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BK 19 113 • BZG VS BK 19 113 Généré par l'IA

Creditor's Request for Legal Opening Denied Due to Insufficient Factual Basis

Numéro de cause BK 19 113
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires à la charge du recourant

Synthèse Legislator

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The creditor sought definitive or provisional legal opening (Rechtsöffnung) to enforce claims based on an invoice for notary fees and costs related to the lifting of professional secrecy, but failed to meet the requirements of the law. The court reasoned that in summary proceedings, parties must adequately state the facts supporting their claims, as merely submitting documents is insufficient under the principle of negotiation, and the creditor did not properly establish the facts or identity required to leverage a loss certificate recognizing the debt or an administrative decision against the debtor. Consequently, the request for legal opening was denied, the creditor was ordered to bear the court costs, and the debtor was awarded a small party compensation for necessary expenses.

Regeste Legislator

Officiel

ROEVERW /15.2 BK 19 113 RECHTSÖFFNUNGSENTSCHEID VOM 29. MAI 2019 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes A _________ X _________ <> Y _________ Elsbeth Imoberdorf, Richterin in Schuldbetreibung und Konkurs eingesehen die nachfolgend aufgeführten Belege: Gläubigerpartei: - Rechtsöffnungsgesuch vom 15. April 2019 (Datum der Postaufgabe) inklusive die im Gesuch erwähnten Belege - Replik vom 13. Mai 2019 Schuldnerpartei: - Stellungnahme vom 2. Mai 2019 - Duplik vom 21. Mai 2019 erwägend 1. Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Visp ist auf Grund des Wohnsitzes der Schuldnerpartei in A _________ gegeben (Art. 84 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 SchKG). Die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts ergibt sich aus Art. 30 Abs. 1

Mots-clés

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honoraires d'avocat ouverture de la procédure notaire assemblée des créanciers identité des prestations état de fait pertinent

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO

The losing creditor party was ordered to bear the court costs based on this provision.

Art. 95 Abs. 3 Ziff. a und c ZPO

Cited in relation to granting the winning party compensation for necessary expenses.

Art. 105 f. ZPO

Cited in relation to granting the winning party compensation for necessary expenses.

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Texte complet

BK 19 113

RECHTSÖFFNUNGSENTSCHEID VOM 29. MAI 2019

in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsund Konkursamtes A _________ X _________ <> Y _________

Elsbeth Imoberdorf, Richterin in Schuldbetreibung und Konkurs

eingesehen

die nachfolgend aufgeführten Belege:

Gläubigerpartei:

- Rechtsöffnungsgesuch vom 15. April 2019 (Datum der Postaufgabe) inklusive die im Gesuch erwähnten Belege

- Replik vom 13. Mai 2019 Schuldnerpartei:

- Stellungnahme vom 2. Mai 2019

- Duplik vom 21. Mai 2019

erwägend

1. Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Visp ist auf Grund des Wohnsitzes der Schuldnerpartei in A _________ gegeben (Art. 84 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 SchKG). Die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts ergibt sich aus Art. 30 Abs. 1 lit. b EGSchKG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 ZPO. Gemäss Art. 251 lit. a ZPO ist das summarische Verfahren (Art. 252–256 ZPO) anwendbar.

2.

2.1 Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid (definitiver Rechtsöffnungstitel) beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Vollstreckba-

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ren Gerichtsentscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht die betriebene Person durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

Des Weiteren wird die provisorische Rechtsöffnung gewährt, sofern die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift der Schuldnerpartei bekräftigten Schuldanerkennung beruht und dieselbe nicht Einwendungen, welche diese zu entkräften vermögen, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG).

2.2 Im vorliegenden Fall stellt die gesuchstellende Partei folgenden Antrag:

Gestützt auf beiliegende Rechnung Nr. xxx vom 25. November 2009 stelle ich hiermit im Sinne der Art. 80/82 SchKG das Rechtsöffnungsbegehren für Fr. 1'312.20 nebst Zins zu 5 % seit 26.02.2019 Fr. 73.30 Kosten Zahlungsbefehl 3071416 Fr. 608.00 Kosten Entscheid Staatsrat unter Kostenund Entschädigungsfolgen für den Beklagten.

Dem Gesuch hat sie die im Rechtsbegehren erwähnte Rechnung sowie die Schreiben vom 23. Februar 2016, 18. März 2016, 20. Mai 2016 und 22. August 2017, den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx, den Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Notare vom 9. Januar 2019 und der Verlustschein infolge Konkurs vom 17. August 2017 beigelegt. Eine Darstellung des relevanten Sachverhalts unterblieb im Gesuch. In ihrer Replik holte sie dies teilweise nach, indem sie einzelne Tatsachenbehauptungen aufstellte.

2.3 Mit Bezug auf die Sammlung des Prozessstoffs bzw. die Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts untersteht das Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich der Verhandlungsmaxime. Im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten bzw. eingeklagten Anspruchs in den (schriftlichen oder mündlichen) Parteivorträgen in schlüssiger Weise und hinreichend substantiiert zu behaupten sowie mit Beweisofferten zu untermauern sind. Es geht deshalb auch im Summarverfahren nicht an, dem Gericht bloss Unterlagen einzureichen, aus denen der entscheidrelevante Sachverhalt "herausgefiltert" werden kann. Mit einem solchen Vorgehen ist der den Parteien obliegenden Behauptungsund Substantiierungslast nicht Genüge getan und liesse sich die Verhandlungsmaxime im

Ergebnis weitgehend aushebeln. Beilagen sind grundsätzlich blosse Beweismittel für Behauptungen, die in den Parteivorträgen zu erheben sind. Nur Tatsachen, die (dort) formund fristgerecht behauptet wurden, können in sachverhaltlicher Hinsicht zum Prozessstoff erhoben und beim Entscheid berücksichtigt werden. Entsprechend genügt es nicht, wenn sich eine bestimmte Tatsache oder das Klagefundament lediglich aus den eingereichten Urkunden ergibt, ohne dass sich eine Partei in ihren Vorträgen auf sie berief. Solche (nicht behaupteten) Tatsachen dürfen im Rahmen der Verhandlungsmaxime grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT170196 vom 12. März 2018 E. 3.3.3; Müller/Vock, Behauptungs-, Bestreitungsund Substantiierungslast im Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 38/2016, S. 130 ff.).

Im Rechtsöffnungsverfahren gilt zwar der beschränkte Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht hat unter anderem von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und ob die Identität zwischen Gläubiger und Betreibenden, Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner und der in Betreibung gesetzten und der im Rechtsöffnungstitel verurkundeten Forderung gegeben ist (BGE 141 I 97 E. 5.2; Staehelin, Basler Kommentar, 2. A., N. 50 zu Art. 84 SchKG; Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar zum Schuldbetreibungsund Konkursgesetz, 2. A., Basel 2014,

N. 18 zu Art. 84 SchKG). Die Geltung der beschränkten Untersuchungsmaxime im Rechtsöffnungsverfahren ändert jedoch nichts daran, dass es letztlich den Parteien obliegt, die Tatsachen vorzubringen und Beweismittel zu nennen, welche für eine vom Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu klärende Frage relevant sind. Die Parteien bleiben deshalb ungeachtet der (beschränkten) Untersuchungsmaxime für die Sachverhaltsermittlung verantwortlich (Müller/Vock, a.a.O., S. 132). Das Gericht ist insbesondere nicht verpflichtet, von Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen und fehlende Unterlagen einzuholen (Staehelin, a.a.O., N. 51 zu Art. 84 SchKG; Vock, a.a.O., N. 19 zu Art. 84 SchKG).

2.4 Die Gesuchstellerin beantragt unter anderem die Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 1'312.20 nebst Zins zu 5 % seit 26. Februar 2019 gemäss Rechnung vom 25. November 2009 (Notariatskosten für Kaufvertrag). Diese im Rechtsöffnungsbegehren erwähnte Rechnung stellt für sich allein keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar, zumal sie vom Rechnungsadressat nicht unterzeichnet worden ist. Indes wurde dem Gesuch in Bezug auf diese Forderung ein Verlustschein infolge Konkurs beigelegt, in welchem vermerkt ist, dass der Konkursit die Forderung anerkannt hat, so dass dieser Verlustschein einer Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG gleichgestellt ist

(Art. 265 Abs. 1 SchKG). Beim darin ausgewiesenen Schuldner handelt es sich jedoch nicht um die betriebene Person und den Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren.

Zwar berechtigt eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG nicht nur zur provisorischen Rechtsöffnung gegen den Anerkennenden, sondern auch gegen alle Personen, welche von Gesetzes wegen für diese Schulden haften. Eine Schuldanerkennung des von Gesetzes wegen haftenden Schuldners ist diesfalls nicht erforderlich (Staehelin, a.a.O., N. 53 zu Art. 82 SchKG; Vock, a.a.O., N. 9 zu Art. 82 SchKG). Nach den oben aufgeführten Grundsätzen müssen jedoch im Rechtsöffnungsgesuch zumindest die Haftung begründenden Tatsachen dargelegt werden. Dabei genügt es nicht, wenn sich diese einzig aus den eingereichten Schreiben ergibt. Überdies muss der Haftung begründende Tatbestand vom Gläubiger liquide nachgewiesen werden (Staehelin, a.a.O.,

N. 53 zu Art. 82 SchKG; Vock, a.a.O., N. 9 zu Art. 82 SchKG). So hätte dem Gericht zumindest der im Schreiben vom 23. Februar 2016 erwähnte öffentlich beurkundete Kaufvertrag zwischen dem Gesuchsgegner und dem im Verlustschein ausgewiesenen Schuldner vorgelegt werden müssen. Die Gesuchstellerin ist diesen Obliegenheiten nicht nachgekommen, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch in Bezug auf die Forderung gemäss Rechnung vom 25. November 2009 abzuweisen ist.

2.5 Nebst den Notariatskosten verlangt die Gläubigerpartei die Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 608.-- (entstandene Kosten für die Entbindung vom Berufsgeheimnis; vgl. Replik vom 13. Mai 2019). Als Rechtsöffnungstitel käme allenfalls der Staatsratsentscheid vom 9. Januar 2019 in Betracht, bei welchem es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG handelt. Gemäss diesem Entscheid ist Gläubigerin der darin festgelegten Gebühr der Kanton Wallis und die Schuldner Notar X _________. Es sind somit weder der im Rechtsöffnungstitel aufgeführte Gläubiger mit dem Betreibenden noch der Betriebene mit dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner identisch. Zwar setzte die Entbindung vom Berufsgeheimnis die Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens voraus. Ohne Vorliegen eines Urteils, in welchem der Schuldner zum Ersatz der aus der Entbindung des Berufsgeheimnisses entstandenen Kosten verpflichtet wird, kann jedoch keine Rechtsöffnung erteilt werden (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 30 zu Art. 80 SchKG). Das Rechtsöffnungsbegehren ist folglich auch hinsichtlich der Kosten für die Entbindung vom Berufsgeheimnis abzuweisen.

3. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Gläubigerpartei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich nach Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG; SR 281.35) und wird für das vorliegende Gerichtsverfahren auf Fr. 155.-- festgesetzt.

Die Gerichtskosten werden mit dem von der Gläubigerpartei geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Überdies verbleiben die Kosten des Zahlungsbefehls bei der Gläubigerpartei.

Das Gericht kann der nicht berufsmässig vertretenen obsiegenden Partei auf deren Antrag eine Parteientschädigung (Ersatz notwendiger Auslagen und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung) zulasten der unterliegenden Partei zusprechen (Art. 95 Abs. 3 Ziff. a und c ZPO und Art. 105 f. ZPO). Da in casu die Voraussetzungen für die Zusprache einer Umtriebsentschädigung nicht erfüllt sind, ist der Schuldnerpartei lediglich eine Parteientschädigung von Fr. 30.-- für den Ersatz notwendiger Auslagen zuzusprechen.

erkennt

1. Das Begehren um Gewährung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsund Konkursamtes A _________ wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 155.-- werden X _________ auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 73.30 hat X _________ zu tragen.

4. X _________ bezahlt Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 30.--.

Visp, 29. Mai 2019