Adult Protection Cost Allocation in Terminated Threat Report Proceedings
Synthèse Legislator
Généré par l'IAA court was asked to review a decision by an adult protection authority (KESB) to charge the subject of an inquiry for the costs incurred during an investigation initiated by a police threat report, which ultimately concluded without the imposition of any protective measures due to a finding of no current need for assistance. The court reasoned that the appeal against the cost decision was admissible, and because the supervisory authority's proceedings are largely governed by federal law supplemented by cantonal law, which in turn refers to the Civil Procedure Code (ZPO) for cost allocation, the typical ZPO rule of charging costs based on winning or losing cannot be applied as no party prevailed. Consequently, the court determined that in cases where a protective measure proceeding stemming from a legally mandated threat report is terminated due to a lack of necessity for intervention, the state should bear the costs, finding it inequitable to charge the individual, especially when the authority failed to properly justify the fee imposition.
Regeste Legislator
Officiel150 RVJ / ZWR 2015 Zivilrecht Droit civil Erwachsenenschutz - Verfahren - Kostentragung - KGE (Einzel- richter der I. Zivilrechtlichen Abteilung) vom 5. September 2014, X. c. KESB Region B. - TCV C1 14 165 Erwachsenenschutz: Verfahren und Kostentragung; Anfechtbarkeit des Kostenentscheids der Erwachsenenschutzbehörde - Der Kostenentscheid der Erwachsenenschutzbehörde ist mit Beschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar (E.1.1). Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden (E. 1.2). - Das Bundesrecht stellt für das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde und vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz Grundregeln auf und überlässt die nähere Ausgestaltung den Kantonen (E. 1.3). Die kantonale Ausführungsgesetzgebung erklärt für die Verteilung der Kosten die ZPO für anwendbar (E. 1.3.2 und 2.2). - Ergibt die Prüfung einer polizeilichen Gefährdungsmeldung keine Hilfsbedürftigkeit der angehörten Person und ordnet die Erwachsenenschutzbehörde deshalb keine Massnahmen zu deren Wohl und Schutz an, so sind die angefallenen Kosten grundsätzlich vom Staat zu tragen (E. 2). Protection de l’adulte : procédure et sort des frais; annulabilité de la décision sur les frais de l’
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Généré par l'IAQuestions juridiques clés extraites par Legislator
Généré par l'IAApplied analogously to assign costs to the State when the procedure initiated by a police warning is discontinued due to lack of need for aid.
Applied analogously to suggest imposing costs incurred by the authority on the State/Municipality when no protective measures were ordered.
Cited as the basis for the appeal being a full recourse allowing review of all legal violations, which implicitly supports the substantive review leading to the final order.
Cited as the rule stating that the court generally decides on procedural costs simultaneously with the final judgment on the merits (though costs were ultimately ruled on based on other articles).
Cited as the general rule for cost allocation based on the outcome of the procedure, which the court rejected as applicable in this specific context.
Cited as the provision allowing for discretionary cost allocation in special cases, which the court considered but ultimately found did not justify charging the appellant.
Cited as the provision potentially justifying charging costs due to lack of diligence, but rejected as inapplicable here.
Cited as the basis establishing the appeal as the sole unified legal remedy against decisions of the adult protection authority, supporting the decision to admit and rule on the appeal.
Cited to establish the authority's obligation to clarify the facts upon receiving a warning, relevant to the context of the procedure's discontinuation.
Cited to explain the cascade order of applicable procedural law, with subsidiary application of the CPC, providing context for the application of ZPO provisions.
Texte complet
150 RVJ / ZWR 2015
Zivilrecht Droit civil
Erwachsenenschutz - Verfahren - Kostentragung - KGE (Einzelrichter der I. Zivilrechtlichen Abteilung) vom 5. September 2014,
X. c. KESB Region B. - TCV C1 14 165 Erwachsenenschutz: Verfahren und Kostentragung; Anfechtbarkeit des Kostenentscheids der Erwachsenenschutzbehörde
- Der Kostenentscheid der Erwachsenenschutzbehörde ist mit Beschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar (E.1.1). Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden (E. 1.2).
- Das Bundesrecht stellt für das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde und vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz Grundregeln auf und überlässt die nähere Ausgestaltung den Kantonen (E. 1.3). Die kantonale Ausführungsgesetzgebung erklärt für die Verteilung der Kosten die ZPO für anwendbar (E. 1.3.2 und 2.2).
- Ergibt die Prüfung einer polizeilichen Gefährdungsmeldung keine Hilfsbedürftigkeit der angehörten Person und ordnet die Erwachsenenschutzbehörde deshalb keine Massnahmen zu deren Wohl und Schutz an, so sind die angefallenen Kosten grundsätzlich vom Staat zu tragen (E. 2).
Protection de l’adulte : procédure et sort des frais; annulabilité de la décision sur les frais de l’autorité de protection de l’adulte
- La décision sur les frais de l’autorité de protection de l’adulte est susceptible de recours auprès du Tribunal cantonal (consid. 1.1). L’autorité de recours n’est pas liée par les conclusions des parties (consid. 1.2).
- Le droit fédéral prescrit les règles de procédure de base devant l’autorité de protection de l’adulte et devant l’autorité judiciaire de recours. Les cantons sont compétents pour compléter ce droit de procédure (consid. 1.3). Conformément à la législation cantonale d’application, le sort des frais est réglé par le CPC (consid. 1.3.2 et 2.2).
- L’Etat supporte, en principe, les frais lorsque l’autorité de protection de l’adulte, saisie d’un avis de danger émanant de la police, n’ordonne aucune mesure de protection après avoir entendu la personne concernée, à défaut de besoin d’aide de celle-ci (consid. 2). RVJ / ZWR 2015 151
Verfahren (gekürzt)
A. Am 5. Mai 2014 fällte die KESB Region B. folgenden Entscheid: „1. Für das Verfahren bezüglich Herrn X. wird eine Gebühr von Fr. 455.- festgelegt. Die Gebühr wird Herrn X. in Rechnung gestellt, sobald vorliegender Entscheid in Rechtskraft erwächst.“ Unter „Materielles“ führte die KESB aus, aufgrund einer Gefährdungsmeldung habe sie am 26. August 2013 eine Anhörung des Betroffenen durchgeführt. Die Angelegenheit sei schliesslich „ad acta“ gelegt worden, da kein weiterer Handlungsbedarf mehr bestanden habe und
X. in Therapie sei und unterstützt werde. Die Erhebung von Verfahrensgebühren von Fr. 455.- stütze sich auf Art. 18 GTar.
B. Dagegen erhob X. am 5. Juni 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Rechtsbegehren, die Verfahrensgebühren seien auf Fr. 62.50 festzulegen. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei an der 30-minütigen Anhörung vom 26. August 2013 pauschal, ohne Offenlegung des konkreten Gefährdungsvorwurfs, über die Gefährdungsmeldung informiert worden. Anschliessend sei das Verfahren „ad acta“ gelegt worden, da kein weiterer Handlungsbedarf bestanden habe. Aus seiner Sicht stehe seine Therapie und Unterstützung in keinem Zusammenhang mit der Gefährdung. Es könne in einzelnen Fällen unbillig sein, die angerufene Person bei Verfahrenseinstellung in vollem Umfange als kostenund entschädigungspflichtig zu erklären. Er dürfe maximal mit 50 % der Gebühren belastet werden, welche bei einem Rahmen von Fr. 90.- bis Fr. 4000.- gemäss Art. 19 GTar laut anerkannter Praxis bei einem Aufwand von vorliegend maximal einer Stunde höchstens Fr. 125.- betragen dürften. Rechtlich richte sich die Kostentragungspflicht ohnehin nicht nach dem GTar, sondern nach den Grundsätzen der ZPO (vgl. Art. 34 VKES) und der Entscheid sei auch nachvollziehbar kurz zu begründen. In ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2014 ersuchte die KESB Region B. um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie wies darauf hin, dass sie aufgrund einer Mitteilung der Kantonspolizei ein Dossier habe erstellen und die notwendigen Abklärungen treffen müssen. Aus diesem Grunde sei der Beschwerdeführer am 26. August 2013 angehört worden. In der Folge habe sie ebenfalls einen Bericht des behandelnden Arztes eingeholt. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen
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sowie auf die persönliche Anhörung des Betroffenen sei am
24. Februar 2014 beschlossen worden, das Dossier abzulegen und keine behördliche Massnahme zu errichten. Da ihr durch ihre notwendigen Interventionen Kosten entstanden seien, habe sie diesbezüglich am 5. Mai 2014 verfügt, in Anwendung der ZPO i.V.m. Art. 18 GTar, gestützt auf das interne Reglement der KESB Behörden Oberwallis und in Berücksichtigung des effektiv entstandenen Aufwands.
Aus Sachverhalt und Erwägungen
1.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde können die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids innert dreissig Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichts erheben (Art. 450, Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 sowie Abs. 2, Art. 117 Abs. 3 EGZGB). Das Bundesrecht sieht gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde in Art. 450 ZGB die Beschwerde als einziges einheitliches Rechtsmittel an ein Gericht vor (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kinderrecht] vom 28. Juni 2006, S. 7083; nachfolgend: Botschaft), weshalb die Beschwerdemöglichkeit auch gegen einen blossen Kostenentscheid gegeben ist, jedenfalls dann, wenn dieser das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde - wie vorliegend (vgl. nachstehende E. 2.1) - faktisch abschliesst. X. ist als Adressat des Entscheids zur Beschwerde befugt. Er hat gegen den Entscheid vom 5. Mai 2014, den die KESB tags darauf versandt hat, am 5. Juni 2014, mithin fristgerecht, Beschwerde eingereicht. In seiner schriftlichen Eingabe begründet er seine Beschwerde. Auf diese ist somit einzutreten.
1.2 Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem jede Rechtsverletzung - von Bundesrecht und des ergänzenden kantonalen Rechts, von materielloder verfahrensrechtlichen Vorschriften -, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden kann (Art. 450a Abs. 1 ZGB; Häfeli, Grundriss zum RVJ / ZWR 2015 153
Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, Rz. 34.14). Die Verfahrensgrundsätze von Art. 446 ZGB, die Untersuchungsund Offizialmaxime sowie die Rechtsanwendung von Amtes wegen, gelten ebenfalls im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeinstanz ist daher nicht an die Anträge der Parteien gebunden, selbst wenn sie ihre Überprüfung in der Regel auf den Umfang der Anfechtung beschränkt (Botschaft, S. 7083 und 7085; Steck, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 8 zu Art. 450a ZGB und N. 20 zu Art. 446 ZGB; ders., Basler Kommentar Erwachsenenschutzrecht, N. 10 zu Art. 450a ZGB).
1.3 Für das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde und vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz hat der Bundesgesetzgeber in den Art. 443 ff. bzw. 450 ff. ZGB gewisse Grundsätze aufgestellt. Im Übrigen überlässt er dessen Ausgestaltung den Kantonen. Soweit die Kantone keine oder unvollständige Bestimmungen erlassen haben, ist die ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). In verfahrensrechtlicher Hinsicht besteht also eine „Kaskadenordnung“: Primär gelten die bundesrechtlichen Grundregeln (verfassungsmässige Rechte und Art. 443 ff. ZGB), in zweiter Linie die besonderen kantonalrechtlichen Verfahrensbestimmungen und subsidiär sinngemäss die Bestimmungen der ZPO (Steck, FamKomm, N. 3 ff. zu Art. 450f ZPO). Ein Regelungsspielraum für die Kantone besteht namentlich in Bezug auf Rechtshängigkeit, Verfahrensleitung und Instruktion, Verfahrensabläufe im erstund zweitinstanzlichen Verfahren, Fristen und Zustellungen, Protokollierung, Kosten und Entschädigungen, unentgeltliche Rechtspflege sowie Form der Entscheide (Botschaft, S. 7088). Da die ZPO auf ein Zweiparteienverfahren ausgerichtet ist, erscheint deren (subsidiäre) Anwendbarkeit auf Fälle des Erwachsenenschutzes indessen kaum sachgerecht (Auer/Marti, Basler Kommentar Erwachsenenschutzrecht, N. 5 zu Art. 450f ZGB; Steck, in: Rosch/ Büchler/Jakob, Das neue Erwachsenenschutzrecht, Basel 2011, N. 7 zu Art. 450f ZGB).
1.3.1 Art. 443 ZGB statuiert Melderechte und -pflichten für den Fall, dass eine Person hilfsbedürftig erscheint. Die Erwachsenenschutzbehörde hat nach Eingang einer solchen Meldung von Amtes wegen den Sachverhalt umfassend abzuklären (Art. 446 ZGB). Die betroffene Person ist grundsätzlich persönlich anzuhören (Art. 447 Abs. 1 und 2 ZGB), woraus sich die Verpflichtung ableitet, die wesentlichen Punkte der Anhörung in einem Protokoll oder Bericht festzuhalten (Auer/Marti, a.a.O., N. 14 zu Art. 446 ZGB; vgl. Art. 176 Abs. 1 ZPO). Nach
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Abschluss der Untersuchung und Prüfung des Falles entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde darüber, ob und gegebenenfalls welche Massnahmen (vgl. Art. 388 ff. ZGB) angezeigt sind. Wenn behördliche Massnahmen nicht erforderlich sind, erlässt sie einen Einstellungsentscheid (vgl. KOKES [Hrsg.], Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht [mit Mustern], Zürich/St. Gallen 2012, Ziff. 1.6 Abklärung, S. 42 ff., wo das korrekte Vorgehen ausführlich dargelegt wird).
1.3.2 Nach Art. 5 Abs. 1 des kantonalen EGZGB ist unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesrechts das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) für zivilrechtliche Entscheide der Verwaltungsbehörden anwendbar. Daneben enthält das EGZGB nähere Ausführungsbestimmungen zur Kindesund Erwachsenenschutzbehörde, zu deren Organisation und zum anwendbaren Verfahren (vgl. Art. 13 ff., 111 ff., 117 ff.). Das Verfahren vor der Schutzbehörde wird u.a. eingeleitet durch eine Meldung, die nicht offensichtlich unbegründet ist (Art. 118a Abs. 1 lit. b EGZGB), und gilt als eröffnet, wenn die Schutzbehörde es den betroffenen Personen anzeigt oder wenn sie Schritte gegenüber Dritten unternimmt (Art. 118a Abs. 2 EGZGB). Vorbehältlich der präsidialen Entscheidungskompetenzen unterbreitet der Präsident oder sein Stellvertreter das Ergebnis seiner Vorabklärungen der Schutzbehörde, die darüber entscheidet, ob das Verfahren fortgesetzt oder eingestellt wird (Art. 118c Abs. 1 EGZGB). Wird das Verfahren fortgesetzt, erstellt er den Sachverhalt, erhebt die erforderlichen Beweise und unterbreitet der Schutzbehörde einen Entscheidentwurf (Art. 118c Abs. 2 EGZGB). Art. 118e EGZGB wiederholt in Abs. 1 die Verpflichtung der Behörde, die betroffene Person grundsätzlich persönlich anzuhören. Darüber ist gemäss Abs. 2 der nämlichen Bestimmung bezüglich der wesentlichen Elemente ein Protokoll zu erstellen. Subsidiär sind jeweils die Bestimmungen der ZPO anwendbar (Art. 118 EGZGB). Die kantonale Verordnung über den Kindesund Erwachsenenschutz (VKES) vom 22. August 2012 verpflichtet die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde, für jeden Fall systematisch eine Akte zu führen (Art. 21 VKES) und ihre Verhandlungen schriftlich festzuhalten, indem sie entweder einen Beschluss erlässt oder ein vorschriftsmässiges Protokoll verfasst (Art. 23 VKES). Nach Art. 34 VKES definiert die ZPO die Begriffe der Kosten und Entschädigung und regelt ihre Verteilung und Liquidation (Abs. 1), während das GTar, insbesondere in seinen Art. 18 und 34, die Kriterien für die Festsetzung des Gebührentarifs und der Auslagen umschreibt (Abs. 2; ebenso Art. 1 Abs. 1 RVJ / ZWR 2015 155
und 2 lit. b GTar). Aufgrund der ausdrücklichen Verweise von Art. 118 EGZGB sowie von Art. 34 Abs. 1 VKES auf die ZPO bleibt für die Anwendbarkeit des VVRG hinsichtlich der Kostentragung kein Raum.
2.1 Die vorinstanzlichen Akten enthalten in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Selbstgefährdungsmeldung seitens der Kantonspolizei. Die KESB war daher laut Gesetz verpflichtet, diese auf ihre Begründetheit hin abzuklären. Mit der Einladung vom 20. August 2013 an den Beschwerdeführer zu dessen Anhörung eröffnete sie das Verfahren. Eine kurze Anhörung durch die Präsidentin und den juristischen Schreiber fand am 26. August 2013 statt. Deren Ergebnis wurde protokollarisch festgehalten mit der Schlussbemerkung, es seien keine Massnahmen einzurichten, da sich der Beschwerdeführer in Behandlung befinde und unterstützt werde. In ihrer Sitzung vom 9. September 2013 (Entscheid vom 10. September 2013) beschloss die KESB, vorerst Rückfrage beim PZO zu nehmen. In der Folge zog sie am 14./18. November 2013 einen Bericht beim Hausarzt des Beschwerdeführers bei. Gestützt darauf beschloss sie an ihrer Sitzung vom
24. Februar 2014 (Entscheid vom 25. Februar 2014), das Dossier abzulegen, ohne eine Massnahme einzurichten, da eine solche momentan nicht nötig sei. Diese Verfahrenseinstellung wurde dem Beschwerdeführer offensichtlich nie eröffnet. Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sachoder Nichteintretensentscheid beendet (Art. 236 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 118 EGZGB). In seinem Endentscheid entscheidet das Gericht in der Regel gleichzeitig über die Prozesskosten (Art. 104 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 34 Abs. 1 VKES; vgl. auch E. 1.3.2 in fine sowie E. 2.2). Hauptpunkt des Endentscheides ist also das Urteil in der Sache oder der Nichteintretensbeschluss, währenddem die Regelung der Kosten eine Folge der Verfahrensbeendigung und insoweit einen Nebenpunkt des Endentscheides bildet. In casu hat die KESB das Erwachsenenschutzverfahren gemäss internem Protokoll zwar für geschlossen erklärt, diesen Entscheid dem Betroffenen indessen nicht formell eröffnet. Statt dessen hat sie im strittigen Entscheid allein die Kostenfolge festgesetzt. Ein solches Vorgehen erscheint rechtlich nicht korrekt. Immerhin ergibt sich aus der Begründung des Entscheids vom 5. Mai 2014, in welchem die KESB rund acht Monate nach der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers über die Kosten befunden hat, dass das Verfahren - an einem nicht genannten Zeitpunkt - mangels Handlungsbedarfs „ad acta“ gelegt worden ist. Diese Verfahrensein-
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stellung ohne Anordnung behördlicher Massnahmen ist denn auch nicht strittig.
2.2 Für die Kostenverteilung verweist Art. 34 Abs. 1 VKES auf die ZPO (vgl. E. 1.3.2 in fine), womit deren einschlägigen Bestimmungen - wohl als kantonales Recht - zur Anwendung gelangen. Laut Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO richtet sich die Kostentragung grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, d.h. nach dem Obsiegen und Unterliegen; jede Partei hat die Kosten insoweit zu tragen, als dass sie verliert. Diese auf ein Zweiparteienverfahren ausgerichtete Regelung wird dem Erwachsenenschutzverfahren, in welchem es keine obsiegende und unterliegende Partei gibt, kaum gerecht (vgl. dazu auch E. 1.3). Jedenfalls kann der Beschwerdeführer aber nicht als unterliegende Partei angesehen werden, nachdem die KESB nach Prüfung der polizeilichen Gefährdungsmeldung keinerlei Handlungsbedarf sah und dementsprechend mangels aktueller Hilfsbedürftigkeit keine Massnahmen zum Wohl und Schutz des Angehörten (vgl. Art. 388 Abs. 1 ZGB) ausgesprochen hat, zumal dies wohl dessen Wunsch entsprach. Gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt sodann die klagende Partei bei Nichteintreten als unterliegend. Das Verfahren vor der KESB initiiert hat vorliegend gerade nicht der Betroffene mit einem Gesuch, sondern eine Amtsstelle mit ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsmeldung, die schliesslich zu keinem materiellen (Massnahme-) Entscheid führte, sondern eine formlose Einstellung nach sich zog, weil die Prüfung des Falles keinen Handlungsbedarf ergab. Bei einer Einstellung des Verfahrens nach einer amtlichen oder gebotenen privaten Gefährdungsmeldung gemäss Art. 443 ZGB wegen fehlender Hilfsbedürftigkeit bietet es sich an, den Staat - in sinngemässer Anwendung von Art. 106 Abs. 1 Satz
2 ZPO - die Verfahrenskosten tragen zu lassen. Denn in diesen Fällen beruht das schliesslich eingestellte Verfahren samt dessen Kosten auf gesetzlichen Melderechten bzw. -pflichten. Selbst Art. 88 Abs. 1 VVRG (vgl. zu dessen [Nicht-]Anwendbarkeit E. 1.3.2 in fine) würde unter den angeführten Umständen für eine Kostenauflage nicht genügen. Art. 107 Abs. 1 ZPO erlaubt in besonderen Fällen, die Verfahrenskosten in Abweichung von Art. 106 ZPO nach Ermessen zu verteilen. Eine Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers lässt sich damit bei einem Verzicht auf jegliche behördliche Massnahmen zu RVJ / ZWR 2015 157
seinem Wohle und zu seinem Schutze indessen nicht begründen. Vielmehr wäre eine Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers beim vorliegenden Verfahrensausgang doch eher unbillig, weshalb auch Art. 107 Abs. 2 ZPO bei sinngemässer Anwendung nahe legt, die bei der KESB angefallenen Kosten dem Staat bzw. der Gemeinde aufzuerlegen. Dass der Beschwerdeführer durch mangelnde Sorgfalt vermeidbare Kosten verursacht hätte, ist nicht aktenkundig, weshalb sich eine Kostauflage gestützt auf Art. 108 ZPO ebenfalls nicht begründen lässt (vgl. Sterchi, Berner Kommentar, N. 1 und 3 ff. zu Art.
108 ZPO). Zusammenfassend bietet das Gesetz keine Grundlage, um dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen bei Einstellung des Verfahrens die Kosten der Erwachsenenschutzbehörde aufzuerlegen. Die Regelungen der Kantone gehen denn auch dahin, der betroffenen Person die Verfahrenskosten grundsätzlich nur dann aufzuerlegen, wenn eine Massnahme angeordnet wird (in diesem Sinne Bohnet, Autorités et procédure en matière de protection de l’adulte, in: Guilloud/Bohnet [Hrsg.], Le nouveau droit de la protection de l’adulte, Basel 2012, S. 33 ff., S. 85 N. 144). So erwachsen der betroffenen Person praxisgemäss keine Verfahrenskosten, wenn das Kantonsgericht auf deren Beschwerde hin eine von der Erwachsenenschutzbehörde angeordnete Massnahme als nicht notwendig erklärt und deshalb den angefochtenen Entscheid samt der vorinstanzlichen Kostenauferlegung aufhebt. Der Umstand, dass der KESB Kosten entstanden sind, rechtfertigt für sich allein keine Kostenauflage. Im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben erwachsen den Gemeinwesen immer auch Kosten, die sich nicht auf Dritte abwälzen lassen. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörden sind - jedenfalls nach dem Willen des Gesetzgebers - keine gewinnorientierten Institutionen. Wie der Beschwerdeführer überdies zu Recht bemängelt, begründet die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die verfügte Kostenauflage mit keinem einzigen Wort. Zwar dürfen die Begründungsanforderungen bei einem Kostenentscheid nicht allzu hoch angesetzt werden, wenn Prozessausgang und Gesetz diesen ohne weiteres vorgeben. Dies ist hier, wie dargelegt, aber nicht der Fall, weshalb der Entscheid zumindest kurz hätte begründet werden müssen, um dem Beschwerdeführer eine gehörige Anfechtung zu ermöglichen. Es kommt hinzu, dass den Parteien bezüglich der Verteilung der Kosten im Prinzip das rechtliche Gehör zusteht (Sterchi, a.a.O., N. 4 zu Art. 105 ZPO);
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dessen Nichtgewährung im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde ist dann erheblich, wenn der Betroffene - wie hier der Beschwerdeführer acht Monate nach seiner Anhörung, in welcher er nach seiner, seitens der Vorinstanz nicht widersprochenen Darstellung nicht umfassend informiert wurde - nicht mit Kosten rechnen musste. Der angefochtene Entscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die KESB bzw. deren Trägergemeinden haben die bei ihr angefallenen Kosten vollumfänglich selber zu tragen. Das Kantonsgericht ist insoweit nicht an die Beschwerdeanträge gebunden (vgl. E. 1.2).
2.3 Das GTar regelt lediglich die Bemessung der Kosten und Entschädigungen vor Gerichtsund Verwaltungsbehörden, während sich deren Auferlegung und Aufteilung nach den jeweiligen Verfahrensrechten richten (Art. 1 Abs. 1 und 2, hier vorab dessen lit. b, GTar; vgl. auch E. 1.3.2 in fine). Entgegen der Vorinstanz stellt das GTar also keine gesetzliche Grundlage dar für eine Kostenauferlegung. An die Adresse der KESB bleibt ferner klarzustellen, dass der weite Gebührenrahmen von Art. 18 GTar in Art. 12 Abs. 1 GTar eine Reduktion erfährt, wenn ein Verfahren - wie hier - nicht zu Ende geführt wird. Art. 12 Abs. 2 GTar sieht sogar vor, dass die Behörde ausnahmsweise auf eine Gebühr ganz oder teilweise verzichten kann. Ein solcher Verzicht hätte sich, wenn eine Kostenpflicht des Beschwerdeführers entgegen vorstehender E. 2.2 gegeben gewesen wäre, aufgedrängt, weil sich die Bemühungen der KESB darin erschöpften, einige Erkundigungen einzuholen und die betroffene Person kurz anzuhören, bevor sie das Dossier schloss.