Culpable Hindrance to Service and Deemed Service Fiction
Synthèse Legislator
Généré par l'IAIn a pending civil proceeding, a party's sudden relocation in May 2008 without providing a forwarding address, appointing a representative, or filing a change of address with the authorities constituted a culpable hindrance to service, leading to the application of a deemed service fiction under relevant procedural law, because the party, having received prior notice of the ongoing proceedings in February 2008, failed in their duty of good faith to ensure subsequent official mail could reach them, thus validating the service of a subsequent judicial order dated May 27, 2008.
Regeste Legislator
OfficielRVJ/ZWR 2009 235 Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtsabteilungen des Kantonsgerichts sowie der Bezirksgerichte Jurisprudence des cours civiles et pénales du Tribunal cantonal ainsi que des tribunaux de district Zivilprozessrecht Procédure civile KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 26. Januar 2009 i.S. X. c. Y. Zustellung: schuldhafte Verhinderung (Art. 80 Abs. 2 ZPO) Verhindert eine Partei in einem laufenden Zivilverfahren durch ihren Umzug eine Zustellung, so gilt diese als vollzogen (Zustellungsfiktion). Notification : empêchement fautif (art. 80 al. 2 CPC) Est réputée survenue, dans une procédure civile pendante, la notification dont la réception est empêchée par le déménagement d’une partie (notification fictive). Aus den Erwägungen (...) 2. a) Eine Zustellung gilt als vollzogen, wenn der Empfang schuld- haft verhindert wird (Art. 80 Abs. 2 ZPO). Dies ist nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts dann der Fall, wenn der Adressat die
Mots-clés
Généré par l'IADispositions légales citées
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Généré par l'IATexte complet
RVJ / ZWR 2009 235
Rechtsprechung der Zivilund Strafgerichtsabteilungen des Kantonsgerichts sowie der Bezirksgerichte Jurisprudence des cours civiles et pénales du Tribunal cantonal ainsi que des tribunaux de district
Zivilprozessrecht Procédure civile KGVS C1 08 164 KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 26. Januar 2009 i.S. X. c. Y. Zustellung: schuldhafte Verhinderung (Art. 80 Abs. 2 ZPO) Verhindert eine Partei in einem laufenden Zivilverfahren durch ihren Umzug eine Zustellung, so gilt diese als vollzogen (Zustellungsfiktion). Notification : empêchement fautif (art. 80 al. 2 CPC) Est réputée survenue, dans une procédure civile pendante, la notification dont la réception est empêchée par le déménagement d’une partie (notification fictive).
Aus den Erwägungen (...)
2. a) Eine Zustellung gilt als vollzogen, wenn der Empfang schuldhaft verhindert wird (Art. 80 Abs. 2 ZPO). Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann der Fall, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl ein Prozessrechtsverhältnis besteht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten. Die Parteien haben also unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Die an einem Verfahren beteiligten Personen haben bei Adressänderungen während eines laufenden Verfahrens dies der Behörde anzuzeigen, einen bevollmächtigen Vertreter zu bestellen oder wenigstens der Post einen Nachsendungsauftrag zu erteilen. Werden diese Vorkehren unterlassen, liegt eine aktive und schuldhafte Vereitelung der Zustellung vor (BGE 134 V 49 E. 2 und 4 mit Hinweisen, Bundesgerichtsurteil 1P.209/2002 vom 23. Juli 2002, E. 2.1).
236 RVJ / ZWR 2009
b) Der Bezirksrichter hat den Beklagten im vorliegenden Fall am
27. Mai 2008 eine Säumnisfrist zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt angesetzt und mit dieser Verfügung die Säumnisfolgen richtig angedroht. Die erwähnte Verfügung konnte jedoch auf dem Rechtshilfeweg nicht zugestellt werden, da die Beklagten ihren Wohnort im Mai 2008 überstürzt verlassen hatten.
Die Beklagten hatten die erste Zustellung vom 11. Februar 2008 erhalten. Sie haben damit rechnen müssen, dass aufgrund des hängigen Verfahrens demnächst weitere Verfügungen bei ihnen eintreffen könnten. Durch ihren überstürzten Umzug im Mai 2008 ohne Adresse zu hinterlassen, ohne einen bevollmächtigten Vertreter zu bestellen und ohne Nachsendungsauftrag zu erteilen, haben sie den Empfang der Verfügung schuldhaft verhindert. Die Zustellung der Verfügung vom
27. Mai 2008 gilt mithin als vollzogen.