Spring Ownership Proof in Preparatory Evidence Appeal
Synthèse Legislator
Généré par l'IAThe court reviewed an appeal against the dismissal of a request for preparatory evidence concerning the water discharge quantity of a spring, which is crucial for determining whether the spring constitutes private property or public domain. The lower court incorrectly dismissed the request based on pre-existing litigation, as the scope of the prior public law expropriation proceedings exclusively concerned the right to expropriate, not the property ownership of the spring itself, meaning the subject matter was not identical and no *res judicata* applied. Furthermore, the court found that the applicants demonstrated a protectable interest under procedural rules because the requested hydrological expert opinion was central to clarifying their potential material claim regarding ownership, and existing municipal measurements were insufficient as they constituted mere private reports.
Regeste Legislator
OfficielRVJ / ZWR 2015 127 Zivilprozessrecht – Vorsorgliche Beweisführung - KGE (Einzel- richter der I. Zivilrechtlichen Abteilung) vom 12. Mai 2014, X. u.a. c. Einwohnergemeinde Y. - TCV C1 13 287 Vorsorgliche Beweisführung: Rechtsweg; Voraussetzungen, insbe- sondere Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses; Zweck - Rechtsmittel gegen einen ablehnenden Entscheid betreffend vorsorgliche Beweisfüh- rung in einem Verfahren, das von der Einleitung eines ordentlichen Hauptverfahrens unabhängig und damit eigenständig durchgeführt wird. Bestimmung des Streitwerts (Art. 158 Abs. 2, Art. 308 Abs. 1 lit. b, Art. 308 Abs. 2 ZPO; E. 1.1). - Das Nichteintreten auf eine Klage oder ein Gesuch wegen anderweitiger Rechtshän- gigkeit oder rechtskräftigem Entscheid in der Sache bedingt, dass der Streitgegen- stand identisch ist; die Identität von prozessualen Ansprüchen beurteilt sich nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfunda- ment, auf das sich die Klagebegehren stützen (Art. 59 Abs. 2 lit. d und e ZPO; E. 2.2 und 2.3). - Mit ihrem Antrag auf Erfassung der Schüttungsmenge bezwecken die Gesuchsteller die Klärung der Frage, ob die Quelle ihr privates Eigentum darstellt oder als Bach-
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Généré par l'IAThis article is the main ground for allowing the provisional evidence collection request, as the applicants successfully demonstrated a legitimate interest.
This procedural rule was cited to confirm that the cantonal court could review the district court's decision regarding provisional measures via appeal (Berufung).
This procedural provision was discussed in relation to the defendant's objection that the case was already pending or settled elsewhere, but the court ultimately rejected its application to dismiss the case.
This provision was cited to establish that the administrative expropriation procedure did not have jurisdiction over the private property question, thus making the provisional evidence request relevant.
This procedural rule, along with Art. 261 ff. ZPO, was cited as governing the procedure for taking the ordered evidence by the lower court upon remand.
This procedural rule, along with Art. 183 ff. ZPO, was cited as governing the procedure for taking the ordered evidence by the lower court upon remand.
This procedural rule concerning the minimum value in dispute for an appeal was applied to confirm the admissibility of the appeal.
This procedural rule was cited regarding the independent nature of the provisional evidence proceeding, which allows for appellate review.
This provision defining public property was cited as relevant to the substantive issue requiring evidence, but not as the direct basis for the final order.
This provision regarding private property was cited as relevant to the substantive issue requiring evidence, but not as the direct basis for the final order.
This provision regarding public property was cited as relevant to the substantive issue requiring evidence, but not as the direct basis for the final order.
This provision regarding streams/underground waters was cited as relevant to the substantive issue requiring evidence, but not as the direct basis for the final order.
This article concerning court costs was cited in the dispositive regarding the costs of the appeal procedure.
Texte complet
RVJ / ZWR 2015 127
Zivilprozessrecht – Vorsorgliche Beweisführung - KGE (Einzel-
richter der I. Zivilrechtlichen Abteilung) vom 12. Mai 2014, X. u.a.
c. Einwohnergemeinde Y. - TCV C1 13 287
Vorsorgliche Beweisführung: Rechtsweg; Voraussetzungen, insbe-
sondere Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses; Zweck
- Rechtsmittel gegen einen ablehnenden Entscheid betreffend vorsorgliche Beweisfüh-
rung in einem Verfahren, das von der Einleitung eines ordentlichen Hauptverfahrens
unabhängig und damit eigenständig durchgeführt wird. Bestimmung des Streitwerts
(Art. 158 Abs. 2, Art. 308 Abs. 1 lit. b, Art. 308 Abs. 2 ZPO; E. 1.1).
- Das Nichteintreten auf eine Klage oder ein Gesuch wegen anderweitiger Rechtshän-
gigkeit oder rechtskräftigem Entscheid in der Sache bedingt, dass der Streitgegen-
stand identisch ist; die Identität von prozessualen Ansprüchen beurteilt sich nach den
Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfunda-
ment, auf das sich die Klagebegehren stützen (Art. 59 Abs. 2 lit. d und e ZPO; E. 2.2
und 2.3).
- Mit ihrem Antrag auf Erfassung der Schüttungsmenge bezwecken die Gesuchsteller
die Klärung der Frage, ob die Quelle ihr privates Eigentum darstellt oder als Bach-
quelle Teil des öffentlichen Eigentums ist. Gegenstand des öffentlichrechtlichen Ent-
eignungsverfahrens bildete ausschliesslich die Erteilung des Enteignungsrechts und
des Rechts zur vorzeitigen Besitznahme, nicht aber die Eigentumsfrage an der
Quelle. Die Beurteilung dieser Frage bleibt auf Eigentumsfeststellungsklage hin dem
Zivilrichter vorbehalten (Art. 41 EntG; E. 2.4).
- Der Gesuchsteller, der sich auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO stützt, muss glaubhaft
machen, dass ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf den ihm das materielle Recht
einen Anspruch gegen die Gesuchsgegnerin gewährt, und zu dessen Beweis das
abzunehmende Beweismittel dienen kann. Tatsachen, die mit dem vorsorglich abzu-
nehmenden Beweismittel bewiesen werden sollen, müssen lediglich substanziiert
behauptet werden (E. 3.2).
- Die rechtliche Qualifikation einer Quelle als private Quelle oder als öffentlichrechtli-
ches Eigentum hängt in massgeblicher Weise von der Schüttungsmenge ab, zu
deren Erfassung die Berufungskläger eine Expertise beantragt haben (Art. 664
Abs. 2, Art. 667 Abs. 2, Art. 704 Abs. 1 ZGB, Art. 163 Abs. 4 EGZGB; E. 3.3).
- Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO soll nicht bloss eine vage Abschätzung der Prozesschan-
cen, sondern eine eigentliche Abklärung der Prozessaussichten im Allgemeinen und
der Beweisaussichten im Besonderen ermöglichen. Dies führt vorliegend zur Zulas-
sung eines hydrologischen Gutachtens, da dieses für die Beurteilung der Eigentums-
frage ein zentrales Beweismittel ist. Daran ändern die bereits vorhandenen Messun-
gen der Gemeinde selbst und deren statistische Auswertung nichts, zumal es sich
dabei beweisrechtlich betrachtet um ein blosses Privatgutachten handelt (Art. 158
Abs. 1 lit. b ZPO; E. 3.4).
128 RVJ / ZWR 2015
Preuve à futur : processus à suivre ; conditions, en particulier vrai-
semblance d'un intérêt digne de protection ; but
- Voies de droit contre une décision refusant la mise en œuvre d’une preuve à futur
dans le cadre une procédure autonome ; mise en oeuvre indépendamment de
l'ouverture d'une procédure ordinaire au fond. Détermination de la valeur litigieuse
(art. 158 al. 2, art. 308 al. 1 let. b, art. 308 al. 2 CPC ; consid. 1.1).
- L’irrecevabilité d’une requête ou d’une demande en raison d’une litispendance pré-
existante ou d’une décision entrée en force suppose un objet du litige identique ;
l'identité des prétentions procédurales est déterminée sur la base des conclusions de
la demande et des allégations de fait, sur lesquelles se fonde l’action (art. 59 al. 2
let. d et e CPC ; consid. 2.2 et 2.3).
- Par leur requête tendant à déterminer le débit de l’eau, les requérants visent à clari-
fier la question de savoir si la source litigieuse entre dans leur propriété privée ou si
elle est une source de ruisseau relevant du domaine public. L'objet de la procédure
d'expropriation de droit public a exclusivement porté sur le droit d'expropriation et le
droit à la prise de possession anticipée, mais non sur la question de la propriété de la
source. La décision concernant sur cette question est réservée au juge civil de
l’action en constatation de la propriété (art. 41 LEx ; consid. 2.4).
- Invoquant l’art. 158 al. 1 let. b CPC, le requérant doit rendre vraisemblable l’exis-
tence d’un état de fait - permettant au droit matériel de fonder une action à l’encontre
de l’intimée -, ainsi que la mise en danger de la preuve y relative. Les faits destinés à
être établis par le moyen de preuve à administrer doivent seulement être allégués
avec précision (consid. 3.2).
- La qualification juridique d'une source, comme source privée ou comme propriété de
droit public, dépend essentiellement de la quantité du débit de l’eau, pour la détermi-
nation de laquelle les requérants ont demandé une expertise (art. 664 al. 2, art. 667
al. 2, art. 704 al. 1 CC, art. 163 al. 4 LACC ; consid. 3.3).
- L’art. 158 al. 1 let. b CPC ne doit pas seulement permettre une estimation vague des
chances du procès, mais permettre une clarification réelle des perspectives du
procès en général et des perspectives de preuve. En l'occurrence, une expertise
hydrologique doit être admise, laquelle constituera une preuve centrale afin de
statuer sur la propriété litigieuse. Les mesures déjà effectuées par la commune elle-
même et leur évaluation statistique ne sont pas déterminantes, car elles ne consti-
tuent qu’une simple expertise privée, sous l’angle du droit de la preuve (art. 158 al. 1
let. b CPC ; consid. 3.4).
Verfahren und Sachverhalt (gekürzt)
Am 11. Juli 2013 reichten X. u.a. beim Bezirksgericht Brig, Östlich-
Raron und Goms ein Gesuch um Durchführung einer vorsorglichen
Beweisaufnahme ein und beantragten die Erstellung einer Expertise.
Am 13. August 2013 erhob die Einwohnergemeinde Y. die Einrede
der Streithängigkeit und beantragte die kosten- und entschädigungs-
RVJ / ZWR 2015 129
pflichtige Gesuchsabweisung. Nach Durchführung des Verfahrens trat
der Bezirksrichter am 13. November 2013 auf das Gesuch um Anord-
nung einer vorsorglichen Beweisführung nicht ein.
Gegen diesen Entscheid reichten X. u.a. am 25. November 2013
Berufung beim Kantonsgericht ein und beantragten nebst der Aufhe-
bung des angefochtenen Entscheids die Durchführung einer vorsorgli-
chen Beweisaufnahme über die Schüttungsmenge der Quelle A.,
eventualiter die Anweisung der Vorinstanz, eine solche vorsorgliche
Beweisaufnahme durchzuführen und subeventualiter die Rückwei-
sung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
Die Einwohnergemeinde Y. erhob vor Kantonsgericht nebst der
bereits erstinstanzlich erhobenen Einrede der Streithängigkeit auch
die Einrede der Streiterledigung.
Aus den Erwägungen
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen
und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO
vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar
sind u.a. erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen
(Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten
ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht-
erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10 000.- beträgt (Art. 308
Abs. 2 ZPO), bei tieferen Streitwerten ist die Beschwerde gegeben
(Art. 319 lit. a ZPO).
Der vorliegend angefochtene Entscheid ist in einem Gesuchsverfah-
ren betreffend vorsorglicher Beweisführung ergangen, das von der
Einleitung eines ordentlichen Hauptverfahrens unabhängig und damit
eigenständig und nach den Bestimmungen über die vorsorglichen
Massnahmen durchgeführt wurde (Art. 158 Abs. 2 ZPO). Mit dem
Entscheid des Bezirksrichters wurde das Gesuchsverfahren zum
Abschluss gebracht, womit die Anfechtung eines erstinstanzlichen
vorsorglichen Endentscheids infrage steht, welcher mittels Berufung
beim Einzelrichter des Kantonsgerichts überprüft werden kann
(Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO i.V.m. Art. 248
lit. d ZPO; Brönnimann, Berner Kommentar, N. 32 zu Art. 158 ZPO;
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Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF120024 vom 14. Mai
2012 E. II/2; Urteile des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 12 16 vom
25. April 2012 E. 2 b und ZK2 12 10 vom 3. Mai 2012 E. 2 b; vgl.
ferner BGE 138 III 76 E. 1.2; Bundesgerichtsurteile 4A_322/2012 vom
21. Februar 2013 E. 1.2, 4A_118/2012 vom 19. Juni 2012 E. 1.1).
Zur Bestimmung des für die Berufung massgebenden Streitwerts ist
auf den mit den beantragten Beweismitteln zu beweisenden Haupt-
anspruch abzustellen (BGE 140 III 12 E. 3.3; Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich LF120024 vom 14. Mai 2012 E. II/4; Urteile des
Kantonsgerichts Graubünden ZK2 12 16 vom 25. April 2012 E. 2 b
und ZK2 12 10 vom 3. Mai 2012 E. 2 b), in casu die Eigentumsfrage
an der Quelle A., womit die Streitwertgrenze von Fr. 10 000.- ohne
Zweifel überschritten wird und die Berufung offen steht.
(…)
2. Das Bezirksgericht trat am 13. November 2013 im angefochtenen
Entscheid auf das Gesuch der Berufungskläger nicht ein, weil im
bereits hängigen Enteignungsverfahren ohnehin festgestellt werden
müsse, in wessen Eigentum die fragliche Quelle A. stehe und daher
die Einrede der Rechtshängigkeit der Gesuchsgegnerin gutzuheissen
sei.
2.1 Nach Ansicht der Berufungskläger bilden jedoch das öffentlich-
rechtliche Enteignungsverfahren und die öffentlichrechtliche vorzeitige
Besitznahme zum einen und die Klärung der privatrechtlichen Eigen-
tumsfrage zum anderen voneinander unabhängige Streitgegenstände.
Zudem hätte die öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts
über die Frage des Eigentums an der Quelle ohnehin nur als Vorfrage
entscheiden können, welchem Entscheid mangels Aufnahme in das
Dispositiv keine Rechtskraft zugekommen wäre und letztlich hätte sich
das ordentliche Zivilgericht in jedem Fall über den Bestand des priva-
ten Eigentumsrechts äussern müssen, zumal ein entsprechendes
Schlichtungsgesuch bereits seit längerem beim Gemeinderichteramt
hängig sei.
2.2 Gemäss Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. d und e ZPO e contrario
tritt ein Gericht auf die Klage nicht ein, wenn die Sache anderweitig
rechtshängig oder bereits rechtskräftig entschieden ist. Ohne das
Vorliegen der Prozessvoraussetzungen darf ein Sachurteil nicht erge-
hen (Zingg, Berner Kommentar, N. 17 zu Art. 59 ZPO mit Hinweisen).
RVJ / ZWR 2015 131
Unstrittig ist, dass nebst dem vor den Zivilgerichten laufenden Ver-
fahren zwischen den identischen Parteien ein Enteignungsverfahren
und ein Verfahren um vorzeitige Besitznahme vor dem Staatsrat und
dem Kantonsgericht durchgeführt worden ist, welche Verfahren mit
nicht angefochtenem und damit in Rechtskraft erwachsenem Ent-
scheid des Kantonsgerichts vom 29. Oktober 2013 abgeschlossen
worden sind. Strittig ist, ob der Streitgegenstand identisch war, insbe-
sondere ob über die im Zivilverfahren angestrebte Klärung der Eigen-
tumsfrage hinsichtlich der Quelle A. im verwaltungsrechtlichen Verfah-
ren bereits rechtskräftig befunden worden ist.
2.3 Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit eines formell
rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben
Parteien. Sie hat eine positive und eine negative Wirkung (statt aller
Zingg, a.a.O., N. 95 zu Art. 59 ZPO). In positiver Hinsicht bindet die
materielle Rechtskraft das Gericht in einem späteren Prozess an alles,
was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde
(sog. Präjudizialitäts- oder Bindungswirkung, vgl. BGE 121 III 474
E. 4a, 116 II 738 E. 3). In negativer Hinsicht verbietet die materielle
Rechtskraft jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren
Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten identisch ist, sofern
der Kläger nicht ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederholung
des früheren Entscheids geltend machen kann (BGE 139 III 126
E. 3.1 mit Hinweisen).
Die Identität von prozessualen Ansprüchen beurteilt sich dabei
gemäss der aktuellen Bundesgerichtsrechtsprechung nach den Klage-
anträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsa-
chenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen (BGE 139 III
126 E. 3.2.3, 136 III 123 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteil 4A_574/2010
vom 21. März 2011 E. 2.3.1). Dabei ist der Begriff der Anspruchsiden-
tität nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Der neue
prozessuale Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung
vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits enthal-
ten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegen-
teil zur Beurteilung gestellt wird (BGE 139 III 126 E. 3.2.3, 123 III 16
E. 2a).
2.4 Vorliegend legten die Berufungskläger in ihrem Gesuch an den
Bezirksrichter dar, dass dieses der Erfassung der heutigen Quellen-
situation dient und damit ihr Rechtsschutzinteresse am privaten
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Eigentum gewahrt bleiben soll. Sie brachten sodann vor, dass sie
Anspruch hätten, mittels der Expertise „die daraus folgende Rechts-
natur der Quelle A.“ klären zu lassen, was sie im Rahmen ihrer Be-
rufung nochmals verdeutlichten. Demzufolge bezweckten sie mit der
Erfassung der Schüttungsmenge die Klärung der Frage, ob die Quelle
ihr privates Eigentum darstellt oder als Bachquelle Teil des öffentli-
chen Eigentums ist.
Gegenstand der Verfahren vor dem Staatsrat und der öffentlichrechtli-
chen Abteilung des Kantonsgerichts bildeten hingegen einzig die
Erteilung des Enteignungsrechts an die Gemeinde Y. und des Rechts
zur vorzeitigen Besitznahme. Die Gemeinde wurde in Gutheissung
ihres Enteignungsgesuchs ermächtigt, die Parzellen, welche für die
Erstellung der Brunnenstube samt Leitungen für die Quellfassung der
Quelle A. notwendig sind, gemäss Enteignungsgesuch beigelegtem
Landerwerbsplan mit vorzeitiger Besitznahme dauernd bzw. temporär
zu enteignen. Die Frage, ob die Quelle im öffentlichen oder privaten
Eigentum steht, wurde aber vom Staatsrat ausdrücklich offen
gelassen. Das Kantonsgericht erwog diesbezüglich lediglich, dass das
vorsorgliche Beweisaufnahmeverfahren für das bei ihm infrage
stehende Verfahren keine präjudizielle Wirkung habe. Somit bildete
weder vor dem Staatsrat noch dem Kantonsgericht die Frage, ob die
Quelle A. im privaten Eigentum der Berufungskläger steht oder Teil
des öffentlichen Eigentums ist, Streitgegenstand des Verfahrens.
Nach der Regelung im kantonalen Enteignungsrecht konnte die Frage
auch nicht Gegenstand des verwaltungsrechtlichen Enteignungsver-
fahrens oder Verfahrens um vorzeitige Besitznahme sein, da das
kantonale Enteignungsgesetz vom 8. Mai 2008 (EntG; SGS/VS 710.1)
die Kompetenz zur Beurteilung des Bestandes eines Rechts, für
dessen Enteignung eine Entschädigung verlangt und welches im
Zuge des Schätzungsverfahrens (Art. 26 ff. EntG) bestritten wird, auf
Klage des Betroffenen hin ausdrücklich dem ordentlichen Zivilrichter
zuspricht, und das Enteignungsverfahren (Schätzungsverfahren)
während dessen aussetzt (vgl. Art. 41 EntG). Folglich werden die
Berufungskläger vom EntG – in einem allfällig späteren Zeitpunkt – in
die Klägerrolle vor den Zivilgerichten gedrängt.
Entgegen den Ausführungen des Bezirksgerichts hatten mithin nicht
die Verwaltungs- bzw. Verwaltungsgerichtsbehörden im Rahmen des
hängigen öffentlichrechtlichen Enteignungsverfahrens über den
RVJ / ZWR 2015 133
Bestand des Eigentumsrechts zu befinden, sondern musste diese
Frage – allenfalls später – mittels Eigentumsfeststellungsklage vor
dem Zivilrichter geklärt werden (Ludwig/Stalder, in: Müller/Feller
[Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. A., Bern 2013, S. 546; zur
Eigentumsfeststellungsklage vgl. statt aller Rey, Die Grundlagen des
Sachenrechts und das Eigentum, Band I, 3. A., Bern 2007, N. 2059 ff.
mit Hinweisen). Zu diesem Zweck haben die Berufungskläger am
13. Mai 2013 das Schlichtungsverfahren vor der Gemeinderichterin
eingeleitet. Dementsprechend war in den infrage stehenden Verfahren
nicht der gleiche Streitgegenstand zu behandeln und lag zum Zeit-
punkt des angefochtenen Entscheids keine anderweitige Streithängig-
keit vor, welche ein Eintreten auf das Gesuch verunmöglicht hätte.
Ebenso wenig ist die dem vorsorglichen Beweisbegehren der Beru-
fungskläger zugrunde liegende Rechtsfrage zum jetzigen Zeitpunkt
rechtskräftig entschieden worden.
Mithin hätte der Bezirksrichter auf das Gesuch um vorsorgliche Be-
weisabnahme eintreten müssen und erweist sich die Berufung in
diesem Punkt als begründet.
3. Im Sinne einer Eventualbegründung hat das Bezirksgericht das
Gesuch für den Fall abgewiesen, dass auf dieses einzutreten wäre.
Es verneinte einerseits eine Gefährdung des beantragten Beweis-
mittels, da nicht ersichtlich sei, weshalb eine weitere Messung der
Schüttungsmenge der fraglichen Quelle nicht erst nach deren
Fassung vorgenommen werden könne. Andererseits könnten die
Berufungskläger die Prozessaussichten aufgrund der diversen
Messungen der Schüttungsmenge bereits in ausreichendem Mass
beurteilen, weshalb nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass die
beantragte vorsorgliche Beweisführung zu einer besseren Abschät-
zung der Prozesschancen führen würde.
3.1 Die Berufungskläger bestreiten den Wert des Quellenschutzbe-
richtes und bemängeln die Qualität der dabei statistisch ausgewer-
teten Messdaten in verschiedener Hinsicht. Sie rügen, dass die Beru-
fungsbeklagte die Messanlage auf ihrem privaten Grundstück ohne ihr
Einverständnis und damit widerrechtlich installiert habe, wiederholen,
dass mit dem Bau der definitiven Fassungsanlage eine korrekte
Messung verunmöglicht werde und dass sie dadurch des für die
Eigentumsfrage entscheidenden Beweismittels verlustig zu gehen
drohen.
134 RVJ / ZWR 2015
3.2 Nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nimmt das Gericht jederzeit
Beweis ab, wenn die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der
Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
Gemäss der Botschaft wird mit dem Begriff des schutzwürdigen Inte-
resses in Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO auf die Möglichkeit Bezug
genommen, eine vorsorgliche Beweisführung auch zur Abklärung der
Beweis- und Prozessaussichten durchzuführen. Diese Möglichkeit soll
dazu beitragen, aussichtslose Prozesse zu vermeiden (Botschaft vom
28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006,
S. 7315; BGE 138 III 76 E. 2.4.2; Bundesgerichtsurteil 4A_322/2012
vom 21. Februar 2013 E. 2.2.1).
Zur Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses an einer vor-
sorglichen Beweisführung genügt die blosse Behauptung eines
Bedürfnisses, Beweis- und Prozessaussichten abzuklären, freilich
nicht. Eine vorsorgliche Beweisführung kann nur mit Blick auf einen
konkreten materiellrechtlichen Anspruch verlangt werden, hängt doch
das Interesse an einer Beweisabnahme vom Interesse an der Durch-
setzung eines damit zu beweisenden Anspruchs ab. Der Gesuch-
steller, der sich auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO stützt, muss daher
glaubhaft machen, dass ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf den ihm
das materielle Recht einen Anspruch gegen die Gesuchsgegnerin
gewährt, und zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel
dienen kann. Lediglich für Tatsachen, die mit dem vorsorglich abzu-
nehmenden Beweismittel bewiesen werden sollen, kann keine eigent-
liche Glaubhaftmachung verlangt werden, denn sonst würde der
Zweck von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO, die vorprozessuale Abklärung
von Beweisaussichten zu ermöglichen, vereitelt. Stellt das abzu-
nehmende Beweismittel das einzige dar, mit dem der Gesuchsteller
seinen Anspruch beweisen kann, muss es genügen, dass er das
Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen lediglich substan-
ziiert behauptet (BGE 138 III 76 E. 2.4.2; Bundesgerichtsurteile
4A_488/2012 vom 5. November 2012 E. 2.2, 4A_322/2012 vom
21. Februar 2013 E. 2.2.1). Die Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung dürfen nicht überspannt werden, geht es doch beim Verfahren
der vorsorglichen Beweisabnahme noch nicht um die Prüfung der Be-
gründetheit des Hauptanspruchs (Bundesgerichtsurteil 4A_322/2012
vom 21. Februar 2013 E. 2.2.1; Schweizer, Vorsorgliche Beweisab-
nahme nach schweizerischer Zivilprozessordnung und Patentgesetz,
ZZZ 2010, S. 8; Killias et al., Gewährt Art. 158 ZPO eine "pretrial
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discovery" nach US-amerikanischem Recht?, in: Lorandi/ Staehelin
[Hrsg.], Innovatives Recht, Festschrift für Ivo Schwander, Zürich 2011,
S. 941).
Abgesehen von der Glaubhaftmachung eines Hauptsacheanspruchs
bzw. der substanziierten Behauptung der anspruchsbegründenden
Tatsachen, die durch das vorsorglich beantragte Beweismittel bewie-
sen werden sollen, sind an das Bestehen eines schutzwürdigen
Interesses keine hohen Anforderungen zu stellen (Fellmann, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweize-
rischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 19 zu
Art. 158 ZPO). Dieses ist grundsätzlich nur dann zu verneinen, wenn
es sich als offensichtlich nicht existent erweist, was namentlich der Fall
sein kann, wenn das beantragte Beweismittel offenkundig untauglich
ist (Bundesgerichtsurteil 4A_322/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.2.1;
Schweizer, a.a.O., S. 8).
Im Verfahren nach Art. 158 Abs. 1 ZPO ist schliesslich zu beachten,
dass im Stadium einer vorsorglichen Beweisführung vor Einleitung
des Hauptprozesses das Prozessthema noch nicht abschliessend
herausgeschält ist. Es liegt daher primär in der Verantwortung des
Gesuchstellers, dem Gericht die erforderlichen Angaben zum Sach-
verhalt zu machen und den Umfang der beantragten Beweisführung
zu bestimmen (Fellmann, a.a.O., N. 20 zu Art. 158 ZPO). Verlangt der
Gesuchsteller die Einholung eines Gutachtens, obliegt es in erster
Linie ihm, dem Gericht die Fragen zu unterbreiten, die dem Experten
zu stellen sind (Bundesgerichtsurteil 4A_322/2012 vom 21. Februar
2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Gesuchsgegnerin kann durch
eigene Fragen oder durch Zusatz- und Ergänzungsfragen ihren eige-
nen Standpunkt in das Verfahren einbringen (Fellmann, a.a.O., N. 20
zu Art. 158 ZPO). Zudem kann die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellung-
nahme zum Gesuch auch eine Ausdehnung der Beweisführung auf
weitere Tatsachen und Gegenbeweismittel beantragen, sofern auch
diesbezüglich die Voraussetzungen von Art. 158 ZPO erfüllt sind
(Bundesgerichtsurteil 4A_322/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.2.2;
Fellmann, a.a.O., N. 26 zu Art. 158 ZPO).
3.3 Es ist unbestritten, dass die Berufungskläger Eigentümer der Par-
zelle Nr. …, Plan Nr. … sind und auf dieser eine Quelle entspringt
(Quelle A.). Wie das Bezirksgericht zutreffend festgehalten hat,
beantragten die Berufungskläger als Eigentümer der Parzelle eine
136 RVJ / ZWR 2015
vorsorgliche Beweisaufnahme zur eigentumsrechtlichen Qualifikation
dieser Quelle, sei es als private Quelle im Sinne von Art. 667 Abs. 2
und Art. 704 Abs. 1 ZGB oder als öffentliches Gewässer, konkret als
Bachquelle im Sinne von Art. 163 Abs. 4 EGZGB und damit als
öffentliches Gemeindeeigentum, an welchen grundsätzlich kein Privat-
eigentum bestehen kann (Art. 664 Abs. 2 ZGB). Dies beurteilt sich
danach, ob das Wasser eine derartige Mächtigkeit und Stetigkeit
aufweist, dass es sich ein Bett mit festen Ufern zu schaffen vermag
oder dieses zu bilden vermöchte, wobei sich die Mächtigkeit durch die
Schüttungsmenge (Anzahl Liter pro Minute) und die Stetigkeit durch
die Mindestschüttungsmenge innerhalb eines Jahres feststellen lässt
(vgl. Art. 163 Abs. 4 EGZGB, wonach unterirdische Gewässer mit
einer mittleren Wassermenge von mehr als 300 Liter pro Minute in
den Bereich des öffentlichen Gemeindeeigentums gehören; ferner
BGE 122 III 49 E. 2a/b; ZWR 1996 S. 154 ff., je mit Hinweisen; Rey/
Strebel, Basler Kommentar, N. 8 f. zu Art. 704 ZGB; Schmid/
Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 4. A., Zürich 2012, N. 891; Rey,
a.a.O., N. 1091a).
Mithin hängt die rechtliche Qualifikation der Quelle in massgeblicher
Weise von der Schüttungsmenge ab, zu deren Erfassung die Beru-
fungskläger eine Expertise beantragt haben. Der Bezirksrichter hat
nun aber ein schutzwürdiges Interesse an einer vorsorglichen Beweis-
führung aufgrund der bereits vorgenommenen diversen Messungen
der Schüttungsmenge verneint. Diese Messungen würden den Beru-
fungsklägern die Beurteilung der Prozessaussichten in ausreichen-
dem Mass erlauben und es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass
die beantragte vorsorgliche Beweisführung zu einer besseren Ab-
schätzung der Prozesschancen führen würde. Dagegen listen die
Berufungskläger verschiedene Gründe auf, mit welchen sie die erho-
benen Messdaten in Zweifel ziehen.
3.4 Wie das Bundesgericht unlängst in seiner publizierten Rechtspre-
chung festhielt, soll die vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158
Abs. 1 lit. b ZPO nicht bloss eine vage Abschätzung der Prozesschan-
cen ermöglichen, sondern eine eigentliche Abklärung der Prozess-
aussichten im Allgemeinen und der Beweisaussichten im Besonderen.
Eine hinreichende Klärung der Prozessaussichten könne dabei aber
nur mit der vorsorglichen Abnahme von Beweismitteln erreicht
werden, welche zum Beweis der anspruchsbegründenden Tatsache
tauglich sind und sich auch eignen, im Beweisverfahren eines all-
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fälligen Hauptprozesses eine tragende Rolle zu spielen. Dies gilt ganz
besonders, wenn solche Klärung eine Expertise erfordert. Nur so
liessen sich aussichtslose Prozesse vermeiden, sei dies durch Förde-
rung der Bereitschaft der Gesuchsteller, auf Klageerhebung zu ver-
zichten, oder aber der Bereitschaft beider Parteien, sich zu verglei-
chen (BGE 140 III 16 E. 2.5; so auch Bundesgerichtsurteil
4A_336/2013 vom 10. Dezember 2013 3.3.3).
Dabei steht vorliegend nach dem oben Ausgeführten ausser Frage,
dass ein hydrologisches Gutachten für die Beurteilung der Eigentums-
frage nicht nur ein taugliches, sondern geradezu zentrales Beweismittel
sein wird. Nach der zitierten Rechtsprechung ermöglicht es Art. 158
Abs. 1 lit. b ZPO den Berufungsklägern, ein solches gerichtliches Gut-
achten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO anfertigen zu lassen, woran die
bereits vorhandenen Messungen und deren statistische Auswertung,
welche von Vertretern der Gemeinde selbst vorgenommen wurden
bzw. deren Auswertung durch die Gemeinde in Auftrag gegeben
wurde, entgegen der Ansicht der Vorinstanz nichts zu ändern vermö-
gen, zumal es sich dabei beweisrechtlich betrachtet um blosse Privat-
gutachten handelt, welche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
als Bestandteil der Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweis-
mittel gelten (BGE 140 III 16 E. 2.5 mit Hinweisen; so auch Bundes-
gerichtsurteil 4A_336/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.3.3).
Mithin haben die Berufungskläger ein schutzwürdiges Interesse an
der vorsorglichen Beweisführung glaubhaft gemacht, weshalb deren
Gesuch gutzuheissen ist, und offen bleiben kann, ob die geltend ge-
machten Mängel zutreffen und ob sich ein Anspruch auf Beweisfüh-
rung überdies aus der Gefährdung des Beweismittels ergeben hätte.
4. Der angefochtene Entscheid ist folglich aufzuheben, das Gesuch
um Anordnung einer vorsorglichen Beweisführung gutzuheissen und
die Verfahrensakten sind zur Abnahme des beantragten Beweises
nach den einschlägigen Bestimmungen der ZPO, namentlich Art. 183
ff. und 261 ff. ZPO, an das Bezirksgericht zurückzusenden (vgl. zum
Verfahren der vorsorglichen Beweisführung etwa Brönnimann, a.a.O.,
N. 20 ff. zu Art. 158 ZPO sowie Guyan, Basler Kommentar, 2. A.,
N. 7 ff. zu Art. 158 ZPO, je mit Hinweisen). Das Bezirksgericht wird bei
Abschluss des Verfahrens auch neu über die erstinstanzlichen
Gerichts- und Beweiskosten zu befinden haben (vgl. hierzu BGE 140
III 30 sowie 139 III 33).