Municipal Tourism Association Tax Dispute Appeal
Synthèse Legislator
Généré par l'IAThe appeal was deemed inadmissible because the reasoning largely consisted of mere restatements of prior submissions, failing to specify how the challenged decision violated the law as required for appellate review. Addressing the merits, the court upheld the validity of municipalities joining a tourism association and pooling tax revenue to support regional attractions, as isolated consideration of a single municipality's offerings is inappropriate when they form a cohesive tourist destination. Furthermore, imposing a unified flat-rate tourist tax covering all lodging types is permissible because vacation properties are frequently used for both owner-occupation and rental, and the tax base, incorporating a statistically justified average occupancy rate, adheres to the requirement of being calculated on objective criteria, even as a fictional construct.
Regeste Legislator
Officiel36 RVJ / ZWR 2022 Abgaben und Gebühren Emoluments et taxes KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) – A1 21120 vom 11. November 2021 Kurtaxenpauschale - Eine appellatorische Kritik erfüllt die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nicht. Es muss unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid dargelegt werden, worin die behauptete Rechtsverletzung besteht (E. 1.1). - Gemäss Art. 13 Abs. 2 GTour kann ein Verkehrsverein auch auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden tätig sein. Es ist zulässig, dass sich Gemeinden zu einem Verkehrsverein zusammenschliessen (E. 8). - Bei der Festsetzung der Kurtaxenhöhe ist eine isolierte Betrachtungsweise nicht richtig, da auch die touristischen Anlagen und Angebote auf dem Gemeindegebiet der anderen Gemeinden zu berücksichtigen sind, die zusammen eine Tourismusdestination bilden
Mots-clés
Généré par l'IADispositions légales citées
Généré par l'IAJurisprudence citée
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Généré par l'IAQuestions juridiques clés extraites par Legislator
Généré par l'IACited in the reasoning to support the permissibility of municipalities grouping together in a tourism association.
Cited in the reasoning regarding the calculation of the flat-rate tourist tax based on objective criteria.
Cited in the reasoning as the procedural basis whose requirements for the statement of appeal were not met.
Texte complet
36 RVJ / ZWR 2022
Abgaben und Gebühren
Emoluments et taxes
KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) – A1 21 120 vom 11. November 2021
Kurtaxenpauschale
- Eine appellatorische Kritik erfüllt die Anforderungen an die Begründung der
Beschwerde nicht. Es muss unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid
dargelegt werden, worin die behauptete Rechtsverletzung besteht (E. 1.1).
- Gemäss Art. 13 Abs. 2 GTour kann ein Verkehrsverein auch auf dem Gebiet mehrerer
Gemeinden tätig sein. Es ist zulässig, dass sich Gemeinden zu einem Verkehrsverein
zusammenschliessen (E. 8).
- Bei der Festsetzung der Kurtaxenhöhe ist eine isolierte Betrachtungsweise nicht
richtig, da auch die touristischen Anlagen und Angebote auf dem Gemeindegebiet der
anderen Gemeinden zu berücksichtigen sind, die zusammen eine
Tourismusdestination bilden (E. 9).
- Die Kurtaxe als Einheitspauschale zu erheben ist gemäss Bundesgericht zulässig, da
dies als sinnvoll erscheint, weil Ferienobjekte selten nur selbstbewohnt sind oder nur
vermietet werden, sondern oft für beide Zwecke genutzt werden (E. 10.2).
Taxe de séjour forfaitaire
- Les exigences de motivation du recours interdisent des critiques appellatoires. Elles
exigent du recourant qu’il se positionne par rapport aux considérants de la décision
entreprise et explique pourquoi les motifs retenus par l’autorité précédente violent le
droit (consid. 1.1).
- Une société de développement peut étendre ses activités à plusieurs communes selon
l’article 13 al. 2 LTour. Celles-ci peuvent se regrouper sous l’égide d’une société de
développement (consid. 8).
- Dans le cas d’une destination touristique, il faut également tenir compte des
installations et offres touristiques présentes sur le territoire des autres communes
concernées (consid. 9).
- La jurisprudence fédérale juge admissible de percevoir la taxe de séjour sous la forme
d'un forfait unique étant donné que les logements de vacances ne sont que rarement
habités par leur propriétaire ou alors uniquement loués, mais souvent utilisés des deux
manières à la fois (consid. 10.2).
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Aus den Erwägungen
1.1 Die Beschwerdeschrift hat eine gedrängte Darstellung des
Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel
sowie die Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu unterzeichnen und
zu datieren (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes über
das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6.
Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]). Die Praxis stellt keine hohen
Anforderungen an die Begründung; es reicht aus, wenn aus dem
Rechtsmittel ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (Michel Daum in: Ruth
Herzog/Michel Daum [Hrsg], Kommentar zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern; 2. A., 2020, N. 22 zu Art. 32
VRPG). Eine appellatorische Kritik genügt aber nicht. Es reicht nicht
aus, wenn sich die Beschwerdeführer darauf beschränken, den
angefochtenen Entscheid als "ausserordentlich hart" oder
"rechtswidrig" zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 2C_617/2010
vom 26. November 2010 E. 2.2; vgl. Laurent Merz, in: Marcel Alexander
Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.],
Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. A., 2018, N. 57 zu
Art. 42). Ebenso wenig genügt es, dass der Beschwerdeführer nur
angibt, welche Norm verletzt sein soll, ohne aufzuzeigen, inwiefern die
Vorinstanz dagegen verstossen oder die Bestimmung falsch
angewendet haben soll (Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2010 vom
1. Februar 2010 E. 3). Es muss unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid dargelegt werden, worin die behauptete
Verletzung besteht bzw. inwiefern der angefochtene Entscheid gegen
Recht verstösst. Eine Beschwerdeschrift, die sich fast wortwörtlich mit
der an die Vorinstanz gerichteten Beschwerdeschrift deckt sowie der
blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf
die Akten genügen den Mindestanforderungen nicht (BGE 144 V 173
E. 3.2.2; 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts
2C_686/2014 vom 8. August 2014 E. 4 und 8C_481/2014 vom 14. Juli
2014 je mit Verweisen).
1.2 Vorliegend beruht die Begründung der Verwaltungsgerichts-
beschwerde grösstenteils auf wortwörtlichen Wiederholungen der
bereits vor dem Staatsrat vorgetragenen Rügen. Anstelle darzulegen,
inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt oder den Sachverhalt falsch
festgestellt haben soll, wiederholen die Beschwerdeführer mit
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Ausnahme von einzelnen ausgetauschten Wörtern und wenigen
zusätzlichen Sätzen (in den Ziffern 19, 22, 26, 36 und 51) identisch ihre
Ausführungen in der Beschwerde vor dem Staatsrat. In den
zusätzlichen wenigen Sätzen bringen die Beschwerdeführer einzig vor,
dass gemäss der Argumentation der Vorinstanz, die Gemeinden
unnötig hohe Kosten für Positionen budgetieren könnten, an denen kein
Bedarf bestehe, und diese durch die Erhöhung der Kurtaxe auf die
Zweitwohnungseigentümer überwälzen könnten, was willkürlich sei.
Weiter könnten sich etwelche Gemeinden zusammenschliessen und
anschliessend überhöhte Taxen und überhöhte durchschnittliche
Belegungsgrade bestimmen. Im Übrigen führen die Beschwerdeführer
nicht aus, weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft sei. Weiter
deckt sich der Aufbau der Beschwerde eins zu eins mit der
Beschwerdeschrift an die Vorinstanz. Dies erfüllt die Anforderungen
gemäss Art. 48 Abs. 2 VVRG an eine Verwaltungsgerichtseschwerde
der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht. In diesem Sinne ist
auf die eingereichte Beschwerde nicht einzutreten. Eintretendenfalls
müsste die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aber aus nachfolgenden
Gründen ohnehin abgewiesen werden.
(…)
8. Die Beschwerdeführer rügen zudem, dass die Kurtaxe von ehemals
Fr. 150.- auf nun Fr. 480.- erhöht wurde, was nicht gerechtfertigt und
zu hoch sei. Aus der Rechnung der Gemeinde Z. für das Jahr 2018 sei
ersichtlich, dass Kurtaxenerträge an die Gemeinde C. geflossen seien
und so Anlagen in anderen Gemeinden finanziert würden, was nicht
angehe, da mit der Kurtaxe, die eine kommunale Abgabe darstelle,
kommunale Anlagen finanziert werden sollten. Ein solches Vorgehen
sei willkürlich und die Kurtaxen würden damit nicht zweckgebunden
verwendet, da mit ihnen nicht kommunale Anlagen finanziert würden.
Zudem sei das Aufdrängen der "K.", welche in der Kurtaxe
miteinberechnet sei, willkürlich. Es müsse den Zweitwohnungs-
eigentümern freigestellt sein, ob sie diese Karte kaufen wollten oder
nicht.
8.1 Zur Erhöhung der Kurtaxe von Fr. 150.- auf Fr. 480.- gilt es
Folgendes zu bedenken und zu berücksichtigen: neu wird mit der
Kurtaxe auch die "K." abgegolten, wobei es sich um eine Karte handelt,
die verschiedene Angebote und touristische Aktivitäten in der Region
enthält und den Zweitwohnungseigentümern bisher nicht zur Verfügung
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stand. Ob die Zweitwohnungseigentümer von dieser Karte und damit
von Vergünstigungen auch tatsächlich Gebrauch machen, ist nicht
relevant. Es genügt die Möglichkeit, dass sie diese benutzten könnten,
wenn sie dies wollten. Es ist entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer nicht ersichtlich, warum es willkürlich sein sollte,
dass die "K." in der Kurtaxe miteinbegriffen und abgegolten ist. Der
früher geltende Kurtaxenbeitrag von Fr. 150.- ist nicht mehr mit dem
aktuell geltenden von Fr. 480.- vergleichbar, da es sich nicht mehr um
die gleichen Dienstleistungen handelt, die zuvor inbegriffen waren. Die
Berechnungsmethode der Kurtaxe berücksichtigt zudem neu die
Grösse der Zweitwohnung. Eine Erhöhung ist deshalb gerechtfertigt
(vgl. dazu auch Urteil des Kantonsgerichts A1 19 79 vom 6. April 2020
E. 5.2).
8.2 Gemäss Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über den Tourismus vom 9.
Februar 1996 (SGS/VS 935.1; GTour) kann ein Verkehrsverein auch
auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden tätig sein. Es ist damit durchaus
zulässig, dass sich die Gemeinden C., Z., E. und F. zu einem
Verkehrsverein zusammengeschlossen haben. Gemeinsam bilden sie
die "Ferienregion C." (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom
4. September 2017 E. 2.2.1). Schliesslich sind die Gemeinden Z. und
C. sowohl über Skipisten im Winter (Skigebiet G.) als auch über
Wanderwege miteinander verbunden. Die Gemeinden liegen
geografisch gesehen nahe beieinander, so dass es für die Gäste der
jeweiligen Gemeinde ohne grösseren Aufwand möglich ist, vom
touristischen Angebot auf dem anderen Gemeindegebiet Gebrauch zu
machen. Dass die Gemeinde Z. die Kurtaxenerträge an "D."
weiterleitete, wie es schliesslich auch in der Leistungsvereinbarung
zwischen der Gemeinde Z. und D. vorgesehen ist (act. 68 ff.), ist
demnach zulässig. In der genannten Leistungsvereinbarung wird
schliesslich auch die Verwendung der Kurtaxenerträge geregelt.
Demnach sind diese im Interesse der Unterworfenen zu verwenden.
Somit ist eine zweckgebundene Verwendung gewährleistet. Zudem
bringen die Beschwerdeführer nicht konkret vor, inwiefern die
Kurtaxenerträge nicht bestimmungsgemäss verwendet werden.
Letztendlich ist festzuhalten, dass die Festsetzung der Höhe der
Kurtaxe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie ein
politischer Entscheid ist, so dass es entsprechend in der alleinigen
Verantwortung der örtlichen politischen Organe liegt, darüber zu
befinden, in welchem Ausmass der Fremdenverkehr gefördert werden
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soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September
2017 E. 3.5.6). Aufgrund des Gesagten ist damit nicht ersichtlich,
inwiefern die Erhöhung der Kurtaxenpauschale willkürlich sein sollte
und die Rüge ist demnach unbegründet.
9. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer, dass der
Kurtaxenansatz von Fr. 6.- zu hoch und willkürlich festgelegt worden
sei. In Gemeinden wie Obergoms und Törbel betrage dieser nur Fr. 3.- ,
in Bellwald Fr. 3.50 und für die Belalp nur Fr. 2.50. Warum in der
Gemeinde Z. der Kurtaxenansatz Fr. 6.- betrage, obwohl sie nicht mehr,
sondern weit weniger als die zitierten Gemeinden zu bieten habe, sei
nicht nachvollziehbar.
9.1 Primär ist richtig zu stellen, dass die Belalp zur Gemeinde Naters
gehört, die gemäss deren Kurtaxenreglement für Ferienwohnungen
einen Kurtaxenansatz von Fr. 4.50 aufweist. Die Gemeinde Bellwald
sieht für Ferienwohnungen einen Kurtaxenansatz von Fr. 5.80 und die
Gemeinden Obergoms sowie Törbel einen Kurtaxenansatz von Fr. 3.-
vor. Was das touristische Angebot der Gemeinde Z. angeht, ist bei
vorliegender Sachlage eine isolierte Betrachtungsweise nicht richtig, da
auch die touristischen Anlagen und Angebote auf dem Gemeindegebiet
C. zu berücksichtigen sind, da die Gemeinden C., Z., E. und F.
gemeinsam eine Tourismusdestination bilden. Das Bundesgericht
beanstandete die für die Gemeinde C., welche Teil dieser Tourismus-
destination ist, geltende Höhe des Kurtaxenansatzes von Fr. 6.- nicht
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017
E. 3.5.6). Damit ist die Rüge, der Kurtaxenansatz sei zu hoch,
unbegründet. Es lässt sich auch hier keine Willkür erkennen, womit
auch diese Rüge unbegründet erscheint. Schliesslich ist wiederholt
anzufügen, dass die Festsetzung der Höhe der Kurtaxe gemäss
bundesgerichtliche Rechtsprechung in erster Linie ein politischer
Entscheid ist, so dass es entsprechend in der alleinigen Verantwortung
der örtlichen politischen Organe liegt, darüber zu befinden, in welchem
Ausmass der Fremdenverkehr gefördert werden soll (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.6).
10. Die Beschwerdeführer rügen weiter, es sei nicht nachvollziehbar,
wie die Gemeinde den durchschnittlichen Belegungsgrad berechnet
habe und woher die dafür verwendeten und veralteten Zahlen
herkämen. Aus diesem Grund könne nicht überprüft werden, ob die
Pauschale auf der Grundlage objektiver Kriterien berechnet worden sei.
RVJ / ZWR 2022 41
Des Weiteren müsse der durchschnittliche Belegungsgrad für
vermietete und nicht vermietete Betten gesondert berechnet und im
Kurtaxenreglement auch dementsprechend gesondert berücksichtigt
werden. Sollten gewerblich vermietete Wohnungen unter die
Kurtaxenpauschale fallen, sei zu bedenken, dass die Vermieter bei
einer hohen Auslastung des Ferienobjekts unter Umständen einen
Gewinn erzielen könnten, der den Vermietern dann zur eigenen
Verfügungen stünde, womit es wiederum an der Zweckgebundenheit
der Kurtaxe fehle. Die Festlegung des durchschnittlichen
Belegungsgrads sei willkürlich erfolgt.
10.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die
Kurtaxenpauschale nach Art. 21 Abs. 3bis GTour auf der Grundlage
objektiver Kriterien berechnet werden. Zu beachten ist insbesondere
der durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden
Beherbergungsform einschliesslich der gelegentlichen Vermietung. Im
Übrigen überlässt das kantonale Recht den Gemeinden die Festlegung
und Regelung der Kurtaxenpauschale. Die Pauschale ist auf der
"Grundlage objektiver Kriterien" zu berechnen. Dessen ungeachtet,
handelt es sich im Kern um eine Fiktion (Adriano Marantelli, Tourismus
und Zweitwohnungsabgaben - eine Bestandesaufnahme, in: Isabelle
Häner/ Bernhard Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 147 ff.,
insb. 166). Dem Charakter der in Form einer Pauschale auftretenden
Fiktion entspricht es, dass sie den im individuell-konkreten Fall
herrschenden Gegebenheiten zwangsläufig nicht in allen Teilen
entspricht. Schematisierungen und Pauschalisierungen sind zulässig
und namentlich im Bereich der Kostenanlastungssteuern durchaus
verbreitet (Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.4.2 mit
Hinweisen). Dies verschafft dem Schöpfer der Pauschale jedoch keinen
Freipass. Er hat die Pauschale in möglichst enger Anlehnung an die
gegebenen Sachumstände auszugestalten, will er nicht Gefahr laufen,
einen rechtsungleichen und willkürbehafteten Tarif zu schaffen (Urteil
des Bundesgerichts vom 2C_519/2016 vom 4. September 2017
E. 3.6.4).
10.2 Gemäss der gesetzlichen Vorgabe von Art. 21 Abs. 3bis GTour ist
der durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden
Beherbergungsform für die Berechnung der Pauschale relevant. Als
mögliche Beherbergungsformen kommen die Eigennutzung, die
Eigennutzung mit gelegentlicher Vermietung und die gewerbliche
Vermietung in Frage.
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Die Kurtaxenpauschale soll in der Gemeinde Z. für alle
Beherbergungsformen gelten. Zur Berechnung des durchschnittlichen
Belegungsgrads verwendete die Gemeinde Z. eine Statistik der
Logiernächte aus den Jahren 2013/2014 (act. 77 ff.), die durchaus
geeignet ist, als Berechnungsgrundlage zu dienen, da sie die
tatsächliche Situation und die in Z. vorliegenden Gegebenheiten
wiedergibt. Die Gemeinde Z. hat dabei einen durchschnittlichen
Belegungsgrad von 47 Tagen statistisch nachgewiesen, den sie auf
40 Tage herabsetzte. In dieser Statistik sind sowohl die Zahlen
hinsichtlich des Eigenbedarfs als auch hinsichtlich der Vermietung
aufgeführt. Die genannte Statistik unterscheidet nicht zwischen
gelegentlich vermieteten und gewerblich vermieteten
Ferienunterkünften, sondern berücksichtigt alle Kategorien von
Beherbergungsformen und stützt sich nicht ausschliesslich auf eine
bestimme Kategorie von Unterkünften, um den Belegungsgrad der
anderen zu bestimmen. Die Berechnungsgrundlage lehnt sich damit
vorliegend an die gegebenen Sachumstände an. Die
Einheitspauschale, wie sie in der Gemeinde Z. vorgesehen ist, bleibt
daher im Rahmen der Fiktion mit einer gewissen Schematisierung
zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_353/2020 vom
22. September 2021 E. 6.3.2).
Ebenso wird gemäss den Reglementen der Gemeinden Unterbäch
(Urteil des Bundesgerichts 2C_825/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 4.4),
Leukerbad (Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September
2017 E. 3.6.10), Bürchen (Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2017 vom
8. Oktober 2018 E. 4.3.1), Goms (Urteil des Bundesgerichts
2C_1127/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4) und Bellwald (Urteil des
Bundesgerichts 2C_1147/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.3) die
Kurtaxe auch hier für die gewerblich vermieteten Ferienwohnungen
pauschal erhoben. Diese Reglemente sehen vor, dass alle
kurtaxenpflichtigen Übernachtungen in Ferienwohnungen mit der
Pauschale abgegolten werden und sehen für die übrigen Beherberger
wie Hotels, Campings, Gruppenunterkünfte etc. eine Abrechnung
aufgrund der effektiven Übernachtungen vor. Bei den genannten
Gemeinden wurde folglich die Kurtaxe sowohl für die
Beherbergungsformen Eigennutzung und Eigennutzung mit
gelegentlicher Vermietung als auch jene für die gewerbliche
Vermietung pauschal erhoben, weshalb sämtliche Beherbergungs-
formen für die Berechnung der Pauschale massgeblich waren. Diese
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Einheitspauschale sah das Bundesgericht als zulässig an, da dies als
sinnvoll erscheint, weil Ferienobjekte selten nur selbstbewohnt sind
oder nur vermietet werden, sondern oft für beide Zwecke genutzt
werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September
2017 E. 3.6.10).
10.3 Was das Alter der Zahlen betrifft, ist die Kritik nicht
nachvollziehbar, wonach es sich um veraltete Zahlen handle. Es gilt in
diesem Kontext zu berücksichtigen, dass das ursprüngliche
Kurtaxenreglement von der Urversammlung am 26. November 2015
angenommen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die besagte
Logiernächtestatistik somit durchaus aktuell. Das Kurtaxenreglement
wurde sodann im Jahre 2018 teilrevidiert. Insbesondere erfuhr der
Art. 9 KTR eine Änderung. Die Bestimmungen über den
durchschnittlichen Belegungsgrad blieben unverändert bestehen. Für
das Gericht sind keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar, weshalb
bei der Teilrevision auch der durchschnittliche Belegungsgrad hätte
mittels neuem statistischem Zahlenmaterial überprüft werden sollen.
Die Beschwerdeführer bringen indes auch nicht konkrete Gründe oder
Belege dafür vor, ausser dass sie behaupten, es sei bekannt, dass die
Übernachtungszahlen im Wallis gesunken seien. Diese Behauptungen
untermauern sie aber nicht weiter.
10.4 Wie der Staatsrat zurecht ausführte, legen die Beschwerdeführer
nicht näher dar, inwiefern Zweitwohnungseigentümer durch die
Vermietung der Zweitwohnung tatsächlich einen Gewinn realisieren.
Schliesslich erachtet es auch das Bundesgericht als zulässig, dass alle
Beherbergungsformen einer Einheitspauschale unterliegen, so dass
sich weitere Ausführungen erübrigen. Die Beschwerdeführer können
aus ihren diesbezüglichen Behauptungen nichts für sich ableiten.
10.5 Die Rüge, die Festlegung des durchschnittlichen Belegungsgrads
sei willkürlich erfolgt, ist aufgrund des Gesagten damit unbegründet.