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A3 22 38 • BZG VS A3 22 38 Généré par l'IA

Appealability of Acquittal and Costs Reimbursement in Obstruction Case

Numéro de cause A3 22 38
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires à la charge du recourant

Synthèse Legislator

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The appellant appealed a lower court's decision which overturned a fine for obstruction of police duties, arguing the lower court wrongly acquitted based on the presumption of innocence despite the evidence presented by the police, and alleging bias of the police witnesses. The court ruled it could not consider the appeal regarding the acquittal because the appellant, having successfully appealed the fine, was not aggrieved by the outcome (acquittal) and thus lacked the legally protected interest required for an appeal; however, the court did consider the appellant's claim for reimbursement of costs, which was dismissed because the appellant failed to request compensation in the initial administrative proceeding. Consequently, the appeal was dismissed to the extent it was considered, and the appellant was ordered to pay the court costs.

Regeste Legislator

Officiel

A3 22 38 ENTSCHEID VOM 26. APRIL 2023 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes, Thomas Brunner, urteilend gemäss Art. 34k Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), unter Beizug der Gerichtsschreiberin Car- men Mangisch, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Berufungskläger, gegen POLIZEIGERICHT DER GEMEINDE Y _________, vertreten durch den Präsidenten Vorinstanz, KANTONSPOLIZEI WALLIS, vertreten durch Oberstleutnant Z _________, Verwal- tungs- und Rechtsangelegenheiten, betroffener Dritter, (Diverses) Berufung gegen den Entscheid vom 27. Oktober 2022.

Mots-clés

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remboursement de frais recours contre décision de renvoi présomption d'innocence bénéfice décisions incidentes avance de frais

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 34k Abs. 3 VVRG

The court based its initial judgment power on this article to rule on the appeal.

Art. 34m VVRG

This provision is cited in relation to the court's decision to proceed without an oral hearing (concluding point 1.4 and relating to costs in 3.2 and 3.3).

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision, cited in relation to costs, dictates that parties bear the costs proportional to their success/failure in the appeal procedure.

Art. 436 StPO

This provision is cited in relation to the rejection of the appellant's claim for a party indemnity.

Art. 429 Abs. 1 StPO

This provision is cited in relation to the rejection of the appellant's claim for a party indemnity.

Art. 91 Abs. 1 VVRG

This provision was used when addressing and dismissing the claim for party indemnity.

Art. 34m lit. e VVRG

This procedural rule allowed the court to decide based on the file without an oral hearing, as the appellant implicitly consented.

Art. 34m lit. f VVRG

This provision was cited in the reasoning section regarding the inadmissibility of a reformatio in peius, but it relates to the scope of the appeal procedure.

Art. 34h Abs. 1 VVRG

Cited in the reasoning (Erwägungen 1) regarding the appealability of administrative decisions.

Art. 34i Abs. 2 VVRG

Cited in the reasoning (Erwägungen 1) regarding the appealability of administrative decisions.

Art. 34j Abs. 1 VVRG

Cited in the reasoning (Erwägungen 1) regarding the possibility of a simplified procedure.

Art. 34l VVRG

Cited in the reasoning (Erwägungen 1) regarding the appealability of administrative decisions.

Art. 1 Abs. 2 lit. c GTar

This provision relates to the regulation of costs and indemnities which is relevant to the cost order.

Art. 22 lit. f GTar

This provision sets the range for the court fee in appeal procedures, used to determine the fixed amount.

Art. 13 Abs. 1 GTar

This provision mandates the criteria for fixing the court fee, which was set at CHF 800.--.

Art. 66 al. 1 LTF

Although LTF is mentioned in the structure, the actual cost provision cited in the dispositive is Art. 66 BGG, or implicitly covered by the StPO/GTar cited, however, strictly adhering to the rule: only cited provisions in the final orders matter. The final order cites the costs via the StPO/GTar framework. Since the final orders do not explicitly cite Art. 66 LTF (or BGG), it is excluded.

Art. 64 LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 68 BGG

Not cited in the dispositive.

Art. 93 BGG

Not cited in the dispositive.

Art. 422 Abs. 1 StPO

This provision defines the composition of procedural costs for the appeal procedure, used in setting the costs.

Art. 424 Abs. 1 StPO

This provision regulates the amount of the court fee, which was fixed at Fr. 800.--.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the right to appeal.

Art. 335 StGB

Cited in the reasoning (Erwägungen 1) regarding applicable law.

Art. 56 StPO

Cited in the reasoning regarding bias/recusal arguments.

Art. 29 Abs. 1 BV

Cited in the reasoning regarding bias/recusal arguments.

Art. 10 VVRG

Cited in the reasoning regarding bias/recusal arguments in cantonal administrative procedures.

Art. 11 Abs. 2 EGStPO

Cited in the reasoning regarding the applicability of VVRG for cantonal offenses.

Art. 38 Abs. 2 EGStPO

Cited in the reasoning regarding the applicability of VVRG for cantonal offenses.

Art. 90 StPO

Cited in the reasoning regarding formal submission requirements.

Art. 91 StPO

Cited in the reasoning regarding formal submission requirements.

Art. 93 LTF

Not cited in the dispositive.

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Texte complet

A3 22 38

ENTSCHEID VOM 26. APRIL 2023

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes, Thomas Brunner, urteilend gemäss Art. 34k Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), unter Beizug der Gerichtsschreiberin Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________, Berufungskläger,

gegen

POLIZEIGERICHT DER GEMEINDE Y _________, vertreten durch den Präsidenten Vorinstanz,

KANTONSPOLIZEI WALLIS, vertreten durch Oberstleutnant Z _________, Verwaltungsund Rechtsangelegenheiten, betroffener Dritter,

(Diverses)

Berufung gegen den Entscheid vom 27. Oktober 2022.

Sachverhalt

A. Am 8. März 2022 wurde X _________ von der Regionalpolizei Y _________ das Strafverbal vom 1. März 2022 zugestellt, gemäss welchem dieser wegen Diensterschwerung nach Art. 9 des Polizeireglements der Gemeinde Y _________ vom 31. März 2009, homologiert durch den Staatsrat am 2. September 2009, zu einer Busse von Fr. 150.00 verurteilt wurde. Anlässlich des Eishockeyspiels EHC Y _________ - EHC A_________ hätte die Kantonspolizei die Mitglieder einer Gruppe einer Personenkontrolle unterziehen wollen. Als diese aufgefordert worden seien, die Ausweise vorzuweisen, habe X _________ die Anwesenden angewiesen, der polizeilichen Anordnung keine Folge zu leisten. X _________ sei mehrmals aufgefordert worden, seine Identität bekannt zu geben, was er verweigert habe. Des Weiteren habe er sich über die Polizeiagenten lustig gemacht und diese beleidigt. Erst nach weiteren Aufforderungen habe er schliesslich dazu bewegt werden können, einen Ausweis vorzuzeigen. Aufgrund seines Verhaltens habe X _________ den Dienst erschwert.

B. X _________ erhob am 15. März 2022 Einsprache gegen die Bussenverfügung der Regionalpolizei Y _________. Er bestritt den von den Polizeiagenten vorgebrachten

Sachverhalt und legte seine Sicht der Dinge dar. Er sei insbesondere weder provokativ noch beleidigend gewesen und habe sich nach Erkundigen und Bekanntgabe der Dienstnummer des einen Polizeiagenten ausgewiesen.

C. Am 17. Mai 2022 führte das Polizeigericht der Gemeinde Y _________ (fortan Polizeigericht) im Rahmen des Einspracheverfahrens eine Beweisabnahmesitzung durch. Es wurden die beiden beteiligten Polizeiagenten sowie X _________ einvernommen. Anlässlich dieser Sitzung reichte X _________ zusätzliche Dokumente ein, namentlich Stellungnahmen seiner Bekannten über ihn als Person sowie über das Geschehene.

D. Das Polizeigericht hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom

7. Oktober 2022 gut und hob die Bussenverfügung auf. Es legte dar, dass aufgrund der Unschuldsvermutung nicht der Beschuldigte seine Unschuld, sondern die Kantonspolizei die unzweifelhafte Schuld des Beschuldigten beweisen müsse. Diesen absoluten Schuldbeweis erbringe die Kantonspolizei durch das äusserst knapp gehaltene Strafverbal, dessen Sachverhalt überdies Lücken aufweise, nicht. Das Polizeigericht sei nicht mit absoluter Bestimmtheit von der Version der Polizeibeamten, wonach der Beschuldigte den Dienst der Polizeibeamten erschwert habe, überzeugt.

E. X _________ (fortan Berufungskläger) reichte am 2. November 2022 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid Berufung beim Kantonsgericht Wallis ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie eine Neubeurteilung der Geschehnisse durch das Kantonsgericht. Er monierte weiter, die einvernommenen Polizeiagenten seien voreingenommen gewesen, da ihnen im Vorfeld Beweismaterial ausgehändigt worden sei, was Art. 56 lit. f der Schweizerischen Strafprozessordnung vom

5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verletze. Dies verschweige das Urteil. Schliesslich sei ihm eine Parteientschädigung für den investierten Zeitaufwand sowie die Fahrspesen und Falschanschuldigungen seitens der Polizei auszurichten.

F. Das Kantonsgericht stellte die Berufung der Kantonspolizei Wallis und dem Polizeigericht am 7. November 2022 mit der Möglichkeit zur Hinterlegegung einer allfälligen Vernehmlassung zu. Gleichzeitig wurde das Polizeigericht ersucht, die vollständigen amtlichen Akten zu hinterlegen.

G. Das Polizeigericht reichte am 9. November 2022 fristgerecht die amtlichen Akten beim Kantonsgericht ein, verzichtete auf eine Vernehmlassung und verwies auf seinen Einspracheentscheid.

H. Die Kantonspolizei reichte am 7. Dezember 2022 fristgerecht die Vernehmlassung ein. Sie monierte, die im Entscheid enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen würden stark von denen der Kantonspolizei abweichen. Unter anderem habe der Berufungskläger eine aktive Rolle eingenommen und den anwesenden Personen entsprechende Anweisungen erteilt, sich den Anordnungen der Polizei zu widersetzen und sich nicht auszuweisen.

I. Der Berufungskläger reichte am 28. Dezember 2022 eine Stellungnahme ein und machte wiederholt geltend, dass die Polizeiagenten sich zwecks der Beweisabnahmesitzung abgesprochen hätten und damit befangen gewesen seien. Er monierte, das Urteil sei aufgrund der Unschuldsvermutung gefällt worden, obwohl er genügend Beweise vorgetragen habe. Weiter beantragte er eine Prüfung um Kostengutsprache. Schliesslich legte er erneut seine Sichtweise des Sachverhalts dar. Auf die Durchführung einer Verhandlung hat der Berufungskläger nicht ausdrücklich bestanden.

Erwägungen

1. Die von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Verfolgung und Beurteilung von kantonalen oder kommunalen Gesetzesübertretungen erlassenen Entscheide sind mit Berufung bei einem Richter des Kantonsgerichts anfechtbar (Art. 34h Abs. 1 VVRG Art. 34i Abs. 2 i.V.m. Art. 34k Abs. 3 und Art. 34l VVRG; Art. 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Der erstinstanzliche Entscheid kann in einem summarischen Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten und mit summarisch begründetem Strafbescheid ergehen, sofern der Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist und die strafbare Handlung mit einer Busse bis Fr. 5 000.-- geahndet werden kann (Art. 34j Abs. 1 VVRG). Die Schweizerische Strafprozessordnung regelt das Berufungsverfahren unter Vorbehalt von Art. 34m lit. a-f VVRG (Art. 34m VVRG). Das Gericht kann den angefochtenen Entscheid bestätigen oder mildern, eine reformatio in peius ist hingegen unzulässig (Art. 34m lit. f VVRG).

1.1 Das Polizeigericht hat den Berufungskläger am 1. März 2022 ohne vorherige Anhörung zu einer Busse in der Höhe von Fr. 150.-- verurteilt. Am 15. März 2022 hat der Berufungskläger gegen die Bussenverfügung eine Einsprache eingereicht. Das Polizeigericht hat die Einsprache am 7. Oktober 2022 gutgeheissen und die Bussenverfügung aufgehoben. Der Einspracheentscheid kann mit Berufung an einen Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 34k Abs. 3 VVRG). Vorliegend wurde die Berufung formund fristgerecht eingereicht (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 90 und Art. 91 StPO).

1.2 Die Schweizerische Strafprozessordnung regelt das Berufungsverfahren unter Vorbehalt von Art. 34m lit. a-f VVRG (Art. 34m VVRG). Gemäss Art. 34m Abs. 1 lit. a VVRG kann nur der Verurteilte Berufung einlegen. Art. 382 Abs. 1 StPO sieht vor, dass jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann.

1.3 Es stellt sich vorliegend die Frage, inwiefern der Berufungskläger, dessen Einsprache vom Polizeigericht gutgeheissen wurde, noch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung des Einspracheentscheids hat.

1.3.1 Die Legitimation ist eine Eintretensvoraussetzung für den Rechtsmittelentscheid. Er bedarf daher in jedem Fall eines rechtlich geschütztes Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten

betroffen, d.h. beschwert ist. Der Begriff der Beschwer wird mithin gleichbedeutend mit demjenigen des rechtlich geschützten Interesses verwendet (vgl. Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordung / Jugendstrafprozessordnung, 2. A., 2014 N. 1 zu Art. 382 StPO; Viktor Lieber in: Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 7 zu Art. 382; Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3). Die beschuldigte Person kann ein freisprechendes Urteil ebenso wenig wie eine Einstellungsverfügung mangels Beschwer anfechten, selbst wenn sie eine für sie nachteilige Begründung enthalten (vgl. Viktor Lieber, a.a.O., N. 9 zu Art. 382). Bei einem freisprechenden Urteil ist der Beschuldigte nicht beschwert (vgl. Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N. 1 zu Art. 382 StPO). Der Freispruch «mangels Beweisen» oder auch wegen eines materiellen gesetzlichen Strafbefreiungsgrundes führt nicht zu einem «Freispruch zweiter Klasse». Die Verfahrenserledigung zieht grundsätzlich die gleichen Rechtskraftwirkungen nach sich wie die Einstellung (oder der Freispruch) mangels Tatbestandes oder wegen positiven Nachweises der Unschuld. Ob eine rechtsuchende Person vom angefochtenen Entscheid beschwert ist, ergibt sich aus dem Dispositiv. Es besteht kein rechtlich geschütztes Interesse an der zusätzlichen Prüfung und positiven Feststellung, dass eine folgenlose Verfahrenseinstellung (mit Wirkung eines Freispruchs) nicht "nur" wegen eines materiellstrafrechtlichen Strafbefreiungsgrundes geboten ist, sondern dass es darüber hinaus auch noch zum Vornherein an jeglicher strafrechtlichen Schuld bzw. Tatbestandsmässigkeit fehlt. Ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Schuldlosigkeit lässt sich auch aus der Unschuldsvermutung nicht ableiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts, 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2, 6B_237/2017 vom 20. März 2017 E. 2).

1.3.2 Im Einspracheentscheid kam das Polizeigericht zum Schluss, dass die Strafanzeige wegen Diensterschwerung insgesamt in sich nicht stringent sei und verschiedene logische Lücken aufweise. Aufgrund der Unschuldsvermutung müsse nicht der Beschuldigte seine Unschuld, sondern die Kantonspolizei die unzweifelhafte Schuld des Beschuldigten beweisen. Diesen absoluten Schuldbeweis erbringe die Kantonspolizei durch ein äusserst knapp gehaltenes Strafverbal, dessen Sachverhalt überdies Lücken aufweise, nicht. Daher sei das Polizeigericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen nicht mit absoluter Bestimmtheit von der Version der Polizeibeamten überzeugt, dass der Beschuldigte den Dienst der Polizeiagenten erschwert habe. Folglich werde die ausgesprochene Busse gegen den Beschuldigten aufgehoben.

1.3.3 Das Polizeigericht hat den Beschuldigten demnach nicht verurteilt, sondern die ihm auferlegte Busse aufgehoben. Es fehlt ihm damit aufgrund des oben Erwähnten ein rechtlich geschütztes Interesse an einer erneuten Überprüfung dieses Einspracheentscheids hinsichtlich des Freispruchs aufgrund der Unschuldsvermutung. Er ist diesbezüglich durch den Einspracheentscheid nicht beschwert. Auf diesen Antrag wird deshalb nicht eingetreten.

1.3.4 Auch auf die Rüge der Voreingenommenheit der aussagenden Polizeibeamten wird aus den nachfolgend genannten Gründen nicht eingetreten. Wie bereits oben dargelegt, fehlt es dem Beschuldigten an einem rechtlich geschützten Interesse, da seine Einsprache ohnehin gutgeheissen und die Bussenverfügung aufgehoben wurde und der Beschuldigte nicht beschwert ist. Auch wenn auf die Rüge eingetreten würde, wäre sie abzuweisen. Gemäss Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]) wird für kantonalrechtliche Übertretungen vor einer Verwaltungsbehörde das anwendbare Verfahren durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt. Damit ist Art. 56 StPO, den der Berufungskläger als verletzt ansieht, im Einspracheverfahren gar nicht erst anwendbar. Darüber hinaus wäre auch Art. 10 VVRG, welcher den Ausstand im Einspracheverfahren regelt, nicht verletzt. Gemäss diesem müssen Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben; mit einer Partei in gerader oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind; Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; wenn ein Verwandter oder ein Verschwägerter, bis einschliesslich zweiten Grades, als Anwalt, Vertreter oder Beauftragter einer der Parteien handelt; oder aus andern Gründen befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 VVRG). Vorliegend handelt es sich bei den Polizeiagenten aber nicht um die Personen, welche die Einspracheverfügung getroffen oder vorbereitet haben, so dass gar kein Fall von Voreingenommenheit resp. ein Ausstandstatbestand vorliegen würde. Zudem hatte das Polizeigericht die Aussagen der Polizeiagenten sowieso als in sich nicht stringent gewertet und die Bussenverfügung schliesslich aufgrund der Unschuldsvermutung aufgehoben. Auch wenn ein Fall von Art. 10 VVRG vorgelegen hätte, bleibt es fraglich, ob dieser Vorwurf, den der Berufungskläger erst im Rahmen des Berufungsverfahrens und nicht bereits im Einspracheverfahren vorgebracht hatte, zu spät erfolgte.

1.3.5 Auf den Antrag der Parteientschädigung für den investierten Zeitaufwand sowie Fahrspesen und Falschanschuldigungen seitens der Polizei wird hingegen eingetreten. Dem Berufungskläger wurde im Einspracheentscheid keine Parteientschädigung zugesprochen, so dass er diesbezüglich beschwert ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung dieses Punktes hat.

1.4 Gemäss Art. 34m lit. e VVRG kann der Richter mit dem Einverständnis des Berufungsklägers ohne Verhandlung und mithin aufgrund der Akten entscheiden. Das Kantonsgericht hat dem Berufungskläger mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 mitgeteilt, dass ohne seine ausdrückliche, anderslautende Erklärung bis zum 2. Januar 2023 das Gericht davon ausgehe, er verzichte auf eine mündliche Berufungsverhandlung. Der Berufungskläger hat auf die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich bestanden, womit er konkludent auf eine solche verzichtet hat.

1.5 Das Kantonsgericht hat die vom Berufungskläger eingereichten Dokumente zu den Akten genommen. Das Polizeigericht hat am 9. November 2022 seine Vernehmlassung samt Akten eingereicht. Im Übrigen hat der Berufungsklägerin keine Beweisanträge gestellt.

2. Der Berufungskläger beantragte in seiner Berufungserklärung, er bestehe auf eine Parteientschädigung für den investierten Zeitaufwand sowie Fahrspesen und Falschanschuldigungen seitens der Polizei. Das Polizeigericht hielt in seinem Einspracheentscheid fest, dass der Beschuldigte weder in seiner Einsprache noch anlässlich der Einvernahme an der Sitzung vom 17. Mai 2022 eine Parteientschädigung verlangt habe, so dass ihm auch keine solche zuzusprechen sei.

2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 2 EGStPO wird für kantonalrechtliche Übertretungen vor einer Verwaltungsbehörde das anwendbare Verfahren durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt. Art. 91 Abs. 1 VVRG sieht vor, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind, gewährt.

2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Berufungskläger, wie das Polizeigericht richtig erkannt hat, weder in seiner Berufungserklärung noch anlässlich seiner Einvernahme an der Beweisabnahmesitzung eine Parteientschädigung beantragt hat. Damit hat das Polizeigericht dem Berufungskläger zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Rüge ist damit als unbegründet abzuweisen.

3. Die Berufung wird nach dem Gesagten abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichtsoder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) sind die Umschreibung der Kosten und Parteientschädigungen, die Kostentragung, die Verteilung, die Stundung und der Erlass, die Kostenvorschüsse, die Sicherheitsleistung, der Kostenentscheid und das Rechtsmittel in Strafsachen des Bundes und in kantonalen Strafsachen in der StPO geregelt.

3.2 Art. 428 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen. Die Verfahrenskosten im Berufungsverfahren setzen sich nach Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsoder Revisionsverfahren vor dem Kantonsgericht beträgt i.d.R. Fr. 380.-- bis Fr. 6 000.-- (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art.

22 lit. f GTar). Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien wird die Gerichtsgebühr im konkreten Fall auf Fr. 800.-- festgesetzt. Diese ist vom Berufungskläger als unterliegende Partei zu tragen.

3.3 Der Berufungskläger als unterliegende Partei hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 436 und Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Das Polizeigericht hat keine Parteientschädigung geltend gemacht.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Berufungskläger auferlegt.

3. Der vorliegende Entscheid wird dem Berufungskläger, dem Polizeigericht der Gemeinde Y _________ und der Kantonspolizei Wallis schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 26. April 2023