Temporary Construction Access Road Compensation Dispute
Synthèse Legislator
Généré par l'IAThe court addressed the right of a landowner to claim a temporary construction access road over neighboring properties pursuant to cantonal law, which permits such rights when necessary for construction, provided adequate compensation is paid. The court reasoned that under the relevant cantonal statute, a valid public law building permit is not required for granting the private law right of access itself, although the right of access can only be exercised once the construction permit is obtained. The required compensation, due upon the actual exercise of the access right, must reasonably account for the anticipated disruption caused by the construction road over the limited duration, which the court calculated using several methodologies based on the land's value and the temporary nature of the burden, ultimately rounding the compensation amounts owed to the neighbors.
Regeste Legislator
OfficielRVJ / ZWR 2014 141 Zivilrecht - Bauzufahrt nach kantonalem Recht - KGE (I. Zivil- rechtliche Abteilung) vom 20. Juni 2013, Z. AG c. X. und Y. - TCV C1 13 49 Andere Wegrechte (Art. 695 ZGB) - Art. 695 ZGB beinhaltet einen echten Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts (E. 2.1). Gestützt darauf erlaubt Art. 155 EGZGB dem Grundeigentümer, für die Umsetzung seines Bauvorhabens, namentlich für die Bauzufahrt, soweit notwendig und gegen angemessene Vorausentschädigung vorübergehend Nachbargrundstücke in Anspruch zu nehmen (E. 2.2). - Die Einräumung einer solchen Bauzufahrt nach kantonalem Privatrecht setzt keine rechtsgültige Baubewilligung nach kantonalem öffentlichen Recht voraus; diese muss jedoch bei Erstellung und Nutzung der Bauzufahrt vorliegen (E. 2.2.2). - Die Entschädigung wird mit der tatsächlichen Ausübung des Bauzufahrtsrechts fällig und hat insgesamt der zu erwartenden Beeinträchtigung durch die Baustrasse in angemessener Weise Rechnung zu tragen (E. 2.2.6). Autres passages (art. 695 CC) - L'art. 695 CC institue une véritable réserve en faveur du droit cantonal (consid. 2.1). Sur cette base, l’art. 155 LACC permet au propriétaire, pour la mise en œuvre de son projet de
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Généré par l'IACited as the basis for requiring the payment of compensation and the lodging of a guarantee for a construction access right.
Cited in the background reasoning regarding cantonal competence for other rights of way, which informs the application of the cantonal law provision in the dispositive.
Cited in the dispositive as the basis for granting legal aid.
Cited in the dispositive regarding the distribution of court costs (as costs were awarded against the Appellant).
Texte complet
RVJ / ZWR 2014 141
Zivilrecht - Bauzufahrt nach kantonalem Recht - KGE (I. Zivil-
rechtliche Abteilung) vom 20. Juni 2013, Z. AG c. X. und Y. -
TCV C1 13 49
Andere Wegrechte (Art. 695 ZGB)
- Art. 695 ZGB beinhaltet einen echten Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts
(E. 2.1). Gestützt darauf erlaubt Art. 155 EGZGB dem Grundeigentümer, für die
Umsetzung seines Bauvorhabens, namentlich für die Bauzufahrt, soweit notwendig
und gegen angemessene Vorausentschädigung vorübergehend Nachbargrundstücke
in Anspruch zu nehmen (E. 2.2).
- Die Einräumung einer solchen Bauzufahrt nach kantonalem Privatrecht setzt keine
rechtsgültige Baubewilligung nach kantonalem öffentlichen Recht voraus; diese muss
jedoch bei Erstellung und Nutzung der Bauzufahrt vorliegen (E. 2.2.2).
- Die Entschädigung wird mit der tatsächlichen Ausübung des Bauzufahrtsrechts fällig
und hat insgesamt der zu erwartenden Beeinträchtigung durch die Baustrasse in
angemessener Weise Rechnung zu tragen (E. 2.2.6).
Autres passages (art. 695 CC)
- L'art. 695 CC institue une véritable réserve en faveur du droit cantonal (consid. 2.1).
Sur cette base, l’art. 155 LACC permet au propriétaire, pour la mise en œuvre de son
projet de construction, en particulier s’agissant de l’accès à la construction, d’avoir
accès aux terrains des voisins si nécessaire, moyennant paiement d'une indemnité
préalable (consid. 2.2).
- L'octroi de cet accès à la construction, selon le droit privé cantonal, ne nécessite
aucun permis de construction découlant du droit public cantonal. Le permis de
construction de l’immeuble doit cependant avoir été octroyé lors de la création et de
l’utilisation de l’accès à la construction (consid. 2.2.2).
- L'indemnité est exigible avec l’exercice effectif du droit d’accès à la construction.
L’indemnité tient compte, de manière appropriée, de tous les préjudices prévisibles
découlant de la route d’accès à la construction (consid. 2.2.6).
Verfahren (gekürzt)
Auf Klage der Z. AG ermächtigte das Bezirksgericht Brig, Östlich-
Raron und Goms die Klägerin mit Urteil vom 17. Januar 2013 zwecks
Überbauung ihres Grundstückes zwei im Eigentum von X. bzw. Y.
stehende Parzellen während einer Dauer von 2 ½ Jahren ab Bau-
beginn als vorübergehende Baustrasse/Bauzufahrt entsprechend der
Eintragung im hinterlegten Situationsplan mit einer Breite von
3 Metern auszugestalten und zu nutzen. Im Gegenzug verpflichtete es
die Klägerin, den Beklagten hierfür vor Baubeginn eine Entschädigung
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von je Fr. 2000.- zu bezahlen und für allfällige Schäden an den bean-
spruchten Parzellen der Beklagten vor Baubeginn eine Sicherheit in
Höhe von Fr. 20 000.- zu hinterlegen.
Mit Berufung vom 16. Februar 2013 beantragten X. und Y. primär die
Aufhebung des Urteils, allenfalls die Rückweisung der Sache zur
Ergänzung und Neubeurteilung an das Bezirksgericht. Subsidiär ver-
langten sie eine höhere Entschädigung von je Fr. 8750.- pro Grundei-
gentümer, zahlbar innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils, sowie
die Verpflichtung der Klägerin, spätestens innert 60 Tagen ab Rechts-
kraft des Urteils mit der Baustellenzufahrt und spätestens 90 Tage
nach Rechtskraft mit baulichen Massnahmen auf dem Baugrundstück
zu beginnen, ansonsten die Berechtigung vorzeitig dahinfalle.
Aus Sachverhalt und Erwägungen
2.
2.1 Laut Art. 695 ZGB, mit der Marginalie „Andere Wegrechte“, bleibt
es den Kantonen vorbehalten, über die Befugnis des Grundeigentü-
mers, zum Zweck der Bewirtschaftung oder Vornahme von Ausbesse-
rungen und Bauten das nachbarliche Grundstück zu betreten, sowie
über das Streck- oder Tretrecht, den Tränkweg, Winterweg, Brach-
weg, Holzlass, Reistweg u. dgl. nähere Vorschriften aufzustellen. Es
handelt sich hierbei um einen echten Vorbehalt zugunsten des
kantonalen Rechts. Bei diesen kantonalen Wegrechten handelt es
sich teilweise um Unterarten des bundesrechtlich geregelten Notweg-
rechts (Art. 694 ZGB), dem sie grundsätzlich vorgehen. Im Gegensatz
zu diesem sind die kantonalen Weg- und Zutrittsrechte in zeitlicher
Hinsicht beschränkt (Rey/Strebel, Basler Kommentar, 4. A., N. 1 f. zu
Art. 695 ZGB sowie N. 1 zu Art. 694 ZGB; D. Piotet, SPR I/2, Ergän-
zendes kantonales Recht, Basel 2001, N. 896 ff.; Schnyder, Das
Hammerschlags- oder Leiterrecht - Bundesrecht oder kantonales
Recht?, in: Schnyder, „Das ZGB lehren“, Gesammelte Schriften,
Freiburg i.Ue. 2001, S. 565 ff.; Steinauer, Les droits réels, Tome II, 4.
A., Bern 2012, N. 1869 ff.; Fux, Abgrenzung provisorischer Notweg/
provisorische Bauzufahrt, ZWR 1988 S. 310 f.).
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2.2 Der Kanton Wallis regelt, gestützt auf die Ermächtigung von
Art. 695 ZGB, das ‚Betreten des nachbarlichen Grundstückes’ in
Art. 155 seines EGZGB. Abs. 1 statuiert den Grundsatz, dass sich der
Nachbar das Betreten oder vorübergehende Benutzen seines Bodens
durch Abstellen von Material, Aufrichten von Gerüstestangen u.a.
gefallen lassen muss, soweit die bauliche Wiederherstellung, Repa-
ratur oder Vergrösserung eines Gebäudes oder einer Grenzmauer
oder das Zuschneiden von Grünhecken oder andere Arbeiten der
Bewirtschaftung wie Bewässerungs- und Entwässerungsarbeiten oder
das Reinigen von Gräben, Brunnen und Leitungen dies unumgänglich
notwendig machen. Nach Abs. 2 hat der Grundeigentümer, der die-
ses Recht beansprucht, seinen Nachbarn rechtzeitig zu benachrich-
tigen, einen für diesen möglichst wenig lästigen Gebrauch von seiner
Befugnis zu machen und für den angerichteten Schaden einzustehen.
Abs. 3 schliesslich enthält eine Sondervorschrift u.a. für Neubauten;
für solche Arbeiten dürfen Nachbargrundstücke im vorstehenden
Sinne nur gegen Vorauszahlung einer Entschädigung zur Ausübung
des Rechts und, sofern der Nachbar dies verlangt, gegen Hinterle-
gung einer genügenden Garantie zur Deckung möglicher Schäden in
Anspruch genommen werden.
2.2.1 In casu beansprucht die Klägerin zwecks Erstellung eines Neu-
baus auf ihrem Grundstück eine Bauzufahrt u.a. über zwei Parzellen
im Eigentum der Beklagten. Darauf hat sie Anspruch, sofern die
verlangte Baustrasse für den Neubau unumgänglich notwendig ist
(Art. 155 Abs. 1 EGZGB), was voraussetzt, dass sie ihr Bauvorhaben
umsetzt, dass ihrem Grundstück ein direkter Zugang zu einer öffentli-
chen Strasse fehlt und dass, unter Berücksichtigung sämtlicher nach-
barlichen Interessen, keine objektiv bessere alternative Bauzufahrt
besteht. Die Beschränkung auf das unumgänglich Notwendige
verlangt zusammen mit dem Gebot der schonenden Rechtsausübung
(Art. 155 Abs. 2 EGZGB), dass die Baustrasse in Bezug auf Lage und
Breite sowie zeitlich zu begrenzen ist. Die Höhe der Entschädigung
und der Sicherheit (Art. 155 Abs. 3 EGZGB) ist im Streitfall vom
Gericht festzulegen (vgl. Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N. 22 zu
Art. 695 ZGB).
2.2.2 Die Klägerin ist Eigentümerin der in der Bauzone / Wohnzone
gelegenen Parzelle xxx, auf der Alpe C., Gemeinde C. Bei der Alpe
handelt es sich um eine grundsätzlich autofreie Ortschaft. Entspre-
chend beinhaltet die Erschliessung der Baulandliegenschaften nicht
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die ansonsten übliche Zufahrt mit Personenwagen, sondern bloss den
Zugang (vgl. Bau- und Zonenreglement der Gemeinde). Da die frag-
liche Parzelle nicht an das öffentliche Strassennetz angrenzt, bedarf
sie jedoch beschränkt für die Bauzeit einer Zufahrt (Schnyder, a.a.O.,
spricht von „Baunot“ im Gegensatz zur „Wegenot“). Laut Akten hatte
die Klägerin ein erstes Baugesuch eingereicht und hierfür nach Berei-
nigung von Einsprachen und Beschwerden eine Baubewilligung
erhalten, welche nach ihrer Darstellung rechtskräftig und auch zufolge
Verlängerung heute noch gültig ist, währenddem die Beklagten ein-
wenden, diese Baubewilligung sei abgelaufen. Aktenkundig ist
sodann, dass die Klägerin in der Folge ein neues Baugesuch einge-
reicht hat; wegen Einsprachen liegt hierfür keine rechtskräftige Baube-
willigung vor. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass für die Einräu-
mung einer Bauzufahrt nach kantonalem Privatrecht keine rechts-
gültige Baubewilligung nach kantonalem öffentlichen Recht vorliegen
muss. Zwar setzt die Realisierung eines Bauprojektes sowohl eine
gültige Baubewilligung als auch eine Bauzufahrt voraus; insoweit kann
eine Baustrasse nicht ohne Baubewilligung erstellt und genutzt
werden. Baubewilligung und Bauzufahrt, sofern Letztere nicht einver-
nehmlich eingeräumt wird, sind jedoch in verschiedenen Verfahren
anzubegehren, die miteinander nicht koordiniert sind, so dass Baube-
willigung und Bauzufahrt kaum je zum gleichen Zeitpunkt erteilt
werden. Folglich bedingt die Bewilligung des einen nicht bereits den
Bestand des anderen. Ob schon eine gültige Baubewilligung vorliegt
bzw. wann eine solche vorliegen wird, ist daher im vorliegenden Ver-
fahren nicht von Belang. Das Kantonsgericht hat auch nicht zu prüfen,
ob der geplante Neubau, insbesondere nach Annahme der Zweit-
wohnungsinitiative, bewilligungsfähig ist. Hingegen wird alsdann die
Ausübung der Bauzufahrt eine gültige Baubewilligung voraussetzen.
Die nachfolgende Prüfung und eventuelle Zusprache der Bauzufahrt
steht insoweit unter dem stillschweigenden Vorbehalt, dass die Klä-
gerin für ihr Bauvorhaben auf ihrem Grundstück eine Baubewilligung
erhält und dieses auch ausführt. Dass sie darauf abzielt, steht für das
Kantonsgericht ausser Frage, hat sie doch nach einem ersten Bauge-
such mit anschliessendem Rechtsmittelverfahren nunmehr ein zweites
Baugesuch eingereicht, gegen dessen Bewilligung offenbar noch
Rechtsmittel hängig sind.
2.2.3 Aktenkundig und nicht bestritten ist, dass die Bauparzelle der
Klägerin an keine öffentliche Strasse angrenzt und dass sie dem-
zufolge ohne Inanspruchnahme von Nachbarliegenschaften zwecks
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Bauzufahrt nicht überbaut werden kann; die „Baunot“ ist gegeben. Die
von der Klägerin eingeklagte Baustrasse führt über die beiden
Grundstücke der Beklagten sowie über drei weitere Nachbarliegen-
schaften, deren Eigentümer der Klägerin die Bauzufahrt einver-
nehmlich erteilt haben. Laut Akten, insbesondere auch des Ergeb-
nisses des vom Bezirksgericht durchgeführten Augenscheins, ist
weiter erstellt, dass die Bauzufahrt in der eingeklagten Form geeignet
ist, als Baustrasse zu dienen und dass die Beklagten sowie die
übrigen Nachbarn dadurch nur mässig beeinträchtigt würden. So
käme die Baustrasse am Rande der Liegenschaften der Beklagten zu
liegen, anschliessend an die Skiliftparzelle. Die Bauparzellen der
Beklagten sind nicht überbaut. Im Bereich der Letzteren befinden sich
Bauten mit eigenen Parzellennummern, welche offenbar nicht Wohn-
zwecken dienen. Jedenfalls stünden sie wie das Haus ,E’ auf der
Nachbarparzelle rund 30 Meter von der verlangten Baustrasse
entfernt. Die Wohnungen des Hauses ,E’ sind samt ihren Balkonen
grossmehrheitlich nach Süden ausgerichtet (vgl. Protokoll der
Ortsschau). Der Bezirksrichter hat daher im angefochtenen Urteil zu
Recht erwogen, die geplante Baustrasse komme auf der abgekehrten
Nordseite dieses Gebäudes in einem relativ grossen Abstand zu
diesem zu stehen, so dass die damit verbundenen Lärm- und Staub-
immissionen für die Bewohner des Hauses ‚E’ vertretbar seien. Weiter
hat er gestützt auf seine persönlichen Wahrnehmungen beim Augen-
schein festgehalten, das Gelände im Bereich der anbegehrten Bauzu-
fahrt sei topographisch so konfiguriert, dass eine Baustrasse ohne
nennenswerte Schwierigkeiten gebaut und auch wieder zurückgebaut
werden könne. Diese tatsächliche Feststellung wird in der Berufung
nicht beanstandet und ist daher vom Kantonsgericht seinem Urteil zu
Grunde zu legen. Mithin bedarf die Klägerin einer Bauzufahrt und sie
hat dafür eine geeignete und den Nachbarn, insbesondere den
Beklagten, grundsätzlich zumutbare Variante eingeklagt.
2.2.4 Zu prüfen bleibt, ob es eine Alternativvariante gibt, welche von
ihrer Anlage her besser geeignet und für die jeweils betroffenen Nach-
barn mit weniger Beeinträchtigungen verbunden, ihnen also eher
zuzumuten wäre.
Theoretisch denkbar wäre eine Verlegung der Bauzufahrt auf die
Skiliftparzelle. Indessen würde eine solche Baustrasse im Winter die
Piste und den Schneesportbetrieb beeinträchtigen. Zudem werden
Skilift und Piste auch im Sommer im Rahmen eines Funparks zum
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Transport bzw. zur Abfahrt mit Trottinetts oder Develkarts genutzt.
Ausserdem würde mit der Verschiebung um 3 Meter die Situation für
die Bewohner des Hauses ‚E’ nicht wesentlich verbessert. Auch würde
bei dieser Variante die Fortsetzung auf den weiteren Parzellen
erschwert. Schliesslich haben selbst die Beklagten im gesamten
Verfahren nie die Verlegung der Baustrasse auf die Skiliftparzelle
verlangt, selbst in ihrer Berufung nicht, so dass sie auch aus pro-
zessualen Gründen nicht in Frage kommt.
Wie bereits vor erster Instanz verlangen die Berufungskläger eine
Bauzufahrt von Westen her über die Grundstücke von F. und G. In
diesem Zusammenhang berufen sie sich auf eine Vereinbarung vom
10./11. November 2006 zwischen diesen beiden und den damaligen
Eigentümern der heutigen Bauparzelle xxx, welche beide Parteien
Bauabsichten hatten. Darin versprachen F. und G. den damaligen
Grundeigentümern der Bauparzelle xxx, dafür besorgt zu sein, dass
sie eine Zufahrt zu ihrer Bauparzelle erhalten würden, wobei eine
entsprechende Lösung einvernehmlich und gegenseitig abzusprechen
sei; im Gegenzug verpflichteten sich die damaligen Grundeigentümer
der heutigen Parzelle xxx, dem Quartierplan zuzustimmen und ihre
Einsprachen gegen die Baugesuche zurückzuziehen. Bereits auf-
grund des vagen Wortlauts der Vereinbarung erscheint es fraglich, ob
diese rechtlich in Bezug auf die Bauzufahrt überhaupt durchsetzbar
(gewesen) wäre. Jedenfalls hatte sie mangels dinglicher Absicherung
nur Gültigkeit zwischen den Vertragsparteien. Inzwischen wechselte
die Parzelle xxx ihren Eigentümer. Der Klägerin als heutige Grundei-
gentümerin stehen daher aus dieser Vereinbarung keine Rechte zu.
Ob die damaligen Vertragsparteien bei Unterzeichnung der Vereinba-
rung von einer zeitgleichen Umsetzung ihrer Bauabsichten ausgingen
und ob F. und G. ihre Baupläne verwirklicht haben, ist somit nicht von
Belang. Massgeblich ist einzig, ob eine Zufahrt von Westen über die
Grundstücke von F. und G. objektiv betrachtet die bessere, insbeson-
dere die für die betroffenen Nachbarn weniger belastende Variante
darstellen würde. Dazu hat das Bezirksgericht gestützt auf seine
Feststellungen am Augenschein ausgeführt, eine solche Baustrasse
wäre erheblich länger und würde in relativ geringem Abstand vor den
nach Süden ausgerichteten Räumlichkeiten der G. Hotels und den
ebenfalls nach Süden ausgerichteten Mehrfamilienhäusern auf den
weiteren Parzellen … verlaufen. Diese Tatsachenfeststellungen wer-
den in der Berufung nicht beanstandet und sie gelten auch aufgrund
der Akten, nebst dem Ortsschauprotokoll insbesondere den Plänen,
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als erstellt. Der Bezirksrichter gelangte daher zu Recht zum Schluss,
dass diese Bauzufahrt den „westlichen“ Nachbarn eine stärkere Lärm-
und Staubbelästigung bringen würde, so dass sie diesen weniger
zuzumuten ist als die eingeklagte Variante den Beklagten.
(…)
2.2.5 Die Klägerin beansprucht die Bauzufahrt für 2 ½ Jahre ab Bau-
beginn. Der Bezirksrichter hat diese Dauer mit einlässlicher Begrün-
dung als angemessen und genügend beurteilt, was in der Berufung
nicht mehr strittig ist. Im Übrigen hätte das Gericht der Klägerin
gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ZPO wohl kaum eine zeitlich länger
dauernde Bauzufahrt als verlangt zusprechen dürfen. Die Berufungs-
kläger beantragen vor Kantonsgericht erstmals, dass die Klägerin und
Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, innert 60 bzw. 90 Tagen ab
rechtskräftiger gerichtlicher Erteilung der Bauzufahrt mit der Erstellung
der Baustrasse bzw. mit baulichen Massnahmen auf der Parzelle xxx
zu beginnen, ansonsten die Berechtigung dahinfalle. Es handelt sich
hierbei um neue, im Berufungsverfahren unzulässige Begehren (vgl.
Art. 317 Abs. 2 ZPO per analogiam). Zudem besteht keine Gesetzes-
grundlage für eine derartige Einschränkung; weder Art. 155 EGZGB
noch Art. 695 ZGB erlauben solches. Hingegen bleibt die Bauzufahrt
grundsätzlich auf die Gültigkeitsdauer der Baubewilligung beschränkt.
Vorliegend kommen dafür zwei Baubewilligungen in Frage, nämlich
die in Rechtskraft erwachsene Baubewilligung aus dem ersten Bauge-
suchsverfahren, sofern ihre Gültigkeitsdauer nicht abgelaufen ist,
sowie die im laufenden neuerlichen Baugesuchsverfahren anbegehrte
Baubewilligung, sofern sie rechtsgültig erteilt werden wird (vgl.
E. 2.2.2).
2.2.6 Nach der Konzeption von Art. 155 EGZGB besteht der
Anspruch auf Benutzung von Nachbarliegenschaften im umschrie-
benen Sinne unter den genannten Voraussetzungen - als gesetzliche
Eigentumsbeschränkung aus Sicht des belasteten Nachbarn -
unmittelbar kraft Gesetzes (Meier-Hayoz, a.a.O., N. 4 zu Art. 695
ZGB; Steinauer, a.a.O., N. 1873). Dabei ist nicht bereits dieses von
Gesetzes wegen bestehende Recht entschädigungspflichtig, sondern
- wie Abs. 3 festhält - bloss seine Ausübung. Folglich hat die Klägerin
den Berufungsklägern die nachfolgend zu beziffernde Entschädigung
vor Beginn der Erstellung der Baustrasse über ihre beiden Parzellen,
bzw. sollte eine solche schon bestehen, vor deren Benutzung zu
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bezahlen. Hingegen löst nicht schon die gerichtliche Feststellung des
Bauzufahrtsrechts die Entschädigungspflicht aus.
Das Gesetz legt nicht fest, wie die Entschädigung für die Bauzufahrt
zu bemessen ist. Die Entschädigung hat indes insgesamt der zu
erwartenden Beeinträchtigung der Beklagten durch die Baustrasse in
angemessener Weise Rechnung zu tragen. Dabei kann wie beim Not-
wegrecht von der beanspruchten Fläche, deren Verkehrswert und der
Intensität deren Nutzung ausgegangen werden. Die Nutzungsinten-
sität in der Bauzeit durch das Befahren auch mit schweren Maschinen
liegt allerdings höher als die Belastung durch ein ordentliches Not-
wegrecht mit dem blossen Befahren mit Privatfahrzeugen vorab der
Anwohner (vgl. ZWR 1991 S. 333). Im Gegensatz zum Notwegrecht,
welches auf unbeschränkte Dauer ausgerichtet ist, ist das „Baunot-
recht“ jedoch zeitlich befristet. Insgesamt kommt deshalb hier die Ent-
schädigung dennoch wesentlich tiefer zu stehen. Das Interesse der
Klägerin an der Baustrasse bzw. an ihrem Bauvorhaben darf lediglich
insoweit mitberücksichtigt werden, als dass die Grösse der geplanten
Baute Einfluss auf die Nutzung der Bauzufahrt und die damit zusam-
menhängenden Immissionen hat. Dem Gericht kommt bei der Fest-
setzung der Entschädigung unter Beachtung der angeführten Kriterien
ein beachtliches Ermessen zu.
Das Bezirksgericht hat für die Berechnung der Entschädigung auf die
beanspruchte Fläche, deren Verkehrswert und die Dauer der Belas-
tung abgestellt, was im Sinne der vorstehenden Erwägungen im
Grundsatz korrekt erscheint. Laut dem in diesem Punkt nicht ange-
fochtenen bezirksgerichtlichen Urteil nimmt die Baustrasse 87 m2
(29 m x 3 m) der Parzelle von Y. sowie 114 m2 (38 m x 3 m) der Par-
zelle von X. in Anspruch. Der zugestandene Gebrauch während ins-
gesamt 2 ½ Jahren endet erst nach dieser Zeit bzw. mit der Renatura-
lisierung dieser Flächen, weshalb die Klägerin die Beklagte für diese
ganze Zeitspanne und nicht bloss für 20 Monate, wie vom Bezirks-
gericht entschieden, zu entschädigen hat, selbst wenn die Baustrasse
in den Wintermonaten nicht oder nur beschränkt genutzt werden
kann. Die Vorinstanz hat den m2-Preis in Anlehnung auf den von der
Klägerin für ihre Parzelle bezahlten Kaufpreis auf gerundet Fr. 950.-
festgelegt, was nicht zu beanstanden ist. Das Bezirksgericht hat
alsdann die so berechneten Bodenwerte von Fr. 82 650.- (87 m2 x
Fr. 950.-) und Fr. 108 300.- (114m2 x Fr. 950.-) mit Verweis auf die
gegenwärtigen tiefen Zinssätze auf Sparkapitalien für 20 Monate zu
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1 % verzinst, für den Ernteausfall während 3 Jahren Fr. 131.- sowie
Fr. 171.- hinzugezählt und so Entschädigungen von Fr. 1509.- und
Fr. 1976.- erhalten, welche Beträge es aufgrund der klägerischen
Erstbegehren auf je Fr. 2000.- anhob. Die Berufungskläger erachten
den Zinssatz von 1 % als zu tief; sie verlangen unter Berufung auf die
Barwerttafeln von Stauffer/Schätzle einen Zins von 3.5 % oder
minimal 3 %.
Richtig ist, dass im Haftpflichtrecht ein Regelzinssatz von 3.5 % zur
Anwendung gelangt. Vorliegend geht es jedoch nicht um Schaden-
ersatz aus einem Haftungstatbestand, sondern um eine angemessene
Entschädigung für eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung. Während
überdies im Haftpflichtrecht im Allgemeinen von langen Zeithorizonten
auszugehen ist und der Zins anderweitige zeitliche Konstellationen
(Nachzahlung mit Verzinsung bzw. Vorauszahlung mit Diskontierung
bei Schadensposten) abdeckt, beschlägt die in casu zu entschädi-
gende gesetzliche Beschränkung des Grundeigentums mit 2 ½ Jah-
ren einen kurzen, überschaubaren Zeitraum. Die Entschädigung ist
sodann im Voraus zu bezahlen. Es wäre daher nicht sachgerecht, den
haftpflichtrechtlichen Regelzinssatz von 3.5 %, welcher bei konserva-
tiver Anlage kaum erreicht werden dürfte, unbesehen auf die hiesige
Problemstellung anzuwenden (vgl. zum Ganzen Schaetzle/ Weber,
Kapitalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, Zürich
2001, Rz. 1.60 ff., 1.159, 1.161 und 3.120).
Vorliegend sind die Beklagten dafür zu entschädigen, dass sie
während 2 ½ Jahren eine Baustrasse am Rande ihrer Liegenschaft
dulden müssen. Der mit dieser örtlich und zeitlich beschränkten
Beanspruchung verbundene Eingriff in das Grundeigentum ist nur
schwer zu beziffern. Denn einen direkten materiellen Nachteil erleiden
die Beru-fungskläger kaum, weil ihre Liegenschaften nicht überbaut
sind und sich an deren Überbaubarkeit auch nichts ändert. Ein finan-
zieller Ertrag aus den Liegenschaften ist, abgesehen von der
Heuernte, offenbar selbst ohne Belastung durch die Bauzufahrt nicht
gegeben. Folgt man dem Berechnungsansatz der Vorinstanz mit
Verzinsung des Verkehrswertes (Fr. 950.-/m2) der beanspruchten
Flächen (87 m2 bzw. 114 m2) unter Berücksichtigung der Beeinträch-
tigung in örtlicher (Bauzufahrt an der jeweiligen Grundstückgrenze)
und zeitlicher (2 ½ Jahre) Hinsicht, so ist ein Zinssatz zu verwenden,
welcher dem hier sehr kurzen Zeithorizont Rechnung trägt. Spar-
konten werden zur Zeit mit weniger als 0.4 % verzinst; das Gleiche gilt
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für dreijährige Kassenobligationen. Indem der Bezirksrichter einen
Zinssatz von 1 % berücksichtigt hat, hat er demzufolge nicht einfach
die zur Zeit ausserordentlich tiefen Zinssätze unbesehen übernom-
men, sondern einen angemessenen Zuschlag getätigt und dadurch
einen grundsätzlich stets denkbaren moderaten Zinsanstieg berück-
sichtigt, was nicht zum vornherein falsch erscheint. Bei einem
Zinssatz von 1 % für 2 ½ Jahre ergibt dies Beträge von Fr. 2066.25 für
die Parzelle von Y. (87 m2 x Fr. 950.- x 1 % x 2.5 Jahre) und von Fr.
2707.50 für die Parzelle von X. (114 m2 x Fr. 950.- x 1 % x 2.5 Jahre).
Rechnet man Fr. 131.- bzw. Fr. 171.- für den dreijährigen Ernteausfall
hinzu, so erhält man Fr. 2197.25 sowie Fr. 2878.50.
Wegen der rechtlichen Nähe zum Notwegrecht bietet es sich an,
die Berechnung der Entschädigung nach Art. 155 Abs. 3 EGZB für
die Bauzufahrt an jene des Notwegs anzulehnen. Dabei ist ebenfalls
von Verkehrswerten von Fr. 82 650.- bei der Parzelle von Y. und
Fr. 108 300.- bei jener von X. auszugehen. Die volle Entschädigung
nach Art. 694 Abs. 1 ZGB umfasst einerseits die Abgeltung für den
Wert des beanspruchten Bodens und anderseits einen Beitrag an die
Erstellungskosten bei einer bereits bestehenden Strasse. Die Abgel-
tung des Bodens beträgt einen Bruchteil des Verkehrswertes unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände, namentlich der verbleiben-
den Überbaubarkeit der belasteten Parzelle und allfälliger weiterer
Durchfahrtsrechte, ohne Zusatzzahlung für Ernteausfälle; die Gerichte
haben fallbezogen auf 1/6 bis auf ½ des Verkehrswertes erkannt
(ZWR 2010 S. 275 ff.; Kantonsgerichtsurteile C1 2001 38 vom
5. Dezember 2001 sowie C1 2000 213 vom 4. Juli 2001). Vorliegend
wäre 1/5 als volle Notwegentschädigung angezeigt, da die Überbau-
barkeit der Parzellen durch die Zufahrt an der nord-östlichen Parzel-
lengrenze wenig tangiert und die Strasse an sich weiteren Grund-
stücken dienen könnte. Verlangt wird indessen keine auf Dauer
angelegte Zufahrt, sondern bloss eine Bauzufahrt für 2 ½ Jahre. In
Anlehnung an Art. 92 Abs. 2 ZPO, welcher für die Streitwertberech-
nung bei unbeschränkter Dauer auf eine zwanzigjährige Nutzung
abstellt, ist daher die Notwegentschädigung von 1/5 des Verkehrs-
werts auf eine bloss zweieinhalbjährige Nutzung umzurechnen (1/5 :
20 x 2.5 Jahre = 0.025 = 2.5 %). Da jedoch die Belastung durch eine
Bau- im Vergleich mit einer solchen durch eine ordentliche Zufahrt
grösser ist und der Bau eines mehrstöckigen Hauses mehr Verkehr
generiert als bei einem Chalet, ist der so erhaltene Wert um 1/10 bzw.
¼ % auf 2.75 % anzuheben. Auf diese Weise erhält man Entschädi-
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gungssummen von Fr. 2272.87 (2.75 % von Fr. 82 650.-) für die
Bauzufahrt über die Parzelle von Y. sowie von Fr. 2978.25 (2.75 %
von Fr. 108 300.-) für die Bauzufahrt über die Parzelle von X.
Auf die nämlichen Beträge kommt man, wenn man in Anlehnung an
Art. 779l ZGB, welcher für das Baurecht eine Höchstdauer von 100
Jahren vorsieht, die entsprechenden Verkehrswerte auf eine bloss
zweieinhalbjährige Nutzung umrechnet (Fr. 82'650.- : 100 x 2.5 =
2066.25; Fr. 108 300.- : 100 x 2.5 = 2707.50) und für die Mehrbe-
lastung durch die Baustrasse für den Bau eines Mehrfamilienhauses
wiederum 1/10 bzw. ¼ % hinzuschlägt (:100 x 2.5 = 2.5 % + ¼ % =
2.75 %). Mithin führen alle drei Berechnungsarten zu vergleichbaren
Zahlen; die Differenz ergibt sich einzig aus der unterschiedlichen
Höhe von Ernteausfall und Zuschlag. Zwei Berechnungsvarianten
ergeben sogar das exakt gleiche Ergebnis, weshalb darauf abgestellt
werden kann. Die Beträge sind zu runden. Demzufolge bezahlt die
Klägerin dem Y. Fr. 2300.- sowie dem X. Fr. 3000.-.
2.2.7 Die Vorinstanz hat die Höhe der Garantie auf Fr. 20 000.- fest-
gesetzt, was in der Berufung nicht (mehr) beanstandet wird. Laut
Art. 155 Abs. 3 EGZGB wird dieser Betrag vor Ausübung des Rechts
zu hinterlegen sein. Dies kann auf einem entsprechend ausgestal-
teten Bankkonto (vgl. Art. 123 EGZGB betreffend Hinterlegung durch
den Mieter) oder mittels einer entsprechenden Bankgarantie erfolgen.