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C1 13 49 • BZG VS C1 13 49 Généré par l'IA

Temporary Construction Access Road Compensation Dispute

Numéro de cause C1 13 49
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Partiellement admis (Partially Allowed)

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

The court addressed the right of a landowner to claim a temporary construction access road over neighboring properties pursuant to cantonal law, which permits such rights when necessary for construction, provided adequate compensation is paid. The court reasoned that under the relevant cantonal statute, a valid public law building permit is not required for granting the private law right of access itself, although the right of access can only be exercised once the construction permit is obtained. The required compensation, due upon the actual exercise of the access right, must reasonably account for the anticipated disruption caused by the construction road over the limited duration, which the court calculated using several methodologies based on the land's value and the temporary nature of the burden, ultimately rounding the compensation amounts owed to the neighbors.

Regeste Legislator

Officiel

RVJ / ZWR 2014 141 Zivilrecht - Bauzufahrt nach kantonalem Recht - KGE (I. Zivil- rechtliche Abteilung) vom 20. Juni 2013, Z. AG c. X. und Y. - TCV C1 13 49 Andere Wegrechte (Art. 695 ZGB) - Art. 695 ZGB beinhaltet einen echten Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts (E. 2.1). Gestützt darauf erlaubt Art. 155 EGZGB dem Grundeigentümer, für die Umsetzung seines Bauvorhabens, namentlich für die Bauzufahrt, soweit notwendig und gegen angemessene Vorausentschädigung vorübergehend Nachbargrundstücke in Anspruch zu nehmen (E. 2.2). - Die Einräumung einer solchen Bauzufahrt nach kantonalem Privatrecht setzt keine rechtsgültige Baubewilligung nach kantonalem öffentlichen Recht voraus; diese muss jedoch bei Erstellung und Nutzung der Bauzufahrt vorliegen (E. 2.2.2). - Die Entschädigung wird mit der tatsächlichen Ausübung des Bauzufahrtsrechts fällig und hat insgesamt der zu erwartenden Beeinträchtigung durch die Baustrasse in angemessener Weise Rechnung zu tragen (E. 2.2.6). Autres passages (art. 695 CC) - L'art. 695 CC institue une véritable réserve en faveur du droit cantonal (consid. 2.1). Sur cette base, l’art. 155 LACC permet au propriétaire, pour la mise en œuvre de son projet de

Mots-clés

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droit d'accès aux droits réels construction de routes permis de construire garantie de la valeur inscription de l'hypothèque légale des artisans et entrepreneurs droit à des dommages-intérêts

Dispositions légales citées

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 155 Abs. 3 EGZGB

Cited as the basis for requiring the payment of compensation and the lodging of a guarantee for a construction access right.

Art. 695 ZGB

Cited in the background reasoning regarding cantonal competence for other rights of way, which informs the application of the cantonal law provision in the dispositive.

Art. 64 LTF

Cited in the dispositive as the basis for granting legal aid.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the dispositive regarding the distribution of court costs (as costs were awarded against the Appellant).

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Texte complet

RVJ / ZWR 2014 141

Zivilrecht - Bauzufahrt nach kantonalem Recht - KGE (I. Zivil-

rechtliche Abteilung) vom 20. Juni 2013, Z. AG c. X. und Y. -

TCV C1 13 49

Andere Wegrechte (Art. 695 ZGB)

- Art. 695 ZGB beinhaltet einen echten Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts

(E. 2.1). Gestützt darauf erlaubt Art. 155 EGZGB dem Grundeigentümer, für die

Umsetzung seines Bauvorhabens, namentlich für die Bauzufahrt, soweit notwendig

und gegen angemessene Vorausentschädigung vorübergehend Nachbargrundstücke

in Anspruch zu nehmen (E. 2.2).

- Die Einräumung einer solchen Bauzufahrt nach kantonalem Privatrecht setzt keine

rechtsgültige Baubewilligung nach kantonalem öffentlichen Recht voraus; diese muss

jedoch bei Erstellung und Nutzung der Bauzufahrt vorliegen (E. 2.2.2).

- Die Entschädigung wird mit der tatsächlichen Ausübung des Bauzufahrtsrechts fällig

und hat insgesamt der zu erwartenden Beeinträchtigung durch die Baustrasse in

angemessener Weise Rechnung zu tragen (E. 2.2.6).

Autres passages (art. 695 CC)

- L'art. 695 CC institue une véritable réserve en faveur du droit cantonal (consid. 2.1).

Sur cette base, l’art. 155 LACC permet au propriétaire, pour la mise en œuvre de son

projet de construction, en particulier s’agissant de l’accès à la construction, d’avoir

accès aux terrains des voisins si nécessaire, moyennant paiement d'une indemnité

préalable (consid. 2.2).

- L'octroi de cet accès à la construction, selon le droit privé cantonal, ne nécessite

aucun permis de construction découlant du droit public cantonal. Le permis de

construction de l’immeuble doit cependant avoir été octroyé lors de la création et de

l’utilisation de l’accès à la construction (consid. 2.2.2).

- L'indemnité est exigible avec l’exercice effectif du droit d’accès à la construction.

L’indemnité tient compte, de manière appropriée, de tous les préjudices prévisibles

découlant de la route d’accès à la construction (consid. 2.2.6).

Verfahren (gekürzt)

Auf Klage der Z. AG ermächtigte das Bezirksgericht Brig, Östlich-

Raron und Goms die Klägerin mit Urteil vom 17. Januar 2013 zwecks

Überbauung ihres Grundstückes zwei im Eigentum von X. bzw. Y.

stehende Parzellen während einer Dauer von 2 ½ Jahren ab Bau-

beginn als vorübergehende Baustrasse/Bauzufahrt entsprechend der

Eintragung im hinterlegten Situationsplan mit einer Breite von

3 Metern auszugestalten und zu nutzen. Im Gegenzug verpflichtete es

die Klägerin, den Beklagten hierfür vor Baubeginn eine Entschädigung

142 RVJ / ZWR 2014

von je Fr. 2000.- zu bezahlen und für allfällige Schäden an den bean-

spruchten Parzellen der Beklagten vor Baubeginn eine Sicherheit in

Höhe von Fr. 20 000.- zu hinterlegen.

Mit Berufung vom 16. Februar 2013 beantragten X. und Y. primär die

Aufhebung des Urteils, allenfalls die Rückweisung der Sache zur

Ergänzung und Neubeurteilung an das Bezirksgericht. Subsidiär ver-

langten sie eine höhere Entschädigung von je Fr. 8750.- pro Grundei-

gentümer, zahlbar innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils, sowie

die Verpflichtung der Klägerin, spätestens innert 60 Tagen ab Rechts-

kraft des Urteils mit der Baustellenzufahrt und spätestens 90 Tage

nach Rechtskraft mit baulichen Massnahmen auf dem Baugrundstück

zu beginnen, ansonsten die Berechtigung vorzeitig dahinfalle.

Aus Sachverhalt und Erwägungen

2.

2.1 Laut Art. 695 ZGB, mit der Marginalie „Andere Wegrechte“, bleibt

es den Kantonen vorbehalten, über die Befugnis des Grundeigentü-

mers, zum Zweck der Bewirtschaftung oder Vornahme von Ausbesse-

rungen und Bauten das nachbarliche Grundstück zu betreten, sowie

über das Streck- oder Tretrecht, den Tränkweg, Winterweg, Brach-

weg, Holzlass, Reistweg u. dgl. nähere Vorschriften aufzustellen. Es

handelt sich hierbei um einen echten Vorbehalt zugunsten des

kantonalen Rechts. Bei diesen kantonalen Wegrechten handelt es

sich teilweise um Unterarten des bundesrechtlich geregelten Notweg-

rechts (Art. 694 ZGB), dem sie grundsätzlich vorgehen. Im Gegensatz

zu diesem sind die kantonalen Weg- und Zutrittsrechte in zeitlicher

Hinsicht beschränkt (Rey/Strebel, Basler Kommentar, 4. A., N. 1 f. zu

Art. 695 ZGB sowie N. 1 zu Art. 694 ZGB; D. Piotet, SPR I/2, Ergän-

zendes kantonales Recht, Basel 2001, N. 896 ff.; Schnyder, Das

Hammerschlags- oder Leiterrecht - Bundesrecht oder kantonales

Recht?, in: Schnyder, „Das ZGB lehren“, Gesammelte Schriften,

Freiburg i.Ue. 2001, S. 565 ff.; Steinauer, Les droits réels, Tome II, 4.

A., Bern 2012, N. 1869 ff.; Fux, Abgrenzung provisorischer Notweg/

provisorische Bauzufahrt, ZWR 1988 S. 310 f.).

RVJ / ZWR 2014 143

2.2 Der Kanton Wallis regelt, gestützt auf die Ermächtigung von

Art. 695 ZGB, das ‚Betreten des nachbarlichen Grundstückes’ in

Art. 155 seines EGZGB. Abs. 1 statuiert den Grundsatz, dass sich der

Nachbar das Betreten oder vorübergehende Benutzen seines Bodens

durch Abstellen von Material, Aufrichten von Gerüstestangen u.a.

gefallen lassen muss, soweit die bauliche Wiederherstellung, Repa-

ratur oder Vergrösserung eines Gebäudes oder einer Grenzmauer

oder das Zuschneiden von Grünhecken oder andere Arbeiten der

Bewirtschaftung wie Bewässerungs- und Entwässerungsarbeiten oder

das Reinigen von Gräben, Brunnen und Leitungen dies unumgänglich

notwendig machen. Nach Abs. 2 hat der Grundeigentümer, der die-

ses Recht beansprucht, seinen Nachbarn rechtzeitig zu benachrich-

tigen, einen für diesen möglichst wenig lästigen Gebrauch von seiner

Befugnis zu machen und für den angerichteten Schaden einzustehen.

Abs. 3 schliesslich enthält eine Sondervorschrift u.a. für Neubauten;

für solche Arbeiten dürfen Nachbargrundstücke im vorstehenden

Sinne nur gegen Vorauszahlung einer Entschädigung zur Ausübung

des Rechts und, sofern der Nachbar dies verlangt, gegen Hinterle-

gung einer genügenden Garantie zur Deckung möglicher Schäden in

Anspruch genommen werden.

2.2.1 In casu beansprucht die Klägerin zwecks Erstellung eines Neu-

baus auf ihrem Grundstück eine Bauzufahrt u.a. über zwei Parzellen

im Eigentum der Beklagten. Darauf hat sie Anspruch, sofern die

verlangte Baustrasse für den Neubau unumgänglich notwendig ist

(Art. 155 Abs. 1 EGZGB), was voraussetzt, dass sie ihr Bauvorhaben

umsetzt, dass ihrem Grundstück ein direkter Zugang zu einer öffentli-

chen Strasse fehlt und dass, unter Berücksichtigung sämtlicher nach-

barlichen Interessen, keine objektiv bessere alternative Bauzufahrt

besteht. Die Beschränkung auf das unumgänglich Notwendige

verlangt zusammen mit dem Gebot der schonenden Rechtsausübung

(Art. 155 Abs. 2 EGZGB), dass die Baustrasse in Bezug auf Lage und

Breite sowie zeitlich zu begrenzen ist. Die Höhe der Entschädigung

und der Sicherheit (Art. 155 Abs. 3 EGZGB) ist im Streitfall vom

Gericht festzulegen (vgl. Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N. 22 zu

Art. 695 ZGB).

2.2.2 Die Klägerin ist Eigentümerin der in der Bauzone / Wohnzone

gelegenen Parzelle xxx, auf der Alpe C., Gemeinde C. Bei der Alpe

handelt es sich um eine grundsätzlich autofreie Ortschaft. Entspre-

chend beinhaltet die Erschliessung der Baulandliegenschaften nicht

144 RVJ / ZWR 2014

die ansonsten übliche Zufahrt mit Personenwagen, sondern bloss den

Zugang (vgl. Bau- und Zonenreglement der Gemeinde). Da die frag-

liche Parzelle nicht an das öffentliche Strassennetz angrenzt, bedarf

sie jedoch beschränkt für die Bauzeit einer Zufahrt (Schnyder, a.a.O.,

spricht von „Baunot“ im Gegensatz zur „Wegenot“). Laut Akten hatte

die Klägerin ein erstes Baugesuch eingereicht und hierfür nach Berei-

nigung von Einsprachen und Beschwerden eine Baubewilligung

erhalten, welche nach ihrer Darstellung rechtskräftig und auch zufolge

Verlängerung heute noch gültig ist, währenddem die Beklagten ein-

wenden, diese Baubewilligung sei abgelaufen. Aktenkundig ist

sodann, dass die Klägerin in der Folge ein neues Baugesuch einge-

reicht hat; wegen Einsprachen liegt hierfür keine rechtskräftige Baube-

willigung vor. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass für die Einräu-

mung einer Bauzufahrt nach kantonalem Privatrecht keine rechts-

gültige Baubewilligung nach kantonalem öffentlichen Recht vorliegen

muss. Zwar setzt die Realisierung eines Bauprojektes sowohl eine

gültige Baubewilligung als auch eine Bauzufahrt voraus; insoweit kann

eine Baustrasse nicht ohne Baubewilligung erstellt und genutzt

werden. Baubewilligung und Bauzufahrt, sofern Letztere nicht einver-

nehmlich eingeräumt wird, sind jedoch in verschiedenen Verfahren

anzubegehren, die miteinander nicht koordiniert sind, so dass Baube-

willigung und Bauzufahrt kaum je zum gleichen Zeitpunkt erteilt

werden. Folglich bedingt die Bewilligung des einen nicht bereits den

Bestand des anderen. Ob schon eine gültige Baubewilligung vorliegt

bzw. wann eine solche vorliegen wird, ist daher im vorliegenden Ver-

fahren nicht von Belang. Das Kantonsgericht hat auch nicht zu prüfen,

ob der geplante Neubau, insbesondere nach Annahme der Zweit-

wohnungsinitiative, bewilligungsfähig ist. Hingegen wird alsdann die

Ausübung der Bauzufahrt eine gültige Baubewilligung voraussetzen.

Die nachfolgende Prüfung und eventuelle Zusprache der Bauzufahrt

steht insoweit unter dem stillschweigenden Vorbehalt, dass die Klä-

gerin für ihr Bauvorhaben auf ihrem Grundstück eine Baubewilligung

erhält und dieses auch ausführt. Dass sie darauf abzielt, steht für das

Kantonsgericht ausser Frage, hat sie doch nach einem ersten Bauge-

such mit anschliessendem Rechtsmittelverfahren nunmehr ein zweites

Baugesuch eingereicht, gegen dessen Bewilligung offenbar noch

Rechtsmittel hängig sind.

2.2.3 Aktenkundig und nicht bestritten ist, dass die Bauparzelle der

Klägerin an keine öffentliche Strasse angrenzt und dass sie dem-

zufolge ohne Inanspruchnahme von Nachbarliegenschaften zwecks

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Bauzufahrt nicht überbaut werden kann; die „Baunot“ ist gegeben. Die

von der Klägerin eingeklagte Baustrasse führt über die beiden

Grundstücke der Beklagten sowie über drei weitere Nachbarliegen-

schaften, deren Eigentümer der Klägerin die Bauzufahrt einver-

nehmlich erteilt haben. Laut Akten, insbesondere auch des Ergeb-

nisses des vom Bezirksgericht durchgeführten Augenscheins, ist

weiter erstellt, dass die Bauzufahrt in der eingeklagten Form geeignet

ist, als Baustrasse zu dienen und dass die Beklagten sowie die

übrigen Nachbarn dadurch nur mässig beeinträchtigt würden. So

käme die Baustrasse am Rande der Liegenschaften der Beklagten zu

liegen, anschliessend an die Skiliftparzelle. Die Bauparzellen der

Beklagten sind nicht überbaut. Im Bereich der Letzteren befinden sich

Bauten mit eigenen Parzellennummern, welche offenbar nicht Wohn-

zwecken dienen. Jedenfalls stünden sie wie das Haus ,E’ auf der

Nachbarparzelle rund 30 Meter von der verlangten Baustrasse

entfernt. Die Wohnungen des Hauses ,E’ sind samt ihren Balkonen

grossmehrheitlich nach Süden ausgerichtet (vgl. Protokoll der

Ortsschau). Der Bezirksrichter hat daher im angefochtenen Urteil zu

Recht erwogen, die geplante Baustrasse komme auf der abgekehrten

Nordseite dieses Gebäudes in einem relativ grossen Abstand zu

diesem zu stehen, so dass die damit verbundenen Lärm- und Staub-

immissionen für die Bewohner des Hauses ‚E’ vertretbar seien. Weiter

hat er gestützt auf seine persönlichen Wahrnehmungen beim Augen-

schein festgehalten, das Gelände im Bereich der anbegehrten Bauzu-

fahrt sei topographisch so konfiguriert, dass eine Baustrasse ohne

nennenswerte Schwierigkeiten gebaut und auch wieder zurückgebaut

werden könne. Diese tatsächliche Feststellung wird in der Berufung

nicht beanstandet und ist daher vom Kantonsgericht seinem Urteil zu

Grunde zu legen. Mithin bedarf die Klägerin einer Bauzufahrt und sie

hat dafür eine geeignete und den Nachbarn, insbesondere den

Beklagten, grundsätzlich zumutbare Variante eingeklagt.

2.2.4 Zu prüfen bleibt, ob es eine Alternativvariante gibt, welche von

ihrer Anlage her besser geeignet und für die jeweils betroffenen Nach-

barn mit weniger Beeinträchtigungen verbunden, ihnen also eher

zuzumuten wäre.

Theoretisch denkbar wäre eine Verlegung der Bauzufahrt auf die

Skiliftparzelle. Indessen würde eine solche Baustrasse im Winter die

Piste und den Schneesportbetrieb beeinträchtigen. Zudem werden

Skilift und Piste auch im Sommer im Rahmen eines Funparks zum

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Transport bzw. zur Abfahrt mit Trottinetts oder Develkarts genutzt.

Ausserdem würde mit der Verschiebung um 3 Meter die Situation für

die Bewohner des Hauses ‚E’ nicht wesentlich verbessert. Auch würde

bei dieser Variante die Fortsetzung auf den weiteren Parzellen

erschwert. Schliesslich haben selbst die Beklagten im gesamten

Verfahren nie die Verlegung der Baustrasse auf die Skiliftparzelle

verlangt, selbst in ihrer Berufung nicht, so dass sie auch aus pro-

zessualen Gründen nicht in Frage kommt.

Wie bereits vor erster Instanz verlangen die Berufungskläger eine

Bauzufahrt von Westen her über die Grundstücke von F. und G. In

diesem Zusammenhang berufen sie sich auf eine Vereinbarung vom

10./11. November 2006 zwischen diesen beiden und den damaligen

Eigentümern der heutigen Bauparzelle xxx, welche beide Parteien

Bauabsichten hatten. Darin versprachen F. und G. den damaligen

Grundeigentümern der Bauparzelle xxx, dafür besorgt zu sein, dass

sie eine Zufahrt zu ihrer Bauparzelle erhalten würden, wobei eine

entsprechende Lösung einvernehmlich und gegenseitig abzusprechen

sei; im Gegenzug verpflichteten sich die damaligen Grundeigentümer

der heutigen Parzelle xxx, dem Quartierplan zuzustimmen und ihre

Einsprachen gegen die Baugesuche zurückzuziehen. Bereits auf-

grund des vagen Wortlauts der Vereinbarung erscheint es fraglich, ob

diese rechtlich in Bezug auf die Bauzufahrt überhaupt durchsetzbar

(gewesen) wäre. Jedenfalls hatte sie mangels dinglicher Absicherung

nur Gültigkeit zwischen den Vertragsparteien. Inzwischen wechselte

die Parzelle xxx ihren Eigentümer. Der Klägerin als heutige Grundei-

gentümerin stehen daher aus dieser Vereinbarung keine Rechte zu.

Ob die damaligen Vertragsparteien bei Unterzeichnung der Vereinba-

rung von einer zeitgleichen Umsetzung ihrer Bauabsichten ausgingen

und ob F. und G. ihre Baupläne verwirklicht haben, ist somit nicht von

Belang. Massgeblich ist einzig, ob eine Zufahrt von Westen über die

Grundstücke von F. und G. objektiv betrachtet die bessere, insbeson-

dere die für die betroffenen Nachbarn weniger belastende Variante

darstellen würde. Dazu hat das Bezirksgericht gestützt auf seine

Feststellungen am Augenschein ausgeführt, eine solche Baustrasse

wäre erheblich länger und würde in relativ geringem Abstand vor den

nach Süden ausgerichteten Räumlichkeiten der G. Hotels und den

ebenfalls nach Süden ausgerichteten Mehrfamilienhäusern auf den

weiteren Parzellen … verlaufen. Diese Tatsachenfeststellungen wer-

den in der Berufung nicht beanstandet und sie gelten auch aufgrund

der Akten, nebst dem Ortsschauprotokoll insbesondere den Plänen,

RVJ / ZWR 2014 147

als erstellt. Der Bezirksrichter gelangte daher zu Recht zum Schluss,

dass diese Bauzufahrt den „westlichen“ Nachbarn eine stärkere Lärm-

und Staubbelästigung bringen würde, so dass sie diesen weniger

zuzumuten ist als die eingeklagte Variante den Beklagten.

(…)

2.2.5 Die Klägerin beansprucht die Bauzufahrt für 2 ½ Jahre ab Bau-

beginn. Der Bezirksrichter hat diese Dauer mit einlässlicher Begrün-

dung als angemessen und genügend beurteilt, was in der Berufung

nicht mehr strittig ist. Im Übrigen hätte das Gericht der Klägerin

gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ZPO wohl kaum eine zeitlich länger

dauernde Bauzufahrt als verlangt zusprechen dürfen. Die Berufungs-

kläger beantragen vor Kantonsgericht erstmals, dass die Klägerin und

Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, innert 60 bzw. 90 Tagen ab

rechtskräftiger gerichtlicher Erteilung der Bauzufahrt mit der Erstellung

der Baustrasse bzw. mit baulichen Massnahmen auf der Parzelle xxx

zu beginnen, ansonsten die Berechtigung dahinfalle. Es handelt sich

hierbei um neue, im Berufungsverfahren unzulässige Begehren (vgl.

Art. 317 Abs. 2 ZPO per analogiam). Zudem besteht keine Gesetzes-

grundlage für eine derartige Einschränkung; weder Art. 155 EGZGB

noch Art. 695 ZGB erlauben solches. Hingegen bleibt die Bauzufahrt

grundsätzlich auf die Gültigkeitsdauer der Baubewilligung beschränkt.

Vorliegend kommen dafür zwei Baubewilligungen in Frage, nämlich

die in Rechtskraft erwachsene Baubewilligung aus dem ersten Bauge-

suchsverfahren, sofern ihre Gültigkeitsdauer nicht abgelaufen ist,

sowie die im laufenden neuerlichen Baugesuchsverfahren anbegehrte

Baubewilligung, sofern sie rechtsgültig erteilt werden wird (vgl.

E. 2.2.2).

2.2.6 Nach der Konzeption von Art. 155 EGZGB besteht der

Anspruch auf Benutzung von Nachbarliegenschaften im umschrie-

benen Sinne unter den genannten Voraussetzungen - als gesetzliche

Eigentumsbeschränkung aus Sicht des belasteten Nachbarn -

unmittelbar kraft Gesetzes (Meier-Hayoz, a.a.O., N. 4 zu Art. 695

ZGB; Steinauer, a.a.O., N. 1873). Dabei ist nicht bereits dieses von

Gesetzes wegen bestehende Recht entschädigungspflichtig, sondern

- wie Abs. 3 festhält - bloss seine Ausübung. Folglich hat die Klägerin

den Berufungsklägern die nachfolgend zu beziffernde Entschädigung

vor Beginn der Erstellung der Baustrasse über ihre beiden Parzellen,

bzw. sollte eine solche schon bestehen, vor deren Benutzung zu

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bezahlen. Hingegen löst nicht schon die gerichtliche Feststellung des

Bauzufahrtsrechts die Entschädigungspflicht aus.

Das Gesetz legt nicht fest, wie die Entschädigung für die Bauzufahrt

zu bemessen ist. Die Entschädigung hat indes insgesamt der zu

erwartenden Beeinträchtigung der Beklagten durch die Baustrasse in

angemessener Weise Rechnung zu tragen. Dabei kann wie beim Not-

wegrecht von der beanspruchten Fläche, deren Verkehrswert und der

Intensität deren Nutzung ausgegangen werden. Die Nutzungsinten-

sität in der Bauzeit durch das Befahren auch mit schweren Maschinen

liegt allerdings höher als die Belastung durch ein ordentliches Not-

wegrecht mit dem blossen Befahren mit Privatfahrzeugen vorab der

Anwohner (vgl. ZWR 1991 S. 333). Im Gegensatz zum Notwegrecht,

welches auf unbeschränkte Dauer ausgerichtet ist, ist das „Baunot-

recht“ jedoch zeitlich befristet. Insgesamt kommt deshalb hier die Ent-

schädigung dennoch wesentlich tiefer zu stehen. Das Interesse der

Klägerin an der Baustrasse bzw. an ihrem Bauvorhaben darf lediglich

insoweit mitberücksichtigt werden, als dass die Grösse der geplanten

Baute Einfluss auf die Nutzung der Bauzufahrt und die damit zusam-

menhängenden Immissionen hat. Dem Gericht kommt bei der Fest-

setzung der Entschädigung unter Beachtung der angeführten Kriterien

ein beachtliches Ermessen zu.

Das Bezirksgericht hat für die Berechnung der Entschädigung auf die

beanspruchte Fläche, deren Verkehrswert und die Dauer der Belas-

tung abgestellt, was im Sinne der vorstehenden Erwägungen im

Grundsatz korrekt erscheint. Laut dem in diesem Punkt nicht ange-

fochtenen bezirksgerichtlichen Urteil nimmt die Baustrasse 87 m2

(29 m x 3 m) der Parzelle von Y. sowie 114 m2 (38 m x 3 m) der Par-

zelle von X. in Anspruch. Der zugestandene Gebrauch während ins-

gesamt 2 ½ Jahren endet erst nach dieser Zeit bzw. mit der Renatura-

lisierung dieser Flächen, weshalb die Klägerin die Beklagte für diese

ganze Zeitspanne und nicht bloss für 20 Monate, wie vom Bezirks-

gericht entschieden, zu entschädigen hat, selbst wenn die Baustrasse

in den Wintermonaten nicht oder nur beschränkt genutzt werden

kann. Die Vorinstanz hat den m2-Preis in Anlehnung auf den von der

Klägerin für ihre Parzelle bezahlten Kaufpreis auf gerundet Fr. 950.-

festgelegt, was nicht zu beanstanden ist. Das Bezirksgericht hat

alsdann die so berechneten Bodenwerte von Fr. 82 650.- (87 m2 x

Fr. 950.-) und Fr. 108 300.- (114m2 x Fr. 950.-) mit Verweis auf die

gegenwärtigen tiefen Zinssätze auf Sparkapitalien für 20 Monate zu

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1 % verzinst, für den Ernteausfall während 3 Jahren Fr. 131.- sowie

Fr. 171.- hinzugezählt und so Entschädigungen von Fr. 1509.- und

Fr. 1976.- erhalten, welche Beträge es aufgrund der klägerischen

Erstbegehren auf je Fr. 2000.- anhob. Die Berufungskläger erachten

den Zinssatz von 1 % als zu tief; sie verlangen unter Berufung auf die

Barwerttafeln von Stauffer/Schätzle einen Zins von 3.5 % oder

minimal 3 %.

Richtig ist, dass im Haftpflichtrecht ein Regelzinssatz von 3.5 % zur

Anwendung gelangt. Vorliegend geht es jedoch nicht um Schaden-

ersatz aus einem Haftungstatbestand, sondern um eine angemessene

Entschädigung für eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung. Während

überdies im Haftpflichtrecht im Allgemeinen von langen Zeithorizonten

auszugehen ist und der Zins anderweitige zeitliche Konstellationen

(Nachzahlung mit Verzinsung bzw. Vorauszahlung mit Diskontierung

bei Schadensposten) abdeckt, beschlägt die in casu zu entschädi-

gende gesetzliche Beschränkung des Grundeigentums mit 2 ½ Jah-

ren einen kurzen, überschaubaren Zeitraum. Die Entschädigung ist

sodann im Voraus zu bezahlen. Es wäre daher nicht sachgerecht, den

haftpflichtrechtlichen Regelzinssatz von 3.5 %, welcher bei konserva-

tiver Anlage kaum erreicht werden dürfte, unbesehen auf die hiesige

Problemstellung anzuwenden (vgl. zum Ganzen Schaetzle/ Weber,

Kapitalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, Zürich

2001, Rz. 1.60 ff., 1.159, 1.161 und 3.120).

Vorliegend sind die Beklagten dafür zu entschädigen, dass sie

während 2 ½ Jahren eine Baustrasse am Rande ihrer Liegenschaft

dulden müssen. Der mit dieser örtlich und zeitlich beschränkten

Beanspruchung verbundene Eingriff in das Grundeigentum ist nur

schwer zu beziffern. Denn einen direkten materiellen Nachteil erleiden

die Beru-fungskläger kaum, weil ihre Liegenschaften nicht überbaut

sind und sich an deren Überbaubarkeit auch nichts ändert. Ein finan-

zieller Ertrag aus den Liegenschaften ist, abgesehen von der

Heuernte, offenbar selbst ohne Belastung durch die Bauzufahrt nicht

gegeben. Folgt man dem Berechnungsansatz der Vorinstanz mit

Verzinsung des Verkehrswertes (Fr. 950.-/m2) der beanspruchten

Flächen (87 m2 bzw. 114 m2) unter Berücksichtigung der Beeinträch-

tigung in örtlicher (Bauzufahrt an der jeweiligen Grundstückgrenze)

und zeitlicher (2 ½ Jahre) Hinsicht, so ist ein Zinssatz zu verwenden,

welcher dem hier sehr kurzen Zeithorizont Rechnung trägt. Spar-

konten werden zur Zeit mit weniger als 0.4 % verzinst; das Gleiche gilt

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für dreijährige Kassenobligationen. Indem der Bezirksrichter einen

Zinssatz von 1 % berücksichtigt hat, hat er demzufolge nicht einfach

die zur Zeit ausserordentlich tiefen Zinssätze unbesehen übernom-

men, sondern einen angemessenen Zuschlag getätigt und dadurch

einen grundsätzlich stets denkbaren moderaten Zinsanstieg berück-

sichtigt, was nicht zum vornherein falsch erscheint. Bei einem

Zinssatz von 1 % für 2 ½ Jahre ergibt dies Beträge von Fr. 2066.25 für

die Parzelle von Y. (87 m2 x Fr. 950.- x 1 % x 2.5 Jahre) und von Fr.

2707.50 für die Parzelle von X. (114 m2 x Fr. 950.- x 1 % x 2.5 Jahre).

Rechnet man Fr. 131.- bzw. Fr. 171.- für den dreijährigen Ernteausfall

hinzu, so erhält man Fr. 2197.25 sowie Fr. 2878.50.

Wegen der rechtlichen Nähe zum Notwegrecht bietet es sich an,

die Berechnung der Entschädigung nach Art. 155 Abs. 3 EGZB für

die Bauzufahrt an jene des Notwegs anzulehnen. Dabei ist ebenfalls

von Verkehrswerten von Fr. 82 650.- bei der Parzelle von Y. und

Fr. 108 300.- bei jener von X. auszugehen. Die volle Entschädigung

nach Art. 694 Abs. 1 ZGB umfasst einerseits die Abgeltung für den

Wert des beanspruchten Bodens und anderseits einen Beitrag an die

Erstellungskosten bei einer bereits bestehenden Strasse. Die Abgel-

tung des Bodens beträgt einen Bruchteil des Verkehrswertes unter

Berücksichtigung der konkreten Umstände, namentlich der verbleiben-

den Überbaubarkeit der belasteten Parzelle und allfälliger weiterer

Durchfahrtsrechte, ohne Zusatzzahlung für Ernteausfälle; die Gerichte

haben fallbezogen auf 1/6 bis auf ½ des Verkehrswertes erkannt

(ZWR 2010 S. 275 ff.; Kantonsgerichtsurteile C1 2001 38 vom

5. Dezember 2001 sowie C1 2000 213 vom 4. Juli 2001). Vorliegend

wäre 1/5 als volle Notwegentschädigung angezeigt, da die Überbau-

barkeit der Parzellen durch die Zufahrt an der nord-östlichen Parzel-

lengrenze wenig tangiert und die Strasse an sich weiteren Grund-

stücken dienen könnte. Verlangt wird indessen keine auf Dauer

angelegte Zufahrt, sondern bloss eine Bauzufahrt für 2 ½ Jahre. In

Anlehnung an Art. 92 Abs. 2 ZPO, welcher für die Streitwertberech-

nung bei unbeschränkter Dauer auf eine zwanzigjährige Nutzung

abstellt, ist daher die Notwegentschädigung von 1/5 des Verkehrs-

werts auf eine bloss zweieinhalbjährige Nutzung umzurechnen (1/5 :

20 x 2.5 Jahre = 0.025 = 2.5 %). Da jedoch die Belastung durch eine

Bau- im Vergleich mit einer solchen durch eine ordentliche Zufahrt

grösser ist und der Bau eines mehrstöckigen Hauses mehr Verkehr

generiert als bei einem Chalet, ist der so erhaltene Wert um 1/10 bzw.

¼ % auf 2.75 % anzuheben. Auf diese Weise erhält man Entschädi-

RVJ / ZWR 2014 151

gungssummen von Fr. 2272.87 (2.75 % von Fr. 82 650.-) für die

Bauzufahrt über die Parzelle von Y. sowie von Fr. 2978.25 (2.75 %

von Fr. 108 300.-) für die Bauzufahrt über die Parzelle von X.

Auf die nämlichen Beträge kommt man, wenn man in Anlehnung an

Art. 779l ZGB, welcher für das Baurecht eine Höchstdauer von 100

Jahren vorsieht, die entsprechenden Verkehrswerte auf eine bloss

zweieinhalbjährige Nutzung umrechnet (Fr. 82'650.- : 100 x 2.5 =

2066.25; Fr. 108 300.- : 100 x 2.5 = 2707.50) und für die Mehrbe-

lastung durch die Baustrasse für den Bau eines Mehrfamilienhauses

wiederum 1/10 bzw. ¼ % hinzuschlägt (:100 x 2.5 = 2.5 % + ¼ % =

2.75 %). Mithin führen alle drei Berechnungsarten zu vergleichbaren

Zahlen; die Differenz ergibt sich einzig aus der unterschiedlichen

Höhe von Ernteausfall und Zuschlag. Zwei Berechnungsvarianten

ergeben sogar das exakt gleiche Ergebnis, weshalb darauf abgestellt

werden kann. Die Beträge sind zu runden. Demzufolge bezahlt die

Klägerin dem Y. Fr. 2300.- sowie dem X. Fr. 3000.-.

2.2.7 Die Vorinstanz hat die Höhe der Garantie auf Fr. 20 000.- fest-

gesetzt, was in der Berufung nicht (mehr) beanstandet wird. Laut

Art. 155 Abs. 3 EGZGB wird dieser Betrag vor Ausübung des Rechts

zu hinterlegen sein. Dies kann auf einem entsprechend ausgestal-

teten Bankkonto (vgl. Art. 123 EGZGB betreffend Hinterlegung durch

den Mieter) oder mittels einer entsprechenden Bankgarantie erfolgen.