar, 6. A., 2018, N. 5 zu Art. 294 ZGB), vermutet das

Gesetz Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses. Eine Unterbringung

des Kindes bei derart nahen Verwandten ist mithin unentgeltlich, wenn

die Entgeltlichkeit weder verabredet ist, noch sich eindeutig aus den

Umständen ergibt (Hegnauer, a.a.O., N. 10 zu Art. 294 ZGB); letzterer

Fall ist beispielsweise gegeben, wenn die das Enkelkind bei sich auf-

nehmenden Grosseltern bedürftig und die unterhaltspflichtigen Eltern

wohlhabend sind (Hegnauer, a.a.O., N. 28 zu Art. 294 ZGB). Bei der

Aufnahme eines Kindes durch Grosseltern und Geschwister kann die

Unentgeltlichkeit überdies schon aus der Beistandspflicht nach Art. 272

ZGB und der Unterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB folgen (Heg-

nauer, a.a.O., N. 26 zu Art. 294 ZGB). Art. 294 Abs. 2 ZGB beinhaltet

eine Rechtsvermutung (Hegnauer, a.a.O., N. 25 zu Art. 294 ZGB). (…)

Auch wenn sich dies aus Art. 294 ZGB so nicht ergibt, beschränkt die

Lehre die Vermutung der Unentgeltlichkeit bei nahen Verwandten

regelmässig, jedoch nicht mit einheitlicher Umschreibung und vorbe-

haltlos sowie letztlich ohne einlässliche Begründung, auf einen Teil der

Kosten, welche aus der Inpflegenahme eines Kindes aus dem weiteren

Kreis der Familie erwachsen. Grundlegend ist in diesem Zusammen-

hang die Unterteilung in die eigentlichen Pflegekosten, die bei Entgelt-

lichkeit durch das Pflegegeld abgedeckt werden, und die ausserordent-

lichen Kosten, die von den Kindseltern zusätzlich zum Pflegegeld zu

tragen sind. So deckt das Pflegegeld einerseits die mit der Pflege und

Erziehung unmittelbar verbundenen Dienst- und Sachleistungen, ins-

besondere für Ernährung, Unterkunft und Betreuung ab; anderseits

umfasst es einen Ausgleich für den Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit

(Vergütungsanteil als eine Art Einkommen der Pflegeeltern) und für die

Ausbildung zur qualifizierten Erfüllung der Aufgabe. Nicht eingeschlos-

sen im Pflegegeld sind Barauslagen, namentlich Aufwendungen für

Beschaffung und Instandhaltung der Bekleidung, Gesundheitspflege

einschliesslich Versicherungsprämien, Freizeit und Taschengeld (Aus-

lagen- und Verwendungsersatz) oder Ausbildung. Diese Leistungen

sind grundsätzlich stets von den Eltern selbst zu erbringen (Hegnauer,

a.a.O., N. 15 f. zu Art. 294 ZGB; Anderer, Die revidierte Pflegekinder-

verordnung - wird der präventive Kindesschutz verbessert?, FamPra.ch

2014 S. 616 ff., S. 627 f.; Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachse-

nenschutz, 2. A., 2016, Rz. 41.07).

RVJ / ZWR 2021 255

Ausgehend von dieser Unterscheidung soll die Unentgeltlichkeit eines

Pflegeverhältnisses nur die unmittelbare Pflege und Erziehung betref-

fen, welche Gegenstand des Pflegegeldes bildeten (Hegnauer, a.a.O.,

N. 30 zu Art. 294 ZGB). Unentgeltlichkeit bedeute, dass auf die Ent-

schädigung für die unmittelbaren Dienst- und Sachleistungen verzichtet

werde, die Pflegeeltern also für die Auslagen und Verwendungen selbst

aufkämen und auf eine Vergütung verzichteten (Anderer, a.a.O.,

S. 628). Die Vermutung der Unentgeltlichkeit betreffe bei Verwandten

nur die von den Pflegeeltern unmittelbar geleistete Pflege und nicht

weitere für das Kind anfallende besondere Kosten (Häfeli, a.a.O.,

Rz. 41.07), also den Pflegeanteil des Unterhalts, ohne die besonderen

Kosten (Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., N. 5 zu Art. 294 ZGB) bzw.

nur den Pflegeanteil des Unterhalts, weshalb für den ausserordentli-

chen Barbedarf die leiblichen Eltern kostenpflichtig seien (Roelli, in:

Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 3. A., 2016, N. 1 zu

Art. 294 ZGB).

Gleichzeitig wird aber in allgemeiner Weise betont, dass die Pflege-

eltern die Rückerstattung zusätzlicher Kosten naturgemäss nicht oder

nur teilweise verlangen würden. Bei naher Verwandtschaft liege dieser

Zurückhaltung gar sittliche Pflicht (Art. 272 ZGB) oder Schenkungsab-

sicht zugrunde (Hegnauer, a.a.O., N. 31 zu Art. 294 ZGB). Auch

verbleibe eine Unschärfe, etwa bezüglich normaler Kosten wie Beklei-

dung, Freizeitaktivitäten u.Ä. Fehle eine ausdrückliche Abrede zwischen

Pflege- und Kindseltern, sei aufgrund der Umstände – nämlich der Inte-

ressen- (und wirtschaftlichen) Lage der Beteiligten, wo oft der Kindes-

wunsch der Pflegeeltern dominieren werde –, eher von einer umfassen-

den Kostentragungspflicht der Pflegeeltern auszugehen, da ein erfolg-

reiches Pflegeverhältnis vorab auf emotionaler Zuwendung beruhe,

welcher wirtschaftliche Motive fremd seien (Fountoulakis/Breitschmid,

a.a.O., N. 6 zu Art. 294 ZGB). Bei fehlender Abrede sprächen die

Umstände eher für eine umfassende Kostentragungspflicht der Pflege-

eltern (Roelli, a.a.O., N. 4 zu Art. 294 ZGB). Die heikle Grenzziehung

zwischen den eigentlichen Pflegekosten und den Zusatzkosten wider-

spiegelt sich auch in den kantonalen Pflegegeldrichtlinien, welche zum

Teil – z.B. im Kanton Zürich – unter Nebenkosten Ausgaben für Freizeit

und Taschengeld abgelten, welche Ausgabenposten nach dem oben

Gesagten gerade nicht Teil des Pflegegeldes bilden sollen.

Klar ist hingegen, dass die Unentgeltlichkeit sowie deren Vermutung

nur auf Zusehen hin gilt. Sie kann jederzeit, aber nicht zur Unzeit

256 RVJ / ZWR 2021

beendet werden, namentlich durch Forderung eines Entgelts (BGE 55

II 262; Hegnauer, a.a.O., N. 34 zu Art. 294 ZGB). Von der gesetzlichen

Vermutung der Unentgeltlichkeit zu unterscheiden ist ein teilweiser

oder gänzlicher Verzicht der Pflegeeltern auf ein Pflegegeld (Gassner,

a.a.O., N. 682) und auf die Erstattung der zusätzlichen Kosten, welcher

ausdrücklich wie auch konkludent erfolgen kann, beispielsweise durch

die stillschweigende Tragung sämtlicher Kosten, ohne deren Erstattung

auch nur teilweise zu verlangen.

3.3 Das Pflegeverhältnis bildet Gegenstand des Pflegevertrages, eines

Innominatkontrakts im Bereich des Familienrechts mit u.a. arbeits-,

auftrags- und mietrechtlichen Elementen (Hegnauer, a.a.O., N. 6 zu

Art. 294 ZGB; Gassner, a.a.O., N. 110 ff., 156; Mazenauer/Gassner,

Der Pflegevertrag, FamPra.ch 2014, S. 274 ff., S. 276), welcher für

seine Gültigkeit keiner besonderen Form bedarf, auch wenn Schriftlich-

keit die Regel bildet und der Klarheit willen zu empfehlen ist (KOKES

[Hrsg.], Praxisanleitung Kindesschutz [mit Mustern], 2017, N. 17.32). Er

sollte insbesondere ausweisen, ob es sich um ein entgeltliches oder ein

unentgeltliches Pflegeverhältnis handelt (Gassner, a.a.O., N. 187 mit

weiteren Angaben). Neben den Pflegeeltern Vertragsparteien sind die

Kindseltern, wenn diese die Platzierung wünschen, oder die KESB bei

einer behördlichen Platzierung mit Entzug des Aufenthaltsbestim-

mungsrechts der Eltern nach Art. 310 ZGB, wobei diese dennoch unter-

haltspflichtig bleiben (Gassner, a.a.O., N. 66, 90 f., 145, 633 f., 654 ff.;

KOKES, a.a.O., N. 17.34, 17.37, 17.38). Wenn weder die Eltern noch

das Kind die Pflegekosten bestreiten können, bestimmt das öffentliche

Recht, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten

(s. Art. 328 ZGB), wer diese zu tragen hat (Art. 293 Abs. 1 ZGB).

Staatliche Unterstützung im Sinne der Sicherstellung (Mazenauer/

Gassner, a.a.O., S. 291) der entsprechenden Kosten ist nur dann nötig,

wenn kein Elternteil in der Lage ist, für den gebührenden Unterhalt des

Kindes aufzukommen (BGE 141 III 401 E. 4.1). Im Allgemeinen erfolgt

in diesem Fall eine Kostengutsprache durch das unterstützungs-

pflichtige Gemeinwesen. Dieses subrogiert für die von ihm an Stelle der

Kindseltern erbrachten Pflegegeldleistungen gemäss Art. 289 Abs. 2

ZGB in den Unterhaltsanspruch des Kindes. Allenfalls kann es auch

nach öffentlichem Recht Rückgriff auf die Kindseltern nehmen. Das

Gemeinwesen ist indes an den Pflegegeldentscheid der KESB gebun-

den (BGE 135 V 134 E. 3 und 4; Bundesgerichtsurteil 5A_979/2013

vom 28. März 2014 E. 4.3. 4.4., 5, 6 und 7; KOKES, a.a.O., N. 17.38).

RVJ / ZWR 2021 257

3.4 Mit der Inpflegenahme eines Kindes geht dessen Unterhaltsan-

spruch gegenüber seinen Eltern nicht auf die Pflegeeltern über. Dem-

zufolge handelt es sich beim Pflegegeldanspruch der Pflegeeltern nicht

um eine Unterhaltsforderung, auch wenn damit die Leistungen für die

Inpflegenahme eines Kindes gedeckt werden und nebst anderem

dessen Unterhalt finanziert wird. Entsprechend handelt es sich beim

Pflege- nicht um einen Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 f. ZGB.

Es geht vielmehr um den wirtschaftlichen Ausgleich der Leistungen der

Pflegeeltern und somit um ein schuldrechtliches Verhältnis (Gassner,

a.a.O., N. 186), auf welches neben den einschlägigen familienrecht-

lichen Bestimmungen die Regeln des Obligationenrechts (OR) Anwen-

dung finden, neben dessen Allgemeinem Teil je nach Ausgestaltung

des Pflegevertrages die Normen einzelner Vertragstypen, vorab des

Auftragsrechts (Mazenauer/Gassner, a.a.O., S. 276 ff.).

Das Gesetz regelt nicht, wie und innert welcher Frist die Pflegeeltern

ihren Pflegegeldanspruch durchsetzen können. Laut Hegnauer (a.a.O.,

N. 19 zu Art. 294 ZGB) ist das Pflegegeld im Streitfall im ordentlichen

Zivilprozess, somit nicht mit der Unterhaltsklage, geltend zu machen.

Zutreffend ist, dass die Unterhaltsklage den Pflegeeltern nicht zur

Verfügung steht, weil sie gerade nicht in den Unterhaltsanspruch des

Kindes subrogieren. Im Übrigen ist eine ordentliche Zivilklage dann

denkbar, wenn ein Kind durch seine Eltern bei Pflegeeltern unter-

gebracht wird und die Pflegeeltern das Pflegegeld gegenüber den

leiblichen Eltern aufgrund des zwischen ihnen allenfalls auch bloss

konkludent abgeschlossenen Pflegevertrages verlangen. Bei einer

behördlichen Unterbringung, bei welcher grundsätzlich die zuständige

Kindesschutzbehörde das Pflegegeld regelt und gegebenenfalls Partei

des Pflegevertrages wird, muss demgegenüber bei Inanspruchnahme

der KESB im Rahmen deren Sicherstellungspflicht für die Pflegegelder

(s. vorne E. 3.3) eine Forderungsanmeldung bei dieser genügen.

Wegen der schuldrechtlichen Natur der Pflegegeldforderung fällt

Art. 279 Abs. 1 ZGB, welcher beim Kindesunterhalt dessen rückwir-

kende Geltendmachung für ein Jahr vor Klageerhebung gleicher-

massen erlaubt wie auch auf diese Zeitspanne beschränkt, bei der

Geltendmachung des Pflegegeldes bzw. dessen Nachforderung nicht

in Betracht (Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., N. 1; entgegen Hegnauer,

N. 19 zu Art. 294 ZGB). Im Urteil 5C.277/2001 vom 19. Dezember 2002

E. 5 hat das Bundesgericht in einem Streit zwischen geschiedenen

Eheleuten betreffend Kindesunterhalt festgehalten, bei einem faktischen

258 RVJ / ZWR 2021

Wechsel der elterlichen Obhut von der obhutsberechtigten Mutter zum

unterhaltspflichtigen Vater infolge Umzugs des Kindes von der Ersteren

zum Letzteren könne dieser bis zur gerichtlichen Neuregelung der

Obhut und des Unterhalts einzig eine angemessene Entschädigung

gestützt auf Art. 294 Abs. 1 ZGB verlangen, welche Bestimmung keine

Möglichkeit vorsehe, für die Zeit vor Einreichung der Klage auf Abän-

derung des Scheidungsurteils eine Unterhaltsbeitragsentschädigung

zu verlangen. In casu geht es allerdings nicht um die Abgrenzung der

elterlichen Verpflichtungen gegenüber ihrem gemeinsamen Kind,

sondern um einen Pflegegeldanspruch der Grosseltern für die Auf-

nahme und Betreuung ihres Enkelsohnes. Schon deshalb darf das nicht

publizierte und in der Folge auch nicht bestätigte Urteil des Bundes-

gerichts nicht einfach auf den vorliegenden Fall angewandt werden.

Vielmehr ist mit Blick auf das schuldrechtliche Verhältnis mit Elementen

verschiedener Vertragstypen auf die Verjährungsordnung des OR

abzustellen. Wollte man allein das Auftragsrecht heranziehen, so

betrüge die Verjährungsfrist zehn Jahre (Art. 394 Abs. 3 i.V.m. Art. 127

OR). Vorliegend steht jedoch die Periodizität des grundsätzlich monat-

lich zu leistenden Pflegegeldes (Mazenauer/Gassner, a.a.O., S. 289)

im Vordergrund. Deshalb unterliegt die Pflegegeldforderung als perio-

dische Leistung der fünfjährigen Verjährung von Art. 128 Ziff. 1 und 2

OR (im Ergebnis gl.M. Hegnauer, a.a.O., N. 20 zu Art. 294 ZGB;

Däppen, Basler Kommentar, 7. A., 2020, N. 3 zu Art. 128 OR) ab

jeweiliger Fälligkeit des monatlich geschuldeten Pflegegeldes. Ohne

gegenteilige Abrede wird das Pflegegeld jeweils zum Ende eines

Monats fällig (vgl. Art. 257c i.V.m. Art. 323 Abs. 1 OR sowie vorne

E. 3.3). Weil die Pflegeeltern, welche ihre Pflegeleistungen bisher

unentgeltlich erbracht haben, grundsätzlich jederzeit, also auch nach

Jahren der Unentgeltlichkeit, ein Pflegegeld beanspruchen können, ist

Art. 131 OR bei Pflegegeldansprüchen nicht anwendbar. (…)

4.2 Nach Art. 294 Abs. 2 ZGB wird bei einer Aufnahme des Enkel-

kindes durch seine Grosseltern die Unentgeltlichkeit des Pflegever-

hältnisses vermutet (s. dazu E. 3 und 3.2). Diese gesetzliche Vermu-

tung gilt unabhängig vom Wissen der betreffenden Pflegeeltern. Die

Beschwerdeführer, welche den Beweis des Gegenteils nicht erbracht

haben, namentlich die Vereinbarung der Entgeltlichkeit nicht vorbrin-

gen, müssen sich daher diese Rechtsvermutung entgegenhalten

lassen. Sie haben erstmals in der E-Mail der Grossmutter vom

14. November 2011 mit dem Inhalt, den durch das Pflegegeld ihrer

Tochter nicht gedeckten Restanteil der Unterhaltskosten ihres Enkels

RVJ / ZWR 2021 259

nun wirklich beim zuständigen Amt in A. geltend zu machen,

angekündigt, die Pflegekosten nicht mehr tragen zu wollen. Ihre Mittei-

lung war an C. gerichtet, die für die Gemeinde am Wohnsitz der Gross-

eltern die Pflegeplatzabklärung durchgeführt hatte, welche letztlich im

Auftrage der Dossier führenden KESB A. erfolgt ist. Deshalb genügt

diese Äusserung per E-Mail, um die Rechtsvermutung von Art. 294

Abs. 1 ZGB auf den genannten Zeitpunkt hin zu widerlegen. (…)

Aus dem Gesetz selbst ergibt sich keine Einschränkung der Vermutung

der Unentgeltlichkeit auf bestimmte Ausgabepositionen. Vorliegend

sprangen sodann als Pflegeeltern die eigenen Grosseltern ein, bei

welchen der Enkelsohn mit Ausnahme von rund zweieinhalb Monaten

vor Beginn des Pflegeverhältnisses durchgehend gelebt hatte. Wie

deren (…) In-die-Wege-leiten der familieninternen Lösung belegt,

erachteten diese ihr Engagement als ihre sittliche Pflicht. Es ist daher

kein Grund gegeben, die gesetzliche Vermutung auf einen Teil der

Kosten zu beschränken.

4.3 Die Beschwerdeführer sehen in der gesetzlichen Vermutung von

Art. 294 Abs. 2 ZGB eine blosse Tatsachenvermutung. Würde man

diese Auffassung teilen – was das Kantonsgericht nicht tut (…) –, so

müsste vom nahen Verwandtschaftsverhältnis auf eine Tatsache ge-

schlossen werden, hier wohl auf einen Verzicht der Grosseltern auf ein

Pflegegeld. Eine solche Tatsachenvermutung könnten die Beschwer-

deführer durch den Gegenbeweis mittels Vorbringen besonderer

Umstände zu Fall bringen (s. E. 3.2). (…)

In den verschiedenen Abklärungsberichten gaben die Grosseltern an,

dass sie mit Ausnahme der Alimentenzahlungen des Kindsvaters und

der Kinderzulagen die Kosten ihres Enkelsohnes vollumfänglich selber

bezahlten. Dafür kamen sie, selbst nachdem sie gemäss ihrer Darstel-

lung durch C. zum ersten Mal auf einen möglichen Pflegegeldanspruch

aufmerksam gemacht worden waren, weiterhin vorbehaltlos auf. Das

mit ihrer Tochter als Kindsmutter vereinbarte Pflegegeld verlangten sie

schliesslich offensichtlich nicht ein. Dieses gesamte Verhalten ist als

grundsätzlicher Verzicht, sei es aus sittlicher Pflicht oder in Schen-

kungsabsicht, auf jegliches Pflegegeld – wenigstens bis zum

14 November 2011 – zu werten.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten konkreten Umstände – Fami-

lienverständnis der Grosseltern, praktisch durchgehender Aufenthalt

des Enkels seit seiner Geburt im Haushalt der Grosseltern, Grossvater

260 RVJ / ZWR 2021

als engste Bezugsperson, damals und lange Zeit intakte finanzielle Ver-

hältnisse sowie die von der Gesamtfamilie eigenständig initiierte Plat-

zierung des Enkelsohns bei seinen Grosseltern – gelangt man bei einer

Vertragsergänzung nach dem hypothetischen Parteiwillen (s. E. 3) zum

gleichen Ergebnis, nämlich dass die Grosseltern bei der Platzierung

ihres Enkelsohnes bei ihnen kein Pflegegeld gewollt und auf ein sol-

ches verzichtet hätten bzw. hatten. Dieser Verzicht umfasst sämtliche

den Grosseltern aus der Aufnahme und Betreuung ihres Enkelkindes

erwachsenen Ausgaben. (…)

4.4 An dieser Erkenntnis des Kantonsgerichts vermag der Einwand der

Beschwerdeführer, die KESB A. bzw. deren Vorgängerinstitution habe

sie nicht über ihren Anspruch auf Pflegegeld informiert und infolge

dieses Nichtwissens hätten sie ihren Anspruch erst spät geltend

gemacht bzw. nicht früher anmelden können, nichts zu ändern. (…)

Insbesondere mit Blick auf die erstmalige Erteilung der Pflegeplatz-

bewilligung erscheint es wenig wahrscheinlich, dass im ersten Abklä-

rungsgespräch Pflegevertrag und Pflegegeld nicht thematisiert worden

wären. Ein gewichtiges Indiz hierfür ist, dass im Abklärungsbericht vom

9. Juni 2006 ausdrücklich vermerkt ist, dass kein Pflegevertrag besteht

und die Grosseltern mit Ausnahme der Alimentenzahlungen des Kinds-

vaters für alle weiteren Kosten aufkommen. Pflegevertrag und Finan-

zierung der Pflegekosten müssen also Thema zwischen der Abklä-

rungsperson und den Pflegeeltern gewesen sein. Im Bericht von C. vom

11. Mai 2011, auf welchen sich die Beschwerdeführer berufen, steht

sodann, dass sich die Pflegeeltern über die Ansätze zur Berechnung

des monatlichen Pflegegeldes sehr erstaunt gezeigt hätten; diese

Formulierung führt im Umkehrschluss zum Ergebnis, dass die Pflege-

eltern demgegenüber über einen möglichen Pflegegeldanspruch bereits

zuvor informiert waren. In ihrer E-Mail vom 14. November 2011 an C.

erwähnte die Pflegemutter denn auch mit keinem Wort, dass sie und

ihr Ehemann bis anhin keine Kenntnisse über ein mögliches Pflegegeld

gehabt hätten. Überdies war die Finanzierung des Unterhalts des

Enkelsohns in diversen weiteren Abklärungsberichten ein Thema, was

ebenfalls dagegen spricht, dass das Pflegegeld von den Behörden mit

den Grosseltern nie besprochen worden wäre. Weiter haben die

Pflegeeltern von ihrer Tochter das mit dieser vereinbarte Pflegegeld

ebenfalls nicht einkassiert. Das Kantonsgericht ist daher bei einer

Gesamtwürdigung davon überzeugt, dass die Pflegeeltern um die

Möglichkeit, für ihre Dienste ein Pflegegeld zu erhalten, wussten und

RVJ / ZWR 2021 261

auf ein solches bewusst verzichtet haben. Bezeichnenderweise haben

sie selbst nach dem Gespräch mit C. und ihrer Ankündigung per Mail

vom 14. November 2011, für den Fehlbetrag die KESB A. in Anspruch

zu nehmen, weiterhin kein Pflegegeld verlangt. Dieses wurde für sie

offenbar erst im Jahre 2014 aktuell, nachdem sie laut Abklärungsbericht

vom 22. Oktober 2013 gesundheitliche Probleme und damit einherge-

hend einen finanziellen Engpass zu bewältigen hatten. Für das Kan-

tonsgericht ist daher erwiesen, dass einzig ihre gesundheitlichen und

finanziellen Schwierigkeiten im Jahre 2013 die Pflegeeltern dazu

bewegt haben, ein Pflegegeld zu verlangen.

(…)

Aber sogar dann, wenn die Grosseltern über ihren allfälligen Pflege-

geldanspruch zu Beginn des Pflegeverhältnisses und bis zum

14. November 2011 nicht informiert gewesen sein sollten, ist mit Hin-

weis auf vorstehende Erwägungen zu wiederholen, dass nicht nur

anhand der gesetzlichen Vermutung, sondern auch aufgrund der dar-

gelegten Umstände und nach dem hypothetischen Parteiwillen davon

auszugehen ist, dass sie auch in Kenntnis eines eventuellen Anspruchs

bis zum genannten Zeitpunkt auf jegliches Pfleggeld verzichtet hätten

bzw. haben. (…)

4.5.1 Laut Art. 63 Abs. 1 und 2 ZPO gilt als Zeitpunkt der Rechtshän-

gigkeit das Datum der ersten Einreichung, wenn auf eine Eingabe

mangels Zuständigkeit nicht eingetreten wurde und diese innert eines

Monats bei der zuständigen Behörde bzw. im richtigen Verfahren neu

eingereicht wird. Zwischen dem Nichteintretensentscheid der Wohnge-

meinde vom 15. September 2014 und der neuerlichen Eingabe der

Pflegeeltern bei der KESB A. vom 22. Oktober 2014 liegt etwas mehr als

ein Monat. Indessen ist nicht belegt, wann die Pflegeeltern diesen unter

Berücksichtigung der siegentägigen Abholfrist in Empfang genommen

haben. Da der Zustellnachweis den Behörden obliegt, ist zu Gunsten der

Beschwerdeführer davon auszugehen, dass sie den Entscheid nicht vor

Ablauf der Abholfrist bzw. Eintritt der Zustellfiktion (Art. 138 Abs. 3 lit. a

ZPO) entgegengenommen haben und damit ihre Eingabe an die

Beschwerdegegnerin innert Monatsfrist erfolgt ist. Allerdings gilt dies nur

insoweit, als dass Erst- und Zweiteingabe inhaltlich deckungsgleich sind,

d.h. für die Zeit von Juni 2006 bis Ende September 2010 im Betrag von

Fr. 97 175.-. Der Mehrbetrag von Fr. 93 799.- für die Zeit von Oktober

2010 bis 15. Oktober 2014 wurde in der Eingabe an die KESB A. vom

262 RVJ / ZWR 2021

22. Oktober 2014 erstmals geltend gemacht. Mit Rücksicht auf die

hinsichtlich der Zuständigkeit unklare Rechtslage gereicht es den

Beschwerdeführern nicht zum Nachteil, dass sie sich mit ihrer Pflege-

geldforderung entgegen oben genannter E-Mail der Grossmutter nicht

direkt an die Beschwerdegegnerin gehalten haben.

4.5.2 Allein aufgrund der fünfjährigen Verjährungsfrist für die monatli-

chen Pflegegelder wären die diesbezüglichen Ansprüche der Beschwer-

deführer gestützt auf ihre Eingabe vom 22. Oktober 2014 für die

Zeitspanne vom 1. November 2009 bis 31. Oktober 2014 noch nicht

verjährt bzw. gestützt auf die Eingabe vom 19. August 2014 zusätzlich

für die Monate September 2009 und Oktober 2009. Bis zum

14. November 2011 steht der Geltendmachung des Pflegegeldes

jedoch die Rechtsvermutung von Art. 294 Abs. 1 ZGB sowie der Ver-

zicht der Pflegeeltern auf ein Pflegegeld (s. vorne E. 4.2, 4.3 und 4.4)

entgegen. Wie das Kantonsgericht überdies bereits in seinem Ersturteil

entschieden hat, können die Beschwerdeführer für die Zeit vom

7. August 2014 bis Oktober 2014 wegen der erfolgten Übernahme der

Kindesschutzmassnahme durch die KESB R. kein Pflegegeld von der

Beschwerdegegnerin verlangen. Im vorliegenden Verfahren hat sich

überdies ergeben, dass der Enkelsohn schon seit dem 26. August 2014

nicht mehr bei den Beschwerdeführern wohnt.

4.5.3 Folglich beschränkt sich der Pflegegeldanspruch der Beschwer-

deführer, soweit die KESB A. für diesen zuständig ist, auf die Zeit-

spanne vom 14. November 2011 bis zum 6. August 2014. Die Höhe

des den Grosseltern letztendlich geschuldeten Pflegegeldes hängt

einerseits von den Pflegegeldansätzen und anderseits von den Dritt-

leistungen in Form von Kinderzulagen, Alimenten des Kindsvaters und

Leistungen der Kindsmutter ab. Diese Drittleistungen für den fraglichen

Zeitraum sind bis anhin nicht abgeklärt worden und müssen von der

KESB A. noch ermittelt werden. (…)