Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance Deadline
Synthèse Legislator
Généré par l'IAThe reviewing court dismissed an appeal concerning a disciplinary sanction (detention) because the appellant failed to pay the required cost advance within the 30-day deadline set after a previous order informed them of the sanction for non-payment. The court reasoned that compliance with procedural prerequisites, such as paying a cost advance, is mandatory for an appeal to be admissible; failure to meet this condition, as stipulated by relevant procedural law, requires the court to decline to rule on the merits, leading to the imposition of court costs upon the appellant as the unsuccessful party.
Regeste Legislator
OfficielA1 24 157 URTEIL VOM 18. DEZEMBER 2024 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter, sowie Vanessa Brigger, Gerichts- schreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Erika Antille, 3960 Sierre, gegen DIENSTSTELLE FÜR STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG, Vorinstanz, (Strafvollzugsmassnahmen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juni 2024.
Mots-clés
Généré par l'IADispositions légales citées
Généré par l'IAJurisprudence citée
Généré par l'IADécisions connexes
Généré par l'IAQuestions juridiques clés extraites par Legislator
Généré par l'IACited as the basis for the non-admission of the appeal due to failure to pay the cost advance.
Cited alongside Art. 90 VVRG for the decision not to enter into the merits of the appeal.
Cited to establish that the appellant is deemed the losing party responsible for procedural costs.
Cited to confirm that the appellant is not entitled to party compensation as the losing party.
Cited to confirm that the state authority is generally not entitled to party compensation.
Texte complet
A1 24 157
URTEIL VOM 18. DEZEMBER 2024
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Erika Antille, 3960 Sierre,
gegen
DIENSTSTELLE FÜR STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG, Vorinstanz,
(Strafvollzugsmassnahmen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juni 2024.
Eingesehen
- die Beschwerde von X _________ (Beschwerdeführer) vom 18. Juli 2024 an die Öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis gegen die Verfügung der Dienststelle für Strafund Massnahmenvollzug vom 27. Juni 2024 betreffend Disziplinarsanktion (Arrest) sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege;
- der Entscheid des Kantonsgerichts vom 5. November 2024, mit welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren A2 24 27) abgewiesen und verfügt wurde, die beschwerdeführende Partei habe für das Verfahren A1 24 157 innert
30 Tagen einen Kostenvorschuss zu leisten;
- die übrigen Akten;
erwägend;
- dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG; SGS/VS 173.1) der Präsident oder ein delegierter Richter bei offensichtlicher Unzulässigkeit als Einzelrichter entscheiden kann und die Nichtleistung des Kostenvorschusses einen solchen Fall darstellt;
- dass die Prozessund Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Beschwerde zulässig ist und folglich zu einem Urteil in der Sache selbst führen kann;
- dass als Prozessvoraussetzungen beispielsweise die Parteiund Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse, die Legitimation sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr gelten (WIEDERKEHR / PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 1523; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, S. 244 N. 693 ff.);
- dass die Frage, ob die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen ist und es diesbezüglich keiner Rügen seitens der Gegenpartei bedarf (Art. 80 Abs. 1 lit. a bis c i.V.m. Art. 44 ff. des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG;
SGS/VS 172.6]; Kantonsgerichtsurteil A1 03 112 vom 13. November 2003;
KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., S. 244 N. 693 ff.);
- dass die angerufene Instanz auf die Beschwerde mangels prozessualer Zulässigkeit nicht einzutreten hat, wenn die Prozessvoraussetzungen - wie eine allfällige Kostenvorschusspflicht - nicht erfüllt sind (Kantonsgerichtsurteil A1 24 73 vom 3. Juni 2024 mit Hinweisen; KIENER / RÜTSCHE / KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., 2021,
N. 1213 f. und N. 1683);
- dass die Beschwerdeinstanz von der beschwerdeführenden Partie einen Kostenvorschuss verlangen kann, wobei sie ihr hierzu eine Frist von 30 Tagen setzt und ihr androht, im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Art. 90 VVRG; Bundesgerichtsurteil 1C_513/2017 vom 25. Mai 2018 E. 3.1);
- dass der Beschwerdeführer am 5. November 2024 unter Androhung der Säumnisfolge (Nichteintreten) durch das urteilende Gericht aufgefordert wurde, innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1 000.00 zu bezahlen;
- dass der Entscheid am 6. November 2024 mit eingeschriebenen Brief versandt wurde;
- dass die Sendung gemäss „Sendungsverfolgung“ der Post am 7. November 2024 am Postschalter Siders zugestellt wurde;
- dass die 30-tägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 lit. d VVRG am Tag nach der Zustellung zu laufen beginnt;
- dass die 30-tägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses somit am 8. November 2024 zu laufen begonnen und am Montag, 9. Dezember 2024 geendet hat;
- dass innert dieser Frist und bis heute beim Kantonsgericht in dieser Sache kein Kostenvorschuss eingegangen ist, weshalb gestützt auf Art. 90 und Art. 13 VVRG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten wird;
- dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang als unterliegende Partei gilt, welcher in der Regel die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen hat (Art. 89 Abs. 1 VVRG);
- dass sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichtsoder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammensetzen;
- dass die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 beträgt (Art. 25 GTar);
- dass die Gerichtsgebühr – die zudem global die Kosten der Kanzlei decken soll (Art.
3 Abs. 3 GTar) – gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt wird und sich verhältnismässig reduziert, wenn ein Verfahren nicht bis zu Ende geführt wird (Art. 14 Abs. 1 GTar);
- dass die Behörde ausnahmsweise auf eine Gebühr ganz oder teilweise verzichten kann (Art. 14 Abs. 2 GTar);
- dass es somit gerechtfertigt erscheint, dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. xx aufzuerlegen;
- dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario);
- dass den staatlichen Behörden in der Regel keine Parteientschädigung zusteht und vorliegend kein Grund besteht, davon abzuweichen (Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. xx werden X _________ auferlegt.
4. Dieses Urteil wird X _________ und der Dienststelle für Strafund Massnahmenvollzug mitgeteilt.
Sitten, 18. Dezember 2024