Legislator Jurisprudence & Législation
A1 21 120 • BZG VS A1 21 120 Généré par l'IA

Municipal Tourism Association Tax Dispute Appeal

Numéro de cause A1 21 120
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Irrecevable (Inadmissible)

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

The appeal was deemed inadmissible because the reasoning largely consisted of mere restatements of prior submissions, failing to specify how the challenged decision violated the law as required for appellate review. Addressing the merits, the court upheld the validity of municipalities joining a tourism association and pooling tax revenue to support regional attractions, as isolated consideration of a single municipality's offerings is inappropriate when they form a cohesive tourist destination. Furthermore, imposing a unified flat-rate tourist tax covering all lodging types is permissible because vacation properties are frequently used for both owner-occupation and rental, and the tax base, incorporating a statistically justified average occupancy rate, adheres to the requirement of being calculated on objective criteria, even as a fictional construct.

Regeste Legislator

Officiel

36 RVJ / ZWR 2022 Abgaben und Gebühren Emoluments et taxes KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) – A1 21120 vom 11. November 2021 Kurtaxenpauschale - Eine appellatorische Kritik erfüllt die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nicht. Es muss unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid dargelegt werden, worin die behauptete Rechtsverletzung besteht (E. 1.1). - Gemäss Art. 13 Abs. 2 GTour kann ein Verkehrsverein auch auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden tätig sein. Es ist zulässig, dass sich Gemeinden zu einem Verkehrsverein zusammenschliessen (E. 8). - Bei der Festsetzung der Kurtaxenhöhe ist eine isolierte Betrachtungsweise nicht richtig, da auch die touristischen Anlagen und Angebote auf dem Gemeindegebiet der anderen Gemeinden zu berücksichtigen sind, die zusammen eine Tourismusdestination bilden

Mots-clés

Généré par l'IA
barème d'imposition taxe d'encouragement au tourisme bien immobilier loué entrée en force de la taxation autorité fiscale légitimation de la commune

Dispositions légales citées

Généré par l'IA
Art. 13 Abs. 2 GTour
Cited in the reasoning to support the permissibility of municipalities grouping together in a tourism association.
Art. 13 al. 2 LTour
- Gemäss Art. 13 Abs. 2 GTour kann ein Verkehrsverein auch auf dem Gebiet mehrerer
Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m
zu datieren (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m.
Art. 32 VRPG
Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern; 2. A., 2020, N. 22 zu Art. 32
Art. 48 Abs. 2 VVRG
Cited in the reasoning as the procedural basis whose requirements for the statement of appeal were not met.
Art. 21 Abs. 3bis GTour
Cited in the reasoning regarding the calculation of the flat-rate tourist tax based on objective criteria.
Art. 9 KTR
Art. 9 KTR eine Änderung.

Jurisprudence citée

Généré par l'IA
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Questions juridiques clés extraites par Legislator

Généré par l'IA
Art. 13 Abs. 2 GTour

Cited in the reasoning to support the permissibility of municipalities grouping together in a tourism association.

Art. 21 Abs. 3bis GTour

Cited in the reasoning regarding the calculation of the flat-rate tourist tax based on objective criteria.

Art. 48 Abs. 2 VVRG

Cited in the reasoning as the procedural basis whose requirements for the statement of appeal were not met.

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Texte complet

36 RVJ / ZWR 2022

Abgaben und Gebühren

Emoluments et taxes

KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) – A1 21 120 vom 11. November 2021

Kurtaxenpauschale

- Eine appellatorische Kritik erfüllt die Anforderungen an die Begründung der

Beschwerde nicht. Es muss unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid

dargelegt werden, worin die behauptete Rechtsverletzung besteht (E. 1.1).

- Gemäss Art. 13 Abs. 2 GTour kann ein Verkehrsverein auch auf dem Gebiet mehrerer

Gemeinden tätig sein. Es ist zulässig, dass sich Gemeinden zu einem Verkehrsverein

zusammenschliessen (E. 8).

- Bei der Festsetzung der Kurtaxenhöhe ist eine isolierte Betrachtungsweise nicht

richtig, da auch die touristischen Anlagen und Angebote auf dem Gemeindegebiet der

anderen Gemeinden zu berücksichtigen sind, die zusammen eine

Tourismusdestination bilden (E. 9).

- Die Kurtaxe als Einheitspauschale zu erheben ist gemäss Bundesgericht zulässig, da

dies als sinnvoll erscheint, weil Ferienobjekte selten nur selbstbewohnt sind oder nur

vermietet werden, sondern oft für beide Zwecke genutzt werden (E. 10.2).

Taxe de séjour forfaitaire

- Les exigences de motivation du recours interdisent des critiques appellatoires. Elles

exigent du recourant qu’il se positionne par rapport aux considérants de la décision

entreprise et explique pourquoi les motifs retenus par l’autorité précédente violent le

droit (consid. 1.1).

- Une société de développement peut étendre ses activités à plusieurs communes selon

l’article 13 al. 2 LTour. Celles-ci peuvent se regrouper sous l’égide d’une société de

développement (consid. 8).

- Dans le cas d’une destination touristique, il faut également tenir compte des

installations et offres touristiques présentes sur le territoire des autres communes

concernées (consid. 9).

- La jurisprudence fédérale juge admissible de percevoir la taxe de séjour sous la forme

d'un forfait unique étant donné que les logements de vacances ne sont que rarement

habités par leur propriétaire ou alors uniquement loués, mais souvent utilisés des deux

manières à la fois (consid. 10.2).

RVJ / ZWR 2022 37

Aus den Erwägungen

1.1 Die Beschwerdeschrift hat eine gedrängte Darstellung des

Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel

sowie die Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu unterzeichnen und

zu datieren (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes über

das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6.

Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]). Die Praxis stellt keine hohen

Anforderungen an die Begründung; es reicht aus, wenn aus dem

Rechtsmittel ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der

angefochtene Entscheid beanstandet wird (Michel Daum in: Ruth

Herzog/Michel Daum [Hrsg], Kommentar zum Gesetz über die

Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern; 2. A., 2020, N. 22 zu Art. 32

VRPG). Eine appellatorische Kritik genügt aber nicht. Es reicht nicht

aus, wenn sich die Beschwerdeführer darauf beschränken, den

angefochtenen Entscheid als "ausserordentlich hart" oder

"rechtswidrig" zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 2C_617/2010

vom 26. November 2010 E. 2.2; vgl. Laurent Merz, in: Marcel Alexander

Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.],

Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. A., 2018, N. 57 zu

Art. 42). Ebenso wenig genügt es, dass der Beschwerdeführer nur

angibt, welche Norm verletzt sein soll, ohne aufzuzeigen, inwiefern die

Vorinstanz dagegen verstossen oder die Bestimmung falsch

angewendet haben soll (Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2010 vom

1. Februar 2010 E. 3). Es muss unter Bezugnahme auf den

angefochtenen Entscheid dargelegt werden, worin die behauptete

Verletzung besteht bzw. inwiefern der angefochtene Entscheid gegen

Recht verstösst. Eine Beschwerdeschrift, die sich fast wortwörtlich mit

der an die Vorinstanz gerichteten Beschwerdeschrift deckt sowie der

blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf

die Akten genügen den Mindestanforderungen nicht (BGE 144 V 173

E. 3.2.2; 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts

2C_686/2014 vom 8. August 2014 E. 4 und 8C_481/2014 vom 14. Juli

2014 je mit Verweisen).

1.2 Vorliegend beruht die Begründung der Verwaltungsgerichts-

beschwerde grösstenteils auf wortwörtlichen Wiederholungen der

bereits vor dem Staatsrat vorgetragenen Rügen. Anstelle darzulegen,

inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt oder den Sachverhalt falsch

festgestellt haben soll, wiederholen die Beschwerdeführer mit

38 RVJ / ZWR 2022

Ausnahme von einzelnen ausgetauschten Wörtern und wenigen

zusätzlichen Sätzen (in den Ziffern 19, 22, 26, 36 und 51) identisch ihre

Ausführungen in der Beschwerde vor dem Staatsrat. In den

zusätzlichen wenigen Sätzen bringen die Beschwerdeführer einzig vor,

dass gemäss der Argumentation der Vorinstanz, die Gemeinden

unnötig hohe Kosten für Positionen budgetieren könnten, an denen kein

Bedarf bestehe, und diese durch die Erhöhung der Kurtaxe auf die

Zweitwohnungseigentümer überwälzen könnten, was willkürlich sei.

Weiter könnten sich etwelche Gemeinden zusammenschliessen und

anschliessend überhöhte Taxen und überhöhte durchschnittliche

Belegungsgrade bestimmen. Im Übrigen führen die Beschwerdeführer

nicht aus, weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft sei. Weiter

deckt sich der Aufbau der Beschwerde eins zu eins mit der

Beschwerdeschrift an die Vorinstanz. Dies erfüllt die Anforderungen

gemäss Art. 48 Abs. 2 VVRG an eine Verwaltungsgerichtseschwerde

der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht. In diesem Sinne ist

auf die eingereichte Beschwerde nicht einzutreten. Eintretendenfalls

müsste die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aber aus nachfolgenden

Gründen ohnehin abgewiesen werden.

(…)

8. Die Beschwerdeführer rügen zudem, dass die Kurtaxe von ehemals

Fr. 150.- auf nun Fr. 480.- erhöht wurde, was nicht gerechtfertigt und

zu hoch sei. Aus der Rechnung der Gemeinde Z. für das Jahr 2018 sei

ersichtlich, dass Kurtaxenerträge an die Gemeinde C. geflossen seien

und so Anlagen in anderen Gemeinden finanziert würden, was nicht

angehe, da mit der Kurtaxe, die eine kommunale Abgabe darstelle,

kommunale Anlagen finanziert werden sollten. Ein solches Vorgehen

sei willkürlich und die Kurtaxen würden damit nicht zweckgebunden

verwendet, da mit ihnen nicht kommunale Anlagen finanziert würden.

Zudem sei das Aufdrängen der "K.", welche in der Kurtaxe

miteinberechnet sei, willkürlich. Es müsse den Zweitwohnungs-

eigentümern freigestellt sein, ob sie diese Karte kaufen wollten oder

nicht.

8.1 Zur Erhöhung der Kurtaxe von Fr. 150.- auf Fr. 480.- gilt es

Folgendes zu bedenken und zu berücksichtigen: neu wird mit der

Kurtaxe auch die "K." abgegolten, wobei es sich um eine Karte handelt,

die verschiedene Angebote und touristische Aktivitäten in der Region

enthält und den Zweitwohnungseigentümern bisher nicht zur Verfügung

RVJ / ZWR 2022 39

stand. Ob die Zweitwohnungseigentümer von dieser Karte und damit

von Vergünstigungen auch tatsächlich Gebrauch machen, ist nicht

relevant. Es genügt die Möglichkeit, dass sie diese benutzten könnten,

wenn sie dies wollten. Es ist entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführer nicht ersichtlich, warum es willkürlich sein sollte,

dass die "K." in der Kurtaxe miteinbegriffen und abgegolten ist. Der

früher geltende Kurtaxenbeitrag von Fr. 150.- ist nicht mehr mit dem

aktuell geltenden von Fr. 480.- vergleichbar, da es sich nicht mehr um

die gleichen Dienstleistungen handelt, die zuvor inbegriffen waren. Die

Berechnungsmethode der Kurtaxe berücksichtigt zudem neu die

Grösse der Zweitwohnung. Eine Erhöhung ist deshalb gerechtfertigt

(vgl. dazu auch Urteil des Kantonsgerichts A1 19 79 vom 6. April 2020

E. 5.2).

8.2 Gemäss Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über den Tourismus vom 9.

Februar 1996 (SGS/VS 935.1; GTour) kann ein Verkehrsverein auch

auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden tätig sein. Es ist damit durchaus

zulässig, dass sich die Gemeinden C., Z., E. und F. zu einem

Verkehrsverein zusammengeschlossen haben. Gemeinsam bilden sie

die "Ferienregion C." (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom

4. September 2017 E. 2.2.1). Schliesslich sind die Gemeinden Z. und

C. sowohl über Skipisten im Winter (Skigebiet G.) als auch über

Wanderwege miteinander verbunden. Die Gemeinden liegen

geografisch gesehen nahe beieinander, so dass es für die Gäste der

jeweiligen Gemeinde ohne grösseren Aufwand möglich ist, vom

touristischen Angebot auf dem anderen Gemeindegebiet Gebrauch zu

machen. Dass die Gemeinde Z. die Kurtaxenerträge an "D."

weiterleitete, wie es schliesslich auch in der Leistungsvereinbarung

zwischen der Gemeinde Z. und D. vorgesehen ist (act. 68 ff.), ist

demnach zulässig. In der genannten Leistungsvereinbarung wird

schliesslich auch die Verwendung der Kurtaxenerträge geregelt.

Demnach sind diese im Interesse der Unterworfenen zu verwenden.

Somit ist eine zweckgebundene Verwendung gewährleistet. Zudem

bringen die Beschwerdeführer nicht konkret vor, inwiefern die

Kurtaxenerträge nicht bestimmungsgemäss verwendet werden.

Letztendlich ist festzuhalten, dass die Festsetzung der Höhe der

Kurtaxe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie ein

politischer Entscheid ist, so dass es entsprechend in der alleinigen

Verantwortung der örtlichen politischen Organe liegt, darüber zu

befinden, in welchem Ausmass der Fremdenverkehr gefördert werden

40 RVJ / ZWR 2022

soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September

2017 E. 3.5.6). Aufgrund des Gesagten ist damit nicht ersichtlich,

inwiefern die Erhöhung der Kurtaxenpauschale willkürlich sein sollte

und die Rüge ist demnach unbegründet.

9. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer, dass der

Kurtaxenansatz von Fr. 6.- zu hoch und willkürlich festgelegt worden

sei. In Gemeinden wie Obergoms und Törbel betrage dieser nur Fr. 3.- ,

in Bellwald Fr. 3.50 und für die Belalp nur Fr. 2.50. Warum in der

Gemeinde Z. der Kurtaxenansatz Fr. 6.- betrage, obwohl sie nicht mehr,

sondern weit weniger als die zitierten Gemeinden zu bieten habe, sei

nicht nachvollziehbar.

9.1 Primär ist richtig zu stellen, dass die Belalp zur Gemeinde Naters

gehört, die gemäss deren Kurtaxenreglement für Ferienwohnungen

einen Kurtaxenansatz von Fr. 4.50 aufweist. Die Gemeinde Bellwald

sieht für Ferienwohnungen einen Kurtaxenansatz von Fr. 5.80 und die

Gemeinden Obergoms sowie Törbel einen Kurtaxenansatz von Fr. 3.-

vor. Was das touristische Angebot der Gemeinde Z. angeht, ist bei

vorliegender Sachlage eine isolierte Betrachtungsweise nicht richtig, da

auch die touristischen Anlagen und Angebote auf dem Gemeindegebiet

C. zu berücksichtigen sind, da die Gemeinden C., Z., E. und F.

gemeinsam eine Tourismusdestination bilden. Das Bundesgericht

beanstandete die für die Gemeinde C., welche Teil dieser Tourismus-

destination ist, geltende Höhe des Kurtaxenansatzes von Fr. 6.- nicht

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017

E. 3.5.6). Damit ist die Rüge, der Kurtaxenansatz sei zu hoch,

unbegründet. Es lässt sich auch hier keine Willkür erkennen, womit

auch diese Rüge unbegründet erscheint. Schliesslich ist wiederholt

anzufügen, dass die Festsetzung der Höhe der Kurtaxe gemäss

bundesgerichtliche Rechtsprechung in erster Linie ein politischer

Entscheid ist, so dass es entsprechend in der alleinigen Verantwortung

der örtlichen politischen Organe liegt, darüber zu befinden, in welchem

Ausmass der Fremdenverkehr gefördert werden soll (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.6).

10. Die Beschwerdeführer rügen weiter, es sei nicht nachvollziehbar,

wie die Gemeinde den durchschnittlichen Belegungsgrad berechnet

habe und woher die dafür verwendeten und veralteten Zahlen

herkämen. Aus diesem Grund könne nicht überprüft werden, ob die

Pauschale auf der Grundlage objektiver Kriterien berechnet worden sei.

RVJ / ZWR 2022 41

Des Weiteren müsse der durchschnittliche Belegungsgrad für

vermietete und nicht vermietete Betten gesondert berechnet und im

Kurtaxenreglement auch dementsprechend gesondert berücksichtigt

werden. Sollten gewerblich vermietete Wohnungen unter die

Kurtaxenpauschale fallen, sei zu bedenken, dass die Vermieter bei

einer hohen Auslastung des Ferienobjekts unter Umständen einen

Gewinn erzielen könnten, der den Vermietern dann zur eigenen

Verfügungen stünde, womit es wiederum an der Zweckgebundenheit

der Kurtaxe fehle. Die Festlegung des durchschnittlichen

Belegungsgrads sei willkürlich erfolgt.

10.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die

Kurtaxenpauschale nach Art. 21 Abs. 3bis GTour auf der Grundlage

objektiver Kriterien berechnet werden. Zu beachten ist insbesondere

der durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden

Beherbergungsform einschliesslich der gelegentlichen Vermietung. Im

Übrigen überlässt das kantonale Recht den Gemeinden die Festlegung

und Regelung der Kurtaxenpauschale. Die Pauschale ist auf der

"Grundlage objektiver Kriterien" zu berechnen. Dessen ungeachtet,

handelt es sich im Kern um eine Fiktion (Adriano Marantelli, Tourismus

und Zweitwohnungsabgaben - eine Bestandesaufnahme, in: Isabelle

Häner/ Bernhard Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 147 ff.,

insb. 166). Dem Charakter der in Form einer Pauschale auftretenden

Fiktion entspricht es, dass sie den im individuell-konkreten Fall

herrschenden Gegebenheiten zwangsläufig nicht in allen Teilen

entspricht. Schematisierungen und Pauschalisierungen sind zulässig

und namentlich im Bereich der Kostenanlastungssteuern durchaus

verbreitet (Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.4.2 mit

Hinweisen). Dies verschafft dem Schöpfer der Pauschale jedoch keinen

Freipass. Er hat die Pauschale in möglichst enger Anlehnung an die

gegebenen Sachumstände auszugestalten, will er nicht Gefahr laufen,

einen rechtsungleichen und willkürbehafteten Tarif zu schaffen (Urteil

des Bundesgerichts vom 2C_519/2016 vom 4. September 2017

E. 3.6.4).

10.2 Gemäss der gesetzlichen Vorgabe von Art. 21 Abs. 3bis GTour ist

der durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden

Beherbergungsform für die Berechnung der Pauschale relevant. Als

mögliche Beherbergungsformen kommen die Eigennutzung, die

Eigennutzung mit gelegentlicher Vermietung und die gewerbliche

Vermietung in Frage.

42 RVJ / ZWR 2022

Die Kurtaxenpauschale soll in der Gemeinde Z. für alle

Beherbergungsformen gelten. Zur Berechnung des durchschnittlichen

Belegungsgrads verwendete die Gemeinde Z. eine Statistik der

Logiernächte aus den Jahren 2013/2014 (act. 77 ff.), die durchaus

geeignet ist, als Berechnungsgrundlage zu dienen, da sie die

tatsächliche Situation und die in Z. vorliegenden Gegebenheiten

wiedergibt. Die Gemeinde Z. hat dabei einen durchschnittlichen

Belegungsgrad von 47 Tagen statistisch nachgewiesen, den sie auf

40 Tage herabsetzte. In dieser Statistik sind sowohl die Zahlen

hinsichtlich des Eigenbedarfs als auch hinsichtlich der Vermietung

aufgeführt. Die genannte Statistik unterscheidet nicht zwischen

gelegentlich vermieteten und gewerblich vermieteten

Ferienunterkünften, sondern berücksichtigt alle Kategorien von

Beherbergungsformen und stützt sich nicht ausschliesslich auf eine

bestimme Kategorie von Unterkünften, um den Belegungsgrad der

anderen zu bestimmen. Die Berechnungsgrundlage lehnt sich damit

vorliegend an die gegebenen Sachumstände an. Die

Einheitspauschale, wie sie in der Gemeinde Z. vorgesehen ist, bleibt

daher im Rahmen der Fiktion mit einer gewissen Schematisierung

zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_353/2020 vom

22. September 2021 E. 6.3.2).

Ebenso wird gemäss den Reglementen der Gemeinden Unterbäch

(Urteil des Bundesgerichts 2C_825/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 4.4),

Leukerbad (Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September

2017 E. 3.6.10), Bürchen (Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2017 vom

8. Oktober 2018 E. 4.3.1), Goms (Urteil des Bundesgerichts

2C_1127/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4) und Bellwald (Urteil des

Bundesgerichts 2C_1147/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.3) die

Kurtaxe auch hier für die gewerblich vermieteten Ferienwohnungen

pauschal erhoben. Diese Reglemente sehen vor, dass alle

kurtaxenpflichtigen Übernachtungen in Ferienwohnungen mit der

Pauschale abgegolten werden und sehen für die übrigen Beherberger

wie Hotels, Campings, Gruppenunterkünfte etc. eine Abrechnung

aufgrund der effektiven Übernachtungen vor. Bei den genannten

Gemeinden wurde folglich die Kurtaxe sowohl für die

Beherbergungsformen Eigennutzung und Eigennutzung mit

gelegentlicher Vermietung als auch jene für die gewerbliche

Vermietung pauschal erhoben, weshalb sämtliche Beherbergungs-

formen für die Berechnung der Pauschale massgeblich waren. Diese

RVJ / ZWR 2022 43

Einheitspauschale sah das Bundesgericht als zulässig an, da dies als

sinnvoll erscheint, weil Ferienobjekte selten nur selbstbewohnt sind

oder nur vermietet werden, sondern oft für beide Zwecke genutzt

werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September

2017 E. 3.6.10).

10.3 Was das Alter der Zahlen betrifft, ist die Kritik nicht

nachvollziehbar, wonach es sich um veraltete Zahlen handle. Es gilt in

diesem Kontext zu berücksichtigen, dass das ursprüngliche

Kurtaxenreglement von der Urversammlung am 26. November 2015

angenommen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die besagte

Logiernächtestatistik somit durchaus aktuell. Das Kurtaxenreglement

wurde sodann im Jahre 2018 teilrevidiert. Insbesondere erfuhr der

Art. 9 KTR eine Änderung. Die Bestimmungen über den

durchschnittlichen Belegungsgrad blieben unverändert bestehen. Für

das Gericht sind keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar, weshalb

bei der Teilrevision auch der durchschnittliche Belegungsgrad hätte

mittels neuem statistischem Zahlenmaterial überprüft werden sollen.

Die Beschwerdeführer bringen indes auch nicht konkrete Gründe oder

Belege dafür vor, ausser dass sie behaupten, es sei bekannt, dass die

Übernachtungszahlen im Wallis gesunken seien. Diese Behauptungen

untermauern sie aber nicht weiter.

10.4 Wie der Staatsrat zurecht ausführte, legen die Beschwerdeführer

nicht näher dar, inwiefern Zweitwohnungseigentümer durch die

Vermietung der Zweitwohnung tatsächlich einen Gewinn realisieren.

Schliesslich erachtet es auch das Bundesgericht als zulässig, dass alle

Beherbergungsformen einer Einheitspauschale unterliegen, so dass

sich weitere Ausführungen erübrigen. Die Beschwerdeführer können

aus ihren diesbezüglichen Behauptungen nichts für sich ableiten.

10.5 Die Rüge, die Festlegung des durchschnittlichen Belegungsgrads

sei willkürlich erfolgt, ist aufgrund des Gesagten damit unbegründet.